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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 1363/13·15.01.2014

Konkurrentenstreit: Beurteilungsvergleich nur bei im Wesentlichen gleichen Zeiträumen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gegen die beabsichtigte Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit der Beigeladenen. Streitpunkt war insbesondere, ob die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wegen unterschiedlicher Beurteilungszeiträume vergleichbar sind. Das VG lehnte den Antrag ab, weil zwar ein Anordnungsgrund vorlag, ein Anordnungsanspruch jedoch nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Dienstherr habe die fehlende Vergleichbarkeit der aktuellen Beurteilungen durch ergänzende Heranziehung von Vorbeurteilungen sachgerecht ausgeglichen und die bestbeurteilte Bewerberin nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit abgelehnt, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt neben einem Anordnungsgrund die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus, der auf eine mögliche Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG durch einen berücksichtigungsfähigen und potenziell kausalen Auswahlfehler gestützt wird.

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Im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren ist grundsätzlich auf aktuelle, hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen und deren Gesamturteile als maßgebliche Grundlage des Bewerbervergleichs abzustellen.

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Der inhaltliche Vergleich dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren muss sich zur Wahrung der Chancengleichheit auf im Wesentlichen vergleichbare Beurteilungszeiträume und möglichst angenäherte Beurteilungsstichtage beziehen.

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Sind aktuelle Beurteilungen wegen deutlich unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht ohne Weiteres vergleichbar, ist der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens gehalten, die Vergleichbarkeit durch Auswertung weiterer verfügbarer Beurteilungen (insbesondere Vorbeurteilungen) in leistungsbezogener Weise herzustellen.

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Im Konkurrentenstreit hat das Gericht nicht die Aufgabe, den am besten geeigneten Bewerber eigenständig zu bestimmen; es prüft vielmehr, ob die Auswahlentscheidung an den Leistungsgrundsatz gebunden und frei von beachtlichen Ermessensfehlern ist.

Relevante Normen
§ GG Art 33 Abs 2§ VwGO § 123 Abs 1§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Leitsatz

Der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren vorzunehmende inhaltliche Vergleich der Beurteilungen der konkurrierenden Beförderungsbewerber hat sich auf im wesentlichen vergleichbare Beurteilungszeiträume zu beziehen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,- Eurofestgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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hat keinen Erfolg.

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Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).

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Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Dabei handelt es sich für die Beigeladene, ebenso wie für den Antragsteller, um einen Beförderungsdienstposten.

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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.09.2001– 6 B 1776/00 – und vom 19.12.2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13.09.2001, ZBR 2002, 180 (181).

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Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428).

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Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festgestellt werden.

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Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31/01 –,DVBl 2003, 1545f.

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Dabei sind in erster Linie die abschließenden Gesamturteile aktueller, aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender, dienstlicher Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die Gesamturteile, die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungs- und eignungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sind, enthalten nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Sie ermöglichen vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzustellen ist. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, IÖD 2011, 266 ff. (juris Rz. 23); Urteile vom 04.11.2010– 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102 ff. (juris Rz. 46) und vom 27.02.2003 – 2 C 16/02 –, ZBR 2003, 420 ff. (juris Rz. 13); OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2011 – 1 B 186/11 –(juris Rz. 9).

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Die Funktion der Beurteilung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ in einer Auswahlentscheidung erfordert des Weiteren die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilung. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen möglichst einheitlich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von Beurteilungen sich auf im wesentlichen vergleichbare Beurteilungszeiträume und so weit wie möglich angenäherte Beurteilungsstichtage zu erstrecken hat.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.03.2010 – 1 WB 27/09 –, BVerwGE 136, 198 ff. (juris Rz. 33) und vom 24.05.2011– 1 WB 59/10 –, NVwZ-RR 2012, 32 ff. (juris Rz. 33);OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 –(juris Rz. 4).

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Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2001– 6 B 1776/00 –.

