Irak/Ninive: Kein Gruppenrisiko für Yeziden, aber § 60 Abs. 5 AufenthG wegen extremer Not
KI-Zusammenfassung
Die yezidische Klägerin begehrte Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote für den Irak. Das VG verneinte eine aktuelle Gruppenverfolgung von Yeziden in Ninive sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Es stellte jedoch wegen einer schweren psychischen Erkrankung mit erheblichem Betreuungsbedarf und der dadurch für die Familie drohenden extremen materiellen Not ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK fest. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak festgestellt; Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgte Zuerkennung internationalen Schutzes entfaltet bei erneuter Schutzprüfung keine Bindungswirkung; erforderlich ist eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung unter Berücksichtigung der damaligen Zuerkennungsumstände.
Eine gruppengerichtete Verfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die für jedes Gruppenmitglied im maßgeblichen Gebiet eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründet.
Für Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft besteht in der Provinz Ninive ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände derzeit weder eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Der Gefahrenprognose ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; bei einer in Deutschland gelebten Schutz- und Beistandsgemeinschaft kann im Einzelfall auch bei volljährigen Kindern eine gemeinsame Rückkehr mit den Eltern zu unterstellen sein.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann ausnahmsweise aufgrund humanitärer Verhältnisse begründet sein, wenn dem Betroffenen unabhängig von seinem Willen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not droht, die die Befriedigung elementarster Bedürfnisse verhindert und zu Verelendung führt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe.Im Einzelfall (hier im Fall einer schweren psychischen Erkrankung mit weitgehendem Betreuungsbedarf) kann auch bei volljährigen Kindern hinsichtlich der gebotenen realitätsnahen Verfolgungsprognose von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern ausgegangen werden.Für Yeziden besteht in Ninive ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände derzeit auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Die derzeitigen Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den vorliegenden Erkenntnissen schließlich auch nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Ein solches kann sich jedoch im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose für eine Familie mit zahlreichen minderjährigen Kindern und einem psychisch schwer erkrankten volljährigen Kind ergeben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2022 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die 27-jährige Klägerin ist ledig, irakische Staatsangehörige und yezidischen Glaubens. Nach eigenen Angaben in Deutschland stammt sie aus der Gegend von G. im Gouvernement S., verließ ihr Heimatland Anfang August 2014 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern und reiste zunächst zu Fuß über Syrien in die Türkei und drei Jahre später von dort mit dem Schiff nach Griechenland, wo ihr im Oktober 2018 wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer Religion und Volkszugehörigkeit insbesondere durch den Islamischen Staat (IS) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Schließlich flog die Klägerin im September 2019 mit ihren Verwandten in die Niederlande und nach einem 4-tägigen Aufenthalt bei einem Onkel am 13. September 2019 mit dem Zug weiter nach Deutschland, wo sie umgehend um Asyl nachsuchte und am 27. September 2019 unter Vorlage ihres am 2. Dezember 2015 ausgestellten Personalausweises und ihrer am 17. Mai 2016 ausgestellten Staatsangehörigkeitsurkunde einen formellen Asylantrag stellte.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. September 2019 zur Zulässigkeit ihres Asylantrags gab die Klägerin an, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren könne, da die Lebensbedingungen dort schlecht und ihnen die Sozialleistungen in letzter Zeit eingestellt worden seien, sie unmittelbar nach ihrer Einreise in Griechenland schon nach Deutschland gewollt hätten, wo sich alle ihre Verwandten (mehrere Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen) befänden, von denen ihre Onkel sie nach Einstellung der Sozialleistungen unterstützt und ihnen auch Geld für den Weiterflug geliehen hätten, nach dem sie ihre Pässe vernichtet hätten; Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe sie nicht.
Nach Aufhebung einer zunächst erfolgten Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig im Hinblick auf ihre bereits erfolgte Zuerkennung internationalen Schutzes einschließlich der Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland hörte das Bundesamt die Klägerin am 18. November 2020 auch in der Sache zu ihrem Asylantrag an. Dabei schilderte die Klägerin: Ihre Papiere seien bei ihrem Vater, da sie mit so etwas nicht umgehen könne. In ihrem Heimatland lebten noch ein Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits. Sie habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, aber keinen Beruf erlernt. Den Irak habe sie verlassen, weil der IS ihre Stadt angegriffen habe, ein Cousin ihrer Mutter getötet worden sei, sich ein anderer immer noch dort in Gefangenschaft des IS befinde und sie dort nicht mehr hätten leben können. Wie ein Nachbar ihrem Vater mitgeteilt habe, sei ihr Haus in die Luft gejagt worden. Damals seien sie jedoch schon in der Türkei gewesen, sodass sie persönlich von dem Angriff des IS nichts gesehen habe. Ihre eigene Familie sei auch von den weiteren Angriffen der arabischen Nachbarn nicht direkt betroffen gewesen. Sie seien geflohen, bevor sie ihnen hätten etwas antun können. Als Frau könne sie es sich nicht mehr vorstellen, im Irak zu leben. Sie habe fürchterliche Angst.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2022 - am 10. Juni 2022 per Einschreiben an den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt - lehnte das Bundesamt gegenüber der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt: Die Klägerin sei kein Flüchtling. Zwar habe sie den Irak im Jahr 2014 aus Furcht vor einer Gruppenverfolgung durch den IS aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit verlassen. Diese Verfolgungssituation bestehe jedoch seit Mitte/Ende des Jahres 2017 nicht mehr, nachdem der IS als staatsähnliches Gebilde mit erheblicher territorialer Kontrolle sein Ende gefunden habe und eine Bedrohung von ihm derzeit weitestgehend nur noch von einzelnen terroristischen Zellen ausgehe. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr persönliche Verfolgung aufgrund eines weiteren flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmals drohen könnte, seien nicht vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht erfüllt. Insbesondere sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sei. Es fehle an einer entsprechenden akuten extremen Gefahrenlage. Schließlich lägen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten selbst unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin nicht zu der Annahme, dass ihre Abschiebung die Vorgaben des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzen würde. Einer Rückkehr der Klägerin in ihr Herkunftsland, gegebenenfalls zusammen mit ihrer Familie, stehe grundsätzlich nichts im Wege. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ihr Existenzminimum nicht werde sicherstellen können, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig sei und sich im Irak Familienmitglieder aufhielten, die bereits willens gewesen seien, der Klägerin und ihrer Familie zu helfen. Es sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass ihr Netzwerk, insbesondere ihr Onkel im Irak, ihre Familienmitglieder in Deutschland und ihre in den Niederlanden lebenden Verwandten sie nicht unterstützen würden.
