Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 7480/16.A·14.02.2017

Flüchtlingseigenschaft für syrischen Wehrdienstentzieher wegen § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Syrien wandte sich gegen die BAMF-Entscheidung, die nur subsidiären Schutz zuerkannte. Streitpunkt war, ob ihm wegen Wehrdienstentziehung bei Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Das VG Düsseldorf verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges drohe und der verweigerte Dienst im syrischen Konflikt plausibel Kriegsverbrechen umfassen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Eine inländische Fluchtalternative verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid aufgehoben, Beklagte zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist maßgeblich, ob dem Schutzsuchenden im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (§ 77 Abs. 1 AsylG).

2

Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann ausnahmsweise eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der verweigerte Militärdienst in einem Konflikt Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG).

3

Für § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügt es, dass die Begehung solcher Handlungen im Rahmen des Militärdienstes anhand eines Bündels von Indizien plausibel erscheint; ein Nachweis konkret bereits begangener Kriegsverbrechen der künftigen Einheit ist nicht erforderlich.

4

Die an Wehrdienstentziehung anknüpfende Verfolgung ist mit einem Verfolgungsgrund verknüpft, wenn der Entzug als Ausdruck einer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Überzeugung gegen die Kriegführung und Methoden des Regimes bewertet wird (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).

5

Eine interne Schutzalternative (§ 3e AsylG) scheidet aus, wenn sich der Betroffene dem Zugriff auf Wehrdienst und Ahndung des Wehrdienstentzugs im Herkunftsstaat tatsächlich nicht durch Ausweichen in andere Landesteile entziehen kann.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 3 bis 3e AsylG§ 4 AsylG§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 3 bis 3e AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der 1987 geborene Kläger stammt aus Syrien und lebte nach eigenem Bekunden zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in E.        . Er reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 14. April 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil es dort keine Sicherheit gebe. Er sei vor dem Militärdienst und vor dem Krieg geflohen.

4

Mit Bescheid vom 10. Juni 2016, der dem Kläger am 16. Juni 2016 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) zu, lehnte aber den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG als unbegründet ab.

5

Der Kläger hat am 21. Juni 2016 Klage erhoben, mit der er beantragt,

6

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2016 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.

7

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet.

12

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].

13

Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG.

14

Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – nach Maßgabe der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen. Dort ist Folgendes bestimmt:

15

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, wenn er sich

16

„1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

17

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

18

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

19

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“

20

Dabei ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

21

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die

22

„1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder

23

2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.“

24

Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können nach § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

25

„1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

26

2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

27

3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

28

4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

29

5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,

30

6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.“

31

In § 3b Abs. 1 AsylG ist näher bestimmt, was bei der Prüfung der Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzgl. der Begriffe „Rasse“, „Religion“, „Nationalität“, „soziale Gruppe“ bzw. „politische Überzeugung“ zu berücksichtigen ist.

32

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ferner voraus, dass zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.

33

Dabei kann nach § 3c AsylG die Verfolgung ausgehen von

34

„1. dem Staat,

35

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder

36

3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht".

37

Bei einem Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an „asylerhebliche“ Merkmale, d.h. an die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3b Abs. 1 AsylG genannten „Verfolgungsmerkmale“ anknüpft.

38

Vgl. in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51/07 -, juris, Rn. 11, für die Rechtslage nach § 60 Abs. 1 AufenthG alter Fassung i.V.m. Art. 9 der „Richtlinie 2004/83/EWG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnorm für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“, dessen Regelungen im Wesentlichen Art. 9 der heute geltenden „Richtlinie 2011/95/EU des Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ entsprachen; letztere Richtlinie ist Grundlage der Regelungen in §§ 3 ff. AsylG.

39

Auch schwerwiegende Verletzungen anderer grundlegender Schutz- und Freiheitsrechte, die eine Basis im Grundgesetz, in der EU-Grundrechtecharta oder in völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte haben, können Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 ff. AsylG sein.

40

Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, zu § 3a AsylG, Rn. 9 ff. m. w. N. (Stand: Juni 2014).

41

Wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollten, wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er

42

„1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG  hat und

43

2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.“

44

Die Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.

46

Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

47

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.

48

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %) einer Gefahr kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles jedoch die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein.

49

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - , juris, Rn. 24, und vor allem Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.), juris, Rn 17.

50

Denn es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter oder einer Inhaftierung über Stunden, oder aber über Tage, Monate, Jahre oder der Folter, des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.

51

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

52

Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24.

53

Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

54

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39.

55

Soll sich diese Beweiserleichterung auf andere Verfolgungsgründe beziehen, als sie der Vorverfolgung zugrunde lagen, ist Voraussetzung für ihre Anwendung regelmäßig, dass ein innerer (Verknüpfungs-)Zusammenhang zwischen den Vorverfolgungsumständen und den weiteren zu prüfenden Verfolgungsgründen besteht.

56

Vgl. in diesem Sinne für den Widerrufsfall: Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, zu § 3 AsylG, Rn. 13 f. m. w. N. (Stand: Juni 2014).

57

Die den Schutzanspruch begründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Betroffene seine Furcht vor Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.

58

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.

59

Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch zu tragen.

60

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).

61

Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Vortrags zu den in die Sphäre des Antragstellers fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft berücksichtigt werden.

62

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.

63

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, weil er sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus im Sinne der §§ 3 ff. AsylG begründeter Furcht vor (strafrechtlicher) Verfolgung wegen seiner – im Zusammenhang mit seinem Wehrdienstentzug stehenden (und ihm zumindest unterstellten) – politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes Syrien befindet. Der Kläger müsste nämlich bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges rechnen (1.). Diese Gefahr ist nach den in Syrien herrschenden Verhältnissen – ausnahmsweise – flüchtlingsschutzrelevant (2.). Schließlich muss sich der Kläger nicht auf eine interne Schutzmöglichkeit in Syrien verweisen lassen (3.).

