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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 520/26·23.02.2026

Eilantrag gegen Verlegung einer Gegendemonstration: Rettungsweg rechtfertigt Ortsbeschränkung

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, die den Kundgebungsort auf eine bestimmte Fläche im Bewegungspark beschränkte. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Ortsverlegung sei voraussichtlich rechtmäßig, weil aufgrund räumlicher Gegebenheiten, zu erwartender dynamischer Massenlage und Sicherstellung eines einzigen befahrbaren Rettungswegs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die Beschränkung sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen versammlungsrechtliche Ortsbeschränkung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, in der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind.

2

Eine Beschränkung des Orts einer Versammlung unter freiem Himmel nach § 13 Abs. 1 VersG NRW setzt eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Gefahrenprognose für eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Bei einer Ortsverlegung sind das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters aus Art. 8 Abs. 1 GG und kollidierende Rechtsgüter im Wege praktischer Konkordanz auszugleichen; die Behörde hat versammlungsfreundlich nach milderen Mitteln zu suchen, ohne den Charakter der Versammlung erheblich zu verändern.

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Örtliche Gegebenheiten und die Sicherstellung von Rettungs- und Zufahrtswegen können eine Ortsbeschränkung rechtfertigen, wenn andernfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen.

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Äußerungen, die auf die Verhinderung einer anderen, grundrechtlich geschützten Versammlung zielen, dürfen in die Gefahrenprognose einbezogen werden; Verhinderungsblockaden fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW§ 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Gründe

2

Der am 00. Februar 0000 gestellte, der Vorsitzenden um 15:10 Uhr vorgelegte Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Beschränkung in Ziffer 1 (Bestimmung einer näher bezeichneten Fläche des nördlichen Teils des Bewegungsparks N. als Kundgebungsort) der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums X. vom 00. Februar 0000 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

5

Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums X. vom 00. Februar 0000 formal keinen rechtlichen Bedenken, sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier das Polizeipräsidium X. (im Folgenden: Polizeipräsidium) - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.

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Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt hinsichtlich der in Ziffer 1 vorgenommenen Beschränkung des Versammlungsortes das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Beschränkung das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung. Denn die Beschränkung erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

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Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Polizeiverfügung bestehen nicht. Ausweislich der unter Ziffer II. vorgenommenen Ausführungen des Polizeipräsidiums in der Bestätigungsverfügung sowie des Verwaltungsvorgangs hat das Polizeipräsidium den Antragsteller vor Erlass der Bestätigungsverfügung am 00. Februar 0000 zu der beabsichtigten Beschränkung telefonisch angehört, was den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügt. Auch ist der streitgegenständlichen Verfügung eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Begründung angefügt.

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Die Beschränkung erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig.

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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW). Soweit die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird, liegt hierin grundsätzlich ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2025 - 18 L 3700/25 -, juris, Rn. 12 ff.; VG München, Urteil vom 1. Oktober 2019 - M 13 K 18.2994 -, juris, Rn. 28.

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Denn die dem kommunikativen Versammlungsanliegen dienenden konkreten Versammlungsmodalitäten, insbesondere die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung, obliegen grundsätzlich dem Veranstalter der Versammlung als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 587/25 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 8760/23 -, juris, Rn. 68 und Beschluss vom 13. November 2025 - 18 L 3700/25 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 101/20 -, juris.

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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27.

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Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., 2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N.

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Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörden und Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8, sowie vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3.

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Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig bestehende ab-strakte Gefahr zu verweisen.

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Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60 und Beschluss vom 13. November 2025 - 18 L 3700/25 -, juris, Rn. 26 f. m.w.N.

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Geht es - wie hier - um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass, wie ausgeführt, von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 64; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2025 - 15 B 587/25 -, juris, Rn. 20, vom 26. Juni 2024 - 15 B 596/24 -, juris, Rn. 8, und vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 - 4 S 26/25 -, juris, Rn. 6.

