Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kassenunregelmäßigkeiten rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Eine Justizobersekretärin wandte sich gegen ein nach § 39 BeamtStG verfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach massiven Unregelmäßigkeiten in der Gerichtszahlstelle. Streitpunkt war, ob „zwingende dienstliche Gründe“ trotz Einwänden zur psychischen Erkrankung und fehlender Bereicherung vorlagen. Das VG bejahte dies wegen erheblicher Pflichtverstöße, des strafrechtlichen Verdachts und der bereits erhobenen Anklage, später zusätzlich gestützt durch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue und Verwahrungsbruchs. Auf Verschulden oder die Ursache des Kassenfehlbetrags komme es für die Maßnahme nicht entscheidend an; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG setzt zwingende dienstliche Gründe voraus, die vorliegen, wenn die weitere Dienstausübung dienstlich nicht vertretbar ist und schwerwiegende Nachteile nicht anders abwendbar sind.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist als Sofortmaßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr nur als ultima ratio zulässig und kann bereits bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein schwerwiegendes Dienstvergehen oder eine Straftat gerechtfertigt sein.
Für die Annahme zwingender dienstlicher Gründe ist ein Verschulden des Beamten nicht erforderlich; das Vorliegen einer psychischen Erkrankung steht der Maßnahme daher nicht ohne Weiteres entgegen.
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich eines Kassen- bzw. Zahlstellenbeamten kann die Unzumutbarkeit weiterer Dienstausübung auch dann bestehen, wenn eine persönliche Bereicherung nicht feststeht.
Eine spätere strafgerichtliche Verurteilung wegen einschlägiger Vermögensdelikte kann die bereits zuvor angenommene Gefahrenlage und damit die zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Dienstgeschäfte zusätzlich bestätigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen das aufgrund strafrechlich relevanter Vorwürfe, aufgrund derer Anklage erhoben wurde und später eine Verurteilung wegen Untreue und Verwahrungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfolgte (finanzielle Unregelmäßigkeiten in fünfstelliger Höhe sowie unbearbeitete und versteckte Akten) gegen eine Zahlstellenbeamtin verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01.03.1990 im Dienst des Beklagten. Sie steht im Statusamt einer Justizobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) und war zuletzt bei dem Amtsgericht H. u.a. als Verwalterin der Gerichtszahlstelle tätig.
Aufgrund sich mehrender persönlicher und dienstlicher Probleme in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte am 10.06.2009 ihre Ablösung von diesem Posten. Bei einer Durchsuchung der Zahlstelle wurden zahlreiche Akten, die die Klägerin nicht bzw. nicht bis zur endgültigen Erledigung bearbeitet hatte, teilweise zwischen anderen Vorgängen und teilweise unter Kisten mit Druckerpapier aufgefunden. Bei der sich anschließenden, vom 15. bis 18.06.2009 durchgeführten außerordentlichen Kassen- und Geschäftsprüfung wurden zahlreiche, auch finanzielle Unregelmäßigkeiten entdeckt und versteckt in verschiedenen Behältnissen 24.633,47 EUR an Bargeld aufgefunden. Bei der Prüfung des von der Klägerin geführten Kontogegenbuches, auf dem nach der Dienstanweisung alle Barablieferungen am Tag der Durchführung einzutragen sind, wurden fehlerhafte Eintragungen festgestellt. Die letzte Eintragung vor der Ablösung datierte vom 08.05.2009; die in dem Zwischenzeitraum eingegangenen Zahlungen waren von der Klägerin zwar gebucht, aber nicht in das Kontogegenbuch eingetragen worden. Der Kassenprüfer für den Bezirk des Oberlandesgerichts
- OLG - I. bezifferte die Differenz zwischen Soll- und Istbestand mit 40.000,00 EUR. Der unter Berücksichtigung der aufgefundenen Gelder verbliebene Fehlbetrag belief sich daher auf 15.366,53 EUR. Eine Stichprobenüberprüfung ergab, dass auch in der Zeit vor dem 08.05.2009 an mehreren Tagen der Tagessaldo im Kontogegenbuch nicht mit dem angegebenen Abschlussbestand übereinstimmte. Bei der Prüfung der Vollständigkeit des unbaren Zahlungsverkehrs wurden mehrere fehlerhafte Einnahmebuchungen sowie das Fehlen von Kontoauszügen für mehrere Tage festgestellt.
Ab dem 12.06.2009 meldete sich die Klägerin dauerhaft dienstunfähig.
Am 13.06.2009 leitete der Präsident des Amtsgerichts H. wegen der bislang getroffenen Feststellungen ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein.
Am 21.06.2009 erhob die Staatsanwaltschaft F. gegen die Klägerin Anklage wegen Untreue, Verwahrungsbruchs und Herstellens einer unechten Urkunde, begangen durch 89 selbständige Handlungen.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 erließ der Präsident des OLG I. nach Anhörung der Klägerin gegen diese ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des bei der Kassenprüfung festgestellten Fehlverhaltens sei es aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr vertretbar, die Klägerin weiter im mittleren Justizdienst zu beschäftigen.