64

1. Der Kläger, der in Syrien wehrdienstpflichtig ist (a.), müsste bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges rechnen (b.). Eine Rückkehr nach Syrien wird ihm aufgrund des bereits zuerkannten Schutzstatus nach § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zur Prüfung des hier weitergehend geltend gemachten Schutzbegehrens nach § 3 bis 3e AsylG (Flüchtlingseigenschaft) ist zwecks Prognose der Gefahr politischer Verfolgung eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).

65

a. Der Kläger hat sich der staatlichen Wehrpflicht, der er in Syrien unterlag, entzogen, indem er („illegal“) ausgereist ist, um dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zu entgehen; denn in Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht.

66

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 (Seite 12) sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808).

67

Syrische Männer sind im Alter zwischen 18 Jahren und 42 Jahren wehrpflichtig. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter sowie für Reservisten; vom Wehrdienst ausgenommen sind weiterhin Einzelkinder, einzige Söhne und Studenten während des Studiums.

68

Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808).

69

Das Recht, den Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, ist nicht eingeräumt.

70

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 3. März 2014, S. 31 mit weiteren Nachweisen und Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808).

71

Der im Jahre 1987 geborene Kläger ist damit im wehrpflichtigen Alter; Anhaltspunkte dafür, dass er ausnahmsweise aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht wehrpflichtig sein sollte, bestehen nicht.

72

Dies gilt auch mit Blick auf die Möglichkeit, dass sich syrische Männer, die im Ausland leben und dort eine Aufenthaltserlaubnis haben, für 4.000 – 5.000 $ vom Wehrdienst freikaufen können; gemäß Gesetz Nr. 33 vom 6. August 2014 müssen Wehrpflichtige bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 $ zahlen. Da allerdings nicht bekannt ist, ob die Möglichkeit des Freikaufs auch für Männer gilt, die vor dem Bürgerkrieg ins Ausland geflüchtet sind,

73

vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808),

74

können in das Ausland geflüchtete Männer im wehrdienstpflichtigen Alter nicht darauf verwiesen werden, sich der Gefahr einer Einberufung bzw. einer Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges durch Freikauf zu entziehen.

75

Der mithin wehrpflichtige Kläger musste – auch ohne aktuellen Einberufungsbefehl – schon vor seiner Ausreise und er müsste auch bei einer (hier zu unterstellenden) Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Einberufung zum Wehrdienst ernstlich rechnen. Dafür spricht, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht die staatliche Wehrpflicht in Syrien durchgesetzt wird,

76

vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808),

77

dass in den dem Gericht des Weiteren vorliegenden Auskünften und Quellen zudem berichtet wird, dass das syrische Baath-/Assad-Regime in dem gegenwärtig stattfindenden Bürgerkrieg um Wehrdienstleistende verlegen ist,

78

vgl. UNHCR-Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV“ von November 2015, s. dort insbesondere Rn. 3 mit weiteren Nachweisen, in dem von einem Mangel an Kämpfern („manpower shortages“), der für Gebietsverluste des Regimes verantwortlich ist, berichtet wird, oder auch den Report der „Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic” vom 13. August 2015 (A/HRC/30/48) an den UN Human Rights Council, s. dort insbesondere Rn. 11, bzw. den Report vom 11. Februar 2016 (A/HRC/31/68), Rn. 23,

79

es daher verstärkt Wehrpflichtige und auch Reservisten einzieht und Männer sogar bei Kontrollen an „Checkpoints“ zum Wehrdienst eingezogen, d.h. zwangsrekrutiert werden,

80

vgl. UNHCR-Bericht, Ergänzende aktuelle Länderinformationen – Syrien: Militärdienst vom 30. November 2016, dort insbesondere S. 2 und 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 3. März 2014, S. 30 mit weiteren Nachweisen, und Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808),

81

und „Checkpoints“ der Regierungskräfte allgegenwärtig („ubiquitous“) sind und die „gegenwärtige Konskriptionskampagne der Regierung die Bewegungsfreiheit erwachsener Männer weiter inhibiert“ hat.

82

Vgl. “Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic” vom 13. August 2015 (A/HRC/30/48) an den UN Human Rights Council, Rn. 44 und 45.

83

Dementsprechend ist es auch nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes kaum möglich, sich der Wehrpflicht zu entziehen; wehrpflichtige Männer, die auf einen Einberufungsbescheid nicht reagieren, werden sogar von Mitarbeitern des Geheimdienstes abgeholt.

84

Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808).

85

b. Da der Kläger sich durch seine Ausreise seiner nach allem bestehenden Wehrpflicht entzogen hat, müsste er bei (unterstellter) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch mit einer Bestrafung wegen des Wehrdienstentzuges rechnen. Denn Wehrdienstverweigerung/-entzug sind in Syrien unter (Freiheits-)Strafe gestellt.

86

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wird der Wehrdienstentzug gesetzlich mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und mit bis zu fünf Jahren Haft in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Desertion wird gesetzlich mit fünf Jahren Haft bestraft. Wenn der Deserteur das Land verlässt, wird dies mit 5 bis 10 Jahren Haft bestraft. Ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, wird gesetzlich mit lebenslanger Haft bestraft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure erschossen, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten.

87

Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808).

88

Ein strafbarer Wehrdienstentzug kann auch durch „illegale“ Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen begangen werden; Männern im wehrpflichtigen Alter ist nämlich die Ausreise aus Syrien verboten.

89

Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808).

90

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger, der sich durch die Ausreise aus Syrien (auch) der Erfüllung der Wehrpflicht entziehen wollte, bei (unterstellter) Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Denn ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass das bekanntermaßen äußerst repressive und um Wehrdienstleistende – wie dargelegt – verlegene und auf die Durchsetzung der Wehrpflicht daher bedachte Baath-/Assad-Regime im Zuge des gegenwärtig erbittert geführten Bürgerkrieges auf eine (abschreckende) Bestrafung des Wehrdienstentzuges verzichten sollte, bestehen nicht. Im Gegenteil sind Fälle bekannt geworden sind, in denen Rückkehrer nach Syrien im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt, zeitweilig in Haft genommen oder sogar dauerhaft verschwunden sind.

