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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 1706/06·21.02.2007

Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZustellung und FristenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Rückforderungsbescheid. Das Gericht lehnte ab, weil der Widerspruchsbescheid am 20.10.2006 wirksam durch Postzustellungsurkunde zugestellt und damit bestandskräftig geworden war. Eine fehlerhafte Vornamensangabe war unschädlich, da der Adressat aus den Gesamtumständen erkennbar war. Wiedereinsetzung wurde wegen schuldhaftem Versäumnis und Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unbegründet abgewiesen; Rückforderungsbescheid aufgrund wirksamer Zustellung bestandskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Verwaltungsakts durch Postzustellungsurkunde ist mit dem Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam; das Öffnen der Sendung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.

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Eine unschädliche Falschbezeichnung (z. B. abweichender Vorname) beeinträchtigt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn aus den Gesamtumständen der richtige Adressat eindeutig erkennbar ist.

3

Die Verweigerung der Annahme eines an den Betroffenen erkennbar gerichteten Bescheids kann einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen und als schuldhaftes Versäumnis gewertet werden.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist versagt, wenn die Klagefrist schuldhaft wegen eines Verhaltens versäumt wurde, das auf einem Verstoß gegen Treu und Glauben beruht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 VwGO§ 242 BGB§ 60 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines unter dem 22. Juni 2006 abgefassten Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 festzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 22. Mai 2006 ist bereits bestandskräftig. Den Widerspruch des Antragstellers wies die zuständige Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 zurück. Dieser ist dem Antragsteller am 20. Oktober 2006 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Dagegen ist innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Klage erhoben worden.

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Die Zustellung per Postzustellungsurkunde ist wirksam. Die unzutreffende Adressierung betreffend den Vornamen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelt sich insoweit um eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Widerspruchsbescheid ist zwar fälschlicherweise an „I. „ T. und nicht an „I1. „ T. gerichtet. Für den Antragsteller war jedoch deutlich und unschwer erkennbar, dass nur er gemeint sein kann und er somit der zutreffende Adressat der Postsendung ist.

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Das ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit dem laufenden Verwaltungsverfahren bereits vertraut war: so hatte er gegen den Rückforderungsbescheid eigenhändig Widerspruch erhoben. Unter dem 8. September 2006 teilte der Antragsgegner ihm mit, dass er seinen Widerspruch „zur weiteren Bearbeitung der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung -, platz 14, 52062 Aachen, übersandt" habe. Der Antragsteller wusste also, dass er in diesem Verfahren mit einer Nachricht der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - zu rechnen habe. Eine Briefsendung dieser Behörde traf ihn nicht „aus heiterem Himmel" mit der Folge, dass er eine solche Sendung in seiner Lebenssituation nicht hätte einordnen können. Dem Gericht ist bekannt, dass Briefe der genannten Bezirksregierung auf dem Umschlag mit einem Stempel folgenden Inhalts versehen sind:

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Bezirksregierung L.

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- Ausbildungsförderung -

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Dienstgebäude: platz 14

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B.

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Das wurde dem Berichterstatter auf entsprechende Nachfrage hin durch den Büroleiter beim B1. Ausbildungsförderungsamt der Bezirksregierung noch einmal ausdrücklich bestätigt.

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Nach dem Erhalt eines Umschlags mit einem derartigen nicht zu übersehenden Stempel hätte dem Antragsteller klar sein müssen, dass es sich um die vom Antragsgegner angekündigte Nachricht in seinem laufenden Verwaltungsverfahren betreffend eine Rückzahlung von Ausbildungsförderung, die seiner Tochter gewährt wurde, handelte. Bis auf den Vornamen, der im Übrigen wie sein zutreffender Vorname ebenfalls mit dem Buchstaben „H" beginnt, waren alle anderen Angaben betreffend Nachname und Adresse korrekt.

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Dass der Antragsteller den Briefumschlag der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - sogar zumindest gesehen haben muss, ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag: ansonsten hätte er ihn nicht - wie vorgetragen - ungeöffnet zurücksenden können. Eine Rücksendung des Briefes durch den Briefzusteller und damit ohne aktives Mitwirken des Antragstellers kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht: zum einen wüsste dann der Antragsteller überhaupt nichts davon und hätte dementsprechend im vorliegenden Verfahren auch nicht vortragen können, zum anderen wäre dann die Postzustellungsurkunde nicht in der Weise ausgefüllt in den Verwaltungsvorgängen, wie nun vorhanden.

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Eine Verwechselung mit einem anderen Herrn namens I. T. kam ebenfalls nicht in Betracht. Wie der Berichterstatter am 20. Februar 2007 bei der Stadtverwaltung F. telefonisch in Erfahrung bringen konnte, ist für die Adresse P.---straße 30 in F. kein I. T. gemeldet.

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Ob der Antragsteller von dem Widerspruchsbescheid inhaltlich Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Für eine wirksame Zustellung durch Postzustellungsurkunde ist es nicht erforderlich, die entsprechende Briefsendung zu öffnen und den Inhalt zu lesen. Die Zustellung wurde hier mit dem bloßen Einwerfen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten bewirkt. Hätte er den Brief geöffnet und gelesen, so hätte ihm freilich spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass er trotz der Falschbezeichnung betreffend den Vornamen gemeint ist: der Widerspruchsbescheid bezieht sich ausdrücklich auf den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006, auf den Widerspruch des Antragstellers vom 22. Juni 2006 sowie auf die seiner Tochter B2. gewährte Ausbildungsförderung - Dinge, die dem Antragsteller wohl bekannt waren.

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Soweit der Antragsteller die Annahme des aus den Gesamtumständen erkennbar an ihn gerichteten Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - verweigerte, verstieß er damit gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).

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Ob der Antragsteller den Widerspruchsbescheid - wie vorgetragen - an die Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - zurücksendete, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass der Vortrag insofern unsubstantiiert ist und dass dafür weder in den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners noch in denen der Widerspruchsbehörde irgendwelche Anhaltspunkte vorhanden sind, kommt es auf eine etwaige Rücksendung nicht an, da der Widerspruchsbescheid - wie bereits dargestellt - bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten am 20. Oktober 2006 wirksam zugestellt wurde. Wie der Antragsteller anschließend mit dem Widerspruchsbescheid verfährt - ob er ihn öffnet und liest, ob er ihn zurücksendet oder ob er ihn vernichtet - fällt ausschließlich in seine Sphäre und vermag die bereits bewirkte Zustellung jedenfalls nicht zu erschüttern.

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Dem Antragsteller ist im Hinblick auf ein Vorgehen gegen den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Klagewege auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Insoweit hat er die Klagefrist schuldhaft versäumt. Wer die Annahme eines Widerspruchsbescheides unter Verstoß gegen Treu und Glauben verweigert, kann sich anschließend nicht darauf berufen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die gesetzlich eingeräumte Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) einzuhalten, § 60 Abs. 1 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.