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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 8789/18.A·20.11.2018

Syrischer Wehrdienstentzug durch Ausreise: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der syrische Kläger wandte sich gegen die Zuerkennung lediglich subsidiären Schutzes und begehrte Flüchtlingsschutz. Das VG Düsseldorf verpflichtete das BAMF, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Bei Rückkehr drohe ihm wegen Wehrdienstentzugs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, da der Militärdienst plausibel die Beteiligung an Kriegsverbrechen umfasse. Die Verfolgung knüpfe zudem an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung an; interner Schutz (§ 3e AsylG) bestehe nicht.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 bis 3e AsylG verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Betroffenen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG droht, wobei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylG).

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Eine drohende Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzugs kann eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellen, wenn der verweigerte Militärdienst plausibel Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.

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Für die Plausibilität im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist nicht erforderlich, dass ein Wehrpflichtiger bereits einer konkreten Einheit zugeteilt ist; ausreichend ist eine hinreichend unmittelbare Wahrscheinlichkeit, in einem systematisch völkerrechtswidrig geführten Konflikt unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden.

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Eine Wehrdienstverweigerung kann auch konkludent durch Ausreise im Bewusstsein einer strafbewehrten Wehrpflicht erklärt werden, wenn die Ausreise nach den Herkunftslandverhältnissen als Wehrdienstentziehung sanktioniert wird.

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Die Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges kann in einem nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG qualifizierten Konflikt an die (zugeschriebene) politische Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen; interner Schutz nach § 3e AsylG steht der Flüchtlingsanerkennung dann nicht entgegen, wenn keine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht.

Relevante Normen
§ 3 bis 3e AsylG§ 4 AsylG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 VwGO§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der im Jahre 1989 geborene Kläger stammt aus Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2017 aus Syrien aus und am 13. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 12. September 2018 (förmlich) die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Mit Bescheid vom 27. September 2018, der dem Kläger am 22. Oktober 2018 gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihm den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) zu, lehnte aber den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG als unbegründet ab.

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Der Kläger hat am 31. Oktober 2018 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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   die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung  übertragen hat, konnte gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG. Denn aus den von der Kammer bereits in ihrem Kammerurteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A – (veröffentlicht in juris und nrwe) unter ausführlicher Auswertung einschlägiger Auskünfte und Erkenntnisse sachverständiger Stellen und der einschlägigen Rechtsprechung des Näheren dargelegten Gründen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gilt Folgendes:

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Ein Syrer, der – wie der im Jahre 1989 geborene Kläger, der nicht einziger Sohn seiner Eltern ist, und daher  – in Syrien wehrdienstpflichtig ist und sich – wie er – durch die Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, muss – erstens – bei einer (hier zu unterstellenden) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges rechnen (vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 65 – 94; in juris Rn. 62 – 92). Eine solche Bestrafung ist aufgrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse – ausnahmsweise – auch flüchtlingsschutzrelevant. Die drohende Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges stellt nämlich – zweitens – eine flüchtlingsrechtlich qualifizierte Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG und insbesondere des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, weil der Wehrdienstpflichtige den Militärdienst in einem Konflikt verweigert und der (verweigerte) Militärdienst – mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit (Plausibilität) – Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (das wären hier Kriegsverbrechen – vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 95 – 173; in juris Rn. 93 – 171). Will sich der Wehrpflichtige nicht als Wehrdienstleistender an einem Konflikt beteiligen, in dem sein Militärdienst – im Rahmen der erforderlichen Plausibilität – Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umfassen würde, sondern entzieht er sich dem – wie es auch der Kläger getan hat – durch die Ausreise, knüpft die Verfolgung wegen Wehrdienstentzuges – drittens – auch an seine politische Überzeugung an, wie es § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 – 2 und § 3a Abs. 3 AsylG als Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fordern. Denn der Wehrpflichtige vertritt im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch den mit seiner Ausreise verbundenen Wehrdienstentzug in einer Angelegenheit, die die „Politik“ des Regimes betrifft, im Zuge des militärischen Einsatzes völkerstrafrechtswidrige „Kampfmethoden“ zu verwenden, eine dieser „Politik“ der Machthaber entgegenstehende (Grund-)Haltung (vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 174 – 175; in juris Rn. 172 – 173). Schließlich steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Wehrdienstentzieher wie den Kläger – viertens – auch nicht entgegen, dass es für sie eine zumutbare inländische Fluchtalternative in einem verfolgungsfreien Teil Syriens im Sinne des § 3e AsylG (Interner Schutz) gäbe (vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 178 – 179; in juris Rn. 176 – 177).