Die Klägerin hat am 16. Juni 2022 durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben.
Mit weiterem Bescheid vom 4. Juli 2022 - am 5. Juli 2022 per Einschreiben an den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt und am 8. Juli 2022 ausgeliefert - ist der Klägerin auch die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziffer 1) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden (Ziffer 2). Gegen diesen weiteren Bescheid ist innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben und er auch nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden.
Die Klägerin trägt erstmals mit Schriftsatz ihrer aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2026 ergänzend vor: Als alleinstehende Frau könne sie bei einer Rückkehr in den Iran weder ihren Lebensunterhalt bestreiten noch die Kosten für die aufgrund ihrer Erkrankung erforderlichen Medikamente und Behandlungen aufbringen und müsse überdies insbesondere als Yezidin politische Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts befürchten. Sie habe am 13. März 2023 einen Suizidversuch unternommen, indem sie ca. 10 m aus einem Fenster in die Tiefe gesprungen sei. Nach dreimonatiger stationärer Behandlung infolge der bei diesem Suizidversuch erlittenen massiven Verletzungen befinde sie sich aktuell in ambulanter fachärztlicher Behandlung, erhalte eine adäquate psychopharmakologische Therapie und sei auf regelmäßige Begleitung und Anleitung im Alltag angewiesen. Eine entsprechende Unterstützung könne sie bei einer Rückkehr in den Irak nicht erhalten.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation werden folgende Unterlagen vorgelegt.
der Entlassungsbrief des Universitätsklinikums K., Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie vom 8. Mai 2023 zur dortigen stationären Behandlung der Klägerin vom 12. März bis zum 11. Mai 2023 wegen eines suizidalen Absturztraumas aus 10 m mit aSDH (einer lebensbedrohlichen Blutung zwischen zwei Hirnhäuten), generalisiertem Hirnödem (diffuse Schwellung des gesamten Hirns durch Flüssigkeitsansammlung), beidseitiger Pneumothorax (Ansammlung von Luft zwischen Lunge und Brustwand), Pneumomediastinum (Ansammlung von Luft zwischen Brustbein und Brustwirbelsäule) sowie Frakturen des ersten Halswirbels rechts, des Kreuzbands links, des unteren Schambeins links, der Hüftpfanne links und des Oberschenkelknochens links; daneben wurde eine bislang nicht diagnostizierte depressive Erkrankung festgestellt,
vorläufiger Kurzbrief des R. Klinikums P., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Juni 2023 zur dortigen stationären Behandlung der Klägerin vom 11. Mai bis zum 6. Juni 2023 wegen einer schweren depressiven Episode, im Zustand nach suizidalem Absturztrauma mit multiplen Frakturen und Verstopfung; die Klägerin habe von Angstzuständen berichtet, aber keine Ursache dafür angeben können,
Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie X. L. H., W. vom 13. Juni 2025 zur dortigen regelmäßigen ambulanten Behandlung der Klägerin einschließlich adäquater psychopharmakologischer Therapie wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen ohne akute Gefährdungsaspekte, aber mit erheblicher Einschränkung der Selbstständigkeit und Alltagskompetenz, weswegen sie Unterstützung bei der Strukturierung des Tagesablaufs, bei der Koordination und Wahrnehmung ärztlicher und therapeutischer Termine sowie bei der Umsetzung von Therapieempfehlungen benötige, sodass Pflegeleistungen aus medizinischer Sicht dringend erforderlich seien,
vorläufiger Kurzbrief des R. Klinikums P., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Oktober 2025 zur dortigen stationären Behandlung der Klägerin vom 19. August bis zum 23. Oktober 2025 wegen einer paranoiden Schizophrenie: Die Klägerin habe sich dort notfallmäßig in Begleitung des Rettungsdienstes und ihrer Schwester wegen akustischer und visueller Halluzinationen seit mehreren Tagen vorgestellt. Sie höre imperative Stimmen, die ihr die Verletzung ihrer eigenen Person oder ihrer Mitmenschen befehlen würden, und sehe überall Augen und Pechvögel. Aufgrund von Nebenwirkungen habe sie seit ca. ein bis zwei Monaten ihre psychiatrische Medikation abgelehnt, unter der sie noch keine Stimmen gehört habe. In der Aufnahmesituation sei sie nicht steuerungsfähig und nicht von Suizidalität distanziert gewesen, sodass akute Eigen- und Fremdgefährdung bestanden habe und sie freiwillig auf die geschützte Station aufgenommen worden sei. Am 26. August 2025 habe sie auf eine offen geführte Station verlegt werden können. Die Medikation sei umgestellt worden. Die Klägerin habe sich aber im weiteren Verlauf erneut nicht von der Umsetzung suizidaler Gedanken abgrenzen können, sodass sie vom 16. bis zum 24. September 2025 freiwillig auf die geschützte Station zurückverlegt worden sei. Eine gelastische Epilepsie sei abgeklärt worden. Auch ein cMRT habe keinen pathologischen Befund gezeigt. Im weiteren Verlauf sei es einmalig zu selbstverletzendem Verhalten in Form von Schlägen gegen den Kopf aus Frustration über den langen Klinikaufenthalt gekommen. Es werde eine Fortführung der psychiatrischen Medikation mit Xeplion100 mg alle vier Wochen und Aripriproazol 30 mg 1-0-0-0 empfohlen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2022 zu verpflichten,
ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hat nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-753/22 auf Anforderung des Gerichts das Anhörungsprotokoll und die Entscheidung der griechischen Behörden zum dortigen Antrag der Klägerin auf Gewährung internationalen Schutzes beigezogen und vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen an der angefochtenen Entscheidung festgehalten werde, da der Klägerin in Griechenland der Schutzstatus wegen ihrer Religionszugehörigkeit zum Yezidentum und der damaligen Verfolgung durch den IS zuerkannt worden sei, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes dies jedoch bereits umfassend gewürdigt habe, nach den heutigen Erkenntnissen jedoch eine entsprechende Verfolgung von Yeziden im Irak nicht mehr bestehe.
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen.
