Berufung zurückgewiesen: Rückforderungsbescheid nach §47a BAföG als erledigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Erbin des Verstorbenen, begehrt die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids nach §47a BAföG über 1.632 €. Das OVG weist die Berufung zurück, weil der Bescheid durch Zahlung der Tochter erledigt und damit das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Eine verfahrensbeendende Erledigungserklärung wurde nicht abgegeben. Zinsansprüche bestehen nicht mehr, wenn der Hauptanspruch nicht durchsetzbar ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage unzulässig wegen Erledigung des Rückforderungsbescheids infolge Zahlung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt gilt als erledigt, wenn er nicht mehr vollziehbar ist oder seine Rücknahme sinnlos geworden ist; insoweit wird er durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs gegenstandslos (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
Sind mehrere Schuldner in einem Gesamtschuldverhältnis verpflichtet und enthalten einschlägige Sondergesetze keine abweichenden Regelungen, finden die §§ 421, 422 BGB entsprechende Anwendung; die Erfüllung durch einen Schuldner wirkt für die übrigen Gesamtschuldner.
Fehlt wegen eines erledigenden Ereignisses das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts, ist die Klage unzulässig.
Ein Zinsnebenanspruch ist von der Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs abhängig und entfällt, wenn der Hauptanspruch gegenstandslos geworden oder nicht mehr durchsetzbar ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die das Verfahren als Erbin des am 2. Mai 2008 verstorbenen vormaligen Klägers (im Folgenden: Kläger) aufgenommen hat, begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 22. September 2006, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger nach § 47a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Rückzahlung überzahlter Ausbildungsförderung für seine Tochter B. verlangt.
Die Tochter des Klägers beantragte am 18. Februar 2005 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Der Kläger gab an, er habe im Jahr 2003 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 9.577,40 € sowie Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.579,73 €, insgesamt also Einkünfte in Höhe von 13.157,13 €, bezogen. Den Einkommenssteuerbescheid für den Berechnungszeitraum werde er unaufgefordert vorlegen, sobald er ihn erhalten habe und er rechtskräftig geworden sei.
Der Beklagte bewilligte der Tochter des Klägers auf der Grundlage dieser Angaben mit Bescheid vom 28. April 2005 für den Bewilligungszeitraum von April 2005 bis März 2006 unter Vorbehalt eine monatliche Förderung in Höhe von 488,- €.
Am 24. Februar 2006 übersandte der Kläger auf entsprechende Aufforderung dem Beklagten den Einkommenssteuerbescheid 2003 vom 5. Juli 2005. Danach bezog der Kläger im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.956,- €.
Mit Bescheid vom 27. April 2006 setzte der Beklagte die monatliche Förderung der Tochter des Klägers für den Bewilligungszeitraum April 2005 bis März 2006 endgültig auf 352,- € fest und forderte - unter Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis mit dem Ersatzanspruch aus § 47a BAföG - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG die überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 1.632,- € zurück. Der hiergegen von der Tochter des Klägers eingelegte Widerspruch blieb ebenso ohne Erfolg wie die anschließend erhobene Klage. Mit Beschluss vom 24. November 2008 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 2 A 2473/07 - den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juli 2007 - 15 K 3140/06 - zurück.
Nach entsprechender Anhörung forderte der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 22. Mai 2006 unter Hinweis auf die Ersatzpflicht nach § 47a BAföG die im Bewilligungszeitraum von April 2005 bis März 2006 an seine Tochter im Rahmen der Vorbehaltsbewilligung zu viel ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 1.632,- € zurück.
Den vom Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2006 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 zurück. Nachdem der Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 20. November 2006 die Zahlung eines Erstattungsbetrages einschließlich Zinsen in Höhe von 1.748,14 € einforderte, stellte der Kläger am 4. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2007 - 15 L 1706/06 - ablehnte. Die Beschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 B 450/07 -.
Der Kläger hat am 13. März 2007 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 22. September 2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Am 2. Mai 2008 ist der Kläger verstorben.
