Zweitantrag nach § 71a AsylG: Unzulässig ohne neue Elemente/Erkenntnisse (Irak)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen einen BAMF-Bescheid, der ihren in Deutschland gestellten Asylantrag nach vorherigem rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren in Litauen als Zweitantrag (§ 71a AsylG) für unzulässig erklärt und Abschiebungsverbote verneint. Das VG hält § 71a AsylG bei unionsrechtskonformer Auslegung für anwendbar. Neue „Elemente oder Erkenntnisse“ i.S.d. RL 2013/32/EU seien nicht vorgetragen; zudem sei nicht dargelegt, warum entsprechendes Vorbringen im Erstverfahren ohne grobes Verschulden unmöglich war (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Zweitantrag) und gegen die Versagung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 71a AsylG ist unionsrechtskonform im Lichte von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) sowie Art. 40–42 RL 2013/32/EU anzuwenden, indem für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse maßgeblich ist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen.
Die Voraussetzung einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) kann unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass sie jedenfalls dann erfüllt ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse im vorgenannten Sinne vorliegen.
Im Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG bleibt § 51 Abs. 2 VwVfG als zusätzliche notwendige Bedingung anwendbar; ein weiteres Verfahren setzt regelmäßig voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden an einer Geltendmachung im früheren Verfahren gehindert war.
Ob ein Antrag als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG zu qualifizieren ist, richtet sich für den Abschluss des ausländischen Erstverfahrens maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland.
Wer im Zweitantragsverfahren keine neuen Umstände vorträgt und nicht darlegt, warum entsprechendes Vorbringen im Erstverfahren nicht möglich war, hat die Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hinzunehmen; Abschiebungsverbote sind gesondert anhand § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu prüfen.
Leitsatz
Den unionsrechtlichen Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 bis 42 RL 2013/32/EU lässt sich bei Anwendung des § 71a AsylG Rechnung tragen, indem die notwendige, aber nicht für sich hinreichende Bedingung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Anwendungsbereich des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat) unionsrechtskonform ausgelegt wird, dass eine solche Änderung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind in Dohuk in der Region Kurdistan Irak geboren (der Kläger zu 1. am 0. K 0000, die Klägerin zu 2. am 00. K 0000, die Klägerin zu 3. am 00. D 0000 und der Kläger zu 4. am 0. D 0000), irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und muslimische Religionszugehörigkeit.
Sie haben am 26. August 2022 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Zuvor hatten sie nach ihrer Ausreise im Juli 2021 aus dem Irak über Weißrussland/Belarus in Litauen am 16. August 2021 Asylanträge gestellt. Die litauischen Behörden haben diese Anträge abgelehnt. Die dagegen eingelegten Berufungen wurden abgelehnt. Das Asylverfahren in Litauen waren am 2. März 2022 mit Rechtskraft der dortigen Ablehnungsentscheidung unanfechtbar abgeschlossen (vgl. Beiakte Heft 1 Bl. 511).
In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 31. August 2022 hat der Kläger zu 1. im Wesentlichen vorgetragen, die Reise habe 55.000 $ gekostet. Dafür habe er sein Haus verkauft. Im Irak lebten noch seine Geschwister, zu denen er Kontakt habe. Er sei F. bei der Grenzzollbehörde gewesen und Mitglied der PDK. Außerdem habe er im landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet und seinen eigenen Supermarkt gehabt. Er sei ausgereist, weil er Probleme auf seiner Arbeit beim Zoll bekommen habe. Bei einer Kontrolle habe er Drogen in einem LKW gefunden. Der Inhaber des LKW habe mit ihm gestritten und ihm Geld angeboten, wenn er nicht die Sicherheitsbehörden rufe. Die gerufenen Sicherheitsbehörden hätten den Mann mitgenommen.
