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Verwaltungsgericht Düsseldorf·35 L 4353/25.O·06.03.2026

Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 LDG NRW wegen Darlegungsmängeln

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein kommunaler Wahlbeamter beantragte die Aussetzung seiner von der Bezirksregierung angeordneten vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 Abs. 1 S. 1 LDG NRW) im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern. Das VG Düsseldorf setzte die Dienstenthebung aus, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 LDG NRW). Der Bescheid genüge nicht den Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung, sodass eine Prognose der überwiegend wahrscheinlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht tragfähig sei. Auch die Antragserwiderung behebe diese Defizite nicht, da sie weiterhin keine konkretisierten Tathandlungen und keine schlüssige Würdigung der Beweismittel aufzeige.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW liegen vor, wenn die behördliche Prognose der überwiegend wahrscheinlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mangels tragfähiger Tatsachengrundlage nicht nachvollziehbar ist.

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Die „entfernungsvorbereitende“ vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlicher ist als eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme.

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Für die gerichtliche Kontrolle im Aussetzungsverfahren nach § 63 LDG NRW ist maßgeblich, ob die Behörde in der Anordnung die dem Dienstvergehen zugrunde liegenden Sachverhalte aus sich heraus verständlich, zeitlich und sachlich konkretisiert und mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterlegt darstellt.

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Das Disziplinargericht darf im Verfahren nach § 63 LDG NRW die behördliche Prognose- und Ermessensentscheidung nicht durch eine eigene Sachverhaltsaufklärung und eigenständige Prognose ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Ermittlungsakten erst mögliche Tathandlungen des Beamten herauszuarbeiten.

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Eine bloße Wiedergabe oder fragmentarische Auflistung von Beweismitteln (etwa E-Mail-Auszüge, Telefonüberwachungsprotokolle, Vernehmungshinweise) ohne Kontext, Kerninhalt und wertende Auseinandersetzung genügt nicht als Beweiswürdigung zur Stützung einer Prognose nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW§ 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW§ 21 AufenthG§ 36 Abs. 1 BeamtStG§ 34 Satz 3 BeamtStG§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LDG NRW

Tenor

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 1. Dezember 2025 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

3

Der im Jahr N01 geborene Antragsteller ist seit dem 00. Januar 0000 Beigeordneter der Stadt J.. In dieser Funktion leitet er das „L.“ („D.“), welchem auch die städtische Ausländerbehörde („BI.“) angehört.

4

Anfang des Jahres N02 leitete die Staatsanwaltschaft X. ein - derzeit noch laufendes - Ermittlungsverfahren ein (Az: N03). Diesem liegt der Verdacht zugrunde, dass ein Netzwerk insbesondere aus Rechtsanwälten und in der öffentlichen Verwaltung beschäftigten Personen ausländischen Staatsbürgern - insbesondere Personen mit chinesischer Staatsangehörigkeit oder arabischer Volkszugehörigkeit - gegen Entgelt zur Erlangung von Aufenthaltstiteln in der Bundesrepublik Deutschland verholfen hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für deren Erteilung vorlagen (sogenannte „Schleuseraffäre“).

5

Mit Schreiben vom 5. Juni N02 teilte der Antragsteller dem Oberbürgermeister der Stadt J. mit, dass die Staatsanwaltschaft X. im vorbezeichneten Strafverfahren auch gegen ihn ermittele.

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Der Oberbürgermeister der Stadt J. leitete daraufhin mit Verfügung vom 12. August N02 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte dieses zugleich gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW unter Hinweis auf das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus. Zur Begründung führte er aus: Die Staatsanwaltschaft X. lege dem Antragsteller zur Last, dass er sich Anfang des Jahres 2016 als Ressortleiter des „BI.s“ des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht habe. Hierbei gehe es um Absprachen mit weiteren Beschuldigten zum Zwecke der Verschaffung von Aufenthaltstiteln, und zwar insbesondere gemäß § 21 AufenthG für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Aufgrund dessen sei der Antragsteller hinreichend verdächtig, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG sowie § 34 Satz 3 BeamtStG (gemeint: § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und hierdurch ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben.

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Mit Verfügung vom 13. März 2025 zog die Bezirksregierung Düsseldorf das Disziplinarverfahren unter Hinweis auf ihr Selbsteintrittsrecht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LDG NRW an sich.

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Mit weiterer Verfügung vom 27. Mai 2025 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Antragsteller die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens zwecks Durchführung von Ermittlungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW mit.

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Am 00. sowie am 00. Juni 0000 vernahm die Ermittlungsführerin in Gegenwart des Antragstellers zwei in der Ausländerbehörde der Stadt J. tätige Mitarbeiterinnen (Frau C. und Frau Y.). Wegen des Gegenstands der Beweisaufnahme sowie des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen.

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Mit Verfügung vom 23. September 2025 hörte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antragsteller zu ihrer Absicht an, ihn gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes zu entheben.