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Je höher die Bedeutung des Orts für eine Versammlung - etwa wegen seiner Symbolkraft - einzuschätzen ist, desto schwerer wiegt der durch eine Ortsverlegung bedingte Eingriff. Insoweit kommt es darauf an, ob die Versammlung ungeachtet der Ortsverlegung für die Teilnehmer noch einen Sinn ergibt, wofür das Versammlungsthema und ggf. der konkrete Anlass der Versammlung maßgeblich und aus der Sicht eines objektiven Dritten zu ermitteln sind.

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Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 - 4 S 26/25 -, juris, Rn. 6 m.w.N.

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Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde, d.h. es kommt auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an.

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Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N.

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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die vom Polizeipräsidium hinsichtlich der in Ziffer 1 vorgenommenen Beschränkung des Versammlungsortes getroffene Gefahrenprognose insgesamt als tragfähig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Polizeipräsidiums in der Bestätigungsverfügung vom 00. Februar 0000 (dort ab Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 8, 1. Absatz) sowie die im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 00. Februar 0000 zulässigerweise ergänzten Erwägungen Bezug genommen.

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Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Die Kammer teilt nach der kurzfristig am Nachmittag des 00. Februar 0000 vorgenommenen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit insbesondere die Ausführungen des Polizeipräsidiums hinsichtlich der besonderen örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Freizeitstätte N., die eine umsichtige Abstimmung der vielfältigen - teils konfligierenden - im Raum stehenden grundrechtlichen Belange gebietet. So befinden sich im Nahbereich des Zugangs zur Freizeitstätte N. von Osten kommend eine die vierspurige G.-straße überquerende Fußgänger-Brücke (I.-straße) mit einer Breite von 18,5 m (vgl. TIM-online.nrw.de), daran anschließend nach Westen ein abfallendes Gelände mit diversen Treppen, Beton(-trenn-)wänden, Betonrampen und verschiedenen Stelen förmigen Kunstobjekten aus Beton u.a., welche Hindernis- charakter aufweisen. Westlich bzw. südwestlich der Freizeitstätte führen zwei Unterführungen zu einem Parkplatz (Sackgasse) bzw. zur S-Bahn-Haltestelle N.. C.-Platz befinden sich verschiedene Einzelhandelslokale einschließlich Warenauslagen. Sowohl die I.-straße als auch der C.-Platz sind als Fußgängerzone ausgewiesen. Südlich hinter dem C.platz geht ein schmaler Fußgängerweg nach Süden weg. Westlich der Freizeitstätte N. verläuft von den nördlichen Parkplatzflächen kommend eine Straße (Abzweig der G.-straße), die u.a. als Zuwegung zu dem in der Nähe des C.-Platzes befindlichen Parkplatz (Sackgasse) dient. Nördlich des Gebäudekomplexes Freizeitstätte N. befinden sich zwei öffentliche Parkplätze, die als Park & Ride-Parkplätze fungieren und einzig von der Kreuzung G.-straße/M.-straße über den Abzweig der G.-straße angefahren werden können. Der nördliche der beiden Parkplätze wird nach Norden hin vom V.-Heizkraftwerk N. und nach Westen von der Böschung der BAB A 00 begrenzt. Westlich des V.-Heizkraftwerks N. geht ein von Autobahn-Böschung und Kraftwerksgelände eingerahmter, 2,5 m breiter Fuß- und Radweg (vgl. TIM-online.nrw.de) nach Norden weg. Das so beschriebene Areal um die Freizeitstätte N. einschließlich der nördlichen Parkplatzflächen wird nach Osten durch die parallel hierzu in Nord-Süd-Richtung verlaufende vierspurige G.-straße begrenzt, an die sich auf Höhe der Freizeitstätte N. nach Norden bis zum Kreuzungsbereich G.-straße/M.-straße unmittelbar zwei- bis siebengeschossige Wohnblocks und Gewerberäumlichkeiten anschließen. Nördlich der Kreuzung G.-straße/M.-straße schließt sich parallel zur G.-straße im Osten der Bewegungspark N. an.

