§ 39 BeamtStG: Verbot der Dienstgeschäfte bei offenkundig verschlepptem Disziplinarverfahren
KI-Zusammenfassung
Der klagende Studienrat wandte sich gegen ein auf § 39 BeamtStG gestütztes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nebst Haus- und Kontaktverbot nach einem politischen Auftritt. Das VG hob den Bescheid auf. Hausverbot, Kontaktverbot und Korrekturanordnung seien schon mangels Begründung ermessensfehlerhaft. Jedenfalls sei das fortdauernde Verbot der Dienstgeschäfte im Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig, weil das eingeleitete Disziplinarverfahren ohne zureichenden Grund über Monate nicht betrieben und damit offenkundig verschleppt worden sei.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben wegen Begründungsmangeln und Verschleppung des Disziplinarverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hausverbot bzw. Kontaktverbot als ermessensgeleitete Nebenanordnung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG; fehlt sie, ist die Maßnahme formell rechtswidrig, sofern keine Heilung nach § 45 VwVfG eintritt.
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG setzt zwingende dienstliche Gründe voraus und ist als vorläufige Notmaßnahme nur solange zulässig, wie die weitere Dienstausübung dienstlich nicht vertretbar erscheint.
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann ausnahmsweise rechtswidrig werden, wenn das nach § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitete Disziplinarverfahren offenkundig ohne zureichenden Grund fortdauert bzw. verschleppt wird.
Die disziplinarrechtliche Bearbeitungsfrist und der Beschleunigungsgrundsatz sind bei der Fortdauer einer dienstrechtlichen Suspendierungsmaßnahme zu berücksichtigen; vermeidbare Verfahrensverzögerungen belasten den Beamten unverhältnismäßig.
Die Aussetzung eines Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 2 LDG NRW hemmt die disziplinarrechtliche Frist nicht, wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht vorgreiflich ist, insbesondere wenn die Pflichtwidrigkeitsprüfung in die originäre Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten fällt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird rechtswidrig, wenn das im Anschluss eingeleitete Disziplinarverfahren (nach rechtswidriger Aussetzung durch Untätigbleiben) offenkundig verschleppt wird.
Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
für Recht erkannt:
Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1980 geborene Kläger steht seit dem 25. August 2010 im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienste des Beklagten. Er ist als Studienrat dem Stadtgymnasium in E. zugewiesen. Er besitzt die Lehramtsbefähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Pädagogik, Sozialwissenschaften/Politik und Deutsch. Der Kläger wurde bislang einmal, namentlich am 20. Juli 2011 während der beamtenrechtlichen Probezeit dienstlich beurteilt. Das Gesamturteil lautet auf „hat sich bewährt“. Im 2. Halbjahr 2012 wurde der Kläger zumindest vertretungsweise im Fachunterricht Politik in einer 5. Klasse eingesetzt.
Am 9. Juni 2012 trat der Kläger als Redner auf einer Veranstaltung der Partei Pro NRW in Köln auf. Er trug hierbei ein T-Shirt der linken Tierschutzbewegung „Antispeziesistische Aktion“. Er führte in seiner Rede unter anderem aus, dass islamistische Eltern Schulunterricht in den Schulen beeinflussen wollten. Als Lehrer könne er das auch so sagen. Als bekennender Homosexueller habe er mehr Angst in Deutschland vor Islamisten als zum Beispiel vor Nazis. Ferner erlebe er hier (gemeint war: auf der Veranstaltung von Pro NRW) friedliche, tolerante Menschen.
Am 12. Juni 2012 wurde dem Kläger eine Einladung zu einem Dienstgespräch mit Vertretern der Bezirksregierung B. am 14. Juni 2012 per Boten überbracht. Als Anlass des Gesprächs wurde ein beabsichtigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte benannt. Am 13. Juni 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers laut Vermerk der Bezirksregierung B. mit, dass der Kläger zum Dienstgespräch nicht erscheinen werde und erst Akteneinsicht genommen werden solle. Anschließend würde man sich zunächst schriftlich äußern.