Am 21.07.2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.07.2009 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, es habe kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen. Insbesondere habe sie keine Beträge für sich oder Dritte entwendet. Da sie an einer schweren Depression sowie ferner an einem sogenannten "Burn-Out-Syndrom" leide, habe sie nur noch bruchstückhafte Erinnerungen an ihre letzten Arbeitstage. Ihr Verhalten sei auf die psychische Erkrankung und ihre Überforderung zurückzuführen. Der psychische Ausnahmezustand zeige sich schon daran, dass die Bargeldbeträge an äußerst merkwürdigen Orten aufbewahrt worden seien. Der nicht wieder aufgefundene Restbetrag könne nur von Dritten entwendet worden sein, zumal alle polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsmaßnahmen insoweit nichts für eine Täterschaft der Klägerin erbracht hätten. Daher sei die hier verhängte "ultima ratio" nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das mit Bescheid vom 15.07.2009 verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei durch zwingende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Angesichts der Schwere der der Klägerin zur Last gelegten Verstöße gegen ihre Dienstpflichten sei eine Fortsetzung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn nicht mehr zumutbar. Nach Erlass des Bescheides seien weitere Aktenverstecke aufgefunden worden. So seien zunächst am 19. bzw. 21.08.2009 zufällig zahlreiche weitere Akten, Aktenbestandteile, Eingaben und Schecks aufgefunden worden. Bei einer Sondergeschäftsprüfung am 21.10.2009 seien nochmals zahlreiche weitere Schriftstücke versteckt in oder zwischen Verfahrensakten aus dem Pensum der Klägerin aufgefunden worden, darunter auch zwei Schecks über 27.500,00 EUR und 23.880,00 EUR, deren Einzahlung jeweils von der Klägerin quittiert worden sei. Ferner bestehe der Verdacht, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin in Kirchenaustrittsangelegenheiten Gelder unterschlagen haben könnte, indem Zahlungsanzeigen von ihr selbst gefertigt und vereinnahmte Gelder nicht an die Landeskasse weitergeleitet worden seien. Auf die Frage, ob der Kassenfehlbetrag, dessen Verbleib ungeklärt sei, auf das Verschulden einer dritten Person zurückzuführen sei, komme es ebenso wenig an wie den Einfluss einer psychischen Erkrankung. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch die Klägerin sei unabhängig von diesen Fragen unzumutbar.
Das gegen die Klägerin geführte Disziplinarverfahren ist mehrfach um nachträglich aufgetretene Vorwürfe erweitert worden.
Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts F. hat die Klägerin mit Urteil vom 20.04.2011 - 25 KLs 22/10 - wegen Untreue in 91 Fällen sowie wegen Verwahrungsbruchs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dabei ist die Strafkammer auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass bei der Klägerin im Tatzeitraum eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Für eine Steuerungsunfähigkeit oder eine Tangierung ihrer Einsichtsfähigkeit hätten sich hingegen keine Anhaltspunkte ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 15.07.2009 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für das verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Zwingende dienstliche Gründe liegen dann vor, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten dienstlich nicht vertretbar ist und schwer wiegende Nachteile für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder für Dritte zu befürchten sind, die nicht anders abgewendet werden können. In einem solchen Falle muss das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes
gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten, sofern die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber seinen Interessen gewahrt ist. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist demnach ultima ratio. Als solche kommt es gerade in solchen Fällen in Betracht, in denen einem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat oder ein Dienstvergehen von so schwer wiegender Art zur Last gelegt wird, dass bereits vor abschließender Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erscheint.
Vgl. Zängl in: GKÖD, § 60 BBG a.F., Rn. 19 ff. u. 22; Plog/Wiedow, § 60 BBG a.F., Rn. 7 ff.
Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher grundsätzlich voller gerichtlicher Nachprüfung. Das Gericht hat allerdings zu respektieren, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele des Verwaltungshandelns bestimmt und damit die dienstlichen Belange maßgebend prägt; diese fließen als Vorgaben auch in die wertende Entscheidung ein, ob die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend sind. Dabei ist ferner der Charakter des Verbots als eine materiellrechtlich vorgesehene Sofortmaßnahme, die Zwecken der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient, zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE, 120, 382 ff. = juris Rn. 10; Zängl, a.a.O., Rn. 4 u. 19; Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 1 u. 8.
Nach diesem Maßstab sind seit dem Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte durchgängig bis heute zwingende dienstliche Gründe gegeben. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch die Klägerin ist dienstlich nicht vertretbar. Dies folgt bereits aus dem Ergebnis der Durchsuchung der Zahlstelle sowie der nachfolgenden außerordentlichen Geschäftsprüfung, die für den Verantwortungsbereich der Klägerin eine große Anzahl unerledigter bzw. sogar versteckter Akten sowie finanzielle Unregelmäßigkeiten von erheblichem Umfang zutage brachten. Hieraus folgte ein hinreichender Verdacht der Begehung von Straftaten mit erheblichem Gewicht. Dieser wurde bereits dadurch dokumentiert, dass die zuständige Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung wegen Untreue, Verwahrungsbruchs und Herstellens einer unechten Urkunde, begangen durch 89 selbständige Handlungen, Anklage gegen die Klägerin erhoben hatte. Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin sich selbst oder Dritte bereichert hat, was sie bestreitet. Denn eine weitere Dienstausübung ist angesichts des Ausmaßes und der Qualität der festgestellten Verstöße der Klägerin gegen ihre Dienstpflichten unabhängig hiervon nicht vertretbar.
Die zwingenden dienstlichen Gründe sind durch die zwischenzeitliche Verurteilung der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Untreue in 91 Fällen sowie wegen Verwahrungsbruchs in drei Fällen noch bekräftigt worden. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das Urteil sei fehlerhaft, vermag keine ernsthaften Zweifel zu begründen.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung berufen. Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe ist unabhängig von der Annahme eines Verschuldens des betreffenden Beamten.
Vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 7b.
Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte begegnet angesichts des Umfangs, der Schwere, der Konkretisierung und der eindeutigen strafrechtlichen Relevanz der der Klägerin vorgeworfenen Verstöße gegen ihre Dienstpflichten keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.