Irakischer Yezide: keine Flüchtlingseigenschaft trotz Schutzgewährung in Griechenland
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger (Yezide) begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote, obwohl ihm in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Die griechischen Behörden übersandten die angeforderten Verfahrensunterlagen unter Hinweis auf eine (erneute) Einwilligung/Dublin-Erklärung nicht. Das Gericht entschied dennoch in der Sache, weil die Datenübermittlung unionsrechtlich zulässig und die Verweigerung rechtswidrig sei und der Kläger umfassend angehört wurde. In der Sache verneinte das VG eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung durch die PKK, eine Gruppenverfolgung der Yeziden sowie die Voraussetzungen subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten; zudem bestehe eine inländische Fluchtalternative in Kurdistan-Irak. Die Klage wurde abgewiesen; Abschiebungsandrohung in den Irak und Einreise-/Aufenthaltsverbot blieben bestehen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz/subsidiärem Schutz sowie Feststellung nationaler Abschiebungsverbote abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert ein Mitgliedstaat die Übersendung von Unterlagen zu einer früheren Schutzgewährung unter unzutreffender Berufung auf datenschutzrechtliche Übermittlungshürden, kann das Verwaltungsgericht auf Grundlage eigener Sachverhaltsaufklärung und Anhörung des Schutzsuchenden in der Sache entscheiden.
Regelungen der Dublin-III-Verordnung sind auf eine gerichtliche Anforderung von Informationen zur früheren Schutzgewährung nicht anwendbar, wenn der Betroffene nicht (mehr) Gegenstand eines Dublin-Verfahrens ist; jedenfalls erlaubt Art. 34 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO die hierfür erforderliche Datenübermittlung ohne Einwilligung.
Aus einer früheren Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat folgt im deutschen Asylverfahren keine automatische Bindung und kein Anspruch auf erneute Zuerkennung; es ist eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Schutzvoraussetzungen vorzunehmen.
Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung durch Zwangsrekrutierung setzt konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für drohende Verfolgungshandlungen voraus; bloße Befürchtungen genügen nicht, wenn wiederholte Anwerbeversuche ohne Repressalien geblieben sind.
Liegt eine inländische Fluchtalternative vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn der Schutzort sicher und legal erreichbar ist, Aufnahme ermöglicht und das nach Art. 3 EMRK erforderliche Existenzminimum dort voraussichtlich gesichert werden kann.
Leitsatz
1. Übersendet der Mitgliedsstaat die bei ihm angeforderten Unterlagen über die Anhörungund Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes zugunsten einesnachfolgend in der Bundesrepublik Deutschland erneut um Zuerkennung ersuchendenAsylklägers unter rechtswidriger Berufung auf angebliche datenschutzrechtlicheÜbermittlungsvoraussetzungen nicht, kann das Verwaltungsgericht in der Sacheentscheiden. Dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung mehrere Jahre zurückliegt undder Asylkläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich Gelegenheit zum Vortrag hat,in dem er ausdrücklich bekundet, im vorherigen Verfahren die gleichen Gründevorgetragen zu haben.2. Von den griechischen Behörden nicht näher bezeichnete Regelungen der VO(EU) Nr.604/2013 – (Dublin-III VO) sind auf gerichtlich erbetene Datenübermittlung nichtanwendbar, wenn sich der Kläger nicht mehr im Dublinverfahren befindet. Unabhängigdavon enthielte, eine Anwendbarkeit des Dublin-Regelwerks unterstellt, Art. 34 Abs. 1Buchst. d) der VO(EU) Nr. 604/2013 einen datenschutzrechtliVwchen Erlaubnistatbestandim Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am N01 in Al Shamal (Irak) geborene Kläger, irakischer Staatsangehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit stellte am 14. November 2021 vor dem Bundesamt E. (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Er spricht kurdisch-kurmanci. Als Identifikationspapiere legte er seine irakische ID-Card (Personalausweis) und seine Staatangehörigkeitsurkunde und vor. Für die weiteren Einzelheiten der Inhalte wird auf Blatt 34-38 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Nach der Markierung in der EURODAC-Datenbank ist dem Kläger am 2. Juni 2021 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Für die weiteren Einzelheiten der Inhalte wird auf Blatt 176 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Februar 2022 gab er an, er sei am 14. November 2020 aus dem Irak offiziell ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er vor seiner Weiterreise im Camp Thessaloniki gelebt und einen Asylantrag gestellt habe. Welchen Aufenthaltsstatus er in Griechenland gehabt habe, wisse er nicht genau. Er sei mit einem Reisepass für Flüchtlinge aus Griechenland ausgereist, den er im Juli 2021 bekommen habe. Am 28. September 2021 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Vor seiner Ausreise habe er im Dorf Gohbel bei der Stadt Shingal in der Provinz Ninive gelebt. Bis 2016 habe er zwischendurch in Kurdistan gelebt als sie vor dem IS geflohen seien. Nach der Rückkehr in Gohbel habe er mit seinen Eltern und zwei Brüdern mietfrei in einem Haus gelebt, weil ihr Haus zerstört gewesen sei. Der Besitzer lebte in Kurdistan. Seine Eltern, beiden Brüder sowie die Frau und Töchter eines der beiden Brüder lebten noch immer in dem Haus. Er habe noch drei verheiratete Schwestern, eine lebe in der Türkei und zwei lebten im Irak. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern seien schlecht. Für Yeziden gebe es in Mosul keine Arbeit. Sein verheirateter Bruder arbeite gelegentlich, um die Familie zu ernähren. Seine Eltern seien alt und könnten nicht arbeiten. Er habe alle zwei Tage telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht, dann seien sie vor dem IS geflohen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern von 2014 bis 2020 gelegentlich auf Baustellen gearbeitet.
Im Irak seien ihm mehrere Sachen passiert. Am 3. August 2014 sei der Überfall des IS gewesen. Das wisse jeder. Keiner habe die Yeziden beschützt. Später im Jahr 2020 seien mehrere Milizen, die Peschmerga und YPG im Shingal gewesen, den sie für sich beansprucht hätten. Die Türkei habe auch im Shingal die PKK angegriffen. Die PKK habe von ihnen verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Das betreffe alle Im Irak, ihm selbst sei aber nichts passiert. Er habe den Irak wegen des Mangels an Sicherheit und des Kriegs verlassen. Mit der PKK habe er nicht zusammenarbeiten wollen. Er sei vielleicht sieben Mal von der PKK angesprochen worden, ob er mit ihnen zusammenarbeiten wolle, zuletzt etwa einen Monat vor der Ausreise. Er habe das aber nicht gewollt und jedes Mal abgelehnt, damit seien sie zufrieden gewesen. Wenn er dortgeblieben wäre, hätten sie ihn vielleicht entführt. Im Rückkehrfall habe er Angst vor der PKK und den Arabern. Seine Familie lebe auch in Angst.
Nach Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Dublinverfahren durch Bescheid vom 27. Juni 2022 (°°°°°°° - °°°), für dessen Einzelheiten auf Bl. 190-206 der Beiakte Heft 1 verwiesen wird, Aufhebung dieses Bescheides durch Urteil des Verwaltungsgerichts V. vom 22. Februar 2023 (18 K 4131/22.A) und erneuter Ablehnung als unzulässig mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland durch Bescheid vom 12. Juni 2025 (Bl. 267-493 Beiakte 1), der im anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (12 K 3959/25.A und 12 L 1276/25.A) durch das Bundesamt durch Schriftsatz vom 16. Juli 2025 (Bl. 555 Beiakte 1) aufgehoben wurde, hat das Bundesamt durch Bescheid vom 8. August 2025 (°°°°°°° - °°°) materiell über den Asylantrag entschieden. Darin hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1.), seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt (Ziff. 2), ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff. 4), ihn aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm für den fruchtlosen Fristablauf die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 5) sowie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Eine Individualverfolgung des Klägers liege nicht vor. Er habe sein Herkunftsland aus subjektiver Furcht vor der schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Ninive verlassen. Er habe keine individuell, gezielt gegen ihn gerichtete konkrete Verfolgungshandlungen geschildert. Soweit es zu sieben Rekrutierungsversuchen durch PKK-Mitglieder gekommen sei, sei hierzu festzuhalten, dass er diese Rekrutierungsversuche abgelehnt habe, ohne dass es deshalb zu Repressalien oder Maßnahmen der PKK gekommen sei. Demnach sei auch seine subjektive Furcht, im Falle seiner Rückkehr in den Irak von der PKK rekrutiert zu werden, unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass der unverfolgt ausgereiste Kläger im Rückkehrfall mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe, seien nicht ersichtlich. Seine Angst vor Luftangriffen sei zwar verständlich, aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage aber nicht ausreichend, um eine begründete Furcht vor individueller Verfolgung zu begründen. Ähnlich falle die Bewertung seiner subjektiven Angst vor erneuten Übergriffen gegen Yesiden durch den Islamischen Staat aus. Soweit er erneute Übergriffe gegen die yezidische Glaubensminderheit befürchte, sei dies nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht ausreichend, um eine begründete Furcht vor individueller Verfolgung zu begründen. Er könne sich allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht auf eine Gruppenverfolgung berufen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 586 f. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 588 f. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, dass ein Ausnahmefall vorliege. Das benötigte Mindestmaß an Härte durch schlechte humanitäre Bedingungen und einer besonderen Vulnerabilität des Klägers werde nicht erreicht. So lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht in der Lage sei, bei einer Rückkehr in den Irak zumindest sein Existenzminimum zu erlangen. