Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlegung eines Versammlungsaufzugs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verlegung des Aufzugswegs einer angemeldeten Versammlung. Das Verwaltungsgericht weist den Antrag ab und verpflichtet den Antragsteller zur Kostentragung. In der summarischen Interessenabwägung misst das Gericht der Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde und der Feuerwehr erhebliches Gewicht bei, da keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder nicht tatsachengestützte Einschätzung vorliegen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verlegung des Aufzugswegs als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine summarische Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung vorzunehmen; dabei sind die vom BVerfG für § 32 BVerfGG entwickelten Maßstäbe entsprechend zu berücksichtigen.
Versammlungsrechtliche Verlegungen des Aufzugswegs oder sonstige Auflagen sind zulässig, wenn die Behörde auf tatsachengestützten Anhaltspunkten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit annimmt; die Maßnahme unterliegt dem Ermessen der Behörde.
Behörden und sachkundige Stellen (z. B. Feuerwehr) besitzen bei der Gefahrenprognose eine Einschätzungsprärogative, der das Gericht im summarischen Verfahren erhebliches Gewicht beimisst, solange keine plausiblen Anhaltspunkte für willkürliche oder nicht tatsachengestützte Prognosen vorliegen.
Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit können in der Interessenabwägung das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) in Bezug auf die Wahl des Aufzugswegs überwiegen, sofern die Verlegung die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Versammlungsbehörde und - hier - der Feuerwehr kommt bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund besonderer Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zu, welche im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhebliches Gewicht bei der gerichtlichen Interessenabwägung hat, so lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahrenprognose nicht tatsachengestützt oder willkürlich erfolgte.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der kurzfristig zu bescheidende Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2025 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 des BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken.
Vorliegend ist durch die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Bestätigung, mit welcher der Ort der Versammlung durch die Veränderung des Aufzugswegs abweichend von der Anmeldung bestimmt wird, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einerseits auf Seiten des Antragstellers und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten des Antragsgegners als widerstreitende Interessen berührt.
Die Abwägung dieser widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verlegung des Versammlungsortes um ein teilweises Verbot der Versammlung handelt, wie der Antragsteller meint, oder ob es sich um eine, als sogenannte „Minusmaßnahme“ i.S.v. § 13 Abs. 1 VersG NRW gedeckte, „versammlungsrechtliche Auflage“ handelt. Beide Maßnahmen stehen, sofern die in § 13 VersG NRW als Tatbestandsvoraussetzung statuierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf der Grundlage tatsachengestützter Anhaltspunkte anzunehmen ist, im Ermessen des Antragsgegners.
Soweit der Antragsgegner die Versammlungsroute geändert hat und den Bereich der D.-straße zwischen S. und Y. in H. nicht als Aufzugsroute zugelassen hat, spricht Überwiegendes dafür, dass diese Verlegung des Aufzugswegs gemäß § 13 Abs. 1 VersG NRW zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich und angemessen ist. Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Durchführung des Aufzugs auf der angemeldeten Route in dem oben genannten Bereich mit einer unmittelbaren Gefährdung der Versammlungsteilnehmer und in der Fußgängerzone befindlichen Passanten verbunden wäre. Am Tag der geplanten Versammlung befinden sich im oben genannten Abschnitt der D.-straße nicht nur die üblicherweise – auch im Oktober noch betriebene – Außengastronomie, sondern darüber hinaus noch weitere im Zuge der R. Lichtwochen aufgestellte Imbiss- und Verkaufsstände, Fahrgeschäfte und Lichtinstallationen. Aufgrund der Lichtwochen-Veranstaltung ist zudem im besagten Bereich mit einem erhöhten Besucheraufkommen und damit einer zusätzlichen Verengung der Straße zu rechnen. Die von dem Antragsgegner geäußerten Bedenken im Hinblick auf die sichere Durchführung der voraussichtlich 250-500 Teilnehmer umfassenden streitbetroffenen Versammlung erscheinen vor dem Hintergrund nachvollziehbar und werden insbesondere auch von der Einschätzung der Feuerwehr H. gestützt. Laut ihrer in der Versammlungsbestätigung erwähnten und im Verwaltungsvorgang enthalten fachlichen Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 ist die D.-straße aufgrund der oben beschriebenen Umstände für die Durchführung der angemeldeten Versammlung ungeeignet. Hierbei legt sie überzeugend dar, dass aufgrund der besonderen Enge der D.-straße mit erheblichen Problemen bei der Durchführung einer derartigen Versammlung zu rechnen ist. In der Vergangenheit sei es aufgrund dieser Umstände an einer Engstelle in der Nähe des betreffenden Abschnitts schon einmal zum Abbruch einer vergleichbaren Veranstaltung gekommen, der nach ihrer Einschätzung auch alternativlos gewesen sei.
Dem Antragsgegner sowie der städtischen Feuerwehr kommt insoweit hinsichtlich der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund ihrer besonderen Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zu, die im Rahmen der hier allein möglichen Interessenabwägung erhebliches Gewicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahrenprognose nicht tatsachengestützt oder willkürlich erfolgte, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem Verwaltungsvorgang.
Die mit der Verlegung des Aufzugswegs verfolgten hohen Schutzgüter (Leib und Leben) und die Schutzpflichten des Staates für diese Rechtsgüter überwiegen das durch Art. 8 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Auswahl des Ortes, bzw. der Aufzugsroute. Der Antragsteller wird durch die teilweise Verlegung des Versammlungsortes nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das kommunikative Anliegen der Versammlung auf der nunmehr verfügten Route nur wesentlich schlechter verwirklichen kann als auf der von ihm vorgesehenen. Auch die hier streitgegenständliche Alternativroute verläuft durch einen Kernbereich der R. Innenstadt mit hoher Passantenfrequenz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil wegen der Kurzfristigkeit des Antrages eine noch anhängig zu machende Hauptsache durch den vorliegenden Beschluss vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.