91

Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016.

92

Dem Schutzbegehren des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach Meldung der amtlichen syrischen Nachrichtenagentur Sana der syrische Staatschef Bashar al-Assad im Juli 2015 eine Generalamnestie für Armee-Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen hat, die sich den Behörden stellen.

93

Vgl. Artikel in Zeit-Online „Assad gehen die Soldaten aus“ vom 26. Juli 2015 und in derStandard.at „Syrien Präsident Assad gewährt Deserteuren Anmestie“ vom 25. Juli 2015.

94

Denn wie die Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylG zeigt, ist es einem Wehrdienstpflichtigen nicht zuzumuten, sich dem Wehrdienst zu stellen, um in den Genuss einer eventuellen Amnestie zu kommen, solange die Gefahr besteht, dass er in einem Konflikt Militärdienst leisten müsste, in dem der Dienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, bestand und besteht diese Gefahr für Wehrdienstpflichtige in der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.

95

2. Die mithin beachtlich wahrscheinliche Bestrafung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentzuges ist nach den dort herrschenden Verhältnissen auch – ausnahmsweise – flüchtlingsschutzrelevant.

96

Mit einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist zwar regelmäßig keine (politische) Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG verbunden, wie sich an der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ablesen lässt. In § 3a Abs. 2 AsylG sind nämlich in regelbeispielhafter Weise Handlungen genannt, die wegen ihrer Eingriffsschwere in der Regel als Verfolgungshandlungen zu bewerten sind, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen können („Als Verfolgung … können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:“). Nach dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung (regelmäßig aber nur) angenommen werden bei einer „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen“ (Hervorhebung durch Unterzeichner).

97

Im Umkehrschluss ist dem zu entnehmen, dass die bloße – nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizierende – Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung beinhaltet.

98

Vgl. in diesem Sinne auch zur Vorgängerregelung der europarechtlichen Grundlage des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, C-472/13, veröffentlicht unter anderem in juris, u.a. Rn. 47 ff., insbesondere Rn. 50.

99

Die dem Kläger aus den oben genannten Gründen drohende Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung/-entzuges ist aber als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu bewerten, da hier ein (Regelbeispiels-)Fall nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerade vorliegt. Denn die drohende Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges stellt eine flüchtlingsrechtlich qualifizierte Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG und insbesondere des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, weil der Kläger den Militärdienst in einem Konflikt verweigert (a.) und der (verweigerte) Militärdienst – mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit – Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (b.). Da der Kläger sich nicht als Wehrpflichtiger an einem solchen – nach den Kriterien des humanitären Völkerrechts strafrechtsqualifiziert verwerflichen – Konflikt beteiligen will, knüpft die Verfolgung wegen Wehrdienstentzuges auch an seine (zumindest unterstellte) politische Überzeugung an (c.).

100

a. Da in Syrien derzeit offenkundig ein mit hoher Gewaltbereitschaft geführter Bürgerkrieg tobt, an dem das Baath-/Assad-Regime und diverse andere bewaffnete und militärisch organisierte Gruppen beteiligt sind, ist das Tatbestandsmerkmal der „Militärdienstverweigerung in einem Konflikt“ zweifellos erfüllt.

101

b. Der (verweigerte) Militärdienst würde – mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit – auch Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.

102

Die Bestimmungen in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der „Richtlinie 2004/83 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“,

103

vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, C-472/13, veröffentlicht unter anderem in juris,

104

auszulegen. Diese Rechtsprechung ist auch bei der Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu beachten, weil jene Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 ihrem Wortlaut nach den Bestimmungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der „Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (EU-Qualifikation-RL) entsprechen, die ihrerseits in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in nationales Recht umgesetzt worden sind. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Bestimmungen in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG daher u.a. dahin auszulegen,

105

-          dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nach seiner humanitären Intention einen Betroffenen schützen soll, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Handlungen der von § 3 Abs. 2 AsylG erfassten Art begehen zu müssen; der Betroffene kann sich dabei auf die Plausibilität des Eintritts solcher Handlungen stützen; infolgedessen ist die erforderliche Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen - zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. so zur Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, C-472/13, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 46 in Verbindung mit Rn. 34 ff.); infolgedessen kann nicht verlangt werden, dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausschließlich für Fälle gilt, in denen feststeht, dass die Einheit, der der Betroffene angehört(e), bereits Kriegsverbrechen begangen hat oder gar Handlungen dieser Einheit bereits vom Internationalen Strafgerichtshof – seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall unterstellt – geahndet wurden (vgl. so zur Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) und 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, C-472/13, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 46 in Verbindung mit Rn. 39);

106

-          dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nach seiner humanitären Intention keinen restriktiven Charakter in Bezug auf den erfassten Personenkreis aufweist und daher (grundsätzlich) alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfasst (vgl. so zur Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83: EuGH, a.a.O., juris, dort insbesondere Rn. 46 in Verbindung mit Rn. 33);

107

-          dass dem aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG resultierenden Schutz nicht entgegensteht, dass der Betroffene aufgrund des (eventuell) lediglich indirekten Charakters seiner Beteiligung nicht persönlich nach den Kriterien des Strafrechts und insbesondere denen des Internationalen Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, es bei vernünftiger Betrachtung aber auch für nicht zu den Kampftruppen gehörende Betroffene plausibel erscheinen muss, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. so zur Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83: EuGH, a.a.O., juris, dort insbesondere Rn. 46 in Verbindung mit Rn. 37, 38);

108

-          dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausschließt, sofern der Betroffene nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. so zur Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83: EuGH, a.a.O., juris, dort insbesondere Rn. 46 in Verbindung mit Rn. 44, 45).