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Angesichts dieser besonderen räumlichen Gegebenheiten der Örtlichkeit im Nahbereich der Freizeitstätte N. hält die Kammer die Einschätzung des Polizeipräsidiums, wonach zum einen der deklarierte polizeiliche Sperrbereich (vgl. hierzu Seite 6, Mitte, der Bestätigungsverfügung vom 00. Februar 0000) zur Bewältigung der Versammlungslage zwingend benötigt wird und zum anderen die nördlichen Parkflächen insgesamt aus Sicherheitsgründen als Versammlungsort ausscheiden, für tragfähig. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es sich aufgrund der verschiedenen, von mehreren Seiten auf die Freizeitstätte N. zulaufenden Gegendemonstrationen mit erwarteten mehreren tausend Teilnehmern absehbar um ein hoch dynamisches und bei lebensnaher Betrachtung polizeilich nur schwer beherrschbares Versammlungsgeschehen handeln wird. Gegenüber dem Polizeipräsidium haben drei Bündnisse Protestkundgebungen angezeigt, das Bündnis des Antragstellers, „X. stellt sich quer“, der „X. Appell“ - ein breiter überparteilicher Zusammenschluss gegen Rassismus, Antisemitismus und Extremismus - sowie die Bürgerinitiative „N. tolerant und weltoffen“. Geplant sind zahlreiche dezentrale Aktionen und Aufzüge im Nahbereich der Freizeitstätte N.. Ausweislich der öffentlichen Presseberichterstattung schließen sich immer mehr Unterstützer dem Aufruf an.

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Vgl. nur https://

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So wurde auch nach Erlass der streitgegenständlichen Beschränkung am vergangenen Wochenende überregional, u.a. in den sozialen Medien, und von einer Vielzahl unterschiedlicher Interessengruppen dazu aufgerufen, sich den Protestaktionen anzuschließen.

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Vgl. https://www. /.

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Diese Aufrufe dürften zudem durch die überregional erzeugte mediale Aufmerksamkeit aufgrund des Auftritts von Herrn O. Y., dem in besonderer Weise eine polarisierende Wirkung zukommt und der zentraler Gegenstand der vielfältigen Aufrufe zur Gegendemonstration ist, im L. Rathaus am gestrigen Sonntag noch verstärkt worden sein, sodass insgesamt mit einer hohen Emotionalisierung der Versammlungsteilnehmer zu rechnen ist. Nach alledem ist im unmittelbaren Umfeld der Freizeitstätte N. eine Vielzahl von Veranstaltungen geplant, und zwar sowohl Aufzüge über die umliegenden Straßenzüge als auch Standkundgebungen einschließlich kultureller Angebote (Konzerte u.a.). Aufgrund dessen ist insgesamt, aber im Besonderen wegen der geplanten Veranstaltungen des Antragstellers und des „E.“ im Bereich der G.-straße/M.-straße mit einem nicht-statischen Versammlungsgeschehen sowie einem ständigen Zu- und Abfluss von Versammlungsteilnehmern zu rechnen. Aufgrund dieser zu erwartenden Gesamtumstände sind konkrete Prognosen zu den voraussichtlichen Bewegungsradien der Versammlungsteilnehmer nicht leistbar. Erschwerend kommt hinzu, dass die geplanten Gegenproteste in den Abendstunden, d.h. bei Dunkelheit, stattfinden und zugleich den Feierabendverkehr tangieren werden, was die polizeiliche Bewältigung des Gesamtgeschehens zusätzlich beeinträchtigen wird.

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Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ist aus Sicht der Kammer auch die Einschätzung des Polizeipräsidiums nachvollziehbar, wonach es sich bei der Zuwegung zu den beiden Parkplatzflächen nördlich der Freizeitstätte N. von der Kreuzung G.-straße/M.-straße um den einzig befahrbaren Rettungsweg zur Freizeitstätte N. handelt und insoweit auch beide Fahrbahnspuren benötigt werden. Weder über die Fußgängerbrücke (I.-straße) noch von Süden (Fußgängerweg), Westen (S-Bahn N.) oder Norden (Fahrradweg neben dem V.-Heizkraftwerk N.) kommend ist die Freizeitstätte N. während der Dauer der Versammlung des AfD-Kreisverbandes X. mittels Rettungsfahrzeugen anfahrbar.

