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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1141/98·15.05.2000

Unzulässigkeit des Zulassungsantrags wegen unklarer Begründung (§146 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten einen Zulassungsantrag nach §146 VwGO an das OVG NRW, der als unzulässig verworfen wurde. Das Gericht bemängelte, die Begründung unterscheide nicht hinreichend zwischen den einzelnen Zulassungsgründen, sodass nicht erkennbar sei, welches Vorbringen welchem Grund zuzuordnen ist. Zudem fehle das Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz, weil der Antragsgegner eine befristete Duldung zugesagt hatte. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 14.000 DM.

Ausgang: Antrag als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung nach §146 Abs.5 Satz 3 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach §146 Abs.5 Satz 3 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung die im Zulassungsantrag benannten Zulassungsgründe nicht hinreichend unterscheidet, sodass nicht erkennbar ist, welcher Zulassungsgrund mit welcher Begründung geltend gemacht wird.

2

Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beschlusses (§146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO) bedarf es konkreter, rechtlich einordnbarer Darlegungen; unklare oder einseitige Vorbringen genügen nicht.

3

Fehlt dem Antragsteller das erforderliche Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz (z.B. weil der Antragsgegner eine konkret befristete Duldung zusagt), kann der Antrag abgewiesen bzw. als nicht schutzbedürftig angesehen werden.

4

Bei Unzulässigkeit des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§154 Abs.2 VwGO), und das Gericht setzt den Streitwert fest.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1776/97

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er schon formell nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Dem darin aufgestellten Darlegungserfordernis wird nicht entsprochen, wenn - wie hier - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen im Zulassungsantrag benannten Zulassungsgründen hinreichend zu unterschei-den, so dass nicht deutlich wird, welcher Zulassungsgrund mit welcher Begründung geltend gemacht wird.

Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415.

Im Übrigen ergeben sich nach dem (in der rechtlichen Einordnung unklaren) Vorbringen der Antragsteller auch jedenfalls keine allenfalls in Betracht zu ziehenden ernstlichen Zweifel an der Erbenbis-Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn deren Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die Antragstellerin zu 6). Insofern fehlt es aber an dem erforderlichen Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes , nachdem der Antragsgegner schriftsätzlich ausdrücklich klargestellt hat, er werde der Antragstellerin zu 6. eine (zu-nächst) bis 31. Oktober 2000 befristete Duldung erteilen und diese bei unveränderter (amts-)ärztlicher Stellungnahme nach Fristablauf erneuern.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). Das Duldungsbegehren der Antragsteller ist nach der neueren Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. nur den Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -), mit jeweils 2.000,-- DM angemessen bewertet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).