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Arbeitsgericht Düsseldorf·14 Ca 125/18·15.05.2018

Aussetzung des Arbeitsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Verwaltungsverfahrens (Dienstpläne)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, als Krankenpfleger, verlangen Feststellung der Unwirksamkeit einseitiger Dienstpläne der Arbeitgeberin, die diese mit Berufung auf § 66 Abs. 8 LPVG einführte. Das ArbG setzt das Verfahren nach § 148 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG aus, weil das vor dem VG geführte Verfahren über die Mitbestimmungsrechte des Personalrats vorgreiflich ist. Die Aussetzung dient der Vermeidung divergierender Entscheidungen und überwiegt den Beschleunigungsgrundsatz des ArbGG.

Ausgang: Verfahren nach § 148 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO ist geboten, wenn ein anderes anhängiges Verfahren über ein Rechtsverhältnis entscheidet, das zumindest teilweise präjudiziell für die Entscheidung des ausgesetzten Verfahrens ist.

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Vorgreiflichkeit liegt vor, wenn die Entscheidung im anderen Verfahren voraussichtlich über das (Nicht‑)Bestehen eines für das ausgesetzte Verfahren maßgeblichen Rechtsverhältnisses entscheidet und dort mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

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Bei der Abwägung des Ermessens nach § 148 ZPO kann das Interesse an der Vermeidung divergierender Entscheidungen das im Arbeitsgerichtsverfahren geltende Beschleunigungsgebot überwiegen, insbesondere wegen unterschiedlicher Verfahrensmaximen (Amtsermittlung vs. Beibringungsgrundsatz).

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Die Wirksamkeit einseitiger Weisungen des Arbeitgebers, insbesondere zur Änderung von Dienstplänen, hängt entscheidend davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (hier § 66 Abs. 8 LPVG) für ein vorläufiges Handeln ohne Einigung mit dem Personalrat vorliegen.

Relevante Normen
§ 148 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG§ Arbeitszeitgesetz§ 66 Abs. 8 LPVG§ 66 Abs. 2, 3, 7 LPVG NRW§ 9 Abs. 1 ArbGG

Leitsatz

Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (wegen Weisung/Versetzung) wegen Vorgreiflicheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az 40 K 2122/18.PVL geführten Rechtsstreits nach § 148 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG ausgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten darum, ob von der Beklagten ohne Zustimmung des Personalrats vorgegebene Dienstpläne von den Klägern einzuhalten sind.

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Die Kläger sind als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt.

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Bis zum Ende des Jahres 2017 arbeiteten sie im 4,75-Tage-Schichtplansystem, also an 19 Arbeitstagen im Monat.

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Nachdem zwischen der Beklagten und ihrem Personalrat kein Einvernehmen über die neuen Dienstpläne ab dem 1. Januar 2018 erzielt werden konnte, teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 22. (Anlage 15, Bl. 28 d. A.) und 28. Dezember 2017 (Anlage 16, Bl. 30 d. A.) mit, dass sie nunmehr auf Basis von § 66 Abs. 8 LPVG vorläufig einseitig neue Dienstzeiten festlege, die ein 5-Tage-Schichtplansystem beinhalteten mit 20 Arbeitstagen pro Monat. Sie begründete dies u.a. damit, dass das neue Modell zu stark verringerten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führe, nachdem der Personalrat die Bezirksregierung auf häufige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz aufmerksam gemacht und die Bezirksregierung diese bemängelt hatte. Seither verfährt die Beklagte hinsichtlich der Dienstpläne jeweils für zwei Monate unter Berufung auf § 66 Abs. 8 LPVG.

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Die Kläger sind der Ansicht, die einseitig aufgestellten Dienstpläne seien nicht verbindlich, weil kein Fall der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 8 LPVG vorliege.

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Die Kläger haben zuletzt angekündigt, zu beantragen,

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festzustellen, dass eine Weisung an die Kläger unwirksam ist, die zum Inhalt hat, ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Dienstplans zu erbringen, die von den Regelungen zur Dienstplangestaltung auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten an den Personalrat vom 18.06.2003, des Leitfadens zur Dienstplangestaltung vom 08.08.2003 und der Arbeitshilfe "Rahmenbedingungen-Dienstplangestaltung-Pflege-u-Funktionspflegedienst" abweicht, solange hierüber mit dem Personalrat keine Einigung erzielt wurde oder eine solche durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde.

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Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az 40 L 74/18.PVL Anträge des Personalrats gegen die neuen Dienstpläne auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt (Bl. 90 ff. d. A.). Es fehle an einem Verfügungsgrund. Einer hiergegen gerichteten Beschwerde hat es am 4. April 2018 nicht abgeholfen (Bl. 94 ff. d. A.). Das Verfahren ist beim OVG Münster anhängig.