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Handelt es sich nach alledem bei der Zuwegung von der G.-straße vorbei an den beiden nördlich der Freizeitstätte N. gelegenen öffentlichen Parkplatzflächen um den während der Versammlung des AfD-Kreisverbandes X. einzig befahrbaren Rettungsweg, erweist sich aus Sicht der Kammer die polizeiliche Einschätzung, wonach die von dem Antragsteller begehrte Versammlungsörtlichkeit zwar nicht insgesamt vom polizeilichen Sperrbereich erfasst ist, aber auch der nördliche, an das Kraftwerk angrenzende Teil der auf Höhe der M.-straße getrennten Parkflächen aus Gründen der Gefahrenabwehr gleichwohl als Versammlungsörtlichkeit ausscheidet, als tragfähig. Die polizeiliche Annahme, es sei aus Sicherheitsgründen notwendig, den Zufahrtsbereich über die Kreuzung G.-straße/M.-straße insgesamt großflächig frei zu halten, ist plausibel. In Ansehung der für die Gegendemonstrationen u.a. des Antragstellers, für die auch über das Wochenende von verschiedensten Interessengruppen u.a. in den sozialen Medien weiter geworben wurde, erwarteten Teilnehmerzahl wäre insbesondere zu befürchten, dass der Zufahrtsbereich über die Kreuzung G.-straße/M.-straße fortlaufend als Ein- und Ausgang zu dem vom Antragsteller begehrten Versammlungsgeschehen auf dem nördlichen Parkplatz genutzt werden würde. Daher wäre trotz des vorhandenen schmalen grasbewachsenen Bürgersteigs an der Kreuzungsmündung G.-straße/M.-straße keine zuverlässige Zufahrtsmöglichkeit für Rettungs- und Sicherheitskräfte über den Abzweig der G.-straße zur Freizeitstätte N. gewährleistet. Eine anlassbedingte Freigabe der Zufahrtsmöglichkeit durch die Teilnehmer der Versammlung wäre mit Verzögerungen und wohl auch der Bindung von Einsatzkräften verbunden und damit nicht gleichermaßen wie die hier vorgenommene Verlegung geeignet. Hinzu tritt, dass die „Legalisierung“ eines Versammlungsgeschehens in unmittelbarer Nähe zur Kreuzungsmündung die Gelegenheit für dortige Blockadeaktionen oder mögliche Versuche, die Freizeitstätte N. zu erreichen,

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vgl. https://ww …….).

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erheblich vergrößern würde.

40

Eine hinreichend zuverlässige Freihaltung des Rettungsweges bei gleichzeitiger Nutzung des nördlichen Teils des Parkplatzes lässt sich auch nicht dadurch gewährleisten, dass die Versammlungsteilnehmer allein von Norden auf den Parkplatz geleitet werden und insoweit auf die Kreuzung G.-straße/M.-straße nicht angewiesen wären. Denn der Zugang ggf. mehrerer tausend Versammlungsteilnehmer zum nördlichen Parkplatz allein auf dem im Westen neben der BAB A 00 parallel zum Kraftwerksgelände verlaufenden Fuß- bzw. Radweg ist, worauf das Polizeipräsidium in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen hat, aufgrund der geringen Breite des Fußweges von nur 2,5 Metern und den daraus resultierenden Gefahren ebenfalls ausgeschlossen.

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Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Polizei hinsichtlich der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund ihrer besonderen Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zukommt, die im Rahmen der hier allein möglichen Interessenabwägung ein erhebliches Gewicht hat.

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Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 14 L 2169/25 -, juris, Rn. 9.