109

Bei Anwendung dieser Maßgaben muss der Kläger in Syrien mit einer (Straf-) Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG rechnen. Denn – wie oben dargelegt – war er der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst in der syrischen Armee, den er nicht verweigern könnte, eingezogen zu werden. Der sich daraus ergebenden weiteren Gefahr, sich bei Ableistung des Wehrdienstes in Syrien an Handlungen der von § 3 Abs. 2 AsylG erfassten Art beteiligen zu müssen, ist er begegnet, indem er sich dem Wehrdienst durch seine Ausreise entzogen hat; aus eben diesem (flüchtlingsrechtlich privilegierten) Grunde ist er – wie ebenfalls oben bereits dargelegt – in Syrien der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr, sich bei Ableistung des Wehrdienstes in Syrien an Handlungen der von § 3 Abs. 2 AsylG erfassten Art, d.h. hier insbesondere an Kriegsverbrechen im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG (zumindest in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend) beteiligen zu müssen, ergab sich für den Kläger mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Plausibilität aus folgenden Erwägungen:

110

Von der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG sind erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. Denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht.

111

Vgl. so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 31.

112

In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden die (strafbaren) Kriegsverbrechen tatbestandlich beschrieben und zwar unterteilt nach Taten in einem internationalen bewaffneten Konflikt (Buchst. a) und b)) einerseits und in einem bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter andererseits (Buchst. c) bis f) – im weiteren auch nicht-internationaler oder innerstaatlicher Konflikt genannt).

113

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 32.

114

Im Fall des im Laufe des Jahres 2011 / Anfang 2012 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieges,

115

vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5,

116

handelt es sich um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) bis f) IStGH-Statut. Denn zum einen sind Konfliktparteien nicht mehrere Staaten, sondern die bewaffneten Streitkräfte der Regierung (Baath-Assad-Regime und seine Verbündeten) einerseits und andererseits die sich ihr entgegenstellenden organisierten bewaffneten Gruppen [z.B. die sog. „Freie Syrische Armee“ (FSA), der „IS“ (Islamic State of Iraq and Al-Sham) oder die „Al-Nusra Front“, im Laufe des Jahres 2016 umbenannt in Dschabhat Fatah asch-Scham“]; zum anderen beschränkt sich der Konflikt zwischen diesen Parteien (jedenfalls im Wesentlichen) auf das Staatsgebiet Syriens.

117

Vgl. zu den Unterscheidungskriterien von internationalem und nicht-internationalem Konflikt: Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, 2014, § 7 Rn. 237, 241; s. zu den Konfliktparteien nur: Amnesty International Deutschland, Report 2016 zu Syrien (Einleitungsabsatz und Kapitel Hintergrund).

118

Art. 8 Abs. 2 Buchst. d) und f) IStGH-Statut grenzen innerstaatliche bewaffnete Konflikte des Weiteren ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen, für die die Tatbestände des Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) ff. IStGH-Statut danach nicht anwendbar sind. Art. 8 Abs. 2 Buchst. f) IStGH-Statut setzt für eine Anwendbarkeit der unter Buchst. e) geregelten Tatbestände zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt, der im Hoheitsgebiet eines Staates stattfindet, besteht. Diese Regelungen markieren die untere völkerrechtliche Relevanzschwelle für einen nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen,

119

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 33,

120

der mit der völkerrechtlichen Strafbewehrung der in  Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) und e) IStGH-Statut beschriebenen Taten verbunden ist.

121

Diese Relevanzschwelle übersteigt der syrische Bürgerkrieg inzwischen aufgrund seiner mehrjährigen Dauer, seiner sich offenkundig über weite Teile des Staatsgebietes erstreckenden Ausdehnung und vor allem wegen seiner Opferzahlen.

122

Vgl. zu den Relevanzkriterien der Schwere und Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen sowie deren zeitliche und räumliche Ausdehnung: Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, 2014, § 7 Rn. 236; zur tatsächlichen Erfüllung der Kriterien s. nur Amnesty International Deutschland, Report 2016 zu Syrien, Kapitel Hintergrund: „Syriens interner bewaffneter Konflikt, der 2011 nach Protesten gegen die Regierung begonnen hatte, wütete auch 2015 im ganzen Land.“ und Einleitungskapitel: „Nach Schätzungen der Vereinten Nationen hatte der Konflikt bis Ende 2015 etwa 250.000 Todesopfer gefordert, 7,6 Millionen Menschen wurden zu Binnenvertriebenen und 4,6 Millionen Menschen flohen ins Ausland.“

123

Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) IStGH-Statut bindet für den nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt den Begriff des Kriegsverbrechens an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949. Er stellt daher u.a. Angriffe auf Leib und Leben hinsichtlich der Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) i) IStGH-Statut).

124

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 32.

125

Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) IStGH-Statut erfasst als Kriegsverbrechen im nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Er stellt daher u.a. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen (= Nicht-Kombattanten), unter Strafe (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut).

126

Vgl. Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, 2014, § 7 Rn. 246.

127

Der Tatbestand des (vorsätzlichen = wissentlichen und willentlichen),

128

vgl. zur subjektiven Voraussetzung der Strafbarkeit in diesem Sinne allgemein: Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 428 ff.,

129

Angriffes auf die Zivilbevölkerung als solche bzw. auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, setzt zum einen voraus, dass bei einer militärischen Operation der Tod oder eine schwere Körperverletzung eines zivilen (= nichtkombattanten) Opfers (vorsätzlich) verursacht wird.

130

Vgl. Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 1271.

131

Bei der Auslegung des Begriffs „Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut ist des Weiteren Folgendes zu berücksichtigen:

132

Die Anwesenheit einiger Kombattanten ändert nichts daran, dass eine Gruppe von Zivilpersonen als Zivilbevölkerung betrachtet werden muss, wie sich Art. 50 Abs. 3 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen (zum humanitären Kriegsvölkerrecht) entnehmen lässt, der Bestimmungen zu den Begriffen Zivilpersonen und Zivilbevölkerung enthält.

133

Vgl. Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 1272.

