Klage auf Erteilung einer Genehmigung für Rettungswagen wegen fehlender Zuverlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Rettungswagens. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung mangelnder Zuverlässigkeit aufgrund anhängiger und inzwischen teilweise rechtskräftig beendeter Strafverfahren; auch die Widerspruchsbehörde bestätigte. Das Verwaltungsgericht hält die Entscheidung und deren Begründung für rechtmäßig und weist die Klage ab, weil die gesetzlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Genehmigung für einen Rettungswagen wegen fehlender Zuverlässigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung setzt voraus, dass Unternehmen und die zur Geschäftsführung bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind (vgl. § 19 RettG NRW).
Eine knappe, aber die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthaltende Begründung genügt den Anforderungen des VwVfG; die materielle Richtigkeit ist gesondert zu prüfen (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW).
Die Behörde darf bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere anhängige Strafverfahren oder rechtskräftige Verurteilungen, berücksichtigen; die Unschuldsvermutung steht einer solchen Gesamtwürdigung nicht entgegen, soweit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.
Frühere gerichtliche Feststellungen und Ausführungen zur fehlenden Zuverlässigkeit können für die Beurteilung in nachfolgenden Verwaltungsverfahren maßgeblich sein und die Entscheidung der Behörde stützen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens für Kranken- und Rettungstransporte mit Sitz in L. Er betreibt mehrere Krankentransportwagen und Rettungswagen, für die ihm im Zeitraum von 1986 bis Juni 1989 Genehmigungen auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes erteilt worden waren. Mit Wirkung vom 27. Juni 1991 erhielt der Kläger, ebenfalls nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Genehmigung für einen weiteren Rettungswagen. Sämtliche Genehmigungen waren befristet bis zum 17. November 1994.
Unter dem 7. November 1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Genehmigungen. Hinsichtlich der Altfahrzeuge aus den Jahren 1986 bis 1989 gab der Beklagte dem Antrag statt, da der Kläger nach dem Übergangsrecht des im Jahre 1992 in Kraft getretenen Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) insoweit Bestandsschutz genießt.
Hinsichtlich des im Jahre 1991 genehmigten Rettungswagens lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 1995 ab. Zur Begründung berief er sich auf eine zu erwartende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst, da der Bedarf an Rettungswagen bereits gedeckt sei. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996 zurück.
Der Kläger erhob am 15. August 1996 Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens zu erteilen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 1999 (Az. 25 K 9285/96) verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 19. Juni 1995, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Es verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, dass der Beklagte lediglich auf einen fehlenden Bedarf abgestellt habe. Ferner sei der Beklagte bei der Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zur Erteilung der Genehmigung könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, da ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe.
Die vom Kläger am 17. November 2000 erneut erhobene Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 2. Juli 2003 (Az. 7 K 7884/00) ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klage sei im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil vom 1. Oktober 1999 bereits unzulässig. Abgesehen davon sei sie auch unbegründet; gegenwärtig könne nicht von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden, da nach Erlass des genannten Urteils mehrere Strafverfahren gegen ihn anhängig geworden seien, die Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit zum Gegenstand hätten.
Auf Grund der ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1999 auferlegten Verpflichtung entschied der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 erneut über das Begehren des Klägers; er lehnte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz eines Rettungswagens ab, weil der Kläger unzuverlässig sei.
Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2004, zugestellt am 23. Februar 2004, zurück.
Der Kläger hat am 23. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Weder der Bescheid des Beklagten noch der Widerspruchsbescheid seien ordnungsgemäß begründet. Solange er nicht rechtskräftig verurteilt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Daher müssten die Strafverfahren bei der Bewertung seiner Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben. Für ihn streite die Vermutung der Zuverlässigkeit, da er sein Unternehmen seit vielen Jahren zuverlässig führe. Dies sehe der Beklagte offenbar nicht anders; dieser habe ihm noch nach Erlass des angegriffenen Versagungsbescheides, unter dem 19. Dezember 2003, die vorhandenen Genehmigungen zur Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben verlängert; außerdem stelle er seit November 2004 in L auf vertraglicher Ebene den dritten Notarzt. Ferner habe ihm die Stadt E1 im Oktober 2005 vier Genehmigungen für die Durchführung von Intensivtransporten erteilt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 20. Februar 2004 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung für den Einsatz eines Rettungswagens im Rahmen der Notfallrettung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Gründe seines Bescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor, der Kläger sei inzwischen vom Landgericht L verurteilt worden; beide Seiten hätten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit bestünden daher nach wie vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der vorangegangenen Klageverfahren 25 K 9285/96 und 7 K 7884/00 sowie des (einen anderen Genehmigungsantrag des Klägers betreffenden) Rechtsschutzverfahrens 7 L 3867/00, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 20. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung mit einem Rettungswagen.
Der angegriffene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist hier geschehen. Der Beklagte führt in seinem Bescheid aus, wegen der im einzelnen aufgeführten Strafverfahren könne zurzeit die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht festgestellt werden. Diese Begründung, die von der Widerspruchsbehörde geteilt wird, ist knapp, aber ausreichend. Ob sie in der Sache zutrifft, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses.
Materiellrechtlich steht einem Anspruch nach wie vor § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW entgegen. Danach darf die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports nur erteilt werden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist das Unternehmen als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Davon kann hier gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 2. Juli 2003 (Az. 7 K 7884/00) mit der Maßgabe, dass von den dort erwähnten Strafverfahren nur noch das der StA L, Az. 9 Js 141/99, anhängig ist, in welchem dem Kläger vorgeworfen wird, jemanden zur Brandstiftung auf seinem Betriebsgelände angestiftet zu haben. Nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft, wie sie sich aus dem Vermerk des Einzelrichters vom 7. März 2006 ergibt, ist der Kläger in jenem Verfahren inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden; er hat Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Vor diesem Hintergrund, angesichts der inzwischen erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, erweisen sich die in dem Urteil der Kammer vom 2. Juli 2003 enthaltenen Ausführungen zur fehlenden Zuverlässigkeit nach wie vor als zutreffend. Das neuerliche Vorbringen des Klägers enthält keine Aspekte, die nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens waren. Insbesondere hat die Kammer schon in dem Urteil vom 2. Juli 2003 dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit nicht zur Disposition der Behörde steht, weshalb eine abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit durch den Beklagten, sollte sie überhaupt gegeben sein, für das Gericht ohne Bedeutung wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.