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Von 2016 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe er mit seinen Eltern im Dorf Ghobel gewohnt, die weiterhin dort wohnten. Zudem leben dort noch zwei Brüder und deren Familien. Im Falle seiner Rückkehr sei daher durchaus davon auszugehen, dass er erneut Obdach im Haus seiner Eltern finde. Es sei ihm zudem zuzumuten, sich durch Ausübung einer Vielzahl von denkbaren Tätigkeiten eigenständig ein Auskommen zu erwirtschaften, das ihm ein Leben über dem Existenzminimum ermöglicht. Die grundsätzliche Bereitschaft zu arbeiten, müsse vorausgesetzt werden. Weiter könne erwartet werden, dass er, notfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten, für seinen eigenen Unterhalt sorgt und durch Eigeninitiative ein Abrutschen in existenzbedrohende Lebensumstände verhindert. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die notwendig zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei, bestehe ebenso nicht. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 589-593 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Gegend diesen Bescheid hat der Kläger am 28. August 2025 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe in seiner Anhörung zur Zugehörigkeit zu der yezidischen Religionsgemeinschaft, zu seiner Herkunft und zu seinen Verfolgungsgründen hinreichende Angaben gemacht. Im Zeitraum von 2016 bis zu seiner Ausreise 2020 sei er sieben Mal von Mitgliedern der PKK aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Die Anwerbeversuche habe er abgelehnt und befürchtete, Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden. Ihm sei von Griechenland zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Unabhängig davon sei die Situation der Yeziden im Irak nach wie vor verheerend. Ein Abschiebungsverbot für den Irak liege vor, weil er dort sein Existenzminimum nicht werde sichern können. Zudem liege ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor, da der Kläger von Griechenland internationalen Schutz erhalten habe und dieser Schutzstatus nicht widerrufen worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes E. vom 8. August 2025 (°°°°°°-°°°-°°° zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person hinsichtlich Irak bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Mit Beschluss vom 8. September 2025 hat die Kammer, nach Anhörung der Beteiligten, das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Neben dem Hinweis auf die Erkenntnismittelliste zum Herkunftsland Irak auf der Internetseite des Gerichts hat der Einzelrichter auf die im Internet frei zugängliche und abrufbare Erkenntnismittel der European Union Agency für Asylum (euaa) „Iraq - Country Focus Country of Origin Information Report October 2025“ über Informationen zum Herkunftsland Irak hingewiesen.
Die Beklagte hat auf gerichtliche Anforderung am 25. November 2025 bei den griechischen Behörden die Unterlagen aus dem griechischen Verfahren über die Gewährung internationalen Schutzes angefordert. Unter dem 20. Dezember 2025 hat sie mitgeteilt, die griechischen Behörden verlangten für die Datenermittlung eine (neue) vollständig ausgefüllte Dublin Erklärung des Klägers darüber, dass er mit der Übermittlung der ihn betreffenden Unterlagen zum vorliegenden Verfahren einverstanden ist.
Das Gericht die Beklagte anschließend darauf hingewiesen,
„dass der Kläger sich nicht mehr im Dublinverfahren befindet. Das Gericht hat die griechischen Unterlagen über die Beklagte angefordert (§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 VwGO), eine unmittelbare Anforderung bei den griechischen Behörden ist dem Gericht nicht möglich. Die griechischen Behörden sind unmittelbar aus dem Unionsrecht und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, den Austausch mit der Beklagten durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 78). Datenschutzrechtliche Hürden, insbesondere eine etwaige Einwilligung des Klägers bedarf es nicht, weil die Datenverarbeitung/-übermittlung ebenso unmittelbar unionsrechtlich gemäß Art. 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchst. e) der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) erlaubt ist. Sie dient der Durchführung des Asylverfahrens nach den vom EuGH aufgestellten Maßgaben. Soweit die griechischen Behörden diese Maßgaben nicht beachten, kann das Gericht die dortigen Unterlagen nicht berücksichtigen.