134

Das Verbot, Zivilpersonen oder nichtmilitärische Objekte zu schädigen, gehört zu den ältesten und grundlegenden Regeln des Kriegsrechts. Dabei gilt der Schutz von Zivilisten und zivilen Objekten vor militärischen Operationen zwar nicht absolut. Angriffe, die gegen militärische Ziele geführt werden, aber zu Begleitschäden an Zivilisten und zivilen Objekten (sog. „Kollateralschäden“) führen, sind nicht schlechthin verboten. Sie stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Nur wenn die zivilen „Kollateralschäden“ im Vergleich zu dem durch den Angriff erreichten militärischen Vorteil nicht unangemessen hoch sind, ist der Angriff zulässig.

135

Vgl. Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 1264, 1266.

136

Dass sog. „Kollateralschäden“, d.h. (Begleit-)Verluste unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf militärische Ziele völkerstrafrechtlich hinzunehmen sind, sofern sie sich im Hinblick auf den erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil als verhältnismäßig erweisen,

137

vgl. zum Begriff des „Kollateralschadens“ in diesem Sinne: Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, 2014, § 7 Rn. 246; Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 1266.

138

lässt sich für den internationalen Konflikt an der Regelung des Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) iv) IStGH-Statut ablesen. Dort ist nämlich gerade geregelt, dass das vorsätzliche Führen eines (militärischen) Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, nur dann strafbar ist, wenn diese Verluste und Schäden eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbar militärischen Vorteil (des Angriffs) stehen.

139

Zwar hat das IStGH-Statut für den nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt das vorsätzliche Führen eines (militärischen) Angriffs mit unverhältnismäßigen Folgen für Zivilisten und zivile Objekte nicht als eigenen Tatbestand ausgestaltet. Dies mag darauf hindeuten, dass das IStGH-Statut bereit ist, die Anforderungen an die (strafbare) Unverhältnismäßigkeit militärischer Angriffe auf die Zivilbevölkerung für den nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt deutlich höher anzusetzen als für internationale Konflikte. Dies bedeutet aber nicht, dass das IStGH-Statut die Zivilbevölkerung in nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikten (militärischen) Angriffen mit völlig unverhältnismäßigen Folgen für Zivilisten und zivile Objekte schutzlos ausliefern will. Dies belegt der gerade auch für den nicht-internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geltende Straftatbestand des „vorsätzlichen Angriffes auf die Zivilbevölkerung als solche“ nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut.

140

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) iv) IStGH-Statut nur für den internationalen bewaffneten Konflikt gilt, kann nach Auffassung der erkennenden Kammer von einem (vorsätzlichen) Angriff auf die Zivilbevölkerung als solche im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut jedenfalls dann gesprochen werden, wenn sich bei der Bewertung einer bewaffneten „militärischen“ Operation einer Partei eines nicht-internationalen/innerstaatlichen Konfliktes gemessen an ihren gewollten Wirkungen ein Bild ergibt, nach dem die „Terrorisierung der Zivilbevölkerung“, d.h. die Verbreitung von Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung durch unmittelbare Angriffe auf deren Leib und Leben das Hauptziel des Angriffs ist.

141

Vgl. zu der Auffassung, dass eine Terrorisierung der Zivilbevölkerung unter den Tatbestand nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut gefasst werden kann, wenn unmittelbar militärische Gewalt gegen die Zivilbevölkerung ausgeübt wird: Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 1279.

142

Denn in einem solchen Fall rückt das (strafrechtlich privilegierende) Ziel der Erreichung militärischer Vorteile durch die Bekämpfung des bewaffneten Gegners derart in den Hintergrund, dass die Operation nicht mehr als Teil eines militärisch gerechtfertigten Angriffs auf den bewaffneten Gegner zu bewerten ist, bei dem das IStGH-Statut in innerstaatlichen Konflikten offenbar bereit ist, die Zivilbevölkerung treffende sog. „Kollateralschäden“ in weiterem Umfang hinzunehmen. Bei einer „Terrorisierung der Zivilbevölkerung“ als Hauptziel eines Angriffs gewinnt die Operation vielmehr den Charakter eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung als solche. Die die Rechtsgutsverletzung von Zivilisten allein rechtfertigende militärische Zielsetzung der direkten (d.h. konkreten und unmittelbaren, gezielten) Bekämpfung des bewaffneten Gegners gerät dem Angreifenden in derartigen Fällen in einem Maße aus dem Auge, dass die Verletzung der durch Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut geschützten Rechtsgüter (Schutz von Zivilisten vor Tod oder schwerer Körperverletzung) nicht (mehr) straflos bleibt.

143

Eine „Terrorisierung der Zivilbevölkerung“ in dem hier in Rede stehenden Sinne durch unmittelbare Angriffe auf deren Leib und Leben wird nach Auffassung der erkennenden Kammer etwa dann als Hauptziel von Angriffen zu bewerten sein, wenn bei Angriffen Gebiete, in denen sich im Angriffszeitpunkt erkennbar vornehmlich Zivilbevölkerung aufhält (z.B. (dichtbesiedelte) Wohngebiete, Märkte), mit unterschiedslos, d.h. mit – bezogen auf den zu bekämpfenden bewaffneten Gegner – nicht hinreichend steuerbar wirkenden Waffen (d.s. z.B. Splitterbomben) flächendeckend traktiert werden. Denn in diesen Fällen wird die Zivilbevölkerung in einer für den Angreifer absehbaren Weise Hauptopfer und damit Hauptziel der „militärischen“ Operation sein; da etwaige militärische Ziele in diesen Fällen in weitem Umfang nicht gezielt, sondern eher „zufällig“ (mit-) getroffen werden (sollen), ist eine völkerstrafrechtliche „Privilegierung“ des Kampfverhaltens durch seine Straflosstellung nicht (mehr) gerechtfertigt. Bei einem solchen Angriffsverhalten vertauscht der Angreifer die Rollen des zu bekämpfenden bewaffneten Gegners und der Zivilbevölkerung als „Hauptschadensträger“ und „Begleitschadensträger“; der Angreifer drängt durch seine Kampfmethoden die Zivilbevölkerung in die Rolle des „Hauptschadensträgers“ seiner militärischen Operation, vor der sie das humanitäre Kriegsvölkerstrafrecht jedenfalls schützen soll.

