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Verwaltungsgericht Düsseldorf·40 L 74/18.PVL·21.02.2018

Einstweilige Verfügung gegen 5‑Tage‑Schichtplan abgewiesen

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtArbeitszeitrecht/ArbeitsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung zur Rückgängigmachung der zum 1.1.2018 eingeführten Arbeitszeitänderungen in Pflege-, Funktionsdienst und Physiotherapie des Universitätsklinikums. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, da kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Die Interessenabwägung ergab, dass das Interesse des Beteiligten an der Minderung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz und an der Sicherstellung der Patientenversorgung überwiegt. Der Antragsteller beschränkte sich auf formale Mitbestimmungseinwände und nannte keine realisierbare Alternativgestaltung.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Verfügung zur Rückgängigmachung der Arbeitszeitänderungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller einen Verfügungsgrund glaubhaft machen; die beantragte Zwischenregelung darf nicht schwerer wiegende Interessen des Antragsgegners verletzen.

2

Das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und an der Gewährleistung der Patientenversorgung kann in der Interessenabwägung die vorläufige Durchsetzung personalvertretungsrechtlicher Einwände überwiegen.

3

Die bloße Geltendmachung formaler Mitbestimmungspositionen ohne Darlegung einer rechtlich und faktisch tragfähigen Alternativgestaltung reicht regelmäßig nicht zur Begründung eines Verfügungsgrundes.

4

Ist eine Maßnahme dazu geeignet, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften substanziell zu mindern und die öffentliche Aufgabe (z.B. Patientenversorgung) zu sichern, kann sie auch vorläufig Bestand haben, selbst wenn sie nicht alle rechtlichen Mängel vollständig beseitigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 937 Abs. 2 ZPO§ 944 ZPO§ 66 Abs. 2, 3, 7 LPVG NRW

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

2

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet die Fachkammer wegen besonderer Eilbedürftigkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und entsprechend § 937 Abs. 2 ZPO sowie § 944 ZPO durch den Vorsitzenden ohne Durchführung eines Anhörungstermins und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.

3

Die zuletzt gestellten Anträge,

4

1. dem Beteiligten aufzugeben, die zum 1. Januar 2018 umgesetzte Änderung der Arbeitszeiten in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie des Universitätsklinikums E rückgängig zu machen, solange das Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 2, 3, 7 LPVG NRW nicht abgeschlossen ist,

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2. dem Beteiligten zu untersagen, in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie ohne Zustimmung des Antragstellers oder bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit dem Antragsteller oder bis zu einer Entscheidung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand Dienstplangestaltung, Dienstpläne für die Beschäftigten in den aufgeführten Bereichen anzuwenden, in denen die Rahmenbedingungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit und zur Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, wie zum 01. Januar 2018 umgesetzt, abgeändert werden,

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3. dem Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1) und 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € aufzulegen,

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hat keinen Erfolg.

8

Der Antragsteller hat keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

9

Ein Verfügungsgrund liegt vor, soweit die Regelungsverfügung notwendig ist, und zwar bei objektiver Betrachtung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen. Die beantragte Zwischenregelung ist nicht nötig, wenn sie gewichtigere Interessen des Beteiligten verletzt.

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Vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, § 940 Rn. 4 m.w.N.

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Das gewichtigere Interesse verfolgt der Beteiligte, weil er sich mit dem neuen 5-Tage-Schichtplan bemüht, erstmals seit Jahren das Arbeitszeitgesetz und damit eines der wichtigsten Arbeitnehmerschutzgesetze einzuhalten. Die vom Antragsteller verlangte einstweilige Verfügung hat eine gegenteilige Absicht und zielt zumindest im Ergebnis darauf ab, die seit vielen Jahren bestehenden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, u.a. in den Bereichen Pausenzeiten, tägliche Höchstarbeitszeit und nächtliche Arbeitszeit, weiter fortzusetzen. Wie die Bezirksregierung E auf Initiative des Antragstellers im Mai 2017 festgestellt hat (GA Bl. 94), liegen diese Verstöße im 4,75-Tage-Schichtplansystem begründet, dessen Wiedereinführung der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag vom Beteiligten verlangt. Am Überwiegen der Interessen des Beteiligten ändert nichts, dass das als Eilmaßnahme vorläufig eingeführte 5-Tage-Schichtplansystem die Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wohl nicht vollständig beseitigen kann, weil es sie zumindest erheblich abmildert.

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Hinzu tritt, dass der Beteiligte unwidersprochen dargelegt hat, dass aufgrund der geringeren sog. „Überlappungszeiten“, die das 5-Tage-Schichtplansystem mit sich bringt, die Patientenversorgung und damit die dem Universitätsklinikum obliegenden öffentliche Aufgabe besser erfüllt werden kann. Insofern ist hervorzuheben, dass es dem Beteiligten nicht um die Optimierung eines bereits guten Zustandes zu tun ist, sondern um die bestmögliche Verwaltung des Mangels an geeigneten Arbeitskräften im nichtärztlichen Unterstützungsbereich. Die möglichst weitgehende Abhilfe dieses Mangels überwiegt angesichts der betroffenen Rechtsgüter der Patienten, nämlich Leib und Leben, die rein personalvertretungsrechtlichen Interessen des Antragstellers deutlich.

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Das gilt insbesondere, weil der Antragsteller lediglich seine formale Mitbestimmungsposition – die vom Beteiligten auch gar nicht bestritten wird – in die Waagschale geworfen hat. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, welche andere rechtmäßige Gestaltung er bei der Arbeitszeitverteilung anstrebt, die unter den von beiden Seiten hinzunehmenden tatsächlichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Bereich der nichtärztlichen Unterstützungskräfte realistischerweise zu verwirklichen ist. Der Antragsteller moniert in der Sache lediglich, dass weniger arbeitsfreie Sonntage im 5-Tage-Schichtsystem zur Verfügung stehen als bisher. Dieser Nachteil für die Beschäftigten, der zudem gegen kein Gesetz verstößt, wiegt indessen relativ gering gegenüber dem Vorteil, dass das neue System die von dem Antragsteller selbst gerügten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in beträchtlichem Umfang vermindert. Es ist nicht erkennbar, welches legitime Ziel der Antragsteller damit verfolgen könnte, den Beteiligten zwingen zu wollen, den mit dem 5-Tage-Schichtsystem weitgehend abgestellten Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wieder aufzunehmen.

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Angesichts dessen kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der vom Antragsteller geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung überhaupt bestehen kann.