Am 15. Juni 2012 fand ein Dienstgespräch zwischen Vertretern der Bezirksregierung B. und dem stellvertretenden Schulleiter des Stadtgymnasiums in E1. , Studiendirektor L. , statt. Der Schulleiter, Oberstudiendirektor N. , war zu dieser Zeit dienstunfähig erkrankt.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – dem Kläger am 20. Juni 2012 mit Zustellungsurkunde übermittelt – verbot die Bezirksregierung B. dem Kläger mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG. Ferner wurde dem Kläger bis auf Weiteres untersagt, das Stadtgymnasium in E. zu betreten oder mit den Schülerinnen und Schülern Kontakt aufzunehmen. Für den Fall, dass der Kläger noch Klausuren und Facharbeiten habe, wurde angeordnet, diese unverzüglich zu korrigieren und dem Schulleiter zu übersenden. Die sofortige Vollziehung des Verbots wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Teilnahme des Klägers an der Demonstration von Pro NRW und seine öffentliche Kritik am Islamismus verwiesen, wobei er sich als Lehrer zu erkennen gegeben habe. Hierin liege ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 BeamtStG. Es bestünde die Gefahr der Beeinflussung der Schüler.
Mit Dienstanweisung vom selben Tag, dem 15. Juni 2012, wies der stellvertretene Schulleiter, Herr L. , den Kläger an, für alle von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler den aktuellen Leistungsstand festzustellen und der Schule schriftlich mitzuteilen, noch zu korrigierende Klausuren unverzüglich der Schule zukommen zu lassen, damit eine andere Lehrkraft die Korrektur übernehmen könne, sowie alle Kursmappen vollständig ausgefüllt der Schule zurückzusenden.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 19. Juli 2012 zugegangen - leitete die Bezirksregierung B. ein Disziplinarverfahren gegenüber dem Kläger ein. Neben dem Vorwurf der Verletzung seiner Wohlverhaltenspflicht gegenüber dem Kollegium sowie gegenüber Schülern und Eltern wurden dem Kläger darin infolge seiner Rede auf der Kundgebung der Vereinigung Pro NRW am 9. Juni 2012 Verstöße gegen das Gebot politischer Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sowie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 33 Abs. 1 BeamtStG) vorgeworfen. Mit seiner Rede auf der Kundgebung der Vereinigung Pro NRW am 9. Juni 2012 habe der Kläger den Eindruck erweckt, deren Interessen zu vertreten. Dieser Eindruck sei unter anderem dadurch verstärkt worden, dass der Vorsitzende von Pro NRW, N1. C. , hinter dem Kläger gestanden habe. Der Kläger habe sich mit Inhalten von Pro NRW identifiziert und sich als Lehrer zu erkennen gegeben. Dass Pro NRW offensichtlich verfassungsfeindliche Bestrebungen aufweise, zeige bereits der Verfassungsschutzbericht des Landes 2011.
Der Kläger hat am 19. Juli 2012 Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot vorlägen. Er bereue zutiefst, dass er sich am 9. Juni 2012 von Pro NRW habe instrumentalisieren lassen. Die Wortwahl sei, weil es eine spontane und unbedachte Rede gewesen sei, äußerst unglücklich ausgefallen. Zudem habe er sich als Wähler der Grünen bekannt und gesagt „er lebe das Grundgesetz“. Soweit er mit seiner Rede den Eindruck erweckt habe, dass „Salafismus schlechter als rechts“ sei, habe er – äußerst ungeschickt ausgedrückt – zu erklären versucht, dass Salafisten für Homosexuelle noch bedrohlicher seien als Rechtsextreme. Letztlich habe er durch seine öffentliche mediale Distanzierung mehr als gezeigt, dass er gerade nicht dem rechten Spektrum angehöre. Soweit er sich gegen den Salafismus ausgesprochen habe, bewege er sich auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Denn nach Einschätzung des Bundes- und Landesverfassungsschutzes sei der (militante) Salafismus – um den es gehe – mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen. Ferner habe er, der Kläger, sich gegen Islamismus, nicht aber gegen den Islam gewandt. Er habe keineswegs gesagt, dass er Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen sei, auch nicht in welcher Stadt oder in welcher Schulform er arbeite. Die Äußerung, dass islamistische Eltern Schulunterricht beeinflussen wollten, habe sich keineswegs auf die Tätigkeit im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auf Tätigkeiten in ehrenamtlichen Funktionen sowie auf Erkenntnisse aus einem Arbeitskreis einer Lehrergewerkschaft bezogen. Er, der Kläger, habe sich mit Pro NRW nicht beschäftigt, zumal er im Fach Politik im vergangenen Schuljahr nicht eingesetzt gewesen sei. In den Schuljahren zuvor sei er nur in geringem Umfang im Fach Politik eingesetzt gewesen. Der Klägerprozessbevollmächtigte verweist ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Februar 2013 – 13 K 1116/12.O -, ZBR 2013, 212 ff..
