Asylantrag nach Schutzgewährung in Griechenland unzulässig; BAMF-Bescheid aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote, obwohl ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war. Das Gericht prüfte die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von Amts wegen und verneinte ein unionsrechtliches Hindernis wegen Art. 4 EU-GRCh. Die Verpflichtungsanträge auf Schutzgewährung blieben erfolglos; der Antrag zu Abschiebungsverboten bzgl. Irak war unzulässig. Der BAMF-Bescheid wurde jedoch insgesamt aufgehoben, weil das BAMF trotz Unzulässigkeit in der Sache entschieden und zudem eine unzulässige, auf den Irak gerichtete Abschiebungsandrohung erlassen hatte; das Rechtsschutzbedürfnis folgte u.a. aus dem zu beseitigenden Rechtsschein der Sachprüfung.
Ausgang: BAMF-Bescheid aufgehoben; im Übrigen (Schutzbegehren/Abschiebungsverbote Irak) Klage erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Unzulässigkeitsgründe nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und im gerichtlichen Verfahren unabhängig von der behördlichen Sachentscheidung von Amts wegen ex nunc zu prüfen.
Ist einem Asylsuchenden bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden, ist der in Deutschland gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, sofern die Rückkehr in den Schutzstaat nicht mit einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCh verbunden ist.
Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat ist unionsrechtlich nur dann ausgeschlossen, wenn dem Schutzberechtigten dort aufgrund der zu erwartenden Lebensumstände extreme materielle Not als besonders hohe Erheblichkeitsschwelle droht.
Bei unzulässigem Asylantrag kann die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nur den Drittstaat betreffen, in den die Rückführung tatsächlich in Betracht kommt; eine auf den Herkunftsstaat bezogene Verpflichtungsklage ist insoweit unzulässig.
Besteht wegen einer rechtswidrigen Sachprüfung trotz Unzulässigkeit ein fortwirkender Rechtsschein mit nachteiligen Folgen (insbesondere für spätere Asylanträge), besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheids insgesamt.
Leitsatz
Die Zulässigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags ist im gerichtlichen Verfahren auch dann (vom Amts wegen) zu prüfen, wenn das Bundesamt den Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat oder in Ansehung der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden tatsächlichen Erkenntnislage von einer unionsrechtlichen Verpflichtung zu einer inhaltlichen Entscheidung ausgegangen ist. Erweist sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unzulässig, obwohl das Bundesamt ihn in der Sache geprüft und abgelehnt hat, bleibt einem gerichtlich weiterverfolgten Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes der Erfolg versagt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-GRCh zur Folge haben (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 23 ff.).
Wird in diesem Fall klageweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaats begehrt, ist die Verpflichtungsklage insoweit bereits unzulässig, da ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten mit Blick auf § 35 AsylG nur in Bezug auf den Staat, der dem Ausländer Schutz gewährt hat, nicht aber in Bezug auf den Herkunftsstaat bestehen kann. Daneben fehlt es mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG, der hier zur Anwendung kommt, da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) nicht unionsrechtlich ausgeschlossen ist, am Rechtsschutzbedürfnis für eine auf den Herkunftsstaat bezogene Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Für einen daneben (konkludent hilfsweise) erhobenen Antrag auf Aufhebung des den Asylantrag wegen der Unzulässigkeit zu Unrecht in der Sache ablehnenden Bescheides, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, um ein Fortwirken des Rechtsscheins der vom Bundesamt vorgenommenen sachlichen Prüfung des Schutzbegehrens auf eine Prüfung eines etwaigen weiteren Asylantrags des Klägers auszuschließen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2024 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.2004 in B. / Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er reiste am 23. Februar 2024 gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch. Ausweislich eines Treffers der Eurodac-Datenbank war dem Kläger bereits am 9. Oktober 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Am 6. März 2024 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen (förmlichen) Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörungen durch das Bundesamt am 6. März 2024 und am 7. März 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, den Irak am 22. August 2023 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verlassen zu haben. Sie seien zunächst in die Türkei und sodann nach Griechenland eingereist. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt; auf diesen sei ihm von Griechenland internationaler Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes gewährt worden. Insgesamt habe er sich etwas länger als ein halbes Jahr in Griechenland aufgehalten. Allerdings sei die Lage dort sehr schwierig gewesen; bereits in den Flüchtlingscamps sei die Versorgungslage schlecht gewesen. Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes sei ihm mitgeteilt worden, das Camp binnen einer Woche verlassen zu müssen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, zu arbeiten und den Lebensunterhalt zu sichern; auch habe er sich nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten in Griechenland stützen können. Er sei deshalb mit seinen Eltern und Geschwistern mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist; hier lebten bereits ein Onkel und eine Tante sowie Cousins.