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Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 19. Oktober 2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Stellung.

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Die Bezirksregierung Düsseldorf enthob den Antragsteller mit Bescheid vom 1. Dezember 2025, zugestellt am 4. Dezember 2025, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes. Zur Begründung führte sie aus:

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Nach dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass im Disziplinarverfahren auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden werde, weil dieser sich voraussichtlich wegen des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht und hierdurch zugleich seine Dienstpflichten gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG sowie § 34 Satz 3 BeamtStG (gemeint: § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt habe.

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Zum einen sei eine Strafbarkeit des Antragstellers gemäß §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG überwiegend wahrscheinlich: Die hierzu erforderliche bandenmäßige Begehungsweise folge aus seinem mehrjährigen kollusiven Zusammenwirken in erster Linie mit Herrn Q. (Rechtsanwalt und Hauptbeschuldigter) sowie den weiteren Beschuldigten Herrn F. (B. Unternehmer), Herrn A. (Leiter des O. - „Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung“) und Herrn I. (Geschäftsführer der J. GmbH & Co. KG). Dieses Zusammenwirken betreffe unter anderem die Einwirkung auf die Arbeitsweise der Ausländerbehörde der Stadt J. im Zusammenhang mit der Verschaffung rechtswidriger Aufenthaltserlaubnisse zugunsten von im Ausland akquirierten Investoren. Hierbei habe der Antragsteller in ständigem Austausch mit Herrn A. gestanden und sei von diesem fortwährend über Entwicklungen und Erkenntnisse zur Erlangung der Aufenthaltstitel informiert worden. Zudem hätten Herr A. und Herr I. - jeweils geleitet unter anderem von Herrn Q. und Herrn F. - Einfluss auf den Antragsteller ausgeübt. Ziel der gemeinsamen Absprachen, in die der Antragsteller sich aktiv eingebracht habe, sei es gewesen, die Unterstützung der Ausländerbehörde bei der Umsetzung des sogenannten „OHG-Modells“ zu gewährleisten. Gegenstand dieses „OHG-Modells“ sei unter anderem die Erlangung von Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG gewesen, wobei die Voraussetzungen dieser Norm bekanntlich nicht vorgelegen hätten. So hätten die Drittstaatler, die in ihren Herkunftsländern mit der Aussicht auf den unkomplizierten Erhalt einer deutschen Aufenthaltserlaubnis angeworben worden seien, zum überwiegenden Teil nicht die Absicht verfolgt, ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen oder gar in Deutschland unternehmerisch tätig zu werden. Für diese Personen seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG durch „Legendierung“ einer „Geschäftsumgebung“ nach folgendem Muster fingiert worden: Die Drittstaatler hätten - neben der Zahlung einer Vermittlungsgebühr in Höhe von 180.000 € - Einlagen in Höhe von 250.000 € in eigens gegründete offene Handelsgesellschaften (OHGen) eingebracht und seien zu deren Gesellschaftern geworden. Im Gegenzug seien ihnen eine deutsche Aufenthaltserlaubnis sowie Rückzahlungen und Zinsen von bis zu 5 Prozent versprochen worden. Für die OHGen seien Wirtschaftspläne geschrieben worden, um deren operative Tätigkeit vorzutäuschen. Es seien Kontakte zu den örtlichen Industrie- und Handelskammern gepflegt worden, welche dazu geführt hätten, dass den Unternehmen eine positive Wirkung auf die regionale Wirtschaft bescheinigt worden sei. Zudem sei den Drittstaatlern mithilfe von Meldeadressen und Wohnungsgeberbescheinigungen die Anmeldung von Wohnsitzen in Deutschland ermöglicht worden. Tatsächlich hätten die Gesellschaften indes keine Geschäftstätigkeiten entfaltet. Auch seien viele der Drittstaatler überwiegend nicht in Deutschland anwesend gewesen, hätten nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen sowie Sprachkenntnisse verfügt und seien von der Geschäftsführung zumeist ausgeschlossen gewesen. Für ihre Einreise seien bei den deutschen Auslandsvertretungen häufig Visa für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit beantragt worden, wobei die Ausländerbehörde im Vorfeld unter Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen ihre Zustimmung zu erteilen gehabt habe (sogenanntes Vorabzustimmungsverfahren). In J. hätten zahlreiche Drittstaatler, insbesondere chinesische Staatsangehörige und Personen aus dem arabischen Raum, Aufenthaltserlaubnisse unter Verwendung unrichtiger Angaben beantragt und sich somit - ebenso wie ihre Bevollmächtigten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AufenthG strafbar gemacht. Ebenso sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller hierbei Hilfe im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geleistet habe. So bestünden bereits nach derzeitigem Stand der Ermittlungen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass er die Erschleichung von Aufenthaltserlaubnissen zumindest erleichtert habe. Als für das „BI.“ zuständiger Ressortleiter habe der Antragsteller über eine herausgehobene Stellung in der Verwaltung verfügt und ihm seien die Vorgänge in der Ausländerbehörde sowie die Absprachen betreffend „die OHGen“ bekannt gewesen. In Erfüllung seiner Aufsichtspflicht hätte er korrigierend auf die Ausländerbehörde einwirken können und müssen, habe dies indes unterlassen und stattdessen das Vorhaben der Einschleusung zahlungsfähiger Ausländer mit ermöglicht. Insbesondere sei ihm bekannt gewesen, dass die ausländischen Investoren in den jeweiligen OHGen keine selbstständige Tätigkeit hätten ausüben und ihnen Aufenthaltserlaubnisse unter Verwendung von Scheinwohnsitzen hätten erteilt werden sollen. Weiterhin habe er Kenntnis von den Berichten der Bergischen Industrie- und Handelskammer (nachfolgend: IHK) gehabt, in denen erhebliche Zweifel ausgedrückt worden seien, dass die Drittstaatler in Deutschland tatsächlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen sollten. Auch nach der negativen Stellungnahme der IHK sei der Antragsteller nicht eingeschritten. Überdies habe er Kenntnis von einer Besprechung am 1. Februar 2018 gehabt, an welcher neben anderen kommunalen Ausländerbehörden auch die Ausländerbehörde der Stadt J. teilgenommen habe und in der vor der Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen im Zusammenhang mit der Firma „M.“ gewarnt worden sei. Dies habe den Antragsteller ebenso wenig zur kritischen Auseinandersetzung mit der Thematik oder gar zum Einschreiten veranlasst wie behördenintern geäußerte Bedenken und der im Februar 2019 veröffentlichte Warnhinweis der Bundespolizei, in welchem das „OHG-Modell“ explizit beschrieben worden sei. Für die Stadt J. habe der Antragsteller vielmehr die Unterstützung des bekanntermaßen gesetzeswidrigen Vorhabens erklärt und dieses gedeckt, wobei er als Hauptansprechpartner von Herrn F. und Herrn Q. angesehen worden sei. Unter anderem habe er geäußert, dass der bisherige Weg darin bestanden habe, dass „die Verwaltung springen [müsse]“. Aus der in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte enthaltenen Korrespondenz werde in der Gesamtschau hinreichend deutlich, dass Wege zur Erteilung gesetzeswidriger Aufenthaltstitel hätten gefunden werden sollen. Insgesamt habe der Antragsteller als Lösungsgeber fungiert, und zwar unter anderem zur Durchsetzung der Absprachen zur Einreise, zur Gewährung von Aufenthaltserlaubnissen sowie bei der Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen. Das von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzte „Schleusermerkmal“ des Erhalts oder Sichversprechenlassens eines Vermögensvorteils sei ebenfalls erfüllt, denn es seien unter anderem Barzahlungen von chinesischen Investoren an das Bandenmitglied Herrn Q. geflossen. Dass sich dessen Vermögenslage durch die Schleusungen günstig entwickelt habe, sei dem Antragsteller durch diverse Absprachen mit den anderen Bandenmitgliedern bekannt gewesen. Dies reiche im Rahmen der bandenmäßigen Begehungsweise aus; insbesondere sei für eine Strafbarkeit des Antragstellers nicht erforderlich, dass dieser sich eigene Vorteile habe versprechen oder gar gewähren lassen.