Der Asylantrag der Eltern und mehrerer jüngerer Geschwister der Klägerin (Gz.: 0000000-438) ist mit Bescheid vom 15. Februar 2023 unter Androhung der Abschiebung in den Irak als unbegründet abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim erkennenden Gericht noch anhängig (Az.: 19 K 1335/23.A). Hiervon abgetrennt worden ist das ebenfalls noch anhängige Klageverfahren einer Schwester namens Daren (Az.: 19 K 1798/25.A). Der Asylantrag einer weiteren Schwester der Klägerin namens Muna (Gz.: 0000000-438) ist mit Bescheid vom 14. Juni 2022 entsprechend abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim erkennenden Gericht ebenfalls noch anhängig (Az.: 16 K 4632/22.A). Schließlich ist der Asylantrag der weiteren Schwester Maya (Gz.: 0000000-1-438) mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Mai 2023 abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes - auch zu den Asylverfahren der übrigen Familienmitglieder - sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes - AsylG) ist die Ablehnung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU (1.)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) und des subsidiären Schutzstatus (3.) im Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, während die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (4.) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Hinsichtlich des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst keine Bindung der Beklagten bzw. des Gerichts an die Entscheidung der griechischen Behörden zur Zuerkennung eines solchen Schutzes. Denn in der hier gegebenen Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Schutzsuchender nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 5.24, 6.24 und 7.24 -, juris.
2. Auf Grundlage dieser neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22.
Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die hierzu erforderlichen Angaben machen. Er hat somit seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2.
Kann der Ausländer darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.
Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht feststellen, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines der genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale, insbesondere wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. ihres Glaubens (a) oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (b) außerhalb ihres Herkunftslandes Irak befindet.
a) Eine Verfolgung der Klägerin als Yezidin aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Glaubens besteht - entgegen der Einschätzung der griechischen Behörden aus Oktober 2018 - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht.
Die Annahme einer solchen, alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13, 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20 und vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris, Rn. 7.
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt.
So auch: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 48 ff. und Beschluss vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris, Rn. 13.
Obwohl Yeziden - ebenso wie andere Minderheiten - im Irak im Alltag mitunter Diskriminierung und Marginalisierung erfahren, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine systematische Verfolgung durch den irakischen Staat. Die Glaubensgemeinschaft der Yeziden ist eine verfassungsmäßig anerkannte Religion mit dem Recht auf freie Religionsausübung. Außerdem haben sich sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung dezidiert dazu bekannt, die Lage für Yeziden zu verbessern und ihnen Schutz bieten zu wollen, auch wenn dieser Anspruch in der Realität häufig noch nicht eingelöst wird. So wurde etwa bereits Anfang März 2021 ein „Gesetz für überlebende Yezidinnen“ (Yazidi Survivors Law - YSL) verabschiedet, mit dem auch die Regierung des föderalen Irak die - nachfolgend behandelten - Verbrechen des Islamischen Staates (IS) gegen die Yeziden als Völkermord anerkannt und einen Rahmen für finanzielle und andere konkrete Entschädigungen sowie Wiedergutmachung geschaffen und dessen Anwendungsbereich inzwischen auf Yeziden beiderlei Geschlechts wie auch auf andere Minderheiten erweitert worden ist. Im Juni 2022 wurden umgerechnet etwa 17 Millionen US-Dollar für die Finanzierung des Gesetzes bereitgestellt und im Haushalt 2023 erstmals ein Wiederaufbau-Fonds speziell für den von den Gräueltaten des IS in der Vergangenheit besonders betroffenen Distrikt G. im Gouvernement S. eingerichtet, aus dem unter anderem die Gesundheitsinfrastruktur finanziert werden soll. Allerdings sind auch diese Mittel bisher kaum implementiert worden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 16-20, österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 186 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderkurzinformation Irak - Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 04/2025, S. 2.
Auch lässt sich weder im gesamten Irak noch beschränkt auf das Gebiet des Gouvernements S., das insoweit als Ganzes in den Blick zu nehmen ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 45 ff.,
derzeit eine vom IS ausgehende Gruppenverfolgung der Yeziden feststellen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 52 ff. und Beschluss vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris, Rn. 13 ff.
Der IS ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Er eroberte in den Jahren 2013 und 2014 zahlreiche Gebiete vor allem im Norden und Westen sowie im Zentrum des Irak (unter anderem auch große Teile des Gouvernements S.) und erklärte dort die Gründung eines Kalifats. Der IS verfolgte und tötete dabei gezielt diejenigen, die sich weigerten, der Organisation die Treue zu schwören, insbesondere Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die eine Konversion ablehnten. Frauen wurden vergewaltigt, Männer im wehrfähigen Alter zwangsrekrutiert. Schätzungsweise kamen dabei allein in ihrem Hauptsiedlungsgebiet in G. zwischen 5000 und 15.000 Yeziden ums Leben, bis zu 7000 wurden verschleppt und die meisten der übrigen ursprünglich 250.000 überwiegend yezidischen Einwohner der Region vertrieben. Der Deutsche Bundestag erkannte am 19. Januar 2023 die Verbrechen des IS gegen die yezidische Gemeinschaft als Völkermord an. Im September 2014 wurde unter der Führung der USA eine globale Koalition von Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet. In der Folge verlor das Kalifat bis Dezember 2017 95 % seines Territoriums, worauf hin der Irak offiziell den Sieg über den IS verkündete. Mit diesem territorialen Niedergang hat der IS stark an Schlagkraft und Kapazitäten verloren. Die Zahl der aktiven Kämpfer der Gruppe wird heute bezogen auf den Irak auf nur noch 500-5000 geschätzt. Die irakischen Sicherheitskräfte setzen regelmäßige Anti-Terror-Operationen gegen den IS fort. Dementsprechend ist er heute nicht mehr in der Lage, größere Angriffe durchzuführen. Kleinere asymmetrische Angriffe kommen aber weiterhin vor und richten sich vor allem gegen die Infrastruktur, irakische Sicherheitskräfte, Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces = PMF), aber auch Zivilpersonen. Infolge dieser Entwicklung ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle, für die der IS Verantwortung trägt, in den vergangenen Jahren deutlich zurück. Nach den jüngsten vorliegenden Daten kam es im gesamten Irak im zweiten Halbjahr 2022 nur noch regelmäßig zu etwa 20-40 dem IS zugeschriebenen Sicherheitsvorfällen pro Monat, im Jahre 2023 sogar nur noch zu durchschnittlich 10-20 entsprechenden Vorfällen, wovon sich zuletzt durchschnittlich etwa drei Vorfälle mit ebenso vielen Todesfällen gegen Zivilisten richteten. Räumlich beschränken sich die Aktivitäten des IS im Wesentlichen auf einzelne Distrikte in den Gouvernements F., T. und J.. Er ist aber auch in den Gouvernements Q., S. und D. noch aktiv. Dabei konzentriert er sich vor allem auf ländliche Gebiete, in denen Lücken zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften bestehen.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 32 ff., abrufbar unter: https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/147247; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 16 und 24., österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 30 ff. (insbesondere die beiden Grafiken zur Zahl der dem IS zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle auf S. 33 f.) und 186 ff.; European Union Agency for Asylum (EUAA), Country of Origin Information Report - Iraq: Security Situation, Mai 2024, S. 23 f. und 31 f., abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_05_COI_Report_Iraq_Security_Situation_EN.pdf; BAMF, Länderkurzinformation Irak - Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 04/2025, S. 1 f.; Deutsche Welle, „Als ‚Ungläubige‘ verachtet: Jesiden“, Bericht vom 10. April 2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/verfolgt-und-als-ungl%C3 %A4ubige-verachtet-jesiden/a-43321825; dies., „Ohne Heimat - Iraks Jesiden“, Bericht vom 3. August 2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/irak-die-verlorene-heimat-der-jesiden/a-44904528.