Nachdem sie weggegangen seien, habe er gewusst, dass es sich bei dem Inhaber der Waren um eine bekannte Person handle, die Kontakte zu vielen habe, auch zu Menschen von den Regierungsbehörden. Als er seinen Vorgesetzten den Vorfall berichtet habe, hätten die ihm gesagt, er habe seine Pflicht erfüllt. Die Sache liege nun in der Hand der Sicherheitsbehörden. Zwei Tage später sei der festgenommene Mann freigelassen worden. Dieser Mann habe Kontakt u.a. zu Herrn G., das sei der stellvertretende U. Minister. Nachdem er 15 Tage Urlaub genommen habe, um sich zu erholen, seien in der Corona Pandemie maskentragende Personen in seinem Laden aufgetaucht und hätte nach ihm gefragt. Sein Sohn habe seinen Aufenthalt nicht verraten. Die Männer hätten den Laden und das Haus beobachtet. Seine Frau habe ihm dies umgehend telefonisch berichtet. Daraufhin hätten sie beschlossen, dass seien Frau mit den Kindern zu ihren Eltern gehe. Von dort hätten sie die Ausreise aus dem Irak geplant.
Die Klägerin zu zweitens hat in ihrer Anhörung am selben Tag im Wesentlichen vorgetragen, sie seien wegen Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Sie selbst oder ihre Kinder hätten damit nicht zu tun. Ihr Ehemann, der als Zollbeamte gearbeitet habe, habe ihr – als er irgendwann nach Hause gekommen sei – im Juni vor ihrer Ausreise berichtet, in einem Auto verbotene Drogen gefunden zu haben. Das Auto habe anscheinend einem angesehenen kurdischen Händler gehört, der Beziehungen zur kurdischen Regierung habe. Dieser Händler habe mit ihrem Mann etwas Schlimmes machen wollen. Anfangs habe er es ihr nicht gesagt, aber später habe er gesagt, dass sie ausreisen müssten, weil er Angst habe, dass ihm etwas Schlimmes passieren könne. Sie habe im Irak in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Wenn Sie diese Probleme mit diesem Händler nicht gehabt hätten, hätte sie ihr Heimatland nie verlassen. Den Namen des Händlers kenne sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, zwei Männer hätten in ihrem Laden bei ihrem Sohn nach ihrem Mann gefragt. Darüber habe sie ihren Mann informiert, der ihr dann von den Problemen berichtet habe
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eltern, die übrigen Kläger Geschwister des am 16. Dezember 2003 in Dohuk geborenen Herrn Z. E., der ein eigenes Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (°°°°°°°‑°°°) und Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (15a K 109/24.A) geführt hat, das für diese Instanz am 7. Januar 2026 durch klageabweisendes Urteil beendet worden ist.
Nach Durchführung eines sog. Dublin-Verfahrens (Bescheid vom 19. Oktober 2022 sowie Eil-/Klageverfahren vor dem VG Gelsenkirchen, vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2a L 1555/22.A - und 4. Januar 2023 - 2a K 4810/22.A -) und Übergang in das nationale Verfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 19. Dezember 2023 (°°°°° – °°°) als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des vorerwähnten Bescheides zu verlassen. Für den fruchtlosen Fristablauf drohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 3). Zudem ordnete das Bundesamt ein auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der als Zweitantrag einzuordnende Asylantrag der Kläger sei als unzulässig abzulehnen, weil sie keine neuen Umstände vorgetragen hätten, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigten. Sie hätten lediglich bereits vor Ausreise aus dem Irak vorliegende Umstände vorgetragen.
Hiergegen haben die Kläger am 9. Januar 2024 die vorliegende Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bestünden europarechtliche Bedenken.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2023 (°°°°°°°-°°°) aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2024 – 13a L 47/24.A – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, weil im damaligen entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Vereinbarkeit von § 71a AsylG mit Unionsrecht zu klären gewesen sei.
Die Kläger haben in der Klageschrift ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2026 erklärt, sie verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Januar 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
I. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung. Im Rahmen der asylrechtlichen Streitigkeit hat das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen.
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als Zweitantrag nach § 71a AsylG eingeordnet und diesen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt sowie in rechtmäßiger Weise kein Abschiebungsverbot für die Kläger hinsichtlich Irak festgestellt.
1.1. § 71a AsylG ist unionsrechtskonform ausgelegt anwendbar. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur nach den Maßgaben des § 71a Abs. 1 AsylG durchzuführen. Hierbei ist den unionsrechtlichen Maßgaben in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 bis 42 RL 2013/32,
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑123/23 und C‑202/23 – ECLI:EU:C:2024:1042, www.curia.europa.eu, Rn. 44.
Rechnung zu tragen.
