Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob Yeziden im Irak wegen ihres Glaubens flächendeckend Verfolgung droht. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keinen substantiierten Klärungsbedarf darlegt und sich auf veraltete Erkenntnisse beruft. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist darzulegen, dass eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und über den Einzelfall hinaus wesentliche Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt.
Der Zulassungsgrund ist substantiiert zu begründen; der Rechtsmittelführer hat konkret darzulegen, warum die angehobene Frage entscheidungserheblich ist und welche gegenteiligen Erkenntnisse oder Informationsquellen eine Weiterprüfung erforderlich machen.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder abweichende Rechtsprechung), die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass andere Bewertungen als die des Verwaltungsgerichts zutreffend sind.
Veraltete Erkenntnisse oder Lageberichte genügen nicht zur Begründung eines Klärungsbedarfs, wenn neuere Rechtsprechung und aktuelle Bewertungen der gegenteiligen Auffassung entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; ein Beschluss über die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 8923/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.
Danach legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung durch den Islamischen Staat formulierten Frage,
ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seinen Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht,
nicht dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats,
vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff.,
droht der Klägerin in der Heimatregion ihrer Eltern, der Provinz Q., keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Urteile aus den Jahren 2014 bis 2016 beruhen auf Erkenntnissen, die ebenso wie der in Bezug genommene Lagebericht des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2017 veraltet und nicht geeignet sind, den behaupteten Klärungsbedarf zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).