Bei dieser Sachlage entkräften auch bei Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden zwischen 2014 und 2017 stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Wiederholungsträchtigkeit einer solcher Verfolgung im Irak wie auch im Gouvernement S.. Denn angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe von landesweit mehreren Hunderttausend
vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 125 FN. 894, abrufbar unter: https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/147247; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 16; BAMF, Länderkurzinformation Irak - Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 04/2025, S. 2; wikipedia, Eintrag zu „Jesiden im Irak“, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Jesiden_im_Irak,
und der Zahl der angeführten Opfer, bei denen es sich zudem nicht (spezifisch) um Yeziden handelt, ergibt sich selbst bei Annahme, alle zivilen Opfer seien Yeziden, eindeutig keine Verfolgungsdichte, die die Einschätzung rechtfertigt, Yeziden seien derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Yeziden im Irak und speziell in der Provinz S. derzeit eine Gruppenverfolgung durch andere nicht-staatliche oder staatliche Akteure, etwa die PMF, droht.
So auch: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 97 ff. und Beschluss vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris, Rn. 13.
b) Die Klägerin ist auch nicht - wie mit der Klagebegründung geltend gemacht - aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „alleinstehender Frauen“ (insbesondere solcher yezidischen Glaubens) im Irak verfolgt.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG bilden danach im Irak auch alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige. Für Angehörige dieser Gruppe dürfte eine landesweite Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure anzunehmen sein, ohne dass der irakische Staat oder andere Gruppen sie schützen könnten.
Vgl. VG Hannover, Urteil vom 14. April 2023 - 12 A 4071/18 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 24.03.2022 - 6 A 3392/17 -, juris, S. 7 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 15. November 2022 - 6 K 323/21 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juni 2022 - B 3 K 21.30696 -, juris, S. 7 f.; VG Greifswald, Urteil vom 16. Februar 2022 - 6 A 894/20 HGW -, juris, S. 6 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 25. Oktober 2021- RO 13 K 19.30604 -, juris, S. 8 ff.; VG München, Urteil vom 17. März 2020 - M 19 K 16.32656 - juris, Rn. 28 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Mai 2019 - 1 K 152/17.WI.A -, juris, Rn. 46 ff.; VG Münster, Urteil vom 5. Februar 2019 - 6a K 3033/18.A -, juris, Rn. 36 ff.
Die Klägerin ist allerdings nicht in diesem Sinne alleinstehend.
Zum einen hat sie im Irak schutzbereite männliche Verwandte, bei denen sie ihren Aufenthalt nehmen könnte. So leben nach den jüngsten Angaben des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zwei seiner Brüder in C. und ein Bruder ihrer Mutter in Y. in der Nähe von I. im Gouvernement S.. Zu diesen Verwandten besteht angesichts der detaillierten Angaben des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Wohnort, ihren persönlichen und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auch offenbar regelmäßig Kontakt. Darüber hinaus belegen die Angaben der Klägerin und ihrer Eltern in ihrem Asylverfahren zur Unterstützung der Familie durch die Brüder der Eltern bei der Flucht aus dem Irak die grundsätzliche Bereitschaft zur gegenseitigen Beistandsleistung.
Zum anderen ist aber auch davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn überhaupt, dann nicht allein, sondern nur zusammen mit ihren Eltern (und ihren minderjährigen Geschwistern) in den Irak zurückkehren würde.
Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Verfolgung
vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, juris, Rn. 14 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, juris, Rn. 10,
wie auch bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 17 f.,
ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern seiner „Kernfamilie“ zu unterstellen, wenn er auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit dieser „Kernfamilie“ lebt. Zu dieser „gelebten Kernfamilie“ zählen im Regelfall lediglich Ehegatten und Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Grundlage der für diese Personengruppe bestehenden Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr ist das familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet in einem Schutz- und Beistandsverband bzw. eine tatsächlich bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Nicht maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose dagegen der - nicht auf die „Kernfamilie“ beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der „Kernfamilie“ mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 17 f.
Aus dieser Klarstellung lässt sich allerdings nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in den letztgenannten Fällen die Prognose einer Rückkehr im Familienverband zur Fortführung einer Schutz- und Beistandsgemeinschaft ausgeschlossen ist. Für Verwandte außerhalb der „Kernfamilie“ braucht es jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nur gemeinsam erfolgen würde und eine Beistandsgemeinschaft auch im Herkunftsland tatsächlich und dauerhaft gelebt werden würde.
Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 5. März 2020 - 15 A 6118/16 -, juris, Rn. 60; VG Braunschweig, Urteil vom 12. September 2023 - 2 A 135/20 -, juris, Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2020 - W 10 K 19.31378 -, juris, Rn. 50; VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2021 - AN 17 K 18.50329 -, juris, Rn. 72.