Der über die Anforderung der griechischen Behörden über seine Prozessbevollmächtigte informierte Kläger hat eine solche Erklärung nicht übersandt. Die griechischen Unterlagen lagen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vor.
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, seine Fluchtgründe vorzutragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Termin Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter. Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die begehrten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (Hauptantrag), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (erster Hilfsantrag) und auf Feststellung von für den Irak in seiner Person bestehenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (zweiter Hilfsantrag), nicht zu.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung. Im Rahmen der asylrechtlichen Streitigkeit hat das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen.
1. Das Gericht kann vorliegend, wenngleich die griechischen Behörden im Vorfeld internationalen Schutz zuerkannt hatten und die Unterlagen des griechischen Verfahrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorliegen auf der Grundlage einer selbstständigen Prüfung (dazu unter 1.1.) keine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) für eine Verfolgung des Klägers im Irak gewinnen (dazu 1.2.). Unabhängig davon stünde ihm eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan Irak zur Verfügung (dazu unter 1.3.).
1.1. Übersendet der Mitgliedsstaat die bei ihm angeforderten Unterlagen über die Anhörung und Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes zugunsten eines nachfolgend in der Bundesrepublik Deutschland erneut um Zuerkennung ersuchenden Asylklägers unter rechtswidriger Berufung auf angebliche datenschutzrechtliche Übermittlungsvoraussetzungen nicht, kann das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden. Dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung mehrere Jahre zurückliegt und der Asylkläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich Gelegenheit zum Vortrag hat, in dem er ausdrücklich bekundet, im vorherigen Verfahren die gleichen Gründe vorgetragen zu haben.
Das Gericht hat anhand genauer und aktueller Informationen aufgrund aller mit dem Herkunftsland des Klägers verbundenen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage relevanten Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Klägers, die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und persönlichen Umstände (Art. 10 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU),
vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 72 f.,
zu entscheiden. Eine Bindung an die griechische Entscheidung besteht dabei nicht. Eine automatische Anerkennung von Zuerkennungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten, wie sie unionsrechtlich zulässig von Mitgliedstaaten vorgesehen werden kann, ist in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht vorgesehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Januar 2025 - 15a K 4378/23.A -, juris Rn. 25.
In den Fällen, in denen der Antrag eines Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, besteht zunächst die Pflicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und hierbei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 24.
Kommt das Bundesamt - wie vorliegend - dieser unionsrechtlichen Pflicht nicht nach, richtet sich die Verpflichtung in einem anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren an das zur Entscheidung berufene Gericht im Rahmen der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) für seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und zur Herstellung der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 25.
Diesen Maßgaben folgend, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aufgefordert, die griechische Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie die Anhörung des Klägers bei den griechischen Behörden anzufordern und übersetzt binnen zwei Monaten zur Gerichtsakte zu senden.
Die Mitteilung der griechischen Behörden, die Übermittlung der anfragten Unterlagen zu verweigern und weitere Unterlagen erst zu übermitteln, wenn der Kläger eine vollständig neu ausgefüllte Dublin Erklärung übermittelt, ist rechtswidrig.
Von den griechischen Behörden nicht näher bezeichnete Regelungen der VO(EU) Nr. 604/2013 - (Dublin-III VO) sind auf die vorliegend gerichtlich erbetene Datenübermittlung nicht anwendbar. Der Kläger befindet sich nicht mehr im Dublinverfahren. Unabhängig davon enthielte, eine Anwendbarkeit des Dublin-Regelwerks unterstellt, Art. 34 Abs. 1 Buchst. d) der VO(EU) Nr. 604/2013 einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO -). Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens liegt im öffentlichen Interesse und stellt dem Gericht übertragene Ausübung hoheitlicher judikativer Gewalt dar. Dasselbe gilt entsprechend, stellte man auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch das Bundesamt und dessen Ausübung exekutiver Hoheitsgewalt ab.
Dies gilt bei hier maßgeblicher unionaler Aufgabenbetrachtung ebenso für die griechischen Asylbehörden. Die griechischen Behörden sind unmittelbar aus dem Unionsrecht und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, den Austausch mit der Beklagten durchzuführen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 78.
Nach Art. 34 Abs. 1 VO(EU) Nr. 604/2013 übermittelt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Dieser datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand ist bezogen auf die angefragte Anhörung und Entscheidungsinhalte wegen der vorerwähnten unionsrechtlichen Pflicht des Bundesamtes und nachgelagert des erkennenden Gerichts zur Aufklärung der griechischen Zuerkennungsgründe offenkundig erfüllt. Die Datenübermittlungsregularien in der VO(EU) Nr. 604/2013 konkretisieren auf unionsrechtlicher Ebene die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die dort in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 2016/679 buchstabierten Bedingungen für eine rechtmäßige Datenübermittlung sind jeweils (je Buchstabe) für sich hinreichende Bedingungen.