Die am 18. Mai 2009 in das Berufungsverfahren eingetretene Klägerin hat auch nach der Zahlung des geforderten Betrags durch die Tochter des Klägers Anfang 2010 eine verfahrensbeendende Erklärung mit Blick auf das "Ausgleichsverhältnis der Gesamtschuldner" nicht abgegeben.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Forderung gegen den Kläger habe sich jedenfalls erledigt, nachdem seine Tochter den streitigen Betrag in Höhe von 1.632,- € Anfang 2010 an den eingeschalteten Gerichtsvollzieher gezahlt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist nicht (mehr) zulässig, denn ihr fehlt wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes das erforderliche Rechtschutzinteresse.
Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er nicht mehr vollziehbar ist und auch eine Rücknahme sinnlos geworden ist. Keine Erledigung liegt dagegen vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtlich noch irgendeine unmittelbar belastende Wirkung für den Kläger entfaltet, etwa, weil er Grundlage für einen anderen Verwaltungsakt bildet oder als Rechtsgrund und Rechtfertigung eingetretener Rechtswirkungen fortwirkt, indem er z.B. Erstattungs- oder Folgenbeseitigungsverlangen entgegensteht bzw. sich aus anderen Gründen noch belastend auf den Kläger auswirkt.
Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 247ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113, Rn. 102.
Dies zugrunde gelegt hat sich der auf § 47a Satz 1 BAföG gestützte Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 22. September 2006 erledigt, denn er ist aufgrund der Zahlung des streitigen Betrages in Höhe von 1.632,- € durch die Tochter des Klägers, die aufgrund des rechtskräftigen Rückforderungsbescheides vom 27. April 2006 zur Erstattung verpflichtet war, gegenstandslos und unwirksam, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG, geworden. Er entfaltet auch keine weiteren, den Kläger belastende Rechtswirkungen.
Die Forderung des Beklagten gegen den Kläger auf Ersatz des zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrages ist mit der Zahlung durch die Tochter des Klägers endgültig erloschen. Die hier jeweils die Überzahlung der Ausbildungsförderung in dem Bewilligungszeitraum von April 2005 bis März 2006 betreffenden Ansprüche gegen die Auszubildende auf Erstattung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG und auf Schadensersatz nach § 47a BAföG gegen den Elternteil der Auszubildenden, hier den Kläger, stehen zueinander in einem Gesamtschuldverhältnis, auf das
– da weder das BAföG noch das Sozialgesetzbuch (SGB) Sonderregelungen enthalten – die §§ 421 BGB entsprechend angewendet werden.
Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 47a, Rn. 11.
Gemäß § 421 Satz 1 BGB liegt eine Gesamtschuld dann vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben zwar sämtliche Schuldner verpflichtet, § 421 Satz 2 BGB, nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Schuldner jedoch auch für die übrigen Schuldner.
Die zur Erledigung des angefochtenen Bescheides führende und damit den klageweise geltend gemachten Aufhebungsanspruch beseitigende Erfüllungswirkung der Zahlung der Tochter des Klägers entfällt in dem vorliegend allein maßgeblichen Verhältnis zum Beklagten auch nicht aufgrund des bloßen Bestehens etwaiger Ausgleichsansprüche der Tochter des Klägers aus dem Gesamtschuldverhältnis. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht behauptet, dass ihre Tochter solche Ausgleichsansprüche tatsächlich geltend macht oder deren Geltendmachung auch nur ins Auge gefasst hat. Einem
- vor diesem Hintergrund allerdings schon nicht hinreichend dargelegten - Inter-esse der Klägerin an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bis zum erledigenden Ereignis hätte zum anderen durch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Hauptsacherledigungserklärung Rechnung getragen werden können. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen wäre die anschließende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO nämlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und damit maßgeblich auf der Grundlage der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ergangen. Der entsprechenden Anregung des Senats auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 ist die Klägerin ausdrücklich nicht gefolgt.
Der angefochtene Bescheid entfaltet auch nicht deshalb noch eine belastende Wirkung für die Klägerin, weil der geforderte Betrag vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an grundsätzlich mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen ist. Dieser Zinsanspruch besteht als Nebenforderung nur in Abhängigkeit zum Hauptanspruch. Kann also der Ersatzanspruch selbst - wie hier - nicht mehr durchgesetzt werden, so besteht auch kein Anspruch auf die Zinsen.
Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 47a, Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 47a, Rn.6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.