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Das erkennende Gericht sieht auch keinen Anlass, auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – von dieser Rechtsprechung abzurücken.

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In diesem Urteil vertritt das OVG NRW die Auffassung, dass ein Syrer, der sich der Wehrpflicht durch Ausreise entzieht, schon die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (regelmäßig) nicht erfüllt. Das erkennende Gericht vermag der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts aber nicht zu folgen.

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Aus den im Kammerurteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A – niedergelegten und auch angesichts der weiteren Entwicklungen nach wie vor geltenden Gründen bleibt das erkennende Gericht überzeugt, dass ein Militärdienst des Klägers in Syrien – mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit/Plausibilität in hinreichend unmittelbarer Weise – Verbrechen oder Handlungen, d.h. hier Kriegsverbrechen, umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Für die Plausibilität einer solchen Annahme ist es entgegen der Auffassung des OVG NRW nicht erforderlich, dass ein (ungedienter) Wehrpflichtiger bereits einer Einheit zugeteilt sein müsste, um abschätzen zu können, ob er tatsächlich mit Kriegsverbrechen in Berührung kommen könnte. Angesichts des kontinuierlich über viele Jahre festzustellenden, verbreiteten und systematischen Einsatzes von Kampfmethoden durch das Regime, bei denen die Zivilbevölkerung in den von der bewaffneten Opposition gehaltenen Gebieten mit unterschiedslos, d.h. mit nicht hinreichend steuerbar wirkenden Waffen flächendeckend traktiert wird, und angesichts des allseits berichteten Kämpfermangels des Regimes ist die Befürchtung eines Wehrpflichtigen plausibel, dass er sich bei Erfüllung der Wehrpflicht in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligen müsste.

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Vgl. zur Art und zum zeitlichen und örtlichen Umfang der angesprochenen Kampfmethoden beispielhaft die im Kammerurteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A – ausgewerteten Quellen und zur aktuellen militärischen Situation die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen allein für März 2017 dokumentierten zahlreichen militärischen Ereignisse in diversen Gouvernements Syriens, die zivile Ziele betrafen und die überwiegend Kräften des Regimes zuzurechnen sein dürften: Annex zum Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 19. April 2017 (Gz.: S/2017/339) bezüglich der Umsetzung der Sicherheitsratsresolutionen 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015) und 2332 (2016).

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In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. c) des IStGH-Statuts schon die Beihilfe zu einem der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen strafbar ist.

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Vgl. dazu auch Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., 2012, Rn. 531 ff.; zur Frage, wie weit der Begriff der Beihilfe zu menschenrechtswidrigen Verbrechen, die ein Regime begeht, gehen kann, sei nur erinnert an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 – ECLI: DE: BGH: 2016: 200916B3STR49.16.0, (sog. „Buchhalter-von-Auschwitz-Urteil“), veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 22 ff..

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Vor diesem Hintergrund ist es einem syrischen Wehrpflichtigen nicht zumutbar, mit dem Wehrdienstentzug bis zu einer Zuteilung zu einer Einheit zu warten, zumal mit einer Desertion  a u s  einem angetretenen Dienst gesteigerte persönliche Gefahren für physische Freiheit, Leib und Leben verbundenen sind.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808), s. dort Antwort zu 4. j.

