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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3744/09·18.11.2009

Klage gegen Fortführungseintragung im Liegenschaftskataster wegen Bodenschätzung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKataster- und LiegenschaftskatasterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 4. Mai 2009 für ihr Grundstück und rügt fehlerhafte Nutzungseinstufungen. Das Gericht entschied, die Klage sei unzulässig, weil der Bescheid der Katasterbehörde keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet. Bodenschätzung und Einstufungen seien Regelungen der Finanzverwaltung und nur nach deren Rechtsstandards anfechtbar. Es fehle damit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Klägerin.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen über die Nutzung eines Grundstücks im Liegenschaftskataster begründen keine Rechtswirkung gegenüber dem Eigentümer und vermitteln nicht den öffentlichen Glauben wie Angaben im Grundbuch.

2

Ergebnisse der Bodenschätzung, die in das Liegenschaftskataster übernommen werden, sind nachrichtlich; sie erzeugen keine eigenständigen rechtlichen Wirkungen des Katasteramts.

3

Die maßgeblichen Regelungen und Feststellungen der Bodenschätzung werden durch die Finanzverwaltung getroffen; gegen diese Feststellungen sind Einwendungen bzw. Rechtsbehelfe gegenüber der Finanzbehörde zu richten.

4

Fehlt der Eintrag einer beim Kataster nur nachrichtlich übernommenen Bewertung eine unmittelbare Rechtswirkung, fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1, Abs. 7 VermKatG§ 14 Abs. 1 BodSchätzG§ 154 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Gesellschafter der Klägerin sind in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Eigentümer des Grundstücks in E, Gemarkung G1, Flurstück 22. Das Grundstück liegt in der sog. "Blechhofsiedlung". Im Grundbuch ist in der Spalte "Wirtschaftsart und Lage" ein Flächenanteil von 950 qm als Gebäude- und Freifläche, Eweg 0a, angegeben, ein Flächenanteil von 17586 qm als Landwirtschaftsfläche.

3

Im Liegenschaftskataster waren für das Grundstück ursprünglich die Nutzungen Gebäude- und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Betrieb (für 950 qm) und Ackerland (für 17586 qm) aufgeführt. Die Klassifizierung lautete für diese Flächenanteile "Nebenfläche des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft" bzw. "Ackerland".

4

Im Zuge der Digitalisierung des Liegenschaftskatasters erfolgte für die "Blechhofsiedlung" eine Nachschätzung durch das Finanzamt O II, deren Ergebnisse der Beklagte in das Liegenschaftskataster übernahm. Dessen geänderter Inhalt wurde F mit der Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 4. Mai 2009 übermittelt. Die tatsächliche Nutzung des Grundstücks wurde nunmehr für eine Fläche von 7325 qm als Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen, Wohnen mit Handel und Dienstleistungen, für die übrige Fläche von 11211 qm mit Grünland angegeben; die Klassifizierung für letztere 11211 qm lautete "Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Ackerland"; bewertet wird das Ackerland mit S (Bodenart Sand), 3D (Zustandsstufe) und der Wertzahl 28/29. Der Inhalt der Bewertung entsprach den früheren Einstufungen.

5

Die Klägerin hat am 3. Juni 2009 Klage erhoben.

6

Sie trägt vor: Die neuen Einstufungen entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bauliche Veränderungen seien an dem Grundstück seit Jahren nicht vorgenommen worden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten an F über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 4. Mai 2009 zu dem Grundstück in E, Gemarkung G1, Flurstück 222, Dweg 0a, aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unzulässig.

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Die Klägerin hat kein Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der unter dem 4. Mai 2009 an einen der Gesellschafter mitgeteilten Fortführung des Liegenschaftskatasters.

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1. Die Änderung der Liegenschaftsbeschreibungen im Liegenschaftskataster des Beklagten beruht auf § 11 Abs. 1, Abs. 7 VermKatG, 14 Abs. 1 BodSchätzG (Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 2007, 3150, 3176).

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2. Die im Liegenschaftskataster enthaltenen Beschreibungen der Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigen die Rechtsposition des Grundstückseigentümers nicht (VG Münster, Urteil vom 6. Juni 1991, 2 K 1723/89; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Dezember 1980, 10 K 4062/79; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 1991, 4 K 3769/90). Sie werden zwar in das Grundbuch übernommen. Sie gehören aber nicht zu den Angaben, die das Grundbuch mit öffentlichem Glauben ausstattet (Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 892, Rdn. 12; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2008, 4 K 2124/08 zur Flächengröße).

17

3. Das gleiche gilt für die Angaben über die Ergebnisse der Bodenschätzung. Die Katasterbehörde übernimmt sie lediglich in das Liegenschaftskataster. Die zu Grunde liegende Regelung wird jedoch durch die Finanzverwaltung getroffen. Ihr gegenüber muss der Betroffene Einwendungen erheben oder Rechtsmittel einlegen (VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 18. März 1988, 3 K 1018/87). Die Bezugsgrößen der Bodenschätzung (hier 11211 qm Grünland bzw. im Zusammenhang mit der Klassifizierung Ackerland, 7325 qm Gebäude- und Freifläche) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Bodenschätzung selbst. Sie sind Teil der Regelung, die die Finanzbehörde trifft. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster geschieht nachrichtlich und auch insoweit ohne eigene Wirkungen auf das Grundeigentum.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.