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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 1026/05·29.05.2005

Eilantrag gegen Abschiebung nach Serbien und Montenegro abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten per einstweiliger Anordnung die Untersagung ihrer Abschiebung am 31. Mai 2005. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil den Antragstellern ein Rechtsschutzinteresse fehlte und die Antragstellung rechtsmissbräuchlich erfolgte. Das Gericht stellte zudem fest, dass die maßgebliche Ankündigungsfrist des § 60a Abs.5 AufenthG eingehalten war und äußerte Zweifel an der Anwendbarkeit des § 14a Abs.2 AsylVfG auf vor Inkrafttreten geborene Kinder.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Abschiebung abgewiesen; unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und Rechtsmissbrauchs

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung einer Abschiebung ist unzulässig, wenn dem Antragsteller ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse fehlt.

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Die späte Einreichung eines Eilantrags unmittelbar vor dem Abschiebungstermin ohne erkennbaren objektiven Grund kann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sie offensichtlich auf eine administrative Stornierung ohne gerichtliche Sachprüfung abzielt.

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Die Monatsfrist des § 60a Abs.5 Satz 4 AufenthG ist ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Ankündigung der Abschiebung zu bemessen; bei fristgerechter Ankündigung ist ein Antrag auf Aussetzung der Abschiebung regelmäßig nicht begründet.

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Die Regelung des § 14a Abs.2 AsylVfG ist nicht ohne Weiteres auf Kinder anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift geboren wurden.

Relevante Normen
§ 60a Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG§ 14a Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 ZPO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am 31. Mai 2005 nach Serbien und Montenegro abzuschieben,

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ist unzulässig.

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Den Antragstellern fehlt das Rechtsschutzinteresse, das heißt das schützenswerte Interesse an einer Sachentscheidung, für den gestellten Antrag.

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Die Antragstellung ist rechtmissbräuchlich. Die Umstände des Falles zeichnen sich dadurch aus, dass den Antragstellern der konkrete Abschiebungstermin (31. Mai 2005) bereits am 18. Mai 2005 durch den Antragsgegner bekannt gegeben wurde. Der vorliegende Antrag ging jedoch, wie sich aus dessen Fax-Aufdruck ergibt, erst am 30. Mai 2005 um 14.36 Uhr, mithin einen Tag vor der geplanten Abschiebung zu einer Zeit bei Gericht, zu der angesichts des nahenden allgemeinen Dienstschlusses mit einer rechtzeitigen Vorlage des Antrags an die zuständige Kammer kaum noch zu rechnen war, ein. Bei dieser Art der Antragstellung musste es aus Sicht der Antragsteller als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass eine gerichtliche Entscheidung auf Grund der Notwendigkeit, zunächst Verwaltungsvorgänge beizuziehen und auszuwerten sowie den Antragsgegner anzuhören, angesichts der bereits am morgigen Tag beginnenden Abschiebungsmaßnahme objektiv nicht möglich sein, das Gericht mithin vor der Wahl stehen werde, allein auf Grund des von den Antragstellern für mitteilenswert gehaltenen Sachverhalts zu entscheiden oder eine zur Erledigung des Abschiebungstermins führende Stillhaltezusage des Antragsgegners einzuholen. Da bei dem soeben wiedergegebenen zeitlichen Vorlauf der Abschiebung eine objektive Notwendigkeit für eine derartig späte Antragstellung nicht ersichtlich ist, ist die einzig denkbare Erklärung für diese Art der Antragstellung die, dass das Rechtsschutzgesuch rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck eingereicht wurde, ohne gerichtliche Sachprüfung eine Stornierung der Abschiebung zu erreichen.

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Lediglich angemerkt sei, dass der Antrag wohl auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist diesen die Abschiebung, wie ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde dem Kammervorsitzenden heute fernmündlich mitgeteilt hat, nicht erst am 7. Mai, sondern bereits am 7. April 2005 angekündigt worden, sodass die Monatsfrist des § 60a Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG eingehalten wurde. Soweit die Antragsteller sich ferner darauf berufen, der Antragsteller zu 4. befinde sich gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes in einem Asylverfahren, dürfte einiges dafür sprechen, dass die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG sich nicht auf solche Kinder erstreckt, die, wie der Antragsteller zu 4., vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Regelung am 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geboren wurden.

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Vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117 ff.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Das für die Bemessung des Streitwertes maßgebende Interesse eines Ausländers an der vorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet die Kammer in ständiger Praxis,

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vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 7 L 1698/00 -,

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im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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vgl. Beschluss vom 16. Mai 2000 - 18 B 1141/98 - und vom 19. März 2001 - 19 E 199/01 -,

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und die dort in Bezug genommene Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -,

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mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes von 5.000,-- Euro für jede Person, deren Abschiebung mit dem Antrag verhindert werden soll.