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Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschätzung des Polizeipräsidiums, wonach in die polizeiliche Gesamtbewertung und insbesondere die Nichtzulassung der nördlichen Parkplatzfläche als Versammlungsort der Umstand habe einfließen dürfen, dass der Antragsteller bzw. das Bündnis „X.stellt sich quer“ im Vorfeld der in Rede stehenden Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes X. zur Verhinderung des Auftritts von Herrn O. Y. bzw. zur Verhinderung der gesamten Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes X. am Abend des 00. Februar 0000 in der Freizeithalle N. aufgerufen habe. So hat einer der Pressesprecher des Bündnisses „X. stellt sich quer“, Herr B. K., im Pressegespräch gegenüber Journalisten am 00. Februar 0000 im Kulturhaus X.-Süd sinngemäß angekündigt: „Das Ziel von X.SSQ sei klar, nämlich bestenfalls zu verhindern, dass die AfD-Veranstaltung stattfinden kann, Sitzblockaden inklusive.“.

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Vgl. etwa https://....... .

45

Der Antragsteller verlautbarte auf dem öffentlichen Instagram-Profil des Bündnisses „X. stellt sich quer“: „Würdet ihr ungehindert einen Faschisten in eurer Stadt reden lassen? … Für uns ist ganz klar: So ein Faschist darf keine Räume in unserer Stadt haben, so ein Faschist muss aus der Stadt geworfen werden.“.

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Vgl. den Beitrag des Antragstellers vom 00. Februar 0000 auf dem Instagram-Profil „…..X.-stellt-sich-quer“.

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Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der durch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrechtsschutz vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen und auch Sitzblockaden umfasst. Die Teilnehmer einer Versammlung können durch ihre bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen, sie können ihre Meinung auch durch so bezeichnete demonstrative Blockaden zum Ausdruck bringen. Nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen hingegen sogenannte Verhinderungsblockaden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu bloß demonstrativen Blockaden nicht nur Protest ausdrücken, sondern dasjenige verhindern wollen, was missbilligt wird. Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.

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Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 2. Oktober 2020  - 2 B 2369/20 -, juris, Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 Bs 142/17 -, juris, Rn. 70.

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Ist hier jedoch - durch die aufgeführten öffentlichen Äußerungen - unzweideutig auch zu befürchten, dass Verhinderungsblockaden beabsichtigt sind, muss die Versammlungsbehörde solche Gefahren für die hier betroffene und ebenfalls grundrechtlich geschützte Versammlung des Kreisverbandes der nicht nach Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei Alternative für Deutschland (AfD) berücksichtigen und auf ihre Abwehr - etwa durch den festgesetzten Sperrbereich sowie die Nichtzulassung der vom Antragsteller begehrten Versammlungsfläche auf dem nördlichen Parkplatz - hinwirken.