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Mit Antrag vom 28. Februar 2018 (Bl. 79 ff. d. A.), beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 2. März 2018 eingegangen und dort unter dem Az 40 K 2122/18.PVL geführt, hat der Personalrat u.a. beantragt,

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1.der Beklagten aufzugeben, die zum 01.01.2018 umgesetzte Änderung der Arbeitszeiten in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie rückgängig zu machen, so lange das Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 2, 3, 7 LPVG NRW nicht abgeschlossen ist;

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2.der Beklagten zu untersagen, in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie ohne seine Zustimmung oder bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit ihm oder bis zu einer Entscheidung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand Dienstplangestaltung, Dienstpläne für die Beschäftigten in den aufgeführten Bereichen anzuwenden, in denen die Rahmenbedingungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit und zur Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage abgeändert werden, wie zum 01.01.2018 umgesetzt;

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3.hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte grob gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats dadurch verstoßen hat, dass sie zum 01.01.2018 Änderungen der Arbeitszeiten in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie umgesetzt hat, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 2, 3, 7 LPVG NRW durchzuführen und abzuschließen.

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Ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist noch nicht anberaumt.

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Die Vorsitzende hat die Parteien per Beschluss vom 29. März 2018 zur Aussetzung nach § 148 ZPO angehört (Bl. 52 ff. d. A.). Ein zweiter Erörterungstermin am 15. Mai 2018 ist ergebnislos verlaufen.

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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Gütetermins Bezug genommen.

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II.

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Das vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az 40 K 2122/18.PVL geführte Verfahren ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO, so dass die Kammer im Rahmen ihres Ermessens eine Verfahrensaussetzung für geboten erachtet.

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1.Die Aussetzung nach § 148 ZPO kommt bei Vorgreiflichkeit im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen bzw. Gegenständen zu verstehen. Die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren muss mindestens zum Teil vom (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängen, dessen Feststellung Gegenstand des anderen Prozesses ist. Erforderlich ist also, dass das in Rede stehende Rechtsverhältnis von den Parteien im anderen Prozess nicht nur geltend gemacht und in das Verfahren eingeführt worden ist, sondern dass aller Voraussicht nach dort auch mit einer Entscheidung hierüber zu rechnen ist. Rechtskrafterstreckung ist nicht erforderlich (Greger, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 148 ZPO, Rn. 5 ff.; BeckOK ZPO/Wendtland, 27. Ed. 1.12.2017, ZPO § 148 Rn. 6-8, m. w. Nachw.).

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2.Nach diesen Grundsätzen ist das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren vorgreiflich.

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Denn die Wirksamkeit der angegriffenen einseitigen Weisungen der Beklagten durch die neuen Dienstpläne hängt allein davon ab, ob die Beklagte sich bei der Dienstplanänderung auf § 66 Abs. 8 LPVG berufen darf. Hierauf stützen sich nunmehr auch ausschließlich die Kläger. Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen von § 66 Abs. 8 LPVG erfüllt waren, weil es den Anträgen des Personalrats nur stattgeben kann, wenn § 66 Abs. 8 LPVG nicht erfüllt ist, wenn die neuen Dienstpläne also "der Natur der Sache nach Aufschub dulden".

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3.Im Rahmen des von § 148 ZPO eröffneten Ermessens überwiegt das Interesse an der Vermeidung divergierender Entscheidungen den grundsätzlich im Arbeitsgerichtsverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG.

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Bereits die unterschiedlichen Verfahrensmaxime der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Beibringungsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Klageverfahren verdeutlichen dies. Die vom ArbG getroffene Entscheidung würde auf einem anderen Sachverhalt basieren können als jene vom Verwaltungsgericht.

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Hingegen sind die Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Weisungen gerichtet, für die das Gesetz in § 61 a ArbGG keine besondere Beschleunigung anordnet.

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Wenn die Kläger einwenden, ihnen sei durch eine Aussetzung ihres Verfahrens wirksamer Rechtsschutz versagt, falls die Beklagte und der Personalrat vor Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Einigung erzielen sollten, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihr Rechtsschutzziel mittelbar gerade darauf gerichtet ist, die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu wahren. Ihr Anspruch resultiert allein aus den Regelungen des LPVG bzw. einem Reflex hierauf. Wenn sich der Personalrat mit der Beklagten verständigt, fehlt es den Klägern daher an einer Beeinträchtigung, weil die neuen Dienstpläne sodann unter Einhaltung der Regelungen des LPVG vereinbart wären. Unzulässig wäre ein Antrag, der darauf gerichtet wäre, die Unwirksamkeit vergangener und bereits erledigter Weisungen festzustellen.

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Sofern sich die Kläger darauf berufen, nach dem neuen Schichtplan seien ihre Übergabezeiten zu knapp bemessen und sie seien daher zu Überstunden gezwungen, so betrifft dieser Einwand einen anderen Streitgegenstand.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

33

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2299 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

34

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

35

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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E.