144

Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche in dem zuletzt genannten Sinne hat die syrische Armee mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Plausibilität, die hinter der Überzeugungsgewissheit zurückbleibt, die für eine strafrechtliche Verurteilung der Taten erforderlich wäre, nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen im Laufe des Bürgerkrieges verübt. Da dies in einer größeren Zahl von Fällen vorgekommen ist, kann auch nicht von einzelnen „Ausreißern“ in der Bürgerkriegsführung gesprochen werden, die es fernliegend erscheinen ließen, dass sich ein Wehrdienstleistender in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste. Vielmehr ist aufgrund der Häufigkeit und Verbreitung der Ereignisse, die plausibel als Kriegsverbrechen angesprochen werden können, auch die Befürchtung eines (potentiellen) Wehrdienstleistenden plausibel, dass er sich bei seinem Einsatz zumindest in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG hätte beteiligen und er damit Kriegsverbrechen durch seinen Wehrdienstbeitrag hätte fördern müssen, wenn er sich nicht dem Wehrdienst entzogen und sich damit in Syrien strafbar gemacht hätte. Vor einer solchen Bestrafungsgefahr will § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aber schützen.

145

Für die Einschätzung, dass die syrische Armee im Laufe des Bürgerkrieges in einer größeren Zahl von Fällen Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche in dem oben dargelegten Sinne durchgeführt hat, die mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Plausibilität als Kriegsverbrechen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) i) IStGH-Statut bewertet werden können, sprechen folgende Tatsachen:

146

Das Auswärtige Amt berichtet bereits in seinem „Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der arabischen Republik Syrien“ vom 17. Februar 2012 (vgl. S. 5 des Berichtes), dass das syrische Regime im Kampf gegen die Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete einsetze. Dieses Vorgehen sei im April 2011 mit dem Einmarsch der Armee in Deraa eingeleitet und seitdem erheblich ausgeweitet und verschärft worden (vor allem gegen die Städte Homs, Hama, Deir ez-Zor sowie gegen Ortschaften im Umland von E.        ). Bereits am 13. Februar 2012 habe die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgestellt, dass zahlreiche Hinweise darauf hindeuteten, dass das syrische Regime Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe und weiterhin begehe; sie habe dazu aufgerufen, den internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit den Vorgängen in Syrien zu befassen.

147

Amnesty International (ai) berichtet seit mehreren Jahren und bis in die Gegenwart hinein immer wieder davon, dass die Truppen des Baath-Assad-Regimes im Laufe des Bürgerkrieges wahllose Angriffe auf Wohngebiete durchgeführt hätten, indem sie diese aus der Luft bombardiert oder unter Artilleriebeschluss genommen hätten. Dabei seien auch Fassbomben (= primitive Streubomben) zum Einsatz gekommen. So sollen z.B. am 29. Oktober 2014 Hubschrauber der Regierung vier Fassbomben auf ein Lager für Binnenflüchtlinge in Idlib abgeworfen haben und am 5. Februar 2015 sollen bei einem Fassbombenangriff auf Beideen im Gouvernement Aleppo mindestens 24 Zivilpersonen ums Leben gekommen und 80 Menschen verletzt worden sein. Bei einem Luftangriff auf einen Markt in Duma sollen am 16. August 2015 rund 100 Zivilpersonen getötet und hunderte weiterer verletzt worden sein.

148

Vgl. zuletzt Amnesty International Deutschland, Report 2015 zu Syrien, Kapitel Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, und Report 2016 zu Syrien, Kapitel Interner bewaffneter Konflikt.

149

Auch die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtet in ihrem Syrien-Report von Januar 2016, dass die syrische Regierung ihre wahllosen Luftangriffe einschließlich des Abwurfs einer großen Zahl von improvisierten Fassbomben auf Zivilisten fortgesetzt habe. Zwischen Februar 2014 und Januar 2015 soll es mindestens 450 größere Ereignisse gegeben haben, die mit der Explosion von Fassbomben zusammenhingen.

150

Vgl. Human Rights Watch, Country Summary Report Syria von Januar 2016.

151

In ihrem aktuellen Jahresbericht zur Lage in Syrien vom 12. Januar 2017 geht Human Rights Watch von einer Fortsetzung wahlloser Luftangriffe der syrischen Regierung auf von Zivilisten bewohnte Gebiete aus. Für das Jahr 2016 hat die Menschenrechtsorganisation mehrere Angriffe auf Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen, Märkte und Schulen verzeichnet, darunter einen Luftangriff auf das al-Quds-Krankenhaus am 27. April 2016, bei dem 58 Zivilisten getötet worden sein sollen. Zudem hätten Regierungskräfte mehrere Angriffe mit Fassbomben, die mit giftigen Chemikalien gefüllt gewesen seien, ausgeführt, darunter Angriffe auf Wohngegenden im von der Opposition gehaltenen Teil Aleppos in der Zeit vom 10. August bis zum 6. September 2016.

152

Vgl. Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria vom 12. Januar 2017.

153

Dass insbesondere auch dichtbesiedelte Wohngebiete wiederholt Ziel von Angriffen militärischer Kräfte der Regierung mit unterschiedslos wirkenden Waffen sind, erweist auch der ai-Bericht „Death Everywhere“ von Mai 2015 über „Kriegsverbrechen in Aleppo“, einer syrischen Großstadt; in dem Bericht beklagt ai im Übrigen entsprechende Übergriffe nicht-staatlicher Gruppen auf die von dem Regime gehaltenen Teile Aleppos.