Hier ist die Übermittlung rechtmäßig, weil sie sich auf deutscher wie auf griechischer Seite (Datensender und -empfänger) auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2016/679 stützt. Die alternativ hinreichende Bedingung einer Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2016/679) bedarf es nicht mehr. Das dennoch auf eine formularmäßige, ausdrückliche Einwilligung des Klägers gerichtete griechische Verlangen ist datenschutzrechtlich überflüssig und die darauf gestützte Weigerung rechtswidrig.
In dieser Sachlage kann und muss das Verwaltungsgericht ohne Kenntnis über die Inhalte der Anhörung und Entscheidung aus dem griechischen Verfahren über die vorliegende Klage entscheiden.
Die angeforderten Unterlagen als Erkenntnisquelle sind für das Gericht nicht erreichbar (vgl. analog § 244 Abs. 3 Nr. 5 der Strafprozessordnung - StPO -). Das Gericht hat die griechischen Unterlagen über die Beklagte angefordert (§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 VwGO). Eine unmittelbare Anforderung bei den griechischen Behörden ist dem Gericht nicht möglich. Der Kläger hat die seitens der griechischen Behörden - rechtswidrig - geforderte Erklärung nicht abgegeben.
Das Gericht braucht nicht länger den Eingang der angefragten Unterlagen abzuwarten, deren Übermittlung die griechischen Behörden rechtswidrig verweigern. Dies widerspräche der unionsrechtlichen Verfahrensmaxime, unverzüglich über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden. Nach dem 18. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. Dem folgend stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Zeitlich nicht absehbare Verzögerungen durch ein nicht näher substantiiertes Ausbleiben von in einem anderen Mitgliedstaat angefragten Unterlagen wären damit nicht überein zu bringen. In diesem Licht sind die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für die mit dem erneuten Antrag befasste Behörde zu sehen, einen Informationsaustausch mit der Behörde, die zuvor die Zuerkennung ausgesprochen hat, „unverzüglich“, einzuleiten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 78, („[…] as soon as possible […]“, „[…] dans les meilleurs délais […]“.
Das Gericht greift in dieser Sachlage auf die im Asylrecht unmittelbarste Erkenntnisquelle zurück, den Kläger. Dieser ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich informatorisch (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) angehört worden, hatte Gelegenheit zu freiem Vortrag, das Gericht hat zu dem voraussichtlich entscheidungserheblichen Punkten eingehend informatorisch nachgefragt und die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte Gelegenheit, ihn informatorisch zu befragen. Für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Hierdurch liegen dem vorliegenden Verfahren die gleichen Angaben des Klägers über sein von ihm allein erlebtes Lebensschicksal zugrunde, wie dem griechischen Verfahren. Der griechischen Entscheidung können nach den Angaben des Klägers keine weiteren von ihm stammenden Angaben zugrunde gelegen haben. Er hat ausdrücklich vorgetragen, im griechischen wie im deutschen Asylverfahren die gleichen Gründe geschildert zu haben und keine anderen.
1.2. Das Gericht konnte im gegenwärtig maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage des gesamten Verfahrens, insbesondere der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht die Überzeugung gewinnen, ihm drohe bei Rückkehr in seinen Heimatort im Shingal Verfolgung durch die PKK im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Kläger hat den Ausführungen des Bundesamtes in der Sache nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr lässt sich bereits für seinen Heimatort nicht feststellen, weil er mehr als sechsmal verweigern konnte, sich der PKK anzuschließen, ohne sich beachtlich merklichen Nachteilen gegenüber zu sehen. Nach seinem eigenen Bekunden ist er mehr als sechsmal freundlich gefragt worden, ob er sich der PKK anschlösse. Nach der letzten Frage und seiner erneuten Verweigerung konnte er einen weiteren Monat unbehelligt im Heimatdorf leben, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Sein eigenes Gefühl, irgendwann nehme die PKK ihn einfach mit, genügt nicht zur Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen drohenden Zwangsrekrutierung. Die aktuelle Erkenntnislage gibt dies nicht her. Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts erwähnt - neben früheren Zwangsrekrutierungen in der Zeit der Besetzung der Sindjar-Region durch den IS - keine aktuellen Zwangsrekrutierungen durch die PKK.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Februar 2025) vom 21. Mai 2025, S. 20.