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Gemessen an diesen Anforderungen begegnet die Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat sie ausweislich des an die Leiterin der K1.                     E.        gerichteten Besetzungsvorschlags der Vollzugsleiterin der K.                   M.     im wesentlichen mit der Erwägung begründet, die aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen weise die Leistungs- und Befähigungsnote „sehr gut“ und eine hervorragende Beförderungs- und Verwendungseignung aus. Diese Urteile erreiche kein anderer Bewerber. Die Beigeladene erfülle auch das im Anforderungsprofil genannte Kriterium „Erfahrungen im Jugendvollzug“. Zwar sei die Tätigkeit von relativ kurzer Dauer gewesen. In dem persönlichen Gespräch habe die Beigeladene aber zum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse nach wie vor der Erziehung junger straffälliger Menschen gelte. Die Entwicklungen im Jugendarrestvollzug, der den Erziehungsgedanken in den letzten Jahren kontinuierlich in den Vordergrund gerückt habe, habe sie den vergangenen Jahren mit Interesse verfolgt. Darüber hinaus zeige ihre bisherige berufliche Entwicklung, dass sie vielseitig interessiert, flexibel und in der Lage sei, sich in neue Aufgabenbereiche problemlos einzuarbeiten. In der Gesamtheit solle daher die Beigeladene, die bereits seit 2006 mit „sehr gut“ benotet werde, die ausgeschriebene Stelle erhalten. Die Leiterin der K1.                     E.        ergänzte diese Auswahlerwägungen in ihrem im Rahmen der Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung ergangenen Schreiben vom 30.07.2013 um den Hinweis, dass bislang keiner der Mitbewerber die Note „sehr gut“ erhalten habe, die bereits im Jahr 2006 an die Beigeladene vergeben worden sei.

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Diese am Leistungsgrundsatz orientierten Auswahlerwägungen entsprechen den dargestellten, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner, der dem Bestenausleseprinzip verpflichtet ist, hat die Beigeladene ausdrücklich als sowohl hinsichtlich der Leistung als auch hinsichtlich der Eignung bestbeurteilte und mithin nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bestqualifizierte Bewerberin ausgewählt. Dem kann der Antragsteller im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Endurteile der letzten Beurteilungen könnten hier mangels Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume nicht dem Bewerbervergleich zu Grunde gelegt werden. Zwar bilden die jeweils letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen aufgrund der sehr großen Differenz der Beurteilungszeiträume von einerseits ca. einem Jahr in der letzten Beurteilung des Antragstellers im Gegensatz zu ca. sieben Jahren in der letzten Beurteilung der Beigeladenen allein keine taugliche Vergleichsgrundlage. Der Antragsgegner, der im Rahmen der Ausübung seines Auswahlermessens zur Herstellung der Vergleichbarkeit verpflichtet ist, hat diesen Umstand jedoch berücksichtigt und ihm unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Beurteilungen in einer am Leistungsgrundsatz orientierten Weise Rechnung getragen, indem er ergänzend die jeweiligen Vorbeurteilungen herangezogen hat. Die hierauf gegründete Auswahlerwägung, dass die Beigeladene auch insoweit die bestqualifizierte Bewerberin sei, weil keiner der Mitbewerber – und damit auch nicht der Antragsteller – bis heute das Leistungsurteil „sehr gut“ erhalten habe, mit dem die Leistung der Beigeladenen sowohl in der aktuellen Beurteilung für den Zeitraum seit dem Jahr 2006 als auch bereits in der im Jahr 2006 erstellten Vorbeurteilung bewertet worden sei, ist jedenfalls angesichts der Eindeutigkeit dieses Ergebnisses auch im Hinblick auf die wiederum deutlich differierenden Beurteilungszeiträume rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene etwaige ihr entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der Streitwertpraxis der mit dem Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 –6 E 1406/11–, juris Rn. 2 ff.

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auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes.