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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 L 274/16·07.03.2016

Ablehnung des Eilantrags gegen Baugenehmigung für Übergangsheim mangels Klagebefugnis

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft und die Einstellung der Baumaßnahmen. Das Gericht qualifizierte den Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und lehnte ihn ab, weil es an der Klagebefugnis fehlt. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks; eine bedingte Klagerücknahme ist unwirksam. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Eilantrag gegen Baugenehmigung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Voraussetzung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, dass der Antragsteller geltend machen und darlegen kann, durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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Im öffentlich-rechtlichen Baurecht gehören als „Nachbarn“ bzw. „Angrenzer“ nur zivilrechtliche Eigentümer und gleichgestellte dingliche Berechtigte; obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter sind nicht öffentlich-rechtlich geschützt.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht einem Antrag auf einstweilige Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

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Eine Klagerücknahme ist als prozessuale Handlung nur wirksam, wenn sie ohne Bedingungen erklärt wird; bedingte Klagerücknahmen sind unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach §§ 154 VwGO; der Streitwertbemessung nach GKG kann im Eilverfahren halbiert werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 29 ff BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf

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“Widerspruch gegen die Entscheidung des Rates der Stadt O.     zur Errichtung von Übergangsheimen in O.     S.            , Am T.       sowie Antrag auf Einstellung der Baumaßnahmen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per einstweiliger Verfügung“,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 699/16 gegen die erteilte Baugenehmigung vom 11.01.2016 zum Neubau einer 2-geschossigen Asylbewerberunterkunft für max. 72 Personen anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Weitere Baugenehmigungen für Unterkünfte im genannten örtlichen Umkreis sind nach den Angaben der Antragsgegnerin bislang nicht erteilt worden.

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Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren. Eine Klagebefugnis liegt dann vor, wenn der Antragsteller geltend machen könnte, als Nachbar durch die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass „Nachbar“ im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter ist. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn. Für das Bauordnungsrecht folgt dies bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke als „Angrenzer“ bezeichnet werden. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29ff BauGB. Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichsverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückeigentümer teil. Nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu.

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Vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 08.01.2008 – 7 B 1775/07 – und vom 11.04.1997 – 7 A 879/97 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.09.2011 – 5 L 743/11 -, juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage, § 74 Rn. 8ff.

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Das Grundstück Am T.       0 x in O.     steht – unstreitig – nicht im Eigentum des Antragstellers. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin ist eine weibliche Person gleichen Namens als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller dort zu Miete wohnt.

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Auf die fehlende Antragsbefugnis ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 25.02.2016 hingewiesen worden. Die im Schriftsatz vom 05.03.2016 vorgeschlagene „Klagerücknahme“ wurde unter der Bedingung erklärt, dass die Antragsgegnerin verbindlich schriftlich zusage, dass die Eissporthalle nicht zur Migrantenunterkunft verwendet werde und keine Traglufthalle für Migranten auf dem Parkplatz neben der Eissporthalle errichtet werde. Eine solche Erklärung stellt keine wirksame Klagerücknahme dar und ist deshalb unbeachtlich. Als Prozesshandlung darf eine Klagerücknahme nicht mit Bedingungen versehen werden.

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Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage, Vorb § 40 Rn. 15 und § 92 Rn. 11.; VG Köln Beschluss vom 12.01.2012 – 7 K 3918/04 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.