Abweisung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Abänderung eines Beschlusses, um die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ab, weil keine veränderten oder schuldlos nicht geltend gemachten Umstände vorliegen. Die vorgelegte Übersetzung ohne Original ist nicht nachvollziehbar und kein neues, entscheidungserhebliches Beweismittel nach § 51 VwVfG.
Ausgang: Antrag auf Abänderung zur Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ist nur begründet, wenn veränderte oder schuldlos nicht geltend gemachte Umstände dargelegt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Übersetzte schriftliche Angaben ohne das unterschriebene und datierte Original oder ohne nachvollziehbaren Nachweis der Übersetzung sind nicht geeignet, als glaubhaftes neues Beweismittel zu gelten.
Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG müssen geeignet sein, zu einer dem Betroffenen günstigeren Entscheidung zu führen; hierfür müssen sie erheblich zur Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf internationalen Schutz beitragen (Art. 40 RL 2013/32/EU).
§ 51 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufgreifgrund im früheren Verfahren geltend zu machen; fehlt dieser Nachweis, ist ein Wiederaufgreifen unzulässig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 10. Januar 2022 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2021 (1 L 2595/21.A) die aufschiebende Wirkung der am 3. Dezember 2021 erhobenen Klage 1 K 8236/21.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anlass, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 9. Dezember 2021 (1 L 2595/21.A) antragsgemäß zu entscheiden. Die Antragsteller haben keine veränderten oder schuldlos nicht geltend gemachten Umstände im Sinne der genannten Vorschrift dargelegt, die den Erlass der begehrten Abänderungsentscheidung rechtfertigen; auch eine Änderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2021 (1 L 2595/21.A) von Amts wegen gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist nicht geboten.
Nach erneuter Überprüfung wird an dem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (1 L 2595/21.A) festgehalten. Die mit dem Abänderungsantrag vorgelegte „Übersetzung einer Stellungnahme des Antragsstellers zu 1.“ rechtfertigt die begehrte Abänderung nicht. Da weder ein (unterschriebenes und datiertes) Original der Stellungnahme des Antragstellers zu 1. vorgelegt noch Angaben zu den Umständen der Übersetzung gemacht wurden, ist bereits nicht ausreichend nachvollziehbar dargetan, dass der Inhalt der Übersetzung tatsächlich zu seinen Asylgründen gemachte Angaben des Antragstellers zu 1. zutreffend wiedergibt. Unabhängig hiervon sind die vorgenannten Angaben aber auch aus anderen Gründen ungeeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes vom 17. November 2021 zu begründen. Die Ablehnung des Folgeantrags der Antragsteller als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist zutreffend, denn die maßgeblichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen auch in Ansehung der genannten Stellungnahme des Antragstellers zu 1. nicht vor. Hierfür kommt es auf die von den Antragstellern beleuchtete Frage, ob auch bisher nicht gemachte Angaben zu früheren Umständen – ggfls. unter unionsrechtskonformer Auslegung von § § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (vgl. hierzu das von beiden Beteiligten angeführte Urteil des EuGH vom 9. September 2021 – C-18/20, juris) – als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen sind, nicht entscheidungserheblich an. Denn gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche neuen Beweismittel von Bedeutung, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Ausgehend hiervon nimmt das Bundesamt ausweislich seiner angegriffenen Entscheidung (vgl. Seite 4 1. Absatz des Bescheids vom 17. November 2021) in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 180, S. 60) zutreffend an, dass Beweismittel im vorgenannten Sinne solche sind, die in der Sache erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. 2011, L 337, S. 9) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es hier offensichtlich. Unbeschadet der weiteren diesbezüglich aufgezeigten Bedenken legt der Inhalt der vorgelegten Stellungnahme nicht nahe, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes haben könnten. Die Stellungnahme ist inhaltlich zu großen Teilen nicht nachvollziehbar und im Ergebnis ungeeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Soweit auf Nachstellungen durch einen Verwandten einer vor langer Zeit von dem Antragsteller zu 1. wegen eines Drogendelikts verhafteten Person abgestellt wird, stellt dies schon keine staatliche Verfolgung dar. Die Antragsteller haben zudem offenbar Schutz und Hilfe durch staatliche Stellen erhalten können und – nach ihrer Rückkehr aus T. – auch innerhalb H. weit von ihrem früheren Wohnort entfernt in C. eine Fluchtalternative gefunden (vgl. §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG).
Weiterhin steht der Berücksichtigung des Inhalts der jetzt übersandten Stellungnahme des Antragstellers zu 1. auch § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach ist ein (Wiederaufgreifens-) Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, denn es ist kein nachvollziehbarer Grund dargetan oder sonst ersichtlich, warum die Antragsteller die jetzt zu Ereignissen insbesondere vor ihrer erstmaligen Ausreise aus ihrem Heimatland im Jahr 2018 gemachten Angaben nicht bereits in einem der früheren Asylverfahren hätten machen können. Einer Anwendung von § 51 Abs. 2 VwVfG steht unionsrechtlich auch nicht Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 180, S. 60) entgegen, denn danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine (Folge-)Antragsprüfung nur erfolgt, wenn der Antragsteller neue Elemente oder Erkenntnisse schuldlos nicht im früheren Verfahren vorgebracht hat. Von dieser Möglichkeit wurde im nationalen Recht (anders als bei der dem Urteil des EuGH vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rdnr. 10f., zugrunde liegenden Handhabung im österreichischen Recht) durch die in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehene Verweisung auf § 51 Abs. 2 VwVfG Gebrauch gemacht.
Vgl. hierzu auch Dietz, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 9. September 2021 – C-18/20 –, NVwZ 2022, S. 53ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).