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend aus, dass der Auftritt des Klägers gefilmt und für jedermann zugreifbar und kommentierbar ins Internet gestellt wurde. Es sei zudem öffentlich, dass der Kläger am Stadtgymnasium in E1. im Fach Politik eingesetzt gewesen sei. Die Entbindung von den Dienstgeschäften sei erfolgt, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb am Stadtgymnasium in E1. und eine sachgerechte Vorbereitung der disziplinar- und beamtenrechtlichen Maßnahmen gewährleisten zu können. Die Angelegenheit habe keinen Aufschub geduldet. Der Kläger sei auf der Kundgebung der Partei Pro NRW öffentlich aufgetreten. Der Kläger habe dienstliche Vorgänge – unabhängig von deren Wahrheitsgehalt – öffentlich bekannt gegeben. Er habe seine dienstliche Stellung benutzt, um seinen Äußerungen im Hinblick auf den Islamismus Nachdruck zu verleihen. Damit habe er die gebotene Rücksichtnahme auf seine dienstliche Stellung als verbeamtete Lehrkraft außer Acht gelassen und gegen die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherr verstoßen. Der Kläger habe sich mit seinen Äußerungen gegen den Islamismus im Hinblick auf dem ihm obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag gerade als Politiklehrer äußerst grenzwertig verhalten und zumindest das Ansehen des öffentlichen Dienstes gefährdet. § 33 und 34 Satz 3 BeamtStG sowie Art. 7 Abs. 2 LVerf NRW i.V.m. § 2 SchulG seien berührt. Ferner sei fraglich, ob der Kläger wenig über Pro NRW gewusst habe, zumal er in seiner Rede selbst gesagt habe, er glaube nicht mehr, was die Medien über Pro Köln fälschlicherweise sagten. Dem Kläger würden keine rechtsextremen Absichten unterstellt. Er habe aber dadurch, dass er sich öffentlich als Lehrer zu erkennen gegeben und islamkritisch geäußert habe, einen Schaden für das Ansehen seines Dienstherrn zumindest billigend in Kauf genommen und hinter seine Interessen gestellt. Dem Stadtgymnasium sei eine Unterrichtstätigkeit des Klägers insofern nicht mehr zumutbar gewesen. Dort würden 175 Schülerinnen und Schüler islamischer Herkunft unterrichtet. Auch eine sofortige Versetzung an eine andere Schule sei nicht vertretbar gewesen, da auch an anderen Schulen im Regierungsbezirk islamische Schülerinnen und Schüler unterrichtet würden. Das Verbot sei letztlich nach wie vor geboten und damit aufrecht zu erhalten, da weitere Verfehlungen hinzugetreten seien, die sich auf die Dienstausübung auszuwirken drohten.
Mit Verfügung vom 3. August 2012 – zugestellt am 8. August 2012 - hat die Bezirksregierung B. das gegenüber dem Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren im Hinblick auf das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 22 Abs. 2 LDG ausgesetzt.
Am 14. Mai 2013 hat der Kläger einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Verbotsverfügung der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 gestellt (1 L 574/13). Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei ihm mittlerweile unzumutbar und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, ihn weiterhin von seiner Tätigkeit als Lehrer auszuschließen. Einer Wiederholungsgefahr stehe seine glaubhafte Reue entgegen. Einer Aufklärung des Sachverhalts sei die Suspendierung ebenfalls nicht mehr dienlich, da die Aufklärung bereits erfolgt sei. Zwingende dienstliche Gründe lägen nicht vor. Er verweist auf ein Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. September 2011 – 12 K 3083/09 –.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Versetzung des Klägers an eine andere Schule keine Lösung sei, zumal sein Bekanntheitsgrad durch seine medialen Auftritte gestiegen sei. Das öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich aus der erforderlichen Sicherstellung des Schulfriedens und der Gewährleistung eines ungestörten Schulbetriebes sowie zum Schutz der Schülerschaft und des Klägers selbst. Hierfür sprächen auch Reaktionen auf die mediale Berichterstattung dergestalt, dass sowohl dem Stadtgymnasium in E1. als auch den Vertretern des Beklagten Emails zugestellt worden seien, deren Wortlaut zum Teil unverschämter Natur gewesen sei. Selbst die Schülervertretung des Stadtgymnasiums in E1. sei zur Personalie des Klägers interviewt worden.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. Juni 2013 – 1 L 574/13 – die aufschiebende Wirkung der hiesigen Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 wiederhergestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Klage- und im Eilverfahren – 1 L 574/13 - und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 - 5) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage als Anfechtungsklage gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach wie vor statthaft und es besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn das mit Bescheid vom 15. Juni 2012 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nicht nach § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen.
Nach § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Gegen den Kläger ist innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39 Satz 2 BeamtStG, namentlich mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – dem Kläger zugestellt am 19. Juli 2012 – ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dass das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung der Bezirksregierung B. vom 3. August 2012 nach § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt worden ist, hat nicht zur Unwirksamkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geführt.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das erteilte Hausverbot ist ebenso wie das Verbot, mit den Schülerinnen und Schülern des Stadtgymnasiums in E1. Kontakt aufzunehmen und die Anordnung, Klausuren und Facharbeiten unverzüglich zu korrigieren und dem Schulleiter zu übersenden, bereits formell rechtswidrig. Denn es fehlt jedenfalls an einer Begründung dieser Ermessensentscheidungen, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Anhaltspunkte für eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine Heilung des formellen Begründungsmangels ist nicht eingetreten, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW.
Das mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (unheilbar) materiell rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Zwingende dienstliche Gründe liegen dann vor, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten - im Augenblick und für die Dauer des Verbots - dienstlich nicht vertretbar ist. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Dienstliche Belange, welche ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen, können sowohl durch ein dienstliches als auch durch ein außerdienstliches Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können.
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2009 – 6 B 36/09 –, juris, und vom 26. April 2007 – 6 B 391/07 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. September 2011 – 12 K 3083/09 -, juris, Rn. 20 ff. sowie Beschluss vom 23. Juni 2009 – 1 L 228/09 -, (n.v.); VG München, Beschluss vom 17. April 2002 – M 5 S 02.1111 -, juris, Rn. 28.
Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher grundsätzlich voller gerichtlicher Nachprüfung. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass der Dienstherr die fachlichen und politischen Ziele des Verwaltungshandelns aufgrund seines Organisationsrechts bestimmt und damit die dienstlichen Belange maßgebend prägt, so dass diese als Vorgaben auch in die wertende Entscheidung einfließen. Ferner ist der Charakter des Verbots als eine materiell-rechtlich vorgesehene Sofortmaßnahme, die Zwecken der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient, zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21/03 –, juris Rn. 10; Zängl, in: GKÖD, § 60 BBG a.F., Rn. 4 und 19; Plog/Wiedow, § 60 BBG a.F., Rn. 1 und 8.
Ob nach diesen Maßstäben im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und etwaig darüber hinaus zwingende dienstliche Gründe in dem Sinne gegeben waren, dass die Bezirksregierung B. rechtsfehlerfrei davon ausging, dass das außerdienstliche Verhalten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) des Klägers in Form seines (dreiminütigen) Auftritts als Redner auf der Veranstaltung von Pro NRW am 9. Juni 2012 in Köln mit seinen Pflichten aus § 33 Abs. 2 BeamtStG (Gebot zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung) auch in Ansehung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsfreiheit - nicht in Einklang stand, kann vorliegend dahinstehen. Ferner kann dahinstehen, zu welchem etwaig späteren Zeitpunkt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig geworden ist. Denn für den vergangenen Zeitraum zeitigt es keine Rechtsfolgen mehr. Insbesondere führt es nicht zu einer etwaigen gesetzlichen Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. § 7 LVO NRW). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist als Dauerverwaltungsakt aber jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig.