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Vor diesem Hintergrund hat ein Wehrpflichtiger mit einer Ausreise vor seiner Einberufung zu einer bestimmten Einheit auch nicht das Risiko einer „zu frühen Flucht“ auf sich genommen. Bei einer „zu frühen Flucht“ könnte die Frage (noch) nicht bejaht werden, ob ein Wehrpflichtiger plausiblerweise fürchten durfte, sich bei Erfüllung der Wehrpflicht in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Mit einer „zu frühen Flucht“ wäre damit das Risiko verbunden, dass die Bestrafung eines „einfachen“, nicht im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asylgesetz qualifizierten Wehrdienstentzugs in der Regel keinen internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 – 4 Asylgesetz nach sich ziehen dürfte, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen. Letzteres Risiko zeigt, dass die Anforderungen an die Plausibilität der hier in Rede stehenden Furcht eines Wehrpflichtigen, sich in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

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Das Gericht vermag auch die Zweifel des OVG NRW daran, dass ein Wehrpflichtiger schon durch eine Ausreise den Wehr-/Militärdienst im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asylgesetz verweigern kann, nicht zu teilen. Bereits in einer Ausreise, die im Bewusstsein einer strafbewehrt bestehenden Wehrpflicht erfolgt – dieses Bewusstsein ist auch dem Kläger zuzusprechen –, liegt nämlich eine inhaltlich hinreichend deutlich ablehnende, d.h. verweigernde Erklärung zum Wehr-/Militärdienst in konkludenter Form. Dafür spricht insbesondere, dass nach den Verhältnissen in Syrien schon die Verweigerung des Wehrdienstes durch eine solche „Abstimmung mit den Füßen“ die – nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zudem erforderliche – Bestrafungsgefahr nach sich zieht. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Kammerurteil dargelegt hat, kann nämlich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ein in Syrien strafbarer Wehrdienstentzug auch durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen begangen werden; Männern im wehrpflichtigen Alter ist die (ungenehmigte) Ausreise aus Syrien verboten.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808), s. dort Antwort zu 4. k., bzw. UNHCR, „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien“, Februar 2017 (Deutsche Version April 2017), S. 4.

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Die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes droht einem ausgereisten Wehrpflichtigen also nicht nur, weil er „auf verbotenen Wegen gewandelt“ wäre, sondern gerade weil er durch die Ausreise seine fehlende Wehrbereitschaft hinreichend deutlich gezeigt hat.

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Die Forderung des OVG NRW nach einer „expliziten“ Verweigerung des Wehrdienstes, wie diese auch immer aussehen soll, widerspricht der Entstehungsgeschichte des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.

29

Wie das OVG NRW selbst darlegt, beruht diese Vorschrift unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Vorgängervorschriften: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004). Ursprünglich empfahl der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wegen eines (vermeintlich) in Entstehung befindlichen Rechts auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung, Flüchtlingsschutz zu gewähren, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Widerspruch zur politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder zu anzuerkennenden Gewissensgründen des Wehrpflichtigen stehen würde. Die Kommission konnte sich mit einem daran ausgerichteten Richtlinienvorschlag nicht durchsetzen, weil mehrere Mitgliedstaaten sich grundsätzlich gegen eine flüchtlingsrechtliche Privilegierung der Ablehnung des Militärdienstes aus subjektiven Erwägungen oder Überzeugungen wandten. Stattdessen wurde das objektive Kriterium des (strafbewehrten) Zwangs zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion als flüchtlingsrechtlicher Privilegierungstatbestand eingeführt.

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Ist demnach die (strafrechtlich sanktionierte) Verweigerung des Wehr-/Militärdienstes mit dem objektiven Ziel, sich dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu entziehen, flüchtlingsrechtlich privilegiert, kann die Weigerung, diesem Zwang zu folgen, in entsprechenden Konfliktsituationen auch durch die bloße Ausreise eines Wehrpflichtigen im Bewusstsein seiner (strafbewehrten) Wehrpflicht stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden.

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Schließlich sieht das erkennende Gericht durch die oben zitierte Entscheidung des OVG NRW seine Überzeugung, dass die drohende Bestrafung wegen Verweigerung des Wehr-/Militärdienstes in einem im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG qualifizierten Konflikt auch an die politische Überzeugung eines sich der Teilnahme an einem solchen Konflikt verweigernden Wehrpflichtigen anknüpft, nicht durchgreifend infrage gestellt. Zu diesem Verknüpfungsproblem verhielt sich das OVG NRW in seinem oben zitierten Urteil nämlich nicht, weil es aus seiner Sicht mangels tatbestandlicher Erfüllung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auf diese Frage nicht mehr ankam. Soweit das Oberverwaltungsgericht in der Folgezeit, wie etwa in dem Beschluss vom 18. Mai 2018 – 14 A 1038/17.A –, weitergehend die Auffassung vertreten hat, selbst „(w)enn entgegen der hier vertretenen Auffassung die Vorschrift (d.h. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG – Anm. des Unterzeichners) auch auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde“, sieht das erkennende Gericht dadurch seine hier in Rede stehende Überzeugung nicht widerlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Bestrafung eines Wehrdienstentziehers an eine diesem unterstellte regimefeindliche Gesinnung anknüpfe, im Kern auf die Erwägung gestützt, dass das Regime die Wehrdienstentziehung als solche (ungeachtet der politischen Einstellung des Wehrdienstentziehers lediglich) im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates bekämpfe. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung zunächst im Zusammenhang mit der Betrachtung einer „normalen“ Wehr-/Militärdienstsituation entwickelt, in der es nicht um die Frage eines Einsatzes in einem im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzgl. der Verfolgungshandlung besonders) qualifizierten Konflikt ging, und sie später auf einen solchen Konflikt übertragen. Zwar mag der Zweck der Wehrkrafterhaltung, den ein Regime mit der Bestrafung des Wehrdienstentzuges verfolgt, in einer im soeben genannten Sinne „normalen“ Wehr-/Militärdienstsituation dazu führen, dass die Bestrafung eines Wehrdienstentzuges an keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpft; das erkennende Gericht neigt allerdings eher zu der Auffassung, dass nach der Systematik der in § 3a Abs. 2 AsylG angeführten Beispiele für Verfolgungshandlungen eine Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges in einer „normalen“ Wehr-/Militärdienstsituation, die sich innerhalb eines – nach internationalen Verhältnissen – „üblichen“ und damit nicht unverhältnismäßig-diskriminierenden Strafrahmens (im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) bewegt, (schon) nicht als Verfolgungshandlung gilt. Die Annahme des Bestrafungsmotivs „Wehrkrafterhaltung“ steht aber der Feststellung nicht entgegen, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges dennoch in ihrer objektiven Gerichtetheit an die politische Überzeugung des Wehrdienstleistenden anknüpft, wenn die (bewusste) Wehrdienstentziehung – wie im Fall des Klägers – in einem qualifizierten Konflikt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfolgt. Da der Kläger sich nämlich nicht als Wehrdienstleistender an einem Konflikt beteiligen wollte, in dem sein Militärdienst – im Rahmen der erforderlichen Plausibilität – Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umfassen würde, knüpft die Verfolgung wegen Wehrdienstentzuges in ihrer objektiven Gerichtetheit auch an seine politische Überzeugung an, wie es § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 – 2 und § 3a Abs. 3 AsylG als Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fordern. Denn der Kläger vertritt im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG mit dem Wehrdienstentzug in einer Angelegenheit, die die „Politik“ des Regimes betrifft, im Zuge des militärischen Einsatzes völkerstrafrechtswidrige „Kampfmethoden“ zu verwenden, eine dieser „Politik“ der Machthaber entgegenstehende (Grund-)Haltung,

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vgl. dazu, dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention Fahnenflucht oder Wehrdienstentziehung – insbesondere in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen, – an sich (schon) Ausdruck einer politischen Haltung sein oder als solche angesehen werden können: UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10 (Gz.: HCR/GIP/13/10/Corr. 1) vom 12. November 2014, S. 19 (Rn. 52),

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die er durch den Wehrdienstentzug zum Ausdruck bringt und an die damit die Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG anknüpft. Denn gerade vor dem strafbewehrten Zwang zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion, die der Grundhaltung eines Wehrpflichtigen widerspricht, will die Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG den Wehrdienstentzieher schützen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

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(1)              Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

41

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

42

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

43

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

44

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

45

Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

46

(2)              Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

47

Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

48

Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.