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Die streitgegenständliche Beschränkung erweist sich voraussichtlich auch als verhältnismäßig. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Untersagung des von seinem Selbstbestimmungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich umfassten Versammlungsortes seiner Wahl nicht unerheblich in sein Selbstbestimmungsrecht als Versammlungsleiter und Sprecher des Versammlungsveranstalters eingreift. Dies gilt umso mehr, als sich die ihm nunmehr durch das Polizeipräsidium zugewiesene Fläche im Bereich des Bewegungsparks N. zwar nur ca. 100 m vom gewünschten Versammlungsort entfernt, jedoch östlich der vierspurigen G.-straße befindet sowie westlich durch einen Zaun und südlich durch Parkour-Gerätschaften begrenzt wird und damit trotz der objektiv nur geringen Distanz faktisch deutlich räumlich sowohl zum gewünschten Versammlungsort als auch zur Freizeitstätte N. abgegrenzt ist. In diesem Zusammenhang ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass das Polizeipräsidium die G.-straße während der Dauer der Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes X. zeitweise insgesamt für den Straßenverkehr sperren wird, sodass in weiten Teilen mit verkehrlichem Lärm nicht zu rechnen ist. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass das Polizeipräsidium dem Antragsteller im Kooperationsverfahren als Alternativkundgebungsort den als Versammlungsfläche zugelassenen, nicht von der polizeilichen Sperrfläche umfassten Teil des C.-Platzes im unmittelbaren - verglichen mit dem nördlichen Parkplatz mindestens ebenso nah an der Freizeitstätte N. gelegenen - Nahbereich des Eingangs der Freizeitstätte N. angeboten hatte, was dieser ausgeschlagen hat. Zwar hätte der Antragsteller diese Alternativfläche nur gemeinsam mit einer weiteren, thematisch ähnlich gelagerten Versammlung nutzen können und hätte zudem seine eigene Versammlung beenden und sich dem anderen Versammlungsbündnis anschließen müssen, was ebenfalls wiederum einen nicht unerheblichen Eingriff in sein Versammlungsgrundrecht bzw. sein Selbstbestimmungsrecht bedeutet hätte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang wiederum zu berücksichtigen, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Freizeitstätte N., wie ausgeführt, als ausgesprochen besonders darstellen, es sich gerade nicht um ein ebenmäßiges Gelände handelt, das große Flächen im Nahbereich vorhält, auf denen größere Menschenmengen wie die von dem Antragsteller angezeigten 4.000 Teilnehmern Platz fänden. Hinzu kommt, dass vorliegend drei unterschiedliche Bündnisse zeitgleich stattfindende Gegendemonstrationen im unmittelbaren Nahbereich der Freizeitstätte N. angezeigt haben und das Polizeipräsidium die sämtlichen, teils gegenläufigen Interessen und kollidierenden Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen hat. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein kommunikatives Versammlungsanliegen auf der ihm nunmehr für die Abschlusskundgebung zugewiesenen Fläche nicht oder nur wesentlich schlechter verwirklichen kann, allzumal der Kammer aus eigener Anschauung von Vorgängerversammlungen des Bündnisses „X. stellt sich quer“ (etwa im Rahmen der AfD-Wahlkampfabschlusskundgebung am 00. September 0000 auf dem J. platz in X.) bekannt ist, dass das Bündnis „X. stellt sich quer“ auch bei größeren räumlichen Abständen hör- und auch sonst wahrnehmbaren lautstarken Protest leistet.

51

Vgl. etwa https://ww …..

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Ein solcher ist angesichts der angekündigten Teilnehmerzahlen von mehreren tausend Menschen auch im Rahmen der in Rede stehenden Versammlung zu erwarten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuweisung der Fläche im Bereich des Bewegungsparks N. trotz des unzweifelhaften Eingriffs in das aus Art. 8 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Auswahl des Versammlungsorts nach summarischer Prüfung voraussichtlich als angemessen. Dies gilt insbesondere, soweit dem Antragsteller auch der nördliche Teil des Parkplatzes nördlich der Freizeitstätte N. nicht zur Verfügung gestellt wird. Denn gemessen an den möglicherweise gravierenden, im schlimmsten Fall sogar tödlichen Folgen eines nicht rechtzeitig erfolgten Einsatzes von Rettungskräften und Feuerwehr infolge von bereits jetzt mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Behinderungen sind die versammlungsrechtlichen Nachteile für den Antragsteller, die ihm aus der räumlichen Beschränkung seines Versammlungsortes erwachsen, auch im Lichte der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG zumutbar.

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Auch Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

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Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Das Interesse des Antragstellers, die Versammlung ohne die streitgegenständliche Beschränkung in Ziffer 1 durchzuführen, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung praktischer Konkordanz zurücktreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - auch für Beschränkungen von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 5.000,- Euro aus und sieht im vorliegenden Eilverfahren von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil die Entscheidung das Anfechtungsbegehren in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

57

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 15 E 517/25 -, (n.v.) und vom 13. Juni 2025 - 15 B 587/25 -, juris, Rn. 42.

Rechtsmittelbelehrung

59

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

60

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

61

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

62

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.