Im Juni 2024 berichtete das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) von Rekrutierungen für Milizen in Kirkuk und Missan.
Vgl. ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen, 19. Juni 2024, S. 27/51 f., https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/
Zudem befindet sich die PKK nach ihren eigenen Angaben gegenwärtig auf dem Weg zur Auflösung. Als Reaktion auf den Aufruf des PKK-Gründers (Abdullah Öcalan) zur Entwaffnung erklärte die PKK-Führung im irakischen Qandil-Gebirge einen einseitigen Waffenstillstand, gefolgt von einer offiziellen Auflösungserklärung am 12. Mai 2025. Im Juli hielten kurdische PKK-Kämpfer in der Stadt Dukan nordwestlich von Sulaymaniyah eine symbolische Zeremonie ab, bei der sie ihre Waffen verbrannten, um den Beginn des Entwaffnungsprozesses zu markieren.
Vgl. euaa, IRAQ: Country Focus, Country of Origin Information Report, October 2025, S. 21, https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-10/2025_10_EUAA_COI_Report_Iraq_Country_Focus.pdf.
Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts und seiner Bevollmächtigten konnte der Kläger keine konkrete erlittene oder ihm angedrohte Verfolgungshandlung berichten.
Auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden kann er sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht berufen. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist weiterhin davon auszugehen, dass ungeachtet der Gräueltaten im Jahr 2014 an den Yeziden durch den IS eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Nach der gegenwärtig gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung findet eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 36 und 45 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 34 ff., vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 33 ff. und vom 10. Mai 2021 - 9 A 1489/20.A -, juris Rn. 49 ff. sowie Beschlüsse vom 28. November 2024 - 9 A 1883/24.A -, juris Rn. 9 und vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris Rn. 8 f.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Dezember 2024 - 15a K 4958/23.A -, vom 8. November 2024 - 15a K 2059/24.A -, vom 7. Juni 2024 - 15a K 2182/21.A -, vom 23. Oktober 2023 - 15a K 2233/20.A - und vom 19. August 2022 - 15a K 1435/19.A -, mit Bezugnahmen auf die maßgebliche Erkenntnislage: Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Stand: 9. Oktober 2023, S. 24f.; Bundesamt E., Länderkurzinformation Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 2.; EUAA, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, May 2024, im Internet abrufbar unter https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2024_05_EUAA_COI_Report_Iraq_Security_Situation.pdf, S. 32.
Etwas anderes ergibt sich auch aus den neueren Erkenntnismitteln nicht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Februar 2025) vom 21. Mai 2025, S. 18; euaa, COI Report - Iraq: Country Focus, 8. Oktober 2025, abrufbar im Internet: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-10/2025_10_EUAA_COI_Report_Iraq_Country_Focus.pdf.
Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte durch Parlamentsbeschluss ausgesprochene Anerkennung des durch den IS an den Yeziden verübten Völkermordes im Jahr 2014,
BT-Drs. 20, 5228; https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw03-de-jesiden-927032,
begründet für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung des internationalen oder subsidiären Schutzes. Der im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden,
vgl. Entwurf vom 8. Juli 2025, BT-Drs. 21/795; https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-aufenthaltsgesetzes-aufenthaltsrecht-für-jesidinnen-und/323491,
vorgesehene § 104d AufenthG,
„(1) Einem Menschen irakischer Staatsangehörigkeit und jesidischer Zugehörigkeit, der bis zum 31. Juli 2025 in das Bundesgebiet eingereist ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Juli 2028 erteilt.“,
ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein geltendes Recht.
1.3. Unterstellt, dem Kläger drohe bei Rückkehr in sein Heimatdorf im Sindjar beachtlich wahrscheinlich Verfolgung durch die PKK, wäre er auf eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) in der Region Kurdistan Irak zu verweisen, die er in Dohuk bereits früher in Anspruch genommen hat, ihm aber ebenso für Erbil offensteht.
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Schon nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist er in der Region Kurdistan Irak vor Verfolgung durch die PKK sicher. Er hat zutreffend vorgetragen, dort verfüge die PKK nicht über wesentliche Macht, sondern die Regionalregierung der Region Kurdistan Irak.
Die Region Kurdistan Irak ist für den Kläger erreichbar.
Die tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 18.
„Legal“ erreichbar im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 19.
„Sicher“ im gegebenen Zusammenhang ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 20.
Daran gemessen, wird der Kläger sicher und legal in die Region Kurdistan Irak, etwa über die Flughäfen Erbil oder Sulaimaniya einreisen können. Im Nordirak hat er sich bereits aufgehalten, nachdem er dorthin vor dem IS im Jahr 2014 geflohen war und sich bis 2016 dort aufgehalten hat.