154

ai legt in dem Bericht von Mai 2015 vor allem Folgendes dar: Zivilisten, die in Aleppo in von der Opposition kontrollierten Gebieten lebten, seien von Regierungskräften in ihren Häusern bombardiert worden; auch Hospitäler, Schulen, öffentliche Marktplätze und Gebetsstätten seien Ziele von Luftangriffen dieser Kräfte gewesen. Bei der Mehrzahl dieser Angriffe seien Fassbomben benutzt worden, die mit Explosivstoffen, Brennstoffen und Metallfragmenten bestückt seien, um ihren tödlichen Effekt zu steigern (vgl. zum Vorstehenden: S. 6 des Berichtes; eigene Übersetzung des Gerichts). Von Januar 2014 bis März 2015 hätten Regierungskräfte kontinuierlich Angriffe auf Gebiete geführt, die von Zivilisten bevölkert würden. Dabei seien auch zumindest 14 öffentliche Märkte, 12 zentrale Punkte des Verkehrssystems (transportation hubs), 23 Moscheen, 17 Hospitäler bzw. Medizinzentren und drei Schulen getroffen worden. Bei diesen Angriffen seien Fassbomben und andere unpräzise Explosivwaffen benutzt worden. Die überwältigende Mehrheit der Todesfälle, die durch diese Fassbombenattacken in Aleppo verursacht worden sein, habe Zivilisten betroffen. Nach den in dem Bericht zitierten Angaben des in Syrien angesiedelten „Violations Documentation Center“ sollen in der genannten Zeit in Aleppo durch diese Attacken rund 3.000 Zivilisten – und 35 Kämpfer – getötet worden sein. Nach den eigenen vertieften ai-Recherchen aus Anlass des hier zitierten Berichts führten allein die von ai näher untersuchten acht Fassbombenattacken zu zumindest 188 Ziviltoten bei nur einem gefallenen Kämpfer. ai kommt auf der Grundlage der berichteten Ereignisse zu dem Schluss, dass Luftangriffe der Regierungskräfte absichtlich darauf gerichtet waren, Zivilisten und zivile Objekte zu treffen (vgl. zum Vorstehenden: S. 7 des Berichtes; eigene Übersetzung des Gerichts).

155

Für das Gericht besteht angesichts der im ai-Bericht mitgeteilten Ermittlungstiefe (vgl. dazu S. 9 des Berichtes) kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Feststellungen in dem Bericht im Kern zutreffen und sie geeignet sind, dem Gericht im Rahmen der hier erforderlichen Plausibilität als Basis für seine Überzeugung zu dienen, dass das Regime in Syrien die beschriebenen „Kampfmethoden“ gegen die Zivilbevölkerung auch in großem Umfang einsetzt.

156

In der Überzeugung, dass das Regime in Syrien die hier beispielhaft beschriebenen „Kampfmethoden“ gegen die Zivilbevölkerung als solche in großem Umfang einsetzt, um diese zu „terrorisieren“, sieht sich das Gericht auch durch folgende Quellen und Einschätzungen bestätigt.

157

Der UN-Sicherheitsrat sah sich in der UN-Resolution 2139 (2014), die er in seiner 7116. Sitzung am 22. Februar 2014 verabschiedete, bereits im Jahre 2014 mit Blick auf die Situation in Syrien veranlasst, unter Nr. 3 der Resolution

158

-          zu verlangen, dass alle Parteien sofort alle Angriffe auf Zivilpersonen sowie den unterschiedslosen Einsatz von Waffen in bevölkerten Gebieten, einschließlich Beschuss und Bombenangriffe, wie den Einsatz von Fassbomben, und Methoden der Kriegsführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leid zu verursachen, einzustellen,

159

-          zu erinnern an die Verpflichtung,

160

unter allen Umständen das humanitäre Völkerrecht zu achten und seine Achtung zu gewährleisten,

161

zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten zu unterscheiden, und

162

-          zu erinnern an das Verbot unterschiedsloser Angriffe und von Angriffen auf Zivilpersonen und ziviler Objekte als solche.

163

Dafür, dass die durch die verwendeten „Kampfmethoden“ bewirkten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Syrien derzeit auch straflos bleiben und damit ein vom Regime gebilligtes Kampfmittel sind, spricht nach Überzeugung des Gerichts, dass sich der Sicherheitsrat in der in Rede stehenden Resolution unter Nr. 13 zudem veranlasst sah, die Notwendigkeit zu unterstreichen, der Straflosigkeit für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ein Ende zu setzen, und er zugleich bekräftigt hat, dass diejenigen, die in Syrien derartige Verstöße verübt haben, vor Gericht gestellt werden müssten.

164

Ferner bringt der UNHCR in seinem Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV“ von November 2015 die Beobachtung, dass der Kontrollverlust über Teile des Landes das Regime zunehmend dazu veranlasst hat, die Zivilbevölkerung, die unter Kontrolle der bewaffneten Regimegegner lebt, extensivem Artilleriebeschuss und Luftbombardement auszusetzen, mit dem Ziel des Regimes in Zusammenhang, die Unterstützung der dortigen Bevölkerung für die bewaffneten aufständischen Gruppen zu erodieren, indem der Bevölkerung das Leben unerträglich gemacht wird.

165

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort Rn. 13 und vor allem Rn. 17 Anmerkung 78.

166

Auch die von den UN eingerichtete „Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic“, auf deren Expertise das Auswärtige Amt das erkennende Gericht bezüglich der Frage, ob Tatsachen dafür sprechen, dass das syrische Baath-Assad-Regime im Zuge des gegenwärtig stattfindenden Bürgerkriegs durch seine militärischen Kräfte Kriegsverbrechen im Sinne des IStGH-Statutes begehen lässt, verwiesen hat,

167

vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808),

168

berichtet z. B. in ihrem Report an den UN-Menschenrechtsrat vom 11. Februar 2016 von militärischen Angriffen mit Bomben und Raketen auf Strukturen des zivilen Lebens (darunter Häuser, Geschäfte, Schulen, Parks, Märkte und Hospitäler) in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, wobei viele Angriffe auf Gebiete geführt wurden, die keine erkennbaren militärischen Ziele aufwiesen.

