Beschwerde: Mieter fehlt bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Streitpunkt war die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller als Mieter keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte geltend machen kann. Eigentümer oder eigentumsähnlich Berechtigte sind allein anspruchsberechtigt.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen: Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung wegen fehlender Antragsbefugnis des Mieters abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nachbarschutz aus dem Bauplanungsrecht richtet sich grundsätzlich an den zivilrechtlichen Eigentümer eines benachbarten Grundstücks.
Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt eine eigene öffentlich-rechtliche Rechtsposition voraus; bloße obligatorische Rechte (z. B. Miet- oder Pachtverhältnis) genügen nicht.
Die verfassungsrechtliche Verankerung des Besitzrechts des Mieters (Art. 14 GG) führt nicht ohne weiteres zu einem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz des Mieters.
Als dem Eigentümer gleichstehend sind nur dinglich oder eigentumsähnlich Berechtigte (z. B. Erbbaurecht, Nießbrauch, Käufer mit Auflassungsvormerkung).
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- VGH15 CS 22.64201.04.2022Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 211/1718.06.2020Zustimmendjuris Rn. 4 bis 7
- Verwaltungsgericht Düsseldorf9 K 2419/1507.12.2016Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf9 L 274/1607.03.2016Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 2046/1207.07.2013Zustimmendjuris Rn. 7
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 426/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09. Juli 2007 anzuordnen,
zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Einen etwaigen Verstoß gegen hier allein in Rede stehende Vorschriften des Bauplanungsrechts kann der Antragsteller nicht geltend machen. Er ist weder Eigentümer des Grundstücks T. Straße 109 noch sonst in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück berechtigt. Das Mietverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Stadt C. , dessen Gegenstand das in deren Eigentum stehende Wohnhaus T. Straße 109 ist, vermittelt dem Antragsteller keinen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz.
Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist (nur), wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen - wie hier der Antragsteller - lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich- rechtliches Abwehrrecht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, BVerwGE 82, 61 (74 f.) und Beschluss vom 20. April 1988 - 4 B 22.98 -, BRS 60 Nr. 174; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 1997 - 7 A 879/97 -, BRS 59 Nr. 194, und vom 21. Oktober 2004 - 10 B 1643/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 -, BRS 70 Nr. 160, jeweils m.w.N..
Daran hat sich auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 (5 ff.), nichts geändert, wonach das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Denn mit dieser Verankerung des Mietrechts in Art. 14 GG ist angesichts der gesetzgeberischen Ausgestaltung der der Eigentumsgarantie unterfallenden Rechte noch keinerlei Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit der Mieter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1988 - 4 B 22.98 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 97; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 42 Rdnr. 456.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, enthalten keine neuen Aspekte. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften erfasst entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann nicht den nur obligatorisch zur Nutzung berechtigten Mieter, wenn - wie hier - eine Identität zwischen der Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde und der Gemeinde als Vermieterin besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller als Mieter (nur) zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Stadt C. als Vermieterin geltend machen kann. Der Einwand des Antragstellers, der zivilrechtliche Schutz sei in dieser Konstellation aus seiner Sicht unbefriedigend, vermag die Ausweitung des öffentlich- rechtlichen Nachbarschutzes nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.)