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Zum anderen sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG strafbar gemacht habe. Dies folge daraus, dass er voraussichtlich wiederholt dazu Hilfe geleistet habe, dass die Einreise der Drittstaatler mit Aufenthaltstiteln erfolgt sei, welche durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden seien.

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Der vorbezeichnete Sachverhalt rechtfertige die Prognose, dass der Antragsteller im Rahmen des Disziplinarverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Der gesetzliche Strafrahmen des bandenmäßigen Einschleusens gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG habe bereits zum Zeitpunkt der Tat bei einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren gelegen, wodurch disziplinarrechtlich eine Ahndung bis hin zur Höchstmaßnahme in Betracht komme. Im Falle einer überwiegend wahrscheinlichen strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers erscheine dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Den von ihm verletzten Dienstpflichten gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG sowie § 34 Satz 3 BeamtStG (gemeint: § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) komme herausragende Bedeutung zu. Verstoße ein Beamter gegen diese Pflichten, zerstöre er regelmäßig das Vertrauen, welches für seine weitere Tätigkeit - auch als kommunaler Wahlbeamter - erforderlich sei. Eine rechtstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität auch kommunaler Wahlbeamter zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter handele unter Ausnutzung seiner Amtsstellung offen rechtswidrig, zerstöre das Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Antragsteller habe wiederholt und während eines längeren Zeitraums gegen beamtenrechtliche Kernpflichten verstoßen, wobei er offensichtlich über Unrechtsbewusstsein verfügt habe. Hierbei belasteten ihn seine besondere Stellung als Beigeordneter sowie die durch seine Taten bewirkte Beeinträchtigung der Stadt J. und ihrer Mitarbeiter. Den Antragsteller entlastende Umstände seien hingegen nicht ersichtlich. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei schließlich auch verhältnismäßig.