Dies kann rechtstechnisch erreicht werden, indem der Verweis in § 71a Abs. 1 AsylG auf die Wiederaufgreifensgründe in § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gestützt, nicht angewendet und anstelle dessen mittels unionskonformer Auslegung in die Norm des § 71a Abs. 1 AsylG die notwendige Bedingung hineingelesen wird, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Januar 2025 – B 3 S 24.33462 –, juris Rn. 23; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 1 L 521/25.A –, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 27. November 2025 – 5 L 357/25.A –, juris Rn. 13; alle vorstehend genannten Entscheidungen stellen in ihrer Ausführung („Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifensgründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.“) nicht hinreichend klar, ob sie lediglich § 51 Abs. 1 VwVfG als nicht anzuwendende „Wiederaufgreifensgründe“ verstehen oder ebenso die in § 51 Abs. 2 VwVfG genannte weitere notwenige Bedingung für ein Wiederaufgreifen.
Dieser recht weitgehende Auslegungseingriff in die Norm durch Nichtanwendung eines durch den Gesetzgeber hineingeschriebenen Tatbestandsmerkmals und Einfügung eines Anderen ließe sich unter geringerer Normveränderung mit dem gleichen Ziel erreichen, indem die notwendige, aber nicht für sich hinreichende Bedingung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Anwendungsbereich des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat) unionsrechtskonform ausgelegt wird, dass eine solche Änderung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
Die Begriffe „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ erfassen nach Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, ECLI:EU:C:2021:710, juris Rn. 44
Mangels abweichender Entscheidungsauswirkung im vorliegenden Fall ist dies hier nicht zu entscheiden. Vorzugswürdig erscheint die zweitgenannte Auslegung (unionsrechtskonforme Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sie im Lichte der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) einen geringeren Eingriff in die gesetzgeberische Sphäre der Normsetzung darstellt.
Zudem lässt diese Auslegung die Anwendung von § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG (Verschuldensprüfung) als weitere notwendige Bedingung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bestehen. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Eine vollständige Suspendierung des Verweises in § 71a Abs. 1 AsylG auf § 51 VwVfG ist unionsrechtlich nicht angezeigt.
Nach Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 RL 2013/32/EU vorzubringen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber durch den § 51 Abs. 2 umfassenden Verweis in § 71a Abs. 1 AsylG Gebrauch gemacht.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 L 34/22.A –, Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 21. Juni 2022 – 1 K 2351/20.A –, Rn. juris 34;
Die Nichtanwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG wegen des Vorrangs des Unionsrechts ist hingegen geklärt.
vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rn. 55, zur Antragsfrist für ein Wiederaufgreifen in § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) der Republik Österreich; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 1 L 521/25.A –, Rn. 39 bis 42, m.w.N.
1.2. Bei Anwendung von § 71a AsylG nach den vorstehenden Maßgaben liegt ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem das Asylverfahren in dem anderen Staat abgeschlossen sein muss, ist derjenige der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2023 – 4 LB 102/20 –, juris Rn. 43; OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 8. April 2024 – 3 LA 68/21 –, juris Rn. 9, und vom 14. Oktober 2025 – 6 LB 20/24 –, juris Rn. 33; Bergmann/Dienelt/Bergmann/Keller, 15. Aufl. 2025, AsylG § 71a Rn. 3; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2025 – 13 A 11428/21.OVG –, Rn. 28.
Die Einstufung eines neuen Antrags desselben Antragstellers als unionsrechtlicher „Folgeantrag“ ist ausgeschlossen, wenn der neue Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird. Für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist dabei allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich, wie der Verwendung des Begriffs „gestellt“ zu entnehmen ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – verbundene Rechtssachen C-123/23 und 202/23 –, juris Rn. 77; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2025 – 6 LA 72/24 –, juris Rn. 9.
Die vorgenannten Maßstäbe zugrunde gelegt hat das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu Recht als Zweitantrag bewertet. Das von ihnen zuvor in Litauen betriebene und dort mit negativer Entscheidung abgeschlossene Asylverfahren war vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 26. August 2022, nämlich am 2. März 2022 rechtskräftig und damit endgültig im Sinne des § 71a AsylG abgeschlossen.