Er kann damit rechnen im Nordirak wieder aufgenommen zu werden. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer „Aufnahme“, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 23.
Der Kläger kann sich im Nordirak, Region Kurdistan Irak, niederlassen. Eine Verfolgung dort ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Er hat sich bereits seit seiner Flucht vor dem IS bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Die Niederlassung in der Region Kurdistan Irak ist ihm zumutbar.
Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Diese Anforderung bleibt eingebettet in den flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang. Sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen; jenseits der Missachtung grundlegender Menschenrechtsstandards scheidet ein Gebiet nicht schon dann als Ort internen Schutzes aus, wenn dort „irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird“.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 27-30.
Die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums ist nicht nur notwendige, sondern auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung.
BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 33 und vom 24. Juni 2021 - 1 C 27.20 -, juris Rn. 15.
In zeitlicher Hinsicht muss die Niederlassung von perspektivischer Dauer sein. In sachlicher Hinsicht folgt aus dem notwendig-hinreichenden Mindestschutz des Existenzminimums nach Art. 3 EMRK für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung; eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung ist nicht erforderlich, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, witterungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewährleisten, sind nicht ausgeschlossen.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 37.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine „hypothetische) vernünftige Person“ oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 31.
An diesem Maßstab gemessen, wird es dem Kläger in der Region Kurdistan Irak möglich sein, das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum für sich dauerhaft zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn er vor Ort auf sich allein gestellt sein sollte. Zunächst ist er in der Lage, durch eigene Arbeitskraft seine Existenz zu sichern. Dies hat er in der Vergangenheit bewiesen, als er von 2014 bis 2020 als Tagelöhner gearbeitet hat. Die Jahre 2014 bis 2016 betreffen seine Zeit in Dohuk in der Region Kurdistan Irak.
Überdies sind Hilfen aus Rückkehrprogrammen zu berücksichtigen.
Zunächst kann er über die Rückkehrprogramme REAG/GARP Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, dazu zählen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) i.H.v. 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR).
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/.
Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, können im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung (Starthilfe-Plus, SHP) erhalten.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp.
Diese beträgt als reduzierte SHP-Unterstützung für den Irak 400 EUR pro Person, jedoch maximal 800 EUR pro Familie.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/.
Das frühere JRS-Programm („Joint Reintegration Services“) ist durch das European Reintegration Programme (EURP) ersetzt, das im Wesentlichen die gleichen Inhalte an Rückführungshilfen bietet.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/.
Die Berater des IOM sind in der Landessprache über Messanger erreichbar.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/iraq/: WhatsApp, Viber: +964 7502006428 (Erbil); WhatsApp: +964 7508020758 (Sulaymaniyah); +947 858788754 (Bagdad); +964 7858788964 (Basrah).
Das EURP unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Die Kurzzeit-Unterstützung („Post Arrival Package“) bis zu vierzehn Werktage nach der Ankunft umfasst: Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft und Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgenden Beträgen: Freiwillige Rückkehr: 615 Euro pro Person, rückgeführte Personen: 205 Euro.
Die Langzeit-Unterstützung („Post Return Package“) bis zu 12 Monate nach der Ausreise umfasst: Wohnungsunterstützung, medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie psychosoziale Unterstützung. Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in): 2.000 Euro, jedes weitere Familienmitglied: 1.000 Euro, rückgeführte Personen: 1.000 Euro.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/.
Zur Umsetzung betreibt die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen Büros in Erbil, Sulaimaniya und Bagdad, die an festgelegten Wochentagen zu festen Zeitfenstern in der Landessprache telefonisch erreichbar sind.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq.
Das European Technology and Training Centre (ETTC) in Kurdistan Irak bietet als gemeinnützige Organisation nicht nur Aktivitäten zur beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor an, sondern unterstützt Rückkehrende in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration abhängig von den individuellen Bedürfnissen.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ettc-kurdistan-irak/.
Abhängig von den individuellen Bedürfnissen der rückkehrenden Person werden folgende Leistungen angeboten: Empfang am Flughafen, individuelle Betreuung, Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche, Business Start-up Training und Jobmessen, Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Bildungspfad oder einer Ausbildung, Weitervermittlung an Gesundheitseinrichtungen, Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen, administrative Unterstützung, Informationen hinsichtlich des Landes. Das Hauptbüro und Trainingcenter von ETTC ist in Erbil, weitere Zweigstellen befinden sich in Sulaymaniyah, Dohuk, Kirkuk und Baghdad.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ettc-kurdistan-irak/.