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Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2025 den vorliegenden Antrag auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung gestellt. Zur Begründung führt er in der Antragsschrift aus:

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Die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW lägen nicht vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe das Disziplinarverfahren vor dem Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens fortgesetzt und könne ihrer Prognose damit nicht die Einschätzung der fachlich zuständigen Stelle zugrunde legen. Soweit sie im Bescheid vom 1. Dezember 2025 eine eigene Prüfung des strafrechtlichen Tatverdachts vornehme, genügten ihre Ausführungen nicht den Mindestanforderungen. Diese bestünden - entsprechend den Vorgaben an eine Anklageschrift - in der Darstellung der Tathandlung, einer Beweiswürdigung sowie Ausführungen zur rechtlichen Einordnung.

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Insbesondere verzichte der Bescheid darauf, zuerst den nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf feststehenden Sachverhalt mitzuteilen. Vielmehr fänden sich „Angaben zu dem, was passiert sein soll, in welcher Weise konkret [er] daran beteiligt gewesen sein soll oder gar, was [er] wann gewusst und gewollt haben soll […]“, lediglich punktuell und vermischt mit Beweiswürdigung und rechtlicher Einordnung bei der Darstellung einzelner Tatbestandsmerkmale. Fehle es - wie hier - an einem festgestellten Sachverhalt, sei weder eine rechtliche Bewertung noch eine Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe möglich.

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Der Bescheid leide überdies daran, dass er sich in der Darstellung des von einem anderen Beschuldigten entwickelten Geschäftsmodells erschöpfe, statt konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Haupttaten der geschleusten Ausländer gemäß § 95 AufenthG zu treffen. Ohne die dezidierte Darstellung dieser Haupttaten und seiner - des Antragstellers - Rolle bei jeder einzelnen Erteilung eines Aufenthaltstitels einschließlich der Beantwortung der Fragen, was er wann gewusst und gewollt habe und welche Absprachen er wann und mit wem getroffen habe, könne seine Strafbarkeit als „Teilnehmer-Täter“ gemäß § 96 AufenthG nicht festgestellt werden.

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Zu erwähnen sei auch, dass im Bescheid ausdrücklich eingeräumt werde, dass er selbst einen Vermögensvorteil nicht erzielt habe.

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Abgesehen hiervon leide die Prüfung der Bezirksregierung Düsseldorf an diversen dogmatischen Mängeln, sei oberflächlich und strafrechtlich fehlerhaft; hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen.

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Es sei zu betonen, dass die Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Stadt J. in der kompletten Hierarchie - einschließlich seiner Person - von rechtlich brauchbaren und zutreffenden Angaben sowie von der Einhaltung des in § 21 AufenthG geregelten Verfahrens ausgegangen seien. Die Behauptung, die Ausländerbehörde habe von den Falschangaben der Ausländer und den diesbezüglichen Hintergründen Kenntnis gehabt, sei nicht durch die Ermittlungsakten belegt.

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Abgesehen hiervon sei seine vorläufige Dienstenthebung auch unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe noch vor Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eine weitreichende Entscheidung getroffen, die auf einem nicht ausermittelten Sachverhalt sowie Behauptungen und Mutmaßungen beruhe. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft nicht habe abgewartet werden können. Für ein entsprechendes Abwarten sprächen - neben der Unschuldsvermutung - insbesondere auch der durch seine Suspendierung verursachte Reputationsverlust sowie seine langjährige überobligatorische Tätigkeit für die Stadt J..

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 1. Dezember 2025 angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 5. Februar 2026 unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Bescheid vom 1. Dezember 2025 im Wesentlichen ergänzend vor:

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Die Rechtsanwaltskanzlei „R. & Kollegen“ habe Ende des Jahres 2015 Kontakt zur Stadt J. aufgenommen und „die Projekte“ vorgestellt. In der Folge habe sich der Hauptbeschuldigte Herr Q. mit Herrn F., Herrn I. und dem damaligen Leiter des O. (Herrn T.) darüber verständigt, dass ein dauerhafter Aufenthalt der OHG-Gesellschafter in Deutschland nicht erforderlich sei, sofern ein sechsmonatiger Aufenthalt im Ausland nicht überschritten werde. Nach dem Inhalt eines abgehörten Telefonates zwischen Herrn Q. und Herrn F. habe auch der Antragsteller zugesagt, dass die Anwesenheitszeiten der Gesellschafter nicht kontrolliert würden.

