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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 K 7884/00·01.07.2003

Rettungswagengenehmigung: Klage wegen Rechtskraft und fehlender Zuverlässigkeit unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für einen weiteren Rettungswagen nach dem RettG NRW. Das VG hielt die Klage für unzulässig, weil im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden war, dass nur ein Anspruch auf Neubescheidung besteht, nicht auf Genehmigungserteilung. Eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage (u.a. Einsatzzahlen) verneinte das Gericht. Für eine bloße Neubescheidung fehle zudem das Rechtsschutzinteresse; im Übrigen fehle wegen anhängiger Strafverfahren derzeit die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 19 RettG NRW).

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung als unzulässig (Rechtskraft/fehlendes Rechtsschutzinteresse) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) sperrt eine erneute Verpflichtungsklage auf dieselbe Rechtsfolge bei unveränderter Sach- und Rechtslage zwischen denselben Beteiligten.

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Aus einem Bescheidungsurteil folgt kein Anspruch auf unmittelbare Verpflichtung zur Genehmigungserteilung, wenn die Behörde hinsichtlich entscheidungserheblicher Prognosen einen Beurteilungsspielraum hat.

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Ein Anstieg von Einsatzzahlen begründet nur dann eine Durchbrechung der Rechtskraft, wenn er eine ins Gewicht fallende Änderung der für die frühere Entscheidung maßgeblichen Sachlage darstellt.

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Für eine erneute Bescheidungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn bereits ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil existiert und dessen Vollstreckung betrieben werden kann (§ 172 VwGO).

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Die Genehmigung nach § 19 RettG NRW setzt Zuverlässigkeit voraus; bestehen erhebliche, betriebsbezogene Bedenken (z.B. wegen anhängiger Strafverfahren), scheidet eine Genehmigungserteilung unabhängig von der Unschuldsvermutung aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW§ 121 Nr. 1 VwGO§ 121 VwGO§ 2 RettG NRW§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW§ 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens für Kranken- und Rettungstransport mit Sitz in L. Er betreibt drei Krankentransportwagen und zwei Rettungswagen, für die ihm im Zeitraum von 1986 bis Juni 1989 Genehmigungen auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes erteilt worden waren. Mit Wirkung vom 27. Juni 1991 erhielt der Kläger, ebenfalls nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Genehmigung für einen weiteren Rettungswagen. Sämtliche Genehmigungen waren befristet bis zum 17. November 1994.

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Unter dem 7. November 1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Genehmigungen. Hinsichtlich der fünf Altfahrzeuge aus den Jahren 1986 bis 1989 gab der Beklagte dem Antrag statt, da der Kläger nach dem Übergangsrecht des im Jahre 1992 in Kraft getretenen Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) insoweit Bestandsschutz genießt.

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Hinsichtlich des im Jahre 1991 genehmigten Rettungswagens lehnte der Beklagte den Wiedererteilungsantrag mit Bescheid vom 19. Juni 1995 ab. Zur Begründung berief er sich auf eine zu erwartende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst; der Bedarf an Rettungswagen sei bereits gedeckt. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996 zurück. Der Kläger erhob am 15. August 1996 Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung für den Betrieb des Rettungswagens zu erteilen.

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Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 1999, 25 K 9285/96, verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 19. Juni 1995, über den Antrag des Klägers auf Genehmigung des Rettungswagens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Es verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, dass der Beklagte lediglich auf einen fehlenden Bedarf abgestellt habe. Ferner sei der Beklagte bei der Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zur Erteilung der Genehmigung könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, da ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe.

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Im Mai 2000 stellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten vor, nachdem der Kläger bis dahin von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war. In einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Beklagten heißt es unter anderem, der Prozessbevollmächtigte habe im Verlaufe des Gesprächs betont, er sei bestrebt, Einvernehmen zu erzielen; dies gelte sowohl für die Zukunft als auch für die zurzeit anhängigen Verfahren; hinsichtlich letzterer habe der Prozessbevollmächtigte erklärt, nach entsprechenden Gesprächen mit den beteiligten Stellen zu gegebener Zeit darauf zurückzukommen.

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Der Kläger hat am 17. November 2000 wiederum Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe bislang über seinen Antrag auf Genehmigung des dritten Rettungswagens nicht erneut entschieden. Er habe einen Rechtsanspruch auf diese Genehmigung. Inzwischen hätten sich über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinaus die Einsatzzahlen des Beklagten deutlich erhöht. Bei den Krankentransporten sei es daher zu einer erheblichen Reduzierung der Gebühr auf 79,-- DM gekommen. Dies sei der niedrigste Wert in Nordrhein-Westfalen. Soweit es bei der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes um dessen Finanzierbarkeit gehe, liege daher klar auf der Hand, dass sogar die Zulassung mehrerer neuer Rettungs- oder Krankentransportwagen zu keiner Beeinträchtigung führen würde. Der Beklagte setze, da er mit dem derzeitigen Fahrzeugbestand den Bedarf nicht decken könne, bereits ein Mietfahrzeug als Rettungswagen ein. Könne somit der Beklagte, der wegen eigener Überlastung immer wieder Aufträge an ihn abgeben müsse, die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr sicherstellen, sei die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht nur möglich, sondern zwingend geboten. Die Entwicklung der Einsatzzahlen rechtfertige es, nicht nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung, sondern unmittelbar zur Erteilung der Genehmigung zu beantragen. Auch seine Zuverlässigkeit sei gegeben. Soweit zurzeit Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Anstiftung zur Brandstiftung und Betruges gegen ihn anhängig seien, gelte die Unschuldsvermutung.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom 7. November 1994 beantragte Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Auf Grund der gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren bestünden erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Im eigenen Interesse des Klägers sei daher bislang von einer Neubescheidung des Antrags, die nur negativ ausfallen könne, abgesehen worden. Im Genehmigungsverfahren seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers von diesem auszuräumen. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, aus dem Bescheidungsurteil die Vollstreckung zu betreiben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Klageverfahrens 25 K 9285/96, des (einen anderen Genehmigungsantrag des Klägers betreffenden) Rechtsschutzverfahrens 7 L 3867/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

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Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens zu verpflichten, steht ihrer Zulässigkeit die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1999 (25 K 9285/96) entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 ff. (33).

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Hier ist über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Genehmigung für den Betrieb eines dritten Rettungswagens zu erteilen. Ein identischer Streitgegenstand lag dem Klageverfahren 25 K 9285/96 zu Grunde; auch dort ging es darum, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger die Genehmigung für einen dritten Rettungswagen zu erteilen. In jenem Verfahren hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung nicht in Betracht komme, weil dem Beklagten bei der Frage, ob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird (§ 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW), ein Beurteilungsspielraum zustehe. Insoweit hat es daher die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mithin steht bindend fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung hat (sondern nur eine Neubescheidung verlangen kann).

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Eine nachträgliche Änderung der für jenes Urteil maßgeblichen Sach- oder Rechtslage, die zu einer Begrenzung der Bindungswirkung führen würde,

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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, a.a.O., S. 34; Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 121 Rz. 9 ff., 21 a, 28,

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ist nicht eingetreten. Eine solche folgt insbesondere nicht aus einem Anstieg der Einsatzzahlen, auf den der Kläger sich beruft. Ausgehend von dem aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan der Beklagten (Stand: Oktober 2001) ist es im Bereich der Notfallrettung - um den es hier geht - nach dem Erlass des Urteils vom 1. Oktober 1999 zu keinem ins Gewicht fallenden Anstieg der Einsatzzahlen gekommen. Die Zahl der Einsätze stieg nur leicht, von 8.795 im Jahre 1999 auf 8.919 im Jahre 2000; die Eintreffzeiten (Hilfsfrist von maximal 8 Minuten bei einem Erreichungsgrad von 90 %) werden eingehalten. Allein beim Krankentransport ist ein hoher Anstieg zu verzeichnen (von 4.870 auf 7.318 Einsätze); dem hat der Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass seit Anfang 2001 an Werktagen ein zusätzlicher Krankentransportwagen bereit steht.

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Vgl. den Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt L, Stand 1. Oktober 2001, S. 24 - 26 (zu Hilfsfristen und Erreichungsgrad), S. 27 und 43 (zur Entwicklung der Einsatzzahlen) sowie S. 6 und 46 (zum weiteren Krankentransportwagen).

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Abgesehen davon würden gestiegene Einsatzzahlen auch nichts daran ändern, dass ausgehend von der dem vorangegangenen Urteil zu Grunde liegenden Rechtsauffassung dem Beklagten bei der im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu treffenden Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dass die Prognose, wie der Kläger offenbar meint, bei gestiegenen Einsatzzahlen nur zu seinen Gunsten ausfallen kann, ist nicht zutreffend. Die prognostische Entscheidung des Beklagten darf nicht allein auf einem punktuellen Anstieg der Einsatzzahlen beruhen, sondern muss die voraussichtliche Entwicklung im Rettungsdienst insgesamt (bestehend aus den Bereichen Notfallrettung und Krankentransport, § 2 RettG NRW) über einen längeren Zeitraum hinweg in den Blick nehmen. So ist etwa danach zu fragen, ob die Einsatzzahlen auf Grund bestimmter Umstände in absehbarer Zeit wieder rückläufig sein oder auf dem erreichten Niveau bleiben werden, ferner danach, ob unzureichende Kapazitäten in einem Bereich des Rettungsdienstes auf andere Weise, etwa durch Umschichtung vorhandener Rettungsmittel, ausgeglichen werden können. Ohnehin ist die Entwicklung der Einsatzahlen, wie sich aus § 19 Abs. 4 RettG NRW ergibt, nur ein Faktor von mehreren, die bei der behördlichen Prognose eine Rolle spielen. Andere Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers sind weder von diesem geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Hinsichtlich des (als Minus im Klageantrag enthaltenen) Begehrens des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb eines dritten Rettungswagens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Mit Urteil vom 1. Oktober 1999 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten bereits zur Neubescheidung verpflichtet. Ein weiteres Bescheidungsurteil betreffend denselben Streitgegenstand brächte dem Kläger gegenüber seiner jetzigen Situation keinen rechtlichen Vorteil. Es steht ihm frei, aus dem Urteil vom 1. Oktober 1999 die Vollstreckung zu betreiben (§ 172 VwGO); mit einem erneuten Bescheidungsurteil könnte er nicht mehr erreichen.

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Abgesehen davon ist die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW darf die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports nur erteilt werden, wenn das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person u.a. zuverlässig sind. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist das Unternehmen als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Davon kann hier gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Nach Auskunft der StA L sind gegen den Kläger zurzeit drei Strafverfahren anhängig. In einem Verfahren (0 Js 0/00) geht es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung; die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Im zweiten Verfahren (0 Js 000/00) wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts Anklage erhoben, einen anderen dazu angestiftet zu haben, für ihn eine Lagerhalle auf dem Betriebsgelände seines Unternehmens sowie einen in unmittelbarer Nähe dieser Halle abgestellten Rettungswagen in Brand zu setzen, um in der Halle gelagerte belastende geschäftliche und steuerliche Unterlagen zu vernichten und die Schäden bei der Versicherung regulieren zu können; die Sache wird zurzeit beim Schöffengericht L verhandelt. In einem dritten Verfahren (0 Js 000/00) ist gegen den Kläger ein Strafbefehl ergangen; in diesem wird ihm vorgeworfen, in drei Fällen gegenüber Krankenkassen die Abrechnung von Krankentransporten, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen, sowie eines Notarzteinsatzes, der nicht notwendig und von dem behandelnden Arzt nicht angeordnet worden sei, veranlasst zu haben; der Kläger hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Ob die genannten Vorwürfe zutreffen, ist in diesem Verfahren ohne Belang. Ihrer Aufklärung dienen die Strafverfahren. Der Einwand des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt sei, gelte für ihn die durch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Unschuldsvermutung, ist in diesem Verfahren nicht von Belang. Es geht hier nicht um eine den Ausgang der Strafverfahren vorwegnehmende Vorverurteilung, sondern darum, dass eine Erteilung der begehrten Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens nur in Betracht kommt, wenn (u.a.) die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist.

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Vgl. Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2001, § 19 Nr. 26 ff. (wonach schon dann nicht von der Zuverlässigkeit ausgegangen werden darf, wenn lediglich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen).

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Dies ist bei drei den Geschäftsbetrieb des Klägers betreffenden Strafverfahren, von denen zwei bereits zur Eröffnung der Hauptverhandlung bzw. zum Erlass eines Strafbefehls geführt haben, derzeit nicht der Fall.

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So schon der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2001 in dem (einen anderen Genehmigungsantrag des Klägers betreffenden) Rechtsschutzverfahren 7 L 3867/00.

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Etwas anderes folgt nicht aus dem vorangegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1999. Auf Grund dieses Urteils steht nicht etwa bindend fest, dass der Kläger als zuverlässig anzusehen wäre. Im damaligen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW nicht thematisiert worden. Weder dem Beklagten noch dem Gericht war damals bekannt, dass gegen den Kläger strafrechtlich ermittelt wurde. Daher bestand für das Gericht keine Veranlassung zu näherer Prüfung. Abgesehen davon sind auch die in der Folgezeit, nach Erlass des Urteils eingetretene Entwicklung der Strafverfahren und das weitere Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. So erfolgte die Erhebung der Anklage wegen des Vorwurfs der Anstiftung zur Brandstiftung und des Betruges erst im Februar 2000; Gegenstand des Verfahrens wegen falscher Abrechnung von Krankentransporten, in dem es zu einem Strafbefehl kam, sind Taten aus dem Jahr 2001. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte bislang davon abgesehen hat, die vorhandenen Genehmigungen des Klägers zu widerrufen, lässt sich nichts für die Zuverlässigkeit herleiten. Soweit der Kläger sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Beklagten vom 18. November 2002 berufen hat, wonach das Widerrufsverfahren zurzeit nicht weitergeführt wird, handelt es sich nicht um einen seine Zuverlässigkeit feststellenden Verwaltungsakt, sondern um eine schlichte Mitteilung zum Verfahrensstand. Selbst wenn in diesem Schreiben sowie in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass der Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 zahlreiche Notfalleinsätze an ihn abgegeben hat, zum Ausdruck kommen sollte, dass der Beklagte gegenwärtig (noch) von der Zuverlässigkeit ausgeht, wäre dies für das Klageverfahren ohne Belang. Die Zuverlässigkeit ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW als gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet. Fehlt es an dieser Voraussetzung, scheidet eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung durch das Gericht aus. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfte, besteht insoweit, anders als bei der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW, nicht. Deshalb wäre eine abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit durch den Beklagten, sollte sie überhaupt gegeben sein, für das Gericht ohne Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.