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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 694/98·02.04.1998

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Baumschutzsatzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klagebefugnis bezüglich eines Baumes verneint hatte. Streitfrage ist, ob sie durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an einen Dritten in schutzwürdige subjektive Rechte verletzt wird. Der Senat lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Baumschutzsatzung ausschließlich öffentliche Interessen dient und daher keine Klagebefugnis begründet; eine fehlende Beteiligung vermittelt der Klägerin ebenfalls keine Rechtsposition. Die Kostenentscheidung fällt zu ihren Lasten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels darlegter Klagebefugnis abgewiesen; Kosten zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO konkret erfüllt sein sollen; in der Regel ist ein gesetzlicher Zulassungsgrund zu benennen und näher zu begründen.

2

Regelungen einer kommunalen Baumschutzsatzung, die ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dienen, begründen für Privatpersonen keine subjektiven Rechte und begründen daher keine Klagebefugnis gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Dritte.

3

Die Unterlassung der Beteiligung einer Privatperson am behördlichen Genehmigungsverfahren begründet nur dann eine Verfahrens- und Klagebefugnis, wenn durch die Entscheidung eine geschützte subjektive Rechtsposition des Betroffenen beeinträchtigt wird.

4

Eine öffentlich-rechtliche Ausnahmegenehmigung begründet keine zivilrechtliche Verpflichtung Dritter; zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung sind nach den §§ 906 ff. BGB in einem zivilrechtlichen Verfahren zu prüfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 906 ff. BGB§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2253/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Es spricht bereits einiges dafür, daß der Antrag unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, daß in dem Antrag einer der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und näher ausgeführt wird, aus welchen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen oder mehrere der Zulassungstatbestände vorliegen sollen. Im Zulassungsantrag ist schon keiner der Zulassungsgründe ausdrücklich benannt.

4

Aber auch wenn - wohlwollend - davon ausgegangen wird, daß im Zulassungsantrag jedenfalls der Sache nach das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, geltend gemacht wird, hat der Antrag keinen Erfolg.

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Die Darlegungen im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe die Klagebefugnis der Klägerin zu Unrecht verneint, weil sie Eigentümerin des betroffenen Baumes sei, der Beklagte ihr durch einen entsprechenden Bescheid mitgeteilt habe, daß der betreffende Baum unter die Baumschutzsatzung falle und nicht beschädigt oder zerstört werden dürfe und sie zudem nicht am Verfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Beigeladenen beteiligt worden sei, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Regelungen der Baumschutzsatzung der Stadt B. über den Erhalt von Bäumen - und zwar unabhängig davon, ob die hiervon erfaßten Bäume auf öffentlichen Flächen stehen oder dem Privateigentum unterfallen - ausschließlich öffentlichen Interessen dienen. Dies hat zur Folge, daß die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von den vorbezeichneten Regelungen an den Beigeladenen keine durch die Baumschutzsatzung begründeten subjektiven Rechte der Klägerin zu verletzen vermag.

7

Angesichts des ausschließlich öffentlichen Interessen dienenden Schutzzwecks der Regelungen der Baumschutzsatzung konnte auch die im Rahmen der Interpretation der Baumschutzsatzung erfolgte Mitteilung des Beklagten an die Klägerin in einem früheren Bescheid vom 15. November 1994, der in Streit stehende Baum falle unter die Baumschutzsatzung und es seien keine seine (teilweise) Entfernung rechtfertigenden Beeinträchtigungen bzw. Gefahren ersichtlich, der Klägerin eine geschützte subjektive Rechtsposition und damit eine Klagebefugnis gegen die dem Beigeladenen im Juni 1996 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Entfernung des Baumes nicht vermitteln.

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Im Zulassungsantrag sind auch keine sonstigen subjektiven Rechte der Klägerin am Erhalt des Baumes dargelegt, die durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Beigeladenen ggfs. beeinträchtigt werden könnten. Die Ausnahmegenehmigung begründet insbesondere nicht etwa zu Lasten der Klägerin eine Verpflichtung, den in Streit stehenden Baum zu entfernen. Ob der Beigeladene gegenüber der Klägerin erfolgreich einen Anspruch auf Beseitigung des Baumes geltend machen kann, beurteilt sich allein - ohne daß der öffentlich-rechtlichen Ausnahmegenehmigung insofern eine Bindungswirkung zukommt - nach den einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 906 ff. BGB und ist in dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu prüfen.

9

Angesichts des Umstandes, daß die Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Klägerin nicht in geschützten subjektiven Rechten berührt, bedurfte es auch keiner Beteiligung der Klägerin am Genehmigungsverfahren. Demzufolge bewirkt die unterlassene Beteiligung auch nicht etwa für sich genommen eine, ggfs. die Klagebefugnis begründende Verletzung verfahrensrechtlicher Rechtspositionen der Klägerin.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

13

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgericht rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).