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Bei der nachfolgenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse, insbesondere betreffend die Gesellschafter der „OHG II“, hätten sämtliche Hierarchieebenen der Stadt J. mitgewirkt, was sich auch im Kreis der Beschuldigten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren widerspiegele. Der Antragsteller habe hierbei folgende Rolle eingenommen: Bei der rechtswidrigen Erteilung der Vorabzustimmungen zu den beantragten Visa sowie der Aufenthaltserlaubnisse habe er - ebenso wie Herr I., Herr A. und Herr K. (Abteilungsleiter der Ausländerbehörde) - im Austausch mit Herrn Q. gestanden, welcher das Geschehen maßgeblich gesteuert habe. Daneben hätten direkte Gespräche zwischen Herrn Q., dem damaligen Oberbürgermeister der Stadt J. Herrn S. und dem Antragsteller sowie regelmäßige Quartalstreffen zwischen Herrn Q. und Herrn K. stattgefunden. Der Antragsteller sei seit dem 00. Januar 0000 Beigeordneter und damit im unmittelbaren Nachgang zur ersten Vorstellung „der Projekte“ mit den Vorgängen betraut gewesen. Als Leiter des „N.“ seien ihm unter anderem das BI. sowie das für das Meldewesen zuständige Bürgerbüro unterstellt, was auf seiner Seite ebenso Entscheidungsbefugnisse wie Steuerungs- und Überwachungspflichten begründet habe. Der Antragsteller habe die zugrundeliegende Idee sowie die getroffenen Absprachen und Arbeitsabläufe gekannt und Vorschläge zur Ausgestaltung der „Papierlage“ unterbreitet, sodass diese auf den ersten Blick einen ordentlichen Eindruck gemacht habe. Betreffend die Aufenthaltserlaubnisse habe er eng mit Herrn A. zusammengearbeitet. Nach dem Inhalt der geständigen Einlassung von Herrn Q. habe der Antragsteller gewusst, dass sich die Tätigkeit der OHG-Gesellschafter in der reinen Gesellschafterstellung erschöpfe und diese überwiegend nicht in Deutschland anwesend sein würden. In seiner Funktion als Beigeordneter habe er nachweislich spätestens seit dem 00. September 0000 Kenntnis davon gehabt, dass die Voraussetzungen gemäß § 21 AufenthG betreffend die Gesellschafter W. und X. nach Ansicht der IHK nicht gegeben seien, weil diese eine unternehmerische Tätigkeit in Deutschland nicht geplant, sondern lediglich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als Gegenleistung für Investitionen begehrt hätten. Seine Kenntnis von der fehlenden unternehmerischen Tätigkeit der Investoren in Deutschland folge auch aus der durch ihn geführten E-Mail-Korrespondenz im Februar 2020. Weiterhin gehe aus abgehörten Telefongesprächen zwischen Herrn Q. und Herrn I. am 00. Dezember 0000 sowie Herrn Q. und Herrn F. am 00. Januar 0000 hervor, dass der Antragsteller „Angst vor der Bundespolizei“ gehabt und befürchtet habe, dass Informationen betreffend die erteilten Fiktionsbescheinigungen an die Presse gelangen könnten.

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Soweit der Antragsteller die Frage aufwerfe, weshalb die Bezirksregierung Düsseldorf eine Abschlussentscheidung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht abgewartet habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft X. nach dem Inhalt eines von Herrn Staatsanwalt G. gefertigten Vermerks vom 13. Januar 2025 „die Tatvorwürfe in der Ermittlungsakte“ als bestätigt ansehe. Weiterhin habe Herr Staatsanwalt G. die Ermittlungsführerin in einem am 0. November 0000 geführten Telefonat darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft X. beabsichtige, gegen den Antragsteller im Jahr 2026 Anklage beim Landgericht V. wegen des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu erheben, wobei dieser mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

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Im Hinblick auf die durch den Antragsteller verletzten Dienstpflichten sei ergänzend auszuführen, dass er es in den Jahren 2017 bis 2019 in Kenntnis diverser ausdrücklicher Warnhinweise - und damit bedingt vorsätzlich - unterlassen habe, fundierten Anhaltspunkten für die Rechtswidrigkeit des „OHG-Modells“ durch Amtsermittlung gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW nachzugehen und gegen die rechtswidrige Erteilung von Vorabzustimmungen und Aufenthaltserlaubnissen einzuschreiten. Hierbei erschöpfe sich sein dienstpflichtwidriges Verhalten nicht in einem Unterlassen, sondern manifestiere sich in der aktiven Unterstützung der Erteilung rechtswidriger Visa und Aufenthaltserlaubnisse. Hierbei sei der Antragsteller nach dem Inhalt der E-Mail-Korrespondenz vom 22. und 00. September 0000 sowohl in die politische Einflussnahme durch Herrn Oberbürgermeister a.D. S. auf den Hauptgeschäftsführer der IHK Herrn E. als auch in den weiteren Fortgang eingebunden gewesen.