Denn unabhängig von der Frage, ob die Bezirksregierung B. nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW hätte prüfen und gegebenenfalls hätte erlassen müssen,
vgl. zum Meinungsstand: GKÖD, Stand: Mai 2013, Band II, BDG § 38 Rn. 15 – 17; Schütz/Maiwald, Stand: Mai 2013, BeamtStG § 39, Rn. 27 und 28; bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 26 L 1562/10 -, juris, Rn. 15 ff.; verneinend: VG Arnsberg , Urteil vom 22. Mai 2013 – 2 K 2803/12 – sowie Beschluss vom 9. Januar 2012 – 2 L 726/12 –, beide nicht veröffentlicht,
ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Rechtsschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sowie rechtssystematischen Erwägungen im Verhältnis zum Disziplinarrecht des Landes rechtswidrig. Denn die Bezirksregierung B. ist spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Erfordernis einer Aktualisierung (vgl. § 38 Abs. 4 BDG) und etwaigen Anpassung des fortwirkenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor dem Hintergrund des Anspruchs des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung,
vgl. unter anderem BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 -, juris, Rn. 41, bezogen auf eine vorläufige Dienstenthebung nach Disziplinarrecht,
und dem im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz (§ 4 LDG NRW) nicht (mehr) hinreichend nachgekommen.
Zwar bedarf der Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ebenso wie eine vorläufige Dienstenthebung nach Disziplinarrecht regelmäßig keiner Befristung sondern kann stattdessen „bis auf Weiteres“ angeordnet werden. Als (vorläufige) Dauermaßnahme steht sie auch insofern nicht in Widerspruch mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinem Beamten und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Solange die „Suspendierung“ mit Rücksicht auf die dienstlichen Belange geboten erscheint, lässt auch die Dauer des Disziplinarverfahrens als solche die Maßnahme nicht als einen Eingriff erscheinen, der von einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wird. Der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt stattdessen, solange die genannte Gefährdung andauert, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte grundsätzlich keine Bedeutung zu. Unbeschadet dessen verstößt eine „offenkundige Verschleppung“ des Disziplinarverfahrens aber gegen das rechtsstaatliche Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 -, juris, Rn. 42, bezogen auf eine vorläufige Dienstenthebung nach Disziplinarrecht; GKÖD, Stand: Mai 2013, Band II, BDG § 38 Rn. 74.
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann danach ausnahmsweise rechtswidrig werden, wenn das Disziplinarverfahren offenkundig ohne Not fortdauert.
Dem liegt nicht zuletzt zugrunde, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter hat. Die endgültige Aufklärung des dem zugrunde liegenden Sachverhalts ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Nach § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt das Verbot daher auch, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Für eine „Suspendierung“ des Beamten ist mithin (zunächst) keine erschöpfende Aufklärung erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheint.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67.78 -, juris; VG Arnsberg , Urteil vom 22. Mai 2013 – 2 K 2803/12 –, nicht veröffentlicht.
Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts ist sodann dem nach § 39 Satz 2 BeamtStG zeitnah einzuleitenden weiteren Verfahren vorbehalten. Die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts darf dabei unter Berücksichtigung der aufgezeigten Belange und des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 4 LDG nicht übergebührlich lange hinausgezogen werden. Die für ein behördliches Disziplinarverfahren regelmäßig vorgesehene Frist von 6 Monaten seit dessen Einleitung bis zu dessen Abschluss (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG) darf insofern ohne zureichenden Grund nicht ungebührlich lange überschritten werden.
So ist es aber hier. Spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die aufgezeigte disziplinarrechtliche Bearbeitungsfrist seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – dem Kläger zugestellt am 19. Juli 2012 - deutlich und ohne zureichenden Grund überschritten. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bezirksregierung B. ein anderes auf Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers gerichtetes Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eingeleitet hätte. Namentlich hätte hier für den im Beamtenverhältnis auf Probe tätigen Kläger die Einleitung eines Entlassungsverfahrens nach § 5 Abs. 3 LDG NRW in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Betracht gezogen werden können.
Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen. Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens setzt den Beschuldigten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind als im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Dies gilt im Falle der Aufrechterhaltung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte jedenfalls dann, wenn das Disziplinarverfahren „verschleppt“, das heißt ohne zureichenden Grund hinausgeschoben wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 -, juris, Rn. 42 und 45.
Im vorliegenden Fall war spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar, dass für den fehlenden Abschluss des eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens und eine damit einhergehende Entscheidung zu einer etwaigen Entlassung oder Fortbeschäftigung des Klägers kein zureichender Grund mehr vorlag. Das nach § 39 Satz 2 BeamtStG fristgerecht innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung eingeleitete Disziplinarverfahren wurde nicht mit der möglichen und nötigen Stringenz betrieben. Es ist weder ein zureichender Grund dafür vorgetragen noch dafür sonst ersichtlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als elf Monate ohne jeglichen Fortgang des Disziplinarverfahrens verstrichen sind, zumal im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Vorwürfe zu dem Auftritt des Klägers als Redner auf der Veranstaltung von Pro NRW am 9. Juni 2012 in Köln schon ermittelt waren und sich an jenen Vorwürfen bis zur gerichtlichen Entscheidung nichts wesentlich zugunsten oder zu Lasten des Klägers geändert hat.
Ein solcher zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung B. das eingeleitete Disziplinarverfahren gegenüber dem Kläger im Hinblick auf das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 3. August 2012 nach § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt hat. Denn die disziplinarrechtliche Bearbeitungsfrist wurde dadurch bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 LDG NRW nicht gehemmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Das gilt selbst für den Fall, dass seitens der Bezirksregierung B. fortgesetzt begründete Zweifel am Sachverhalt bestanden haben sollten (§ 22 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und 3 LDG NRW). Denn das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dem eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht vorgreiflich im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über die Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
Für die Bejahung einer Vorgreiflichkeit im vorgenannten Sinn genügt zwar generell bereits eine Förderlichkeit oder Nützlichkeit für den Fortgang des Disziplinarverfahrens.
Vgl. GKÖD, Stand: Mai 2013, Band II, BDG § 22 Rn. 53.
Keine Vorgreiflichkeit besteht jedoch, wenn in dem vorab zu entscheidenden Verfahren eine Frage zu klären ist, deren Beantwortung ohnehin in die originäre Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gehört, der das Disziplinarverfahren betreibt. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten, welches den Verfahrensgegenstand bildet, pflichtwidrig ist.
Vgl. GKÖD, Stand: Mai 2013, Band II, BDG § 22 Rn. 53.
So ist es aber vorliegend. Es fiel nicht nur in den originären Aufgabenbereich des Dienstvorgesetzten des Klägers ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sondern auch nach Aufklärung des Sachverhalts festzustellen, ob das gerügte Verhalten des Klägers pflichtwidrig war. Letzterem ist die Bezirksregierung B. nicht nachgekommen. Sie hat die Frage der Pflichtwidrigkeit in dem Disziplinarverfahren gegen den Kläger trotz Zeitablaufs von mehr als elf Monaten seit Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht einmal geprüft. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gegebenen Anspruchs des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung war der mit der Aussetzung des Disziplinarverfahrens untätig verstrichene Zeitraum deutlich zu lang bemessen, um an dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig festhalten zu können.
Spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war der damit einhergehende Rechtsfehler auch nicht mehr reversibel. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte evident.
Innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung ist der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch rechtmäßige Aufrechterhaltung der Maßnahme in eine nicht mehr rechtmäßige Belastung umschlägt, nicht ohne Weiteres feststellbar. Deshalb bedarf es zur hinreichenden Begründung der Rechtswidrigkeit einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 -, juris, Rn. 45.
Diese Evidenz ist vorliegend spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu bejahen. Denn die disziplinarrechtlich grundsätzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) war im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung infolge der Untätigkeit der Behörde im Disziplinarverfahren ohne erkennbaren zureichenden Grund um fast noch einmal denselben Zeitraum überschritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.