1.3. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtmäßig, weil die Kläger keine neuen Umstände vorgetragen haben als solche, die bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak und damit ebenso im Asylverfahren in Litauen vorgelegen haben. Sie haben nicht vorgetragen, dass sie diese Umstände nicht in Litauen hätten vortragen können (§ 71a Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG). Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
2. Ein Abschiebungsverbot für die in Dohuk in der Region Kurdistan Irak geborenen Kläger, die bis zu ihrer Ausreise nach eigenem Vortrag in guten wirtschaftlichen Bedingungen gelebt haben und noch über gute familiäre Verbindungen dort verfügen, hinsichtlich Irak gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist aus den im Bescheid genannten Gründen nicht festzustellen. Für die weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. Gerichtsakte Bl. 10-15) Bezug genommen, dem das Gericht sich anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Zudem können sie auf Unterstützung durch ihren ebenso ausreisepflichtigen Sohn (der Kläger zu 1. und 2.) bzw. Bruder (der Kläger zu 3. und 3.) im Parallelverfahren 15a K 109/24.A verwiesen werden.
Überdies und unabhängig von einer familiären Unterstützung sind für die Kläger erreichbare Rückkehrhilfen für die anfängliche Finanzierung ihrer Niederlassung zu berücksichtigen.
Die Kläger können über die Rückkehrprogramme REAG/GARP Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, dazu zählen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) i.H.v. 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR).
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes.
Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, können im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung (Starthilfe-Plus, SHP) erhalten.
vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes?programm=1.
Zudem unterstützt die gemeinnützige Organisation „European Technology and Training Centre“ (ETTC) Aktivitäten zur beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor sowie Rückkehrende in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration. Abhängig von den individuellen Bedürfnissen der rückkehrenden Person werden folgende Leistungen angeboten: Empfang am Flughafen, Individuelle Betreuung, Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche, Business Start-up Training und Jobmessen, Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Bildungspfad oder einer Ausbildung, Weitervermittlung an Gesundheitseinrichtungen, Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen, Administrative Unterstützung, Informationen hinsichtlich des Landes. Das ETTC´s Hauptbüro und Trainingcenter ist in Erbil, weitere Zweigstellen befinden sich in Suleimaniyah, Dohuk, Kirkuk und Bagdad.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ettc-kurdistan-irak.
Das „European Reintegration Programme“ (EURP), vormals „Joint Reintegration Services“ (JRS) bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer, u.a. für eine Rückkehr in den Irak. Das EURP unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Die Kurzzeit-Unterstützung (Post Arrival Package) betrifft den Zeitraum bis zu vierzehn Werktage nach der Ankunft im Herkunftsland: Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, Notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, Medizinischer Zusatzbedarf, Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann sowohl als Sachleistung und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgenden Beträgen: Freiwillige Rückkehr 615 EUR pro Person, rückgeführte Personen: 205 EUR. Die Langzeit-Unterstützung (Post Return Package) erfasst einen Zeitraum bis zu 12 Monaten nach der Ausreise: Wohnungsunterstützung, Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen, Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung, Psychosoziale Unterstützung. Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in) 2.000 EUR, jedes weitere Familienmitglied 1.000 EUR, Rückgeführte Personen 1.000 EUR.
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/european-reintegration-programme-eurp.
Eine Übersicht der Unterstützungsprogramme für eine Rückkehr in den Irak ist im Internet allgemein einsehbar.
https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq.
Diese Rückkehrhilfen sind zur Überzeugung des Gerichts ausreichend, eine Rückkehr, ggf. eine Wohnungssuche und die Aufnahme einer Beschäftigung zu erreichen. Anstrengungen, Mühen und auch die Überwindung einzelner Fehlschläge hierzu können verlangt werden.
3. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71a Abs. 4 AsyIG i.V.m. entsprechend §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsyIG und § 59 AufenthG, deren Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere haben die Kläger keine nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG durchgreifend einer Abschiebung entgegenstehenden Umstände benannt noch sind solche sonst ohne Weiteres ersichtlich. Die weiteren engeren Familienmitglieder verfügen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über keine gesicherten Aufenthaltsrechte.
4. Die Anordnung des auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Hinsichtlich der Fristbestimmung (§ 11 Abs. 3 AufenthG) sind Ermessensfehler nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
II. Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Kläger beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.