34

Der Antragsteller hat zur Antragserwiderung mit Schreiben vom 18. Februar 2026, welches am 23. Februar 2026 bei Gericht einging, im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Trotz umfangreichen neuen Vortrags sei die Bezirksregierung Düsseldorf ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Wolle sie den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht abwarten, müsse sie sich die Mühe machen, selbstständig, umfassend und neutral zu ermitteln. Dies sei hier bereits deshalb nicht geschehen, weil sie eine Anforderung der „vollständigen Beweismittel“ gegenüber der Staatsanwaltschaft X. unterlassen und sich statt dessen mit einem „reduzierten Beweismittelbestand“ begnügt habe. Abgesehen hiervon habe die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Pflicht zur neutralen Ermittlung verletzt, indem sie sämtliche zu seinen Gunsten sprechenden Beweise vollständig ignoriert habe. Hierzu zählten vor allem - im Schriftsatz im Einzelnen aufgeführte - Erkenntnisse aus der Telefonkommunikationsüberwachung, aus welcher ein kollusives Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten nicht im Ansatz ersichtlich sei. Vielmehr belege der Verlauf der abgehörten Telefonate, dass er erst im Jahr 2021 „eingebunden“ worden sei, sich dann umfassend habe informieren lassen, danach selbst die Fakten und die Rechtslage geprüft und sodann die Position vertreten habe, dass die Voraussetzungen für eine „Niederlassungserlaubnis“ nicht vorliegen würden. Im Übrigen enthalte auch die Antragserwiderung weder eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung noch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Im Kern würden Äußerungen des Hauptbeschuldigten Herrn Q. ungeprüft als Wahrheiten dargestellt und seine - des Antragstellers - Kenntnis etwa vom „Geschäftsmodell“ des Herrn Q. ohne weitere Erläuterung der Gesamtumstände unterstellt.

35

Abgesehen hiervon seien die Erwägungen in der Antragserwiderung betreffend den von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten „Vermögensvorteil“ sowie bezüglich § 21 AufenthG unvollständig und in weiten Teilen rechtsfehlerhaft.

36

Auf den Seiten 41 ff. der Antragserwiderung versuche die Bezirksregierung Düsseldorf, die Prognose gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf einen vollständig neuen disziplinarischen Tatsachenkern zu stützen, indem sie auf bislang nicht ins Disziplinarverfahren eingeführte Pflichtverstöße - nämlich die vermeintliche Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten - abstelle. Dies stelle eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

37

Schließlich erzwinge der Antragsgegner durch die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein „Inzident-Strafverfahren“ beim Verwaltungsgericht und dränge hierbei die Disziplinarkammer, trotz fehlender Sachverhaltsfeststellung eine Strafbarkeitsprüfung vorzunehmen, welche der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sei.

38

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Disziplinarvorgangs Bezug genommen.

39

II.

40

Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers hat Erfolg.

41

Auf den Antragsteller, der gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NRW als kommunaler Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit steht, finden die Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 LBG NRW Anwendung. Aus seinem Amt als kommunaler Wahlbeamter ergeben sich keine Besonderheiten, die den Antragsteller von einem Berufsbeamten unterscheiden. Bei kommunalen Wahlbeamten handelt es sich um Beamte im statusrechtlichen Sinne; sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

42

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris Rn. 24; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April N02 - 8 DO 415/23 -, juris Rn. 136.

43

Der nicht an eine Frist gebundene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 63 Abs. 1 Halbsatz 1 Alternative 1 LDG NRW statthaft. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht der Hauptsache beantragen.

44

Der Antrag ist auch begründet.

45

Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht vielmehr aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg.

46

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 - 2 VR 15.25 -, juris Rn. 23, vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10, und vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 22; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April N02 - 8 DO 415/23 -, juris Rn. 129 m.w.N.

47

Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 LDG NRW für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, ist die Entscheidung über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

48

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 - 2 VR 15.25 -, juris Rn. 21, und vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 3d B 1064/16.O -, juris Rn. 11; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April N02 - 8 DO 415/23 -, juris Rn. 130; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 35 L 86/25.O -, juris Rn. 9.

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Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung muss zudem maßgeblich auf die vom Dienstherrn in dem Bescheid herangezogene Begründung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Hierbei müssen Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - eventuell auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 63 LDG NRW hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn zu überprüfen.

50

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 35 L 86/25.O -, juris Rn. 11; VG Wiesbaden, Beschluss vom 29. September 2025 - 28 L 1430/23.WI.D -, juris Rn. 51; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 15 B 23/23 MD -, juris Rn. 57 m.w.N.

51

Es ist dem Disziplinargericht hingegen verwehrt, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen.

52

Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 211/11 -

53

, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 35 L 86/25.O -, juris Rn. 13; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 15 B 23/23 MD -, juris Rn. 57.

54

Prüfungsmaßstab ist vielmehr die Frage, ob die Prognoseentscheidung der Behörde den rechtlich zwingenden Vorgaben für die Ermessensentscheidung genügt und eine danach nachvollziehbare und tragfähige Entscheidung getroffen wurde.

55

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 35 L 86/25.O -, juris Rn. 15.

56

Diesen Maßgaben wird der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 2025, mit welchem der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben wurde, nicht gerecht.

57

1. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere war die Bezirksregierung Düsseldorf nach Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts für ihren Erlass zuständig, siehe §§ 38 Abs. 1 Satz 1 („(d)ie für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde“), 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LDG NRW i.V.m. § 120 Abs. 2 GO NRW.

58

Dem Erfordernis, den Antragsteller vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anzuhören, ist die Bezirksregierung Düsseldorf mit Verfügung vom 23. September 2025 nachgekommen.

59

Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. November 2022 - 3 MD 8/22 -, juris Rn. 61.

60

2. Indes begegnet die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers in materieller Hinsicht ernstlichen Zweifeln.

61

Rechtsgrundlage für die vorläufige Dienstenthebung ist § 38 Abs. 1 LDG NRW. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, „entfernungsvorbereitende“ vorläufige Dienstenthebung). Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, „störungsabwehrende“ vorläufige Dienstenthebung).

62

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausweislich der Begründung des Bescheides vom 1. Dezember 2025 ausschließlich auf § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gestützt. Die Voraussetzungen einer „entfernungsvorbereitenden“ vorläufigen Dienstenthebung, auf deren Überprüfung die Disziplinarkammer nach den vorherigen Ausführungen beschränkt ist, liegen indes nicht vor.

63

Eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren „voraussichtlich“ die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass das Disziplinargericht im Rahmen der summarischen Prüfung des zur Zeit bekannten Sachverhalts nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte ein Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Vielmehr reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss damit nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.

64

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 3d B 1064/16.O -, juris Rn. 11, und vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 35 L 141/21 -, juris Rn. 22.

65

Eine solche Prognose kann im Hinblick auf den Antragsteller auf Grundlage der Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf nicht getroffen werden. Nach diesen ist bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Rahmen des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.

66

a. Die Bezirksregierung Düsseldorf stützt ihre Prognose im Bescheid vom 1. Dezember 2025 auf die Annahme, der Antragsteller habe sich nach dem Inhalt der von ihr beigezogenen und ausgewerteten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. (Az: N03) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG strafbar gemacht. Aufgrund der Schwere des damit einhergehenden Dienstvergehens, welches in Verstößen gegen die Pflicht zu rechtmäßigem dienstlichem Verhalten (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) sowie die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) bestehe, sei auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller überwiegend wahrscheinlich.

67

Indes kann die Disziplinarkammer aufgrund des Vortrags der Bezirksregierung Düsseldorf im Bescheid nicht feststellen, dass der Antragsteller sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in vorbezeichneter Weise strafbar gemacht und hierdurch zugleich ein Dienstvergehen begangen hat.

68

aa. Eine entsprechende Annahme lässt sich zunächst nicht auf eine im Strafverfahren getroffene (Abschluss-)Entscheidung stützen. Insoweit ist anerkannt, dass ein hinreichend begründeter Verdacht für die Begehung eines Dienstvergehens regelmäßig dann bejaht werden kann, wenn im sachgleichen Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft öffentlich Anklage erhoben wird (§ 170 Abs. 1 StPO) oder das Strafgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt (§ 203 StPO), sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

69

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 - 2 WDB 1.05 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 3d B 997/19.O -, S. 4 des Beschlussabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 35 L 86/25.O -, juris Rn. 31.

70

Ein so begründeter Verdacht besteht im vorliegenden Fall nicht, denn das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Staatsanwaltschaft X. - wie von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgetragen - beabsichtigt, gegen den Antragsteller „wegen der bandenmäßigen Begehung von Schleusungsdelikten“ im Jahr 2026 Anklage zu erheben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre dieser Umstand nicht mit einer bereits erfolgten Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 1 StPO gleichzusetzen und würde daher isoliert betrachtet die Prognose, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch strafbares Verhalten ein Dienstvergehen begangen hat, nicht tragen.

71

bb. Auch im Übrigen hat die Bezirksregierung Düsseldorf nicht dargelegt, dass der Antragsteller sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Schleusungsdelikten strafbar gemacht und hierdurch ein Dienstvergehen begangen hat. Die umfangreichen Ausführungen im Bescheid vom 1. Dezember 2025 erschöpfen sich im Wesentlichen darin, einzelne Tatbestandsmerkmale der als einschlägig betrachteten Strafnormen - etwa die Mitgliedschaft in einer „Bande“ (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) sowie ein „Hilfeleisten“ im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - aufzugreifen, dezidiert deren Voraussetzungen zu benennen und eine Verwirklichung durch den Antragsteller ohne hinreichende Erläuterung zu behaupten.

72

(1) Dem Vortrag kann eine nachvollziehbare Schilderung der dem Antragsteller zur Last gelegten Tathandlungen ebenso wenig entnommen werden wie die Darlegung von Umständen, welche auf seinen hierauf bezogenen Vorsatz schließen lassen.

73

(a) Im Hinblick auf die vorgeworfenen Tathandlungen des Antragstellers bleibt der Bescheid vom 1. Dezember 2025 hinter den Mindestanforderungen an die Substantiierung des Tatgeschehens zurück, indem er etwa pauschal darauf verweist, der Antragsteller habe ein „mehrjähriges kollusives Zusammenwirken“ mit anderen Beschuldigten (insbesondere Herrn Q., Herrn F., Herrn A. und Herrn I.) an den Tag gelegt, und zwar „u.a. bei der Einwirkung auf die Arbeitsweise der Ausländerbehörde[,] um den im Ausland akquirierten Investoren rechtswidrige Aufenthaltserlaubnisse zu verschaffen“ (Seite 6 f. des Bescheides). Auf welche tatsächlichen Vorgänge die Bezirksregierung Düsseldorf die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Antragstellers mit anderen Personen stützt, bleibt hierbei ebenso offen wie die Frage, in welcher Weise dieser auf die Ausländerbehörde der Stadt J. „eingewirkt“ haben soll. Ebenfalls nicht mit nachvollziehbarem Tatsachenvortrag unterlegt ist die Behauptung eines „ständigen Austausch(s)“ des Antragstellers mit Herrn A. als Leiter des O. „über Entwicklungen und Erkenntnisse zur Erlangung der Aufenthaltstitel“ sowie einer angeblichen Ausübung von „Einfluss“ auf den Antragsteller durch Herrn A. und Herrn I. (Seite 7 des Bescheides). Im Zuge dessen werden „gemeinsame[] Absprachen […] zur Umsetzung des sog. „OHG-Modells“ in J.“ bzw. „zur Einschleusung“ angeführt (Seite 7, 15 des Bescheides), ohne plausibel darzulegen, in welcher Weise der Antragsteller sich - wie behauptet - in diese „aktiv eingebracht“ haben soll (Seite 15 des Bescheides). Durch welche konkreten Tathandlungen dieser „die Erschleichung von Aufenthaltserlaubnissen mindestens erleichtert“ bzw. „mit ermöglicht“ haben soll, wird ebenso wenig substantiiert vorgetragen (Seite 18 f. des Bescheides). Entsprechendes gilt für die Feststellungen, der Antragsteller habe für die Stadt J. „die Unterstützung der bekanntermaßen gesetzeswidrigen Vorhaben“ „erklärt“, sei „Hauptansprechpartner“ der Beschuldigten Herrn F. und Herrn Q. gewesen und habe „insgesamt als Lösungsgeber, u.a. zur Durchsetzung der Absprachen zur Einreise, zur Gewährung von Aufenthaltserlaubnissen und bei der Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen“ fungiert (Seite 24 f. des Bescheides).

74

(b) Abgesehen hiervon fehlt es den Ausführungen im Bescheid auch an der Darlegung tatsächlicher Gegebenheiten, welche die Annahme der Bezirksregierung Düsseldorf stützen, der Antragsteller habe bei Tatbegehung von der Rechtswidrigkeit des „OHG-Modells“ Kenntnis gehabt und zu dessen Umsetzung beitragen wollen. Hierzu genügt insbesondere nicht die nicht weiter begründete Behauptung, der Antragsteller habe von den „Vorgänge(n) im Ausländeramt um die OHGen“ Kenntnis gehabt (Seite 18 des Bescheides); ihm sei insoweit „bekannt [gewesen], dass die ausländischen Investoren in den jeweiligen OHGen keine selbständige Tätigkeit [ausgeübt hätten]“ (Seite 19 des Bescheides) und „Aufenthaltserlaubnisse unter Verwendung von Scheinwohnsitzen [hätten] erteilt werden sollen“ (Seite 20 des Bescheides). Ebenso wenig nachvollziehbar begründet wird die Feststellung, der Antragsteller habe „durch diverse Absprachen mit den anderen Bandenmitgliedern“ davon Kenntnis gehabt, „[d]ass die Schleusungen die Vermögenslage bei Herrn Q. günstiger gestaltet[] [hätten]“ (Seite 28 f. des Bescheides).

75

(c) Die substantiierte Darlegung der dem Antragsteller zur Last gelegten Tathandlungen sowie seines hierauf bezogenen Vorsatzes kann auch nicht durch die dezidierten Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf zum (vermeintlichen) Gegenstand des „OHG-Modells“ sowie den hieran beteiligten Personen und Institutionen (Seiten 7 bis 9 des Bescheides) ersetzt werden. Ebenfalls unzureichend ist insoweit der Hinweis auf kritische Stellungnahmen der IHK, Warnungen anderer kommunaler Ausländerbