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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 2124/08·27.08.2008

Klage gegen Berichtigung der Flächenangabe im Liegenschaftskataster abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKataster-/VermessungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer begehrte die Aufhebung einer Mitteilung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, die die Flächengröße seines Grundstücks von 49 auf 42 qm berichtigt hatte. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Flächengröße im Kataster nur nachrichtlich und nicht rechtsverbindlich ist. Grenzen und Eigentümerangaben sind entscheidungsrelevant; die Berichtigung aufgrund genauerer Messverfahren war nachvollziehbar.

Ausgang: Klage des Eigentümers gegen die Berichtigung der Flächenangabe im Liegenschaftskataster als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe der Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster ist nachrichtlich und nicht verbindlich; aus ihr lassen sich keine subjektiven Rechte des Eigentümers ableiten.

2

Das Liegenschaftskataster dient der Führung von Geobasisdaten zu öffentlichen Zwecken; nur bestimmte Katasterangaben (insbesondere Grenzen und Eigentümerangaben) berühren unmittelbar die Rechtspositionen der Eigentümer.

3

Die Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters mit Rechtsmittelbelehrung begründet nicht ohne Weiteres einen belastenden Verwaltungsakt, soweit die angegebene Flächengröße keine nachteilige Rechtswirkung entfaltet.

4

Eine Korrektur der Flächengröße aufgrund genauerer Ermittlungs- und Berechnungsmethoden ist grundsätzlich zulässig; eine erfolgreiche Anfechtung setzt konkrete Anhaltspunkte für offenkundige Fehler oder Willkür voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 VermKatG§ 1 Abs. 3 VermKatG§ 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 VermKatG§ 11 Abs. 5 VermKatG§ 14 Abs. 1 VermKatG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 19 in O, G1. Das Grundstück wird im Liegenschaftskataster beschrieben als Gebäude und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen, Wohnen mit Gewerbe und Industrie. Als Größe war ursprünglich angegeben 49qm.

3

Mit der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters - Auszug aus dem Veränderungsnachweis - vom 29. Oktober 2007 wurde dem Kläger bekannt gegeben, dass im Liegenschaftskataster die Flurstücksflächengröße seines Grundstücks berichtigt worden sei. Aus den beigefügten Fortführungsmitteilungen ergab sich, dass die Umrissgrenzen des Flurstücks nicht verändert worden waren, der Flächeninhalt aber neu mit 42 qm errechnet worden war.

4

Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008 zurück.

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Der Kläger hat am 14. März 2008 Klage erhoben.

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Er trägt vor: Sein Grundstück sei seit eh und je in seinen Grenzen unverändert. Als Flächengröße sei stets von 49 qm ausgegangen worden. Auch Vermessungen in neuerer Zeit, etwa im Jahre 1963 durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur T oder im Jahre 1951 durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur B hätten nichts anderes ergeben. Der Beklagte könne nicht plausibel machen, wie er zu seinem Ergebnis einer deutlich geringeren Grundstücksfläche gekommen sei.

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Der Kläger beantragt,

8

die Mitteilung des Beklagten über die Fortführung des Liegenschaftskatasters - Auszug aus dem Veränderungsnachweis - vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Februar 2008 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

14

Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Die Angabe der Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster geschieht nachrichtlich. Sie ist nicht verbindlich. Niemand kann daraus Rechte ableiten, so dass ihre Mitteilung die Eigentümerstellung nicht berührt (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Dezember 1986, 4 K 3525/86 und vom 4. Februar 1988, 4 K 4589/86).

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2. Die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten des Liegenschaftskatasters (Geobasisdaten) ist eine öffentliche Aufgabe des Vermessungswesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VermKatG). Die Geobasisdaten werden in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft geführt und regelmäßig aktualisiert (§ 1 Abs. 3 VermKatG). Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung umfasst die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angabe zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topografie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form (§ 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 VermKatG). Zu den Liegenschaftsangaben gehört unter anderem die Grundstücksgröße (§ 11 Abs. 5 VermKatG). Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 14 Abs. 1 VermKatG). Mit Ausnahme der Eigentümerangaben werden sie jedem zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VermKatG).

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3. Die Flächengröße eines Grundstücks als Bestandteil der Liegenschaftsangaben gehört zu denjenigen Daten des Liegenschaftskatasters, die ausschließlich im allgemeinen öffentlichen Interesse aufgenommen und zur Verfügung gestellt werden. Sie betrifft keine Rechtsposition des Grundstückseigentümers. Im Grundsatz dienen alle Angaben des Liegenschaftskatasters öffentlichen Zwecken. Das ergibt sich aus der Charakterisierung der Führung des Liegenschaftskatasters als öffentliche Aufgabe zum Nutzen der allgemein beschriebenen Bürger, der Wirtschaft und anderer Institutionen des öffentlichen Lebens, sowie aus der Bereitstellung der Daten für jedermanns Zwecke. In Rechte der privaten Grundstückseigentümer wird nur mit der Aufnahme einzelner, bestimmter Daten eingegriffen, die sich unmittelbar auf den Bestand des Grundeigentums auswirken können. Dazu gehören die Grundstücksgrenzen, die katasterrechtlich durch eine Feststellung und prinzipiell nur durch Anerkenntnis der Beteiligten entstehen (§ 19 VermKatG), außerdem die Eigentümerangaben, die mit den mit öffentlichem Glauben versehenen Angaben des Grundbuches korrespondieren und für die § 5 Abs. 1 VermKatG im Interesse der Betroffenen eine Sonderregelung enthält. Die Flächengröße beruht demgegenüber auf einer rein rechnerischen Ermittlung. Sie verändert die tatsächliche Ausdehnung des Grundstücks von (festgestellter) Grenze zu Grenze nicht. Sie wird zwar in das Grundbuch übernommen ( § 2 Abs. 2 GBO). Die Flächengröße der Grundstücke gehört aber nicht zu den Angaben, die das Grundbuch mit öffentlichem Glauben ausstattet (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, § 892 Rdn. 12; Mü-Ko-Wacke, 4. Aufl., Band 6, § 892, Rdn. 21).

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4. Es ist unschädlich, dass der Beklagte seiner Fortführungsmitteilung eine Rechtsmittelbelehrung angefügt hat, die den Eindruck eines Verwaltungsaktes entstehen lässt. Der Aufhebung des formellen Verwaltungsaktes bedarf es nicht, weil die Angabe der Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster in keiner Hinsicht einen für den Kläger nachteiligen Rechtsschein verursachen kann. Ob etwas anderes gilt, wenn die Angabe des Flächeninhalt offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich erfolgt ist, kann offen bleiben. Dafür fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Der Beklagte hat die Flächenänderungen nachvollziehbar mit genaueren Ermittlungs- und Berechnungsmethoden erklärt, die eine Korrektur der noch auf Flächenermittlungen aus dem Jahr 1830 beruhenden alten Werte notwendig gemacht haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.