Diese Rückkehrhilfen sind zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger unterstützend ausreichend, eine Rückkehr, Wohnungssuche und Aufnahme einer Beschäftigung zu erreichen. Anstrengungen, Mühen und auch die Überwindung einzelner Fehlschläge hierzu können verlangt werden.
2. Für die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ergänzend festzustellen: In der Provinz Ninive sind nicht sein Leben oder die Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht. Dabei kann offenbleiben, ob derzeit im Irak bzw. in der Provinz Ninive ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden individuellen Bedrohung des Klägers infolge eines solchen Konflikts.
Vgl. OVG NRW, Urteile 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 121, 148 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 172; Beschluss vom 3. Februar 2025 - 9 A 2208/23.A -, juris Rn. 21.
Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt nicht, dass ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt. Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten (Gefahrverdichtung). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise verdichtet bzw. zugespitzt hat. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32, sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24.
Für die Provinz Ninive liegt eine solche verdichtete Gefährdungslage nicht vor. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Ninive nicht derart hoch, dass dem Kläger trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Für die Einzelheiten dieser Feststellung wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen,
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 121, 148 ff., und 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 193-229, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 - 9 A 2208/23.A -, juris Rn. 21 ff., vom 29. Januar 2025 - 9 A 1802/23.A -, juris Rn. 21 ff., vom 27. Januar 2025 - 9 A 457/24.A -, juris Rn. 21 ff., vom 24. Januar 2025 - 9 A 1894/23.A -, juris Rn. 24 ff., vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris Rn. 21 ff, und vom 3. Februar 2025 - 9 A 2208/23.A -, juris Rn. 21.
denen sich das Gericht auch im Hinblick auf die Auswertung der Tatsachenlage anschließt.
Die Europäische Asylagentur (euaa) hat zwischen 1. August 2024 und 1. August 2025 lediglich 13 sicherheitsrelevante Vorfälle in Sinjar verzeichnet.
Vgl. euaa, COI Report - Iraq: Country Focus, 8. Oktober 2025, S. 57, abrufbar im Internet: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-10/2025_10_EUAA_COI_Report_Iraq_Country_Focus.pdf.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seine Familie lebt nach ihrer Rückkehr immer noch in seinem Heimatdorf.
3. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 60 Abs. 7 Satz 1 oder § 60 Abs. 5 AufenthG hat das Bundesamt den Maßstab zutreffend dargelegt und das Gericht schließt sich den Feststellungen an (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist auch hier zu § 60 Abs. 5 AufenthG auf die für den Kläger erreichbare Rückkehrhilfen hinzuweisen.
4. Die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger (Ziffer 5. des Bescheides) ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage § 34 Abs. 1 AsylG liegen vor. Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
Sein gegen die Abschiebungsandrohung vorgebrachte Einwand, ihr stehe die griechische Zuerkennungsentscheidung entgegen, greift vorliegend nicht durch. Der von ihm für seine Auffassung in Anspruch genommene Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei im Falle einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt,
BVerfG, Beschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, juris Rn. 28,
muss in dem rechtssystematischen Zusammenhang gesehen werden, in dem er aufgestellt wurde: Das Regelungssystem der §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 35 AsylG. Diese Regelungen knüpften an den Zuerkennungsausspruch der anderweitigen mitgliedstaatlichen Zuerkennungsentscheidung materiell-rechtlich an. In der vorliegenden Konstellation hingegen kommt der anderweitigen mitgliedstaatlichen Zuerkennung - der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend - keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht zu.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, Rn. 12 ff.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG steht dem nicht entgegen. Die Norm ist teleologisch zu reduzieren, wenn die Beklagte abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Durchführung eines eigenständigen Asylverfahrens verpflichtet ist.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. November 2024 - 4 K 441/23.A -, juris Rn. 142 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris Rn. 87; VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 -, juris Rn. 88.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG lediglich „eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt“,
BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 13,
wobei es die konkrete Ausgestaltung der Bildungswirkung in der vorstehend zitierten Entscheidung nicht dargestellt hat. Die Frage war nicht entscheidungserheblich. Es ging einzig um die Frage, ob aus der Zuerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt. Im Fall der eigenständigen materiellen Prüfung des Schutzgesuchs außerhalb des Anwendungsbereichs des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verbleibt es nach der Rechtsprechung der Kammer bei der teleologischen Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG.
5. Die auf die Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Ermessensfehler bei der Fristbestimmung sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.