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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 L 8/07·24.01.2007

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Platanenfällung: Antragsbefugnis fehlt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fällung von Platanen. Zentral war, ob er antragsbefugt bzw. im Sinne des § 61 VwGO beteiligungsfähig ist. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig mangels Antragsbefugnis ab, weil die Baumschutzsatzung lediglich Allgemeininteressen schützt und keine individuellen Rechte begründet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Baumfällung mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig, wenn dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.

2

Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein; bloße Allgemeininteressen begründen sie nicht.

3

Eine kommunale Baumschutzsatzung, die nach ihrer Präambel primär dem Schutz des Baumbestandes der Allgemeinheit dient, begründet regelmäßig keine individuellen Rechtspositionen, die eine Antragsbefugnis vermitteln.

4

Trägt der Antragsteller die Unzulässigkeit des Antrags, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 61 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig angelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient ausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Soweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund eigener Rechte, sondern lediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er sich auf die Antragsbefugnis ebenfalls nicht berufen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April 1998 - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig angelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient ausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Soweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund eigener Rechte, sondern lediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er sich auf die Antragsbefugnis ebenfalls nicht berufen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April 1998 - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219.

3

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.