Solche konkreten Anhaltspunkte für eine in Deutschland gelebte Schutz- und Beistandsgemeinschaft und eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern (und minderjährigen Geschwistern) liegen hier vor. Denn die Klägerin ist zwar bereits 27 Jahre alt, leidet aber ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere des vorläufigen Kurzbriefs der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am R. Klinikum P. vom 22. Oktober 2025 und den beiden fachärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O. aus W. vom 13. Juni 2025 und 26. Januar 2026 an einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausgeprägten Antriebslosigkeit, kognitiven Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten bei der eigenständigen Bewältigung des Alltags. Dementsprechend benötigt sie fortlaufend Unterstützung bei der Strukturierung des Tagesablaufs, der Koordination und Wahrnehmung ärztlicher und therapeutischer Termine sowie der Umsetzung von Therapieempfehlungen. Nach den Angaben der Klägerin und ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung erhält sie diese notwendige Unterstützung durch ihre Eltern und Geschwister. Sie wohnt noch als einzige volljährige Tochter zusammen mit ihren minderjährigen Geschwistern im Haushalt der Eltern. Die Mutter kocht für alle. Die Eltern begleiten sie zu anstehenden Terminen etwa beim Arzt oder bei Gericht, die Geschwister, wenn sie aus anderen Gründen das Haus verlassen möchte. Der Vater hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Klägerin nicht alleine gehen lassen können. Dementsprechend geht sie, wenn überhaupt, dann nur sehr selten - maximal einmal im Monat - alleine vor das Haus. Die Klägerin räumt überdies ein, dass sie dies nur ungerne tue. Dies macht überdeutlich, dass die Eltern die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schon in Deutschland quasi nicht alleine lassen und erst recht nicht alleine in den Irak zurückkehren lassen würden.
Der Prognose der gemeinsamen Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern steht auch kein Bleiberecht der Eltern entgegen. Zum einen verfügen die Eltern ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Gerichtsakte zu ihrem eigenen Asylverfahren derzeit über kein gesichertes Bleiberecht in Deutschland, sondern nur über die verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung. Zum anderen ist von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband für die Rückkehrprognose im Regelfall aber - entgegen der Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - selbst dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist oder sie aus anderen Gründen ein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland haben. Denn der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden (Kern-)Familienverbandes wirkt auf die Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat dementsprechend davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden (Kern-)Familie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr - wegen bestandskräftiger Bleiberechte - entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 21.
3. Die neuerliche vollständige und aktualisierte Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren führt aber auch nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ein solcher ernsthafter Schaden droht der Klägerin in keiner der in Satz 2 der Vorschrift angeführten Varianten, von denen hier von vornherein lediglich die Nummern 2 (nachfolgend unter a) und 3 (nachfolgend unter b) in Betracht kommen.
a) Die Befürchtung eines ernsthaften Schadens in Form der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne der Nr. 2 setzt grundsätzlich eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln eines Akteurs im Sinne des § 3c AsylG voraus (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A -, juris, Rn. 4 ff.
Eine solche Befürchtung besteht hinsichtlich der Klägerin angesichts obiger Ausführungen zur Verfolgungsgefahr nicht.
b) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch eine solche Bedrohung lässt sich hinsichtlich der Klägerin jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nicht feststellen.
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort im Falle einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 17 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17.
Damit ist hinsichtlich der Klägerin auf die Verhältnisse in ihrer Heimatprovinz S. abzustellen. Offen bleiben kann, ob dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG herrscht.
Vgl. zur Auslegung dieses Begriffs: EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 -, juris, Rn. 19 ff., BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 37 ff.
Jedenfalls ist die Klägerin dort im Rahmen eines etwaigen solchen Konflikts keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (juris, Rn. 35 ff.) - das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,
die mit Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU identisch ist, deren Umsetzung die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG dient,
vgl. das zu Grunde liegende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474), insbesondere dessen Art. 1 Nr. 7,
dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt zu sein. Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei.
Dementsprechend kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung die notwendige Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 20 und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise aber auch in Fällen, in denen - wie nach obigen Ausführungen zur Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze -
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20 ff.,
zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Dieser „quantitative“ Ansatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet sich im Ergebnis allenfalls graduell von der teilweise vertretenen Gegenposition, wonach es einer rein qualitativen Betrachtung bedürfe.
Vgl. etwa Dietz, Subsidiärer Schutz in bewaffneten Konflikten - Die qualitative Bestimmung der Gefahrendichte bei Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EG und § 4 AsylVfG, NVwZ-Extra 24/2014, S. 1 ff.
Denn er zielt nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, die auch unionsrechtlich unzulässig wäre,
so EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - Rs. C-901/19 -, juris, Rn. 37,
sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 14 f. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - und BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 -, juris, Rn. 3.
Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann,
vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - Rs. C-901/19 -, juris, Rn. 31,
nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 1 B 85.21 -, juris, Rn. 4.
Nach diesen Maßstäben besteht in Bezug auf das Gouvernement S. kein Anhaltspunkt für eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der großangelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) im Jahre 2017 erheblich verbessert.
Vgl. österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 22.
Dies spiegelt sich auch in den Zahlen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) zu den zivilen Opfern wider: Gab es im Jahre 2020 noch 298 Vorfälle mit 202 Toten und 323 Verletzten und im Jahre 2021 noch 243 Vorfälle mit 273 Toten und 520 Verletzten unter der Zivilbevölkerung, sanken diese Zahlen in den Folgejahren kontinuierlich (2022: 169, 129 und 225; 2023: 88, 69 und 84).
Vgl. EUAA, Country of Origin Information Report - Iraq: Security Situation, Mai 2024, S. 44, Figure 4, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_05_COI_Report_Iraq_Security_Situation_EN.pdf.
Auf diesem Niveau sind die Zahlen auch im weiteren Verlauf offenbar geblieben: So gab es im (18-Monats-)Zeitraum von Februar 2023 bis einschließlich Juli 2024 nach Auskunft von UNAMI nur insgesamt 115 Vorfälle mit 96 Toten und 125 Verletzten, so dass auf das erste Halbjahr 2024 (und Januar 2023) insgesamt nur noch 27 Vorfälle mit 27 Toten und 41 Verletzten entfallen.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, November 2024, S. 71, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-11/20241113_CG_Iraq.pdf.
Die grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage wird auch an den Zahlen der britisch-US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count (IBC) deutlich, die seit 2003 durch eine intensive Auswertung von Medienberichten die Zahl ziviler Todesopfer im Rahmen der Auseinandersetzungen im Irak ermittelt. Lag diese Zahl zwischen 2014 und 2017 noch zwischen 10.000 und 20.000 Toten pro Jahr, ist sie seitdem fast kontinuierlich bis auf zuletzt 419 im Jahr 2024 gesunken.
Vgl. die Übersicht unter https://www.iraqbodycount.org/database/.
Konkret die Heimatregion der Klägerin, das Gouvernement S., liegt im Nordwesten des Landes. Seine Bevölkerung von ca. 4 Millionen gehört unterschiedlichen ethnischen und religiösen Gruppen an. Hierzu zählen insbesondere sunnitische Araber, Kurden, Turkmenen, Christen und Yeziden.
vgl. EUAA, Country of Origin Information Report - Iraq: Security Situation, Mai 2024, a.a.O., S. 90 f.
Die Sicherheitslage in S. und speziell auch im Heimatdistrikt der Klägerin G. ist seit dem Ende des IS-Kalifats durch die Präsenz einer Vielzahl verschiedener Sicherheitsakteure geprägt, darunter die irakische Armee, unterschiedliche Volksmobilisierungseinheiten (PMF) aus schiitischen, sunnitischen und anderen ethnisch verbundenen bewaffneten Gruppen, die Z., Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung und die verbliebenen Kräfte des IS. Im Oktober 2020 erzielten die irakische Regierung und die kurdische Regionalregierung eine Vereinbarung, deren Schwerpunkt auf der Stabilisierung der Regierungsführung und der Förderung des Wiederaufbaus im Distrikt G. liegt, um die Rückkehr vertriebener Familien zu unterstützen. Als Bedingung sieht die Vereinbarung den Rückzug aller bewaffneten Gruppen aus dem Gebiet und die Unterstellung des Sicherheitssektors unter die irakische Bundesregierung vor. Im Dezember 2020 entsandten irakische Streitkräfte die ersten Truppen in den Bezirk. Die örtliche Polizei übernahm die Sicherheit innerhalb des Bezirks, während die Bundespolizei und die Grenzschutzbeamten Stellungen am Rande des Bezirks einnahmen. Bis heute ist das Abkommen jedoch nicht umgesetzt, sodass die Sicherheitslage unter den verschiedenen Akteuren fragmentiert und instabil bleibt. Hinzu kommen Spannungen zwischen den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung und der Z.. Letztere sieht sich gleichzeitig gerade im Distrikt G. in den letzten Jahren vermehrt Angriffen des türkischen Militärs und Geheimdienstes ausgesetzt.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 37 ff., abrufbar unter: https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/147247; EUAA, Country of Origin Information Report - Iraq: Security Situation, Mai 2024, a.a.O., S. 91 ff.; dies., Country of Origin Information Report - Iraq: Security Situation, Januar 2022, S. 164 ff., abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-02/2022_02_COI_Report_Iraq_Security_Situation_EN.pdf; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 16, 18 und 24 f., BAMF, Länderkurzinformation Irak - Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 04/2025, S. 3.
Trotz der somit weiterhin volatilen Sicherheitslage ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement S., insbesondere soweit Zivilisten davon betroffen sind, in jüngerer Zeit gesunken. Betrug die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfällen im zweiten Halbjahr 2022 noch 153 (monatlicher Durchschnitt von 25,5), bei denen in 20 Fällen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (monatlicher Durchschnitt von 3,33), wobei in 16 Fällen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,67), kam es im gesamten Jahr 2023 zu insgesamt 263 Vorfällen (monatlicher Durchschnitt von 21,92), darunter 31 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,58), wobei in 25 Fällen Zivilpersonen getötet wurden (monatlicher Durchschnitt von 2,08). In den ersten beiden Monaten 2024 gab es zwar 70 Sicherheitsvorfälle (monatlicher Durchschnitt von 35), darunter aber nur ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) ohne Opfer.
Vgl. die Zahlen aus der Datenbank der 2005 in Großbritannien gegründeten, seit 2014 in den Vereinigten Staaten eingetragenen und unter anderem auch von der EU-Kommission finanziell unterstützten Nichtregierungsorganisation ACLED, wiedergegeben in: österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 85.
Dies bestätigen auch andere Auswertungen. Danach ereigneten sich in S. zwischen Juli und Dezember 2022 insgesamt 39 Sicherheitsvorfälle mit 14 Toten und 39 Verletzten (darunter 9 bzw. 19 zivile Opfer), im gesamten Jahr 2023 dagegen nur noch 27 Sicherheitsvorfälle mit 8 Toten und 21 Verletzten (darunter 3 bzw. 7 zivile Opfer).
Vgl. die Zahlen aus den Einträgen im Blog „Musings on Iraq“ des amerikanischen Lehrers Joel Wing, der seit 2008 durch eine kontinuierliche Auswertung zahlreicher irakischer und internationaler Medien u.a. Daten zu Opfern des Konflikts im Irak ermittelt, wiedergegeben in: österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 84f, im Übrigen unmittelbar abrufbar unter: https://musingsoniraq.blogspot.com/.
Stellt man diese Zahlen der oben genannten Gesamtbevölkerung des Gouvernements Ninives von mehr als 4 Millionen Einwohnern gegenüber, vermag das Gericht auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass die dortige Sicherheitslage durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für ihr Leben oder ihre Unversehrtheit ausgesetzt ist.
So auch in ständiger Rechtsprechung zu S. bzw. G.: OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 304 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 193 ff. und vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 170 ff. sowie Beschluss vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris, Rn. 21.
4. Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Obwohl sich der Schutz der EMRK grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten bezieht, kann sie bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. Dies ist der Fall, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681 (682), Rn. 212 f., und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi ./. Italien -, NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 129; BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6.
Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der „Kernfamilie“, ist für die Bildung dieser Gefahrenprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser „Kernfamilie“ zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der „Kernfamilie“ bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 432.
Hiervon ausgehend ist eine entsprechende Gefährdung der Klägerin beachtlich wahrscheinlich. Dass sie nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht, ist bereits oben dargestellt worden. Sie ergibt sich aber aufgrund der angespannten Versorgungslage im Heimatland der Klägerin.
Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind grundsätzlich nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681 (685), Rn. 278 ff.; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 , juris, Rn. 91 ff. und - Rs. C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 f. und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 242 ff.
Für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR zunächst zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681 (684 ff.), Rn. 265, 301 und 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 sowie hierzu die Anmerkung von Berlit, in: jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 3 unter C.
Demgegenüber stellt der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen des bestehenden Gleichlaufs der Prüfung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG einerseits und des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK andererseits einheitlich auf die Herkunftsregion des Ausländers als dem maßgeblichen örtlichen Bezugspunkt ab - ohne dass es speziell für den Fall des irakischen Gouvernements S. einer weiteren Differenzierung nach Distrikten bedarf.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 210 ff. und 227 f.
Da sich den vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die humanitären Bedingungen in J. als mutmaßlicher Zielort einer Abschiebung
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 31 f.,
oder aber in der Provinz S. als der Heimatregion der Klägerin heute noch überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen sind, ist von den beiden oben genannten Maßstäben der erstgenannte strengere einschlägig. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in beiden Gouvernements noch heute immer wieder zu einzelnen Anschlägen auf Versorgungseinrichtungen, insbesondere Strommasten, kommt.
Vgl. etwa österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 273 f. und 285.
Darüber hinaus sind allerdings in einigen Distrikten der Provinz S., insbesondere im Distrikt G., durch die Angriffe des IS große Teile der Infrastruktur (Gebäude, landwirtschaftliche Betriebe, Wasserversorgung) zerstört worden. Trotzdem können die derzeitigen humanitären Verhältnisse nicht mehr als von den Konfliktparteien bzw. dem IS maßgeblich verursacht angesehen werden, auch wenn dessen Handlungen noch fortwirken. Nachdem der IS im Dezember 2017 besiegt worden ist, haben sich in den seither vergangenen acht Jahren - bis heute - die irakische Regierung, die Vereinten Nationen, zahlreiche Staaten und hunderte nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen am Aufbau der zerstörten Infrastruktur beteiligt und humanitäre Hilfe in verschiedenen Bereichen (etwa Versorgung mit Nahrungsmitteln, Unterbringung und Gesundheitsfürsorge) geleistet. Mit Blick hierauf ist die derzeitige humanitäre Situation auch in der Provinz S. entscheidend geprägt durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak sowie fehlende Mittel für einen umfassenden und zügigen Wiederaufbau.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 252; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 115 i. V. m. Rn. 70.
Es ist jedoch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak - unabhängig davon, ob man insoweit auf J. oder die Provinz S. abstellt - nicht in der Lage sein wird, ihre elementarsten humanitären Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Wasser und Hygiene zu decken und bei Bedarf auch Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung zu erhalten.
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Wirtschaftslage des Landes angesichts seiner Ölabhängigkeit, der hohen Arbeitslosigkeit von zuletzt 15,6 % und einer Armutsrate von zuletzt 23 % schlecht und die Versorgungslage trotz spürbarer Verbesserungen seit der Niederschlagung des IS-Kalifats sowohl im Hinblick auf die Unterbringung als auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Strom sowie die medizinische Versorgung insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten weiterhin schwierig ist und auch der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht durchgehend und in allen Landesteilen gewährleisten kann.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 30 f.; österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Datum der Veröffentlichung: 28. März 2024, S. 258 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 65 ff., abrufbar unter: https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/147247.
Auch in den vom IS zerstörten Gebieten des Gouvernements S. hat sich der Zugang zu angemessenem Wohnraum einschließlich sanitären Einrichtungen aufgrund erheblicher Bemühungen in den Wiederaufbau von zerstörten und beschädigten Häusern und Infrastruktur in den letzten Jahren deutlich verbessert, allerdings bestehen auch hier teilweise große regionale Unterschiede. Besonders in den ländlichen Distrikten wie dem G., B. und A., aber auch in E., ist das Ausmaß der Zerstörung noch verhältnismäßig hoch; Einwohner berichten, dass Strom und Wasser nicht durchgängig zur Verfügung stehen. In den zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Region C. umstrittenen Gebieten wird der Wiederaufbau zudem durch den ungeklärten Rechtsstatus teilweise behindert. Für den G., in dem das Ausmaß der Zerstörung am größten war, hat die Zentralregierung im April 2023 eine Wiederaufbaukampagne eingeleitet und angekündigt, Gelder in Höhe von 50 Mrd. irakischen Dinar (34,2 Mio. US-Dollar) bereitzustellen.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, a.a.O., S. 66 Fn. 468 und 470, S. 94 Fn. 702 und S. 98 Fn. 732; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 16 und 18.
Inzwischen sind die meisten der in den Jahren zwischen 2014 und 2017 vom IS und infolge der Militäroperationen gegen den IS Vertriebenen in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Die Zahl der Rückkehrer in der Provinz S. hat sich im Vergleich zum Stand Ende August 2023
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 351 f.,
weiter leicht erhöht und belief sich Ende 2024 auf 1.997.868 Menschen; mehr als die Hälfte hiervon zog in den Distrikt Mossul, mehr als 145.000 Menschen aber auch in den Distrikt G..
Vgl. International Organization for Migration (M.), IDP and Returnees Master List, Stand: 31. Dezember 2024, abrufbar unter: https://dtm.iom.int/data-product-series/master-list.
Die Rückkehrer konnten weit überwiegend ihre früheren Unterkünfte - allerdings häufig in einem stark reparaturbedürftigen Zustand - wiedererlangen. Acht von zehn Haushalten, namentlich solche, die Wohn- bzw. Grundeigentum besessen haben, lebten einer Umfrage von M. aus März/April 2022 zufolge wieder in derselben Wohnung/demselben Haus wie vor dem Krieg. Den meisten Rückkehrern gelang es, ihre Räumlichkeiten zu reparieren und wieder bewohnbar zu machen. Einige leben jedoch weiterhin in kritischen Unterkünften wie informellen Siedlungen oder in unfertigen oder verlassenen Gebäuden.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, a.a.O., S. 94 Fn. 700.
Die Rückkehr in die Ursprungsgebiete wurde dabei erleichtert durch die weiterhin andauernden Maßnahmen zur Minenräumung des Minenräumdienstes der Vereinten Nationen (UNMAS), der in S. sowie der südlichen Provinz U. zwischen Januar 2023 und Januar 2024 insgesamt 1,9 Mio. Quadratmeter von Landminen, Sprengfallen und Streumunition gesäubert und allein im Gouvernement S. im Jahre 2024 2576 Sprengstoffreste (Explosive Remnants of War = ERW) und 87 improvisierte Sprengsätze (Improvised Explosive Devices = IED) und in den ersten drei Quartalen 2025 18.277 ERW und 506 IED beseitigt hat. Gleichwohl sind in der Provinz S. insbesondere durch den IS - wie auch im ganzen Land als Folgen des Iran-Irak-Krieges von 1980-88, des Golfkrieges von 1991 und des Irak-Krieges von 2003 - noch große Gebiete kontaminiert; in S. waren es Ende 2022 noch rund 21.000 Quadratmeter.
Vgl. EUAA, Country of Origin Information Report - Iraq: Security Situation, Mai 2024, S. 50 ff. und 95 f., abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_05_COI_Report_Iraq_Security_Situation_EN.pdf; UNMAS, Iraq Factsheet January - December 2024 sowie Impact from 1 January to 30 September 2025, abrufbar unter: https://www.unmas.org/en/programmes/iraq.
Zur Deckung des reinen Unterkunftsbedarf kommt in der Provinz S. jedenfalls für vom IS vertriebene weiterhin die Unterbringung in einem der sieben Flüchtlingslager (N., OE., KO., QS., RR. U2 und U3 sowie EL. M1) in Betracht, die sich in den sogenannten umstrittenen Gebieten befinden und von den Behörden der Autonomen Region C. - insbesondere den Gouvernements ZC. und YJ. - verwaltet werden, wenngleich die über die bloße Unterbringung hinausgehende allgemeine Versorgung von Flüchtlingen dort insbesondere angesichts der Kürzung internationaler Hilfsmittel nicht mehr gesichert erscheint.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, a.a.O., S. 92 Fn. 677; UNHCR/M., Update on Internal Displacement in Iraq, September 2025, abrufbar unter: https://data.unhcr.org/en/documents/download/119132; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 9; vgl. speziell zur Situation in S.: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 260 ff.
Dementsprechend begründen die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse speziell in der Provinz S. auch nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Hierzu gehören neben der familiären Anbindung weitere Umstände wie etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand sowie mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 218 und Beschlüsse vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris, Rn. 25 und vom 18. Juni 2025 - 9 A 204/25.A -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks.
Hinsichtlich der Klägerin, ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister, für die nach obigen Grundsätzen eine gemeinsame Rückkehr unterstellt wird, ist aufgrund ihrer persönlichen Umstände davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sein werden, für sich nicht nur bei einer Rückkehr nach J., sondern auch bei einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz S. ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Bereits wenn man die Klägerin außer Betracht lässt, dürfte sich eine Rückkehr allein der Eltern und minderjährigen Geschwister in den Irak schon angesichts der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der speziell für Angehörige der Volksgruppe der Yeziden infolge ihrer immer wieder im Alltag anzutreffenden Diskriminierung als schwierig darstellen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der Größe der Familie mit vier minderjährigen Kindern im Alter von vier bis 15 Jahren und des Umstands, dass der Vater der Klägerin vor der Flucht im Irak die Grundschule bis zur neunten Schulklasse besucht, aber keinen Abschluss erworben und nur gelegentlich als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet hat. Dementsprechend ging es der Familie schon vor der Ausreise nach eigener Darstellung finanziell sehr schlecht. Auch in Deutschland hat der Vater offenbar erst zuletzt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch das nur in helfender Funktion als Reinigungskraft in der Küche eines Restaurants. Diese bereits als solches schwierige Lage begründet aber jedenfalls dadurch für die Familie die konkrete Gefahr extremer materieller Not und das ernsthafte Risiko einer Verelendung, dass sie bei einer gemeinsamen Rückkehr auch die Klägerin mit ihren krankheitsbedingt erhöhten Bedürfnissen versorgen müssen, ohne dass diese selbst zum Lebensunterhalt beitragen kann. Wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den ergänzenden Angaben der Klägerin und ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung ergibt, leidet die Klägerin unter einer schweren psychischen Erkrankung, nämlich paranoider Schizophrenie, hat im Jahre 2023 bereits einen Suizidversuch mit schwersten Verletzungen unternommen und ist noch im Sommer/Herbst letzten Jahres wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung für gut zwei Monate stationär behandelt worden. Aufgrund der mit ihrer Erkrankung einhergehenden ausgeprägten Antriebslosigkeit, kognitiven Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten bei der eigenständigen Bewältigung des Alltags benötigt sie fortlaufende Unterstützung bei der Selbstversorgung, der Haushaltsführung und der sozialen Integration, aber auch der Medikamenteneinnahme sowie der Koordination und Wahrnehmung ärztlicher und therapeutischer Termine. Weiter erschwert wird die Versorgung der Klägerin dadurch, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak allgemein angespannt bleibt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 31.
Sie stellt sich insbesondere hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen als relativ schlecht dar. Die psychische Gesundheitsversorgung zeichnet sich mitunter durch schlechte Qualität, unzureichende Verfügbarkeit und schlechte Zugänglichkeit aus. Am schlimmsten betroffen vom Mangel an psychischen Gesundheitsdiensten sind Provinzen, die unter dem IS-Konflikt gelitten haben, insbesondere die Provinz S., d.h. die Heimatprovinz der Klägerin.
Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Irak: Provinz F.: Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen; Zugang zu und Kosten von Behandlung und Medikamenten, 7. Januar 2021 und Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlung von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung in Basra und Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder deren Wirkstoffe, 2. April 2021.
Dies wird die Beschaffung der für die Behandlung der Schizophrenie der Klägerin erforderlichen Medikamente, insbesondere der Depotspritze (Xeplion 100mg = Paliperidonpalmitat) unabhängig von ihrer nach der letztgenannten Quelle grundsätzlichen Verfügbarkeit in J. deutlich schwieriger machen, zumal dieses Medikament selbst in Deutschland mit mehreren Hundert Euro pro Spritze sehr teuer ist.
Bei alledem ist es auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Rückkehrhilfen
vgl. hierzu: M./BAMF, Länderinformationen Irak, Rückkehrprogramme, abrufbar unter: https://www.returningfromgermany.de/countries/iraq/,
und einer möglichen Unterstützung durch die im Irak und im Ausland lebenden Geschwister der Eltern, die allerdings nach glaubhafter Darstellung des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon ihren eigenen Lebensunterhalt nur notdürftig durch Gelegenheitsarbeiten bzw. Unterstützung durch eigene Kinder sicherstellen können, beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin, ihre Eltern und minderjährigen Geschwister ihren existenziellen Lebensunterhalt im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht würden sichern können. Sie dürften vielmehr in extreme materielle Not geraten, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich der Klägerin auch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt. Denn beim nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.