Im Irak habe er sich zuletzt in dem Dorf R. S. bei B. aufgehalten. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie mit seiner Großmutter, zwei Onkeln väterlicherseits und deren Familien gelebt. Es habe sich um ein Lehmhaus gehandelt. Seine Onkel und deren Familien sowie seine Großmutter lebten auch heute noch in dem Haus. Daneben lebe auch ein Onkel mütterlicherseits und die Großfamilie weiter im Irak. Zu den im Irak lebenden Verwandten bestehe auch weiterhin Kontakt. Im Irak habe er bis zur 12. Klasse die Schule besucht. Daneben habe er in der Landwirtschaft gearbeitet; seine Familie habe im Irak Vieh besessen, um das er sich mit gekümmert habe. Den Irak habe er wegen der schlechten Sicherheitslage und der Diskriminierung der Yeziden verlassen. Es gebe regelmäßig Bombenangriffe durch die Türkei auf das Gebiet. Zudem würden die Yeziden im Irak von der Bevölkerung und auch von schiitischen Milizen beleidigt und schikaniert. Er sei mehrfach aufgefordert worden, zum islamischen Glauben zu konvertieren. Darüber hinaus sei er selbst im Irak aber nicht persönlich bedroht oder angegriffen worden; ihm sei auch keine Gewalt angetan worden. Er habe damals Angst um sein Leben gehabt. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sei das Leben im Irak sehr schwierig und gefährlich gewesen. Zudem habe es im Irak für ihn keine Arbeit und keine Perspektive gegeben. In gesundheitlicher Hinsicht habe er keine Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderungen. Im Rahmen seiner Anhörungen durch das Bundesamt legte der Kläger auch einen durch die griechischen Behörden am 3. Dezember 2023 ausgestellten und bis zum 2. Dezember 2028 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie einen am 9. Oktober 2023 erteilten und bis zum 8. Oktober 2026 gültigen griechischen Aufenthaltstitel vor, der ihn als Berechtigten internationalen Schutzes („Beneficiary of internat. Protection“) ausweist, dem der Flüchtlingsstatus („Refugee“) zuerkannt worden sei.
Ausweislich eines Vermerks des Bundesamtes vom 11. März 2024 erfolgte im Fall des Klägers trotz der Schutzzuerkennung durch Griechenland keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen sei.
Mit Bescheid vom 19. März 2024 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab (Ziffern 1 und 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in den Irak oder ein anderes aufnahmebereites Land an (Ziffer 5). Ferner ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Mit Schreiben vom 20. März 2024 übersandte das Bundesamt den Bescheid an die Aufnahmeeinrichtung, in der der Kläger zu diesem Zeitpunkt wohnhaft war (EAE Q.); der Bescheid ging dort am 20. März 2024 ein und wurde dem Kläger am 21. März 2024 ausgehändigt (Beiakte Bl. 152 f.).
Der Kläger hat am 3. April 2024 Klage gegen den Bescheid vom 19. März 2024 erhoben, die er nicht näher begründet hat.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Dieser hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 abgelehnt.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Dabei hat er ergänzend angegeben, er begleite seine ebenfalls in Deutschland lebenden Eltern zum Arzt, besorge Medikamente für sie, pflege sie und kümmere sich um alltägliche Arbeiten wie das Einkaufen. Zudem kümmere er sich um seine minderjährigen Geschwister, seine zehnjährige Schwester und seinen 15-jährigen Bruder. Diese Familienangehörigen seien auf seine Unterstützung angewiesen. Sein Vater habe Rückenprobleme und sei fast gehbehindert; seine Mutter werde im März an der Nase operiert und sei sehr kälteempfindlich. Es würde schwierig für seine Familie sein, wenn er nicht mehr in Deutschland leben würde. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (allein) hinsichtlich des Iraks gerichtete (hilfsweise) Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig (dazu II.). Demgegenüber hat das im Klageantrag bei einer rechtsschutzintensiven Auslegung enthaltene, konkludent hilfsweise gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. März 2024 insgesamt gerichtete isolierte Anfechtungsbegehren Erfolg (dazu III.).
I. Der von dem Kläger gegen die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - der Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) des subsidiären Schutzes - erhobene Verpflichtungsantrag ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG), aber nicht begründet im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus.
Ein solcher Anspruch besteht nicht, da der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Die Zulässigkeit des von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags ist im gerichtlichen Verfahren vom Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob das Bundesamt den Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat oder - wie hier - in Ansehung der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden tatsächlichen Erkenntnislage von einer unionsrechtlichen Verpflichtung zu einer inhaltlichen Entscheidung ausgegangen ist. Denn die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und ihre Voraussetzungen daher von Amts wegen zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris, Rn. 13, vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - juris, Rn. 40, und vom 19. Januar 2023 - 1 C 23.21 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 3. September 2025 - 15 ZB 25.30832 -, juris, Rn. 10; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 24. April 2024 - A 13 S 1931/23 - juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2025 - A 12 K 4741/24 -, juris, Rn. 18.
Diese fortwährende Überprüfung der Zulässigkeit des Asylantrags anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem nach der Richtlinie 2013/32/EU gebotenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Nach ihr ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 47 EU-GRCh dahin auszulegen, dass das Erfordernis einer umfassenden ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, auch die in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz umfassen kann, wenn das nationale Recht dies erlaubt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 119 ff., insbesondere Rn. 130.
Eine solche Erlaubnis erteilt das deutsche Recht, da § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine Einschränkung seiner Anwendbarkeit nur für das behördliche Verfahren regelt und zudem in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im nationalen Recht der Grundsatz einer ex-nunc-Prüfung verankert ist.
Danach ist der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) subsidiären Schutzes - unzulässig. Denn Griechenland hat dem Kläger internationalen Schutz gewährt. Das ergibt sich aus den Ergebnissen der Informationsmeldung der Eurodac-Datenbank über die Markierung von Daten vom 23. Februar 2024 (Beiakte Bl. 6 ff.), wonach dem Kläger am 9. Oktober 2023 internationaler Schutz durch Griechenland gewährt wurde. Hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten aus dem Eurodac-System besteht gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben und Daten unzutreffend sein könnten, bestehen nicht. Vielmehr deckt sich die Annahme, dem Kläger sei in Griechenland internationaler Schutz in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden, mit den von dem Kläger selbst gegenüber der Beklagten vorgelegten Dokumenten (griechischer Reiseausweis für Flüchtlinge, griechischer Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Flüchtlingsstatus“ / „Refugee“).
Es ist der Beklagten auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 EU-GRCh i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist.
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verboten ist, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 83 ff.
In einem solchen Fall darf ein Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen der Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt werden.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 34 ff.; Urteil vom 18. Juni 2024, C-753/22 -, juris, Rn. 52 m.w.N.
Dabei gilt - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten - für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ein strenger Maßstab.
Vgl. näher zu den Maßstäben im Einzelnen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 19 ff. m.w.N.
Dass der Kläger in Griechenland nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wäre, ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erkennbar. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als nichtvulnerable männliche Person bei einer Rückkehr nach Griechenland in absehbarer Zeit in eine Lage extremer materieller Not im oben genannten Sinne geraten wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten, zu denen auch der gesunde, erwerbsfähige und volljährige Kläger gehört, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-GRCh zur Folge haben.
Diesen Entscheidungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation international Schutzberechtigter in Griechenland seit dem Ergehen dieser Entscheidungen maßgeblich verschlechtert hätte, liegen nicht vor und sind von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die im Falle der Rückkehr nach Griechenland hinsichtlich der dort zu erwartenden Lebensverhältnisse auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen nicht vor. Der Kläger hat auch auf entsprechende gerichtliche Aufforderung im Rahmen der Ladungsverfügung weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte vorgetragen, in seiner Person lägen Umstände vor, die eine besondere Vulnerabilität begründen könnten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er wisse nicht, wie er in Griechenland zurecht kommen solle, da es dort keine Arbeit und keine Krankenversicherung gebe, hat das Bundesverwaltungsgericht die Aspekte der Beschäftigungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung in seinen genannten Entscheidungen gewürdigt und hierin keine Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK erkennen können. Das gilt zumal mit Blick darauf, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren auch im Irak schon im Bereich der Landwirtschaft gearbeitet hat.
Eine Vulnerabilität ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung (erstmals) vorgetragen hat, seine ebenfalls in Deutschland lebenden Eltern und minderjährigen Geschwister bei der Lebensführung zu unterstützen. Denn diese Familienangehörigen sind in die Prognoseentscheidung, ob der Kläger in Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren, nicht einzubeziehen. Zwar ist bei der vorzunehmenden Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, drohen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Abschiebungsverboten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris,
die auf den vorliegenden Fall wegen der Interessengleichheit von Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK übertragbar ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh),
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 12 ff.,
ergibt, auf die gelebte Kernfamilie abzustellen. Zu dieser „gelebten Kernfamilie“ zählen im Regelfall lediglich Ehegatten und Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Grundlage der für diese Personengruppe bestehenden Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr in den Staat, der ihnen Schutz gewährt hat, ist das familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet in einem Schutz- und Beistandsverband bzw. eine tatsächlich bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Nicht maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose dagegen der - nicht auf die „Kernfamilie“ beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits dieser „Kernfamilie“ mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr in den Staat, der ihnen Schutz gewährt hat.
Vgl. im Zusammenhang mit der Rückkehrprognose in den Herkunftsstaat VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2026 - 9 K 4411/22.A -, juris, Rn. 71 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 17 f.
Es bedarf hier keiner Entscheidung und kann offen bleiben, ob die Rückkehrprognose in den schutzgewährenden Staat im Einzelfall auch auf familiäre Beziehungen jenseits der „Kernfamilie“ - etwa volljährige Kinder bzw. Geschwister - erstreckt werden kann. Denn für eine solche Erstreckung auf Verwandte außerhalb der „Kernfamilie“ bräuchte es jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nur gemeinsam erfolgen würde und eine Beistandsgemeinschaft auch im schutzgewährenden Staat tatsächlich und dauerhaft gelebt werden würde.
Vgl. für die Rückkehrprognose in den Herkunftsstaat VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2026 - 9 K 4411/22.A -, juris, Rn. 71 unter Verweis auf VG Oldenburg, Urteil vom 5. März 2020 - 15 A 6118/16 -, juris, Rn. 60; VG Braunschweig, Urteil vom 12. September 2023 - 2 A 135/20 -, juris, Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2020 - W 10 K 19.31378 -, juris, Rn. 50; VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2021 - AN 17 K 18.50329 -, juris, Rn. 72.
Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, seine minderjährigen Geschwister im Hinblick auf ihren Schulbesuch und seine Eltern bei der Haushaltsführung und bei Arztbesuchen zu unterstützen. Allein diese behaupteten Unterstützungshandlungen führen - selbst bei Wahrunterstellung - aber nicht auf eine Prognose der gemeinsamen Rückkehr des Klägers mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern nach Griechenland. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Eltern des Klägers, das die Annahme begründen könnte, dass diese ihn im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland dorthin begleiten würden, ist nicht im Ansatz erkennbar, zumal der Kläger schon die vorgetragenen Erkrankungen seiner Eltern in keiner Weise (etwa durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste) substantiiert hat und diese selbst in ihrer vom Kläger dargelegten Schwere auch nicht so substantiell sind, dass die Eltern des Klägers zwingend auf dessen Unterstützung angewiesen wären. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er „pflege“ seine Eltern, hat er weder dargelegt, inwieweit die von ihm vorgetragenen Erkrankungen seiner Eltern (Rückenprobleme mit einhergehender Gehbehinderung des Vaters und bevorstehende Nasenoperation und Kälteempfindlichkeit der Mutter) eine Pflegebedürftigkeit begründen, noch welche konkreten Handlungen er insoweit verrichtet. Gleichsam ist im Hinblick auf die minderjährigen Geschwister nicht erkennbar, dass diese den Kläger allein wegen seiner Unterstützung im Hinblick auf den Schulbesuch nach Griechenland begleiten würden. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht auf eine potentielle gemeinsame Rückkehr nach Griechenland mit seiner Familie verwiesen, sondern nur pauschal geäußert, es werde für seine Familie in Deutschland schwierig sein, wenn er nicht mehr da sei.
II. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks begehrt, ist sein Antrag unzulässig.
Es fehlt bereits an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, denn ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Iraks ist angesichts der dargelegten Unzulässigkeit des von dem Kläger gestellten Asylantrags nicht im Ansatz möglich.
Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist das Bundesamt zwar auch bei allen unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet. Hierbei kann die Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote jedoch nicht das Herkunftsland, sondern nur den sonstigen Drittstaat betreffen, in den die Rückführung allein in Betracht kommt. Denn eine Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf das Herkunftsland ergäbe im Fall der beabsichtigten Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat keinen Sinn.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 -, juris, Rn. 16; i.E. auch VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 36; VG Hamburg, 15. Mai 2025 - 8 A 5539/23 -, juris, Rn. 58; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, 24. Edition (Stand: 01/2026), § 31 AsylG Rn. 54.
Im Hinblick auf § 35 AsylG kann vorliegend mithin grundsätzlich nur ein (hier nicht streitgegenständlicher) Anspruch auf Prüfung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Griechenland, nicht jedoch in Bezug auf den Irak bestehen.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2025 - A 12 K 4741/24 -, juris, Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2025 - 8 A 5539/23 -, juris, Rn. 58.
Daneben fehlt es dem auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrag auch am Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 16 K 2702/24.A -, juris, Rn. 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A -, juris, Rn. 54; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 34 ff.; für einen vergleichbaren Fall auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 32.
Denn selbst ein unterstellter Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG würde die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern, da seiner Abschiebung in den Irak bereits die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegensteht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG dürfen Asylberechtigte und Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind, nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der irakische Kläger in Griechenland und damit außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurde.
Ein Anlass, § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nicht anzuwenden, beziehungsweise ihn teleologisch zu reduzieren,
vgl. dazu in dem Fall, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trotz Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Art. 4 EU-GRCh nicht ergehen kann, etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 K 5866/22.A -, juris, Rn. 41 ff. m.w.N.,
besteht nicht. Denn die Beklagte müsste den Asylantrag des Klägers hier - wie gezeigt - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da eine Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes in Griechenland ihn nicht einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen würde.
III. Soweit der Kläger hilfsweise konkludent auch die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. März 2024 insgesamt begehrt, hat sein Anfechtungsbegehren Erfolg. Es ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
1. Der in den Klageanträgen jedenfalls konkludent enthaltene hilfsweise Anfechtungsantrag in Bezug auf den Bescheid insgesamt ist zulässig. Insbesondere besteht für diese (isolierte) Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO für alle angegriffenen Ziffern - und nicht nur bezüglich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 - ein Rechtsschutzbedürfnis.
So i.E. auch VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 A 2551/23.A -, juris, Rn. 57 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2025 - A 12 K 4741/24 -, juris, Rn. 33 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 37 ff., und vom 10. Dezember 2025 - 16 K 2702/24.A -, juris, Rn. 57; gegen eine Aufhebung von Ziffern 1 bis 4 eines Asylbescheides mangels eigener Rechtsverletzung des Klägers in einer solchen Konstellation VG Ansbach, Urteil vom 9. Oktober 2025 - AN 2 K 23.3077 -, juris, Rn. 20 und Rn. 40; gegen eine Aufhebung von Ziffern 1 bis 3, aber für eine Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 VG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2025 - 8 A 5539/23 -, juris, Rn. 17 und Rn. 59 ff.
Zwar kommt dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides in der Regel keine selbständige Bedeutung zu. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Bescheid eine Beschwer enthält, die über die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens hinausgeht und die nur mit dessen Aufhebung abgewendet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1987 - 1 C 13.84 -, juris, Rn. 21, und vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 10. April 2017 - 15 ZB 16.673 -, juris, Rn. 31; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 A 2551/23.A -, juris, Rn. 57; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 39; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2025 - A 12 K 4741/24 -, juris, Rn. 34.
Eine solche nur mit der Aufhebung abzuwendende Beschwer geht hier zunächst von den Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides aus, obwohl der Kläger insoweit mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags nicht durchdringen kann. Das Bundesamt hätte aufgrund der Unzulässigkeit - wie dargelegt - nicht materiell über die Zuerkennung internationalen Schutzes und auch nicht über die Anerkennung als Asylberechtigter entscheiden dürfen. Bliebe es hier bei der Abweisung der Verpflichtungsklage, erwüchse der Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 in Bestandskraft.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A - juris, Rn. 61; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 40.
Dies führte mit Blick auf einen etwaigen weiteren Asylantrag des Klägers zu einer Beschwer, der nur mit der Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides Rechnung getragen werden kann.
Das gilt in einer Konstellation wie der hiesigen, in der das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt, sondern in der Sache geprüft hat und erst das Gericht von einer Unzulässigkeit des Asylantrags ausgeht, unabhängig davon, ob der Ansicht gefolgt würde, die annimmt, ein weiterer Asylantrag sei auch in dem Fall, in dem der erste Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG,
so VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris, Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 - 3 A 81/22 -, juris, Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 - Au 9 K 23.31180 -, juris, Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 - M 22 K 19.30442 -, juris, Rn. 21; auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 63,
oder nicht.
Für die Annahme eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG nur dann, wenn der Asylantrag zuvor in der Sache bestandskräftig abgelehnt wurde, vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 A 2551/23.A -, juris, Rn. 61 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 40; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris, Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris, Rn. 29; vgl. gegen die Annahme eines Folgeantrags bei vorheriger Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 55.20 -, juris, Rn. 18.
Würde der streitbefangene Bescheid im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben, entfaltete er - auch wenn er aufgrund der gerichtlich festgestellten Unzulässigkeit des Asylantrags letztlich ins Leere geht - gleichwohl nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens den Rechtsschein, dass der Asylantrag in der Sache geprüft und auf Grundlage eben dieser Sachprüfung mit dem Inhalt des Bescheides bestandskräftig abgelehnt worden ist. An der Beseitigung dieses Rechtsscheins hat der Kläger ein berechtigtes Interesse.
Zum legitimen Interesse an der Beseitigung eines Rechtsscheins als Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Fall eines nach Eintritt einer Genehmigungsfiktion erlassenen „ins Leere gehenden“ Ablehnungsbescheides vgl. VG München, Urteil vom 28. Oktober 2025 - M 1 K 21.6665 -, juris, Rn. 28; unter Verweis auf Art. 19 Abs. 4 GG auch VG Regensburg, Urteil vom 6. März 2025 - RO 2 K 23.1222 -, juris, Rn. 28.
Denn die sachliche Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag des Klägers darf - da sie infolge der Unzulässigkeit letztlich nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in diesem Verfahren werden konnte - keine belastenden Wirkungen mehr für den Kläger entfalten. Insbesondere darf sie nicht auf eine etwaige weitere Asylantragstellung des Klägers fortwirken. Auch im Falle der Annahme, dass es sich bei Asylanträgen, die auf unanfechtbare Unzulässigkeitsentscheidungen folgen, um Folgeanträge im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt, darf sich die Frage, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, in dieser Konstellation nur auf die Frage der Zulässigkeit des Asylantrages beziehen und nicht auf die sachliche Prüfung des Schutzbegehrens, die im Fall des Klägers im Bescheid vom 19. März 2024 vom Bundesamt vorgenommen worden ist. Um ein Fortwirken des Rechtsscheins der vom Bundesamt zu Unrecht vorgenommenen sachlichen Prüfung des Schutzbegehrens auf eine Prüfung eines etwaigen weiteren Asylantrags des Klägers auszuschließen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung von Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides.
Auch im Hinblick auf die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Eine vom Ausgang des Asylverfahrens abgekoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf den Herkunftsstaat ist - wie dargelegt - nicht zulässig und kann daher auch isoliert angefochten werden.
Vgl. ebenso VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 41; VG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2025 - 8 A 5539/23 -, juris, Rn. 61.
2. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides sind rechtswidrig, da sie - wie dargestellt - gegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verstoßen. Das Bundesamt war nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht berechtigt, den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes und auf Anerkennung als Asylberechtigten als unbegründet abzulehnen. Auch eine Umdeutung der getroffenen Entscheidung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt nicht in Betracht.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 43; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A -, juris, Rn. 80 ff.
Ziffer 4 ist ebenfalls rechtswidrig, da für die Prüfung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks aufgrund der Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers hier - wie dargelegt - kein Raum war.
Als rechtswidrig erweist sich daneben auch die auf den Irak (oder einen anderen aufnahmebereiten Staat) bezogene Abschiebungsandrohung. Denn eine Abschiebungsandrohung darf in Fällen wie dem hier gegebenen, d.h. in dem der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, nach Maßgabe des § 35 AsylG nicht in den Herkunftsstaat, sondern allein in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Das Bundesamt durfte dem Kläger aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland mithin nicht die Abschiebung in den Irak androhen. Die Rechtswidrigkeit mit Blick auf den Zielstaat bedingt die Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung, da keine Teilbarkeit vorliegt, sondern eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) rechtswidrig ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 53; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 131; OVG M.-V., Urteil vom 7. Dezember 2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris, Rn. 75; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 - 34 K 21/22 A -, juris, Rn. 22; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition Stand 10/2024, § 34 AsylG Rn. 31c m.w.N.
Der Hinweis der Beklagten in der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung, dass eine Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten Staat erfolgen kann, ist rein deklaratorischer Natur und stellt keine Vollstreckungsgrundlage für eine etwaige Abschiebung des Klägers nach Griechenland dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A -, juris, Rn. 3 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 13. November 2024 - W 6 K 24.30794 -, juris, Rn. 68; Kluth, in: Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition Stand 01/2026, § 59 AufenthG Rn. 32; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 59 AufenthG Rn. 55.
Zudem steht der Abschiebungsandrohung in den Irak § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen, der hier mit Blick auf die Schutzgewährung durch Griechenland und den Umstand, dass die Annahme einer Unzulässigkeit des Asylantrags nicht ausgeschlossen ist - wie dargelegt - Anwendung findet. Vielmehr hätte insoweit der Irak auf Grundlage von § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG als der Staat bezeichnet werden müssen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 9. Oktober 2025 - AN 2 K 23.30077 -, juris, Rn. 47.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig. Denn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Bezüglich des teilweisen Erfolges des Klägers wurde die vorgenommene Aufhebung des an ihn gerichteten Bescheides im Verhältnis zu der eigentlich begehrten Statusentscheidung mit der Hälfte bewertet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.