169

Vgl. „Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic“, Report vom 11. Februar 2016 (A/HRC/31/68), dort insbesondere die Zusammenfassung sowie Rn. 33 ff., mit zahlreichen Einzelfällen.

170

An der mithin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien einer Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgesetzt wäre, weil er sich einem Wehrdienst entzogen hat, bei dem er sich nach plausibler Einschätzung an der Anwendung völkerstrafrechtswidriger „Kampfmethoden“ hätte beteiligen müssen, ändern auch aktuelle Waffenstillstandsbemühungen nichts. Denn der Kläger hat sich mit seiner Ausreise im Jahr 2014 zu einem Zeitpunkt dem Wehrdienst verweigert und damit den Straftatbestand des Wehrdienstentzuges erfüllt, als er plausibler Weise davon ausgehen durfte, dass das Regime völkerstrafrechtswidrige „Kampfmethoden“ anwandte.

171

Ungeachtet dessen ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen zur Zeit auch nicht davon auszugehen, dass vereinbarte Waffenstillstände dauerhaft „halten“. So hat auch der im Februar 2016 (erfolglos) vereinbarte Waffenstillstand nicht dazu geführt, dass das Regime militärische Angriffe auf die Zivilbevölkerung in den umkämpften Gebieten unterlassen hätte. Diese Einschätzung des Gerichts beruht auf dem Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 26. April 2016 (Gz.: S/2016/384) bezüglich der Umsetzung der Sicherheitsratsresolutionen 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014) und 2258 (2015). In dem Bericht ist unter anderem ausgeführt, dass der Waffenstillstand zwar zu einer (vorübergehenden) Verminderung der Kämpfe in Syrien geführt habe, die syrische Bevölkerung aber vom Konflikt insbesondere in den Gebieten betroffen geblieben sei, in denen die militärischen Operationen am intensivsten gewesen seien (vgI. II. A. Z. 5 des Berichts – eigene Übersetzung des Gerichts). Diese Gebiete schlössen die Gouvernementsbezirke Rif Dimashq, Aleppo, Idlib, Dara, Hasaka, Dayr al-Zawr und Homs ein. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) habe Angriffe aller Konfliktparteien einschließlich der Regierungskräfte  (government forces), der nichtstaatlichen bewaffneten Oppositionsgruppen und ausgewiesener terroristischer Gruppen (IS und al-Nusra Front) dokumentiert. Es habe zahlreiche Berichte über Luftangriffe, Beschüsse durch Artillerie, Angriffe mit Minen-/Granatwerfern und Raketen gegeben, durch die unschuldige Zivilisten getötet oder verstümmelt worden seien. In dem Bericht werden des Weiteren Vorfälle für die Zeit nach Inkrafttreten des „Waffenstillstandes“ aus verschiedenen Gouvernementsbezirken und E.        dargestellt, in denen Zivilisten Opfer von militärischen Angriffen wurden. Die Angriffe werden im Bericht zum Teil den Regierungstruppen zugerechnet, darunter auch Angriffe auf Wohngebiete und Märkte.

172

Auch in dem aktuellen Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 20. Januar 2017 (Gz.: S/2017/58) bezüglich der Umsetzung der Sicherheitsratsresolutionen 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015) und 2332 (2016) wird auf der Basis von Informationen des OHCHR von der Tötung und Verletzung von Zivilisten durch alle Beteiligten des Konfliktes, einschließlich der Regierungskräfte, berichtet. Der Bericht listet im Einzelnen zahlreiche Vorfälle auf, die sich allein im Dezember 2016 in den Gouvernementsbezirken Aleppo, E.        , Dar’a, Dayr al-Zawr, Hasakah, Homs, Idlib, Raqqah und Rif Dimashq ereignet haben sollen (vgl. die Tabelle beginnend auf Seite 7 des Berichts).

173

Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die syrische Armee etwa die Einnahme Aleppos zum Anlass nähme, in den weiteren umkämpften Gebieten keine Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche mehr durchzuführen.

174

c. Da der Kläger sich nicht als Wehrdienstleistender an einem Konflikt beteiligen wollte, in dem sein Militärdienst – im Rahmen der erforderlichen Plausibilität – Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umfassen würde, knüpft die Verfolgung wegen Wehrdienstentzuges auch an seine politische Überzeugung an, wie es § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 – 2 und § 3a Abs. 3 AsylG als Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fordern. Denn er vertritt im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG mit dem Wehrdienstentzug in einer Angelegenheit, die die „Politik“ des Regimes betrifft, im Zuge des militärischen Einsatzes völkerstrafrechtswidrige „Kampfmethoden“ zu verwenden, eine dieser „Politik“ der Machthaber entgegenstehende (Grund-)Haltung.

175

Vgl. dazu, dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention Fahnenflucht oder Wehrdienstentziehung – insbesondere in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen, – an sich (schon) Ausdruck einer politischen Haltung sein oder als solche angesehen werden können: UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10 (Gz.: HCR/GIP/13/10/Corr. 1) vom 12. November 2014, S. 19 (Rn. 52).

176

Ob die Verfolgung wegen Wehrdienstentzuges (auch) an die Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpft, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

177

Vgl. zu diesem Gedanken: UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10 (Gz.: HCR/GIP/13/10/Corr. 1) vom 12. November 2014, S. 21 (Rn. 58).

178

3. Schließlich steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger auch nicht entgegen, dass es für ihn eine zumutbare inländische Fluchtalternative in einem verfolgungsfreien Teil Syriens im Sinne des § 3e AsylG (Interner Schutz) gäbe. Anhaltspunkte für eine solche Fluchtalternative bestehen schon angesichts des bürgerkriegsbedingten Massenexodus aus Syrien nicht. Abgesehen davon sieht auch das Auswärtige Amt in Würdigung der Lage in Syrien keine Möglichkeit, sich dem Militärdienst bzw. der Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges durch das Aufsuchen sicher zu erreichender inländischer Fluchtalternativen zu entziehen.

179

Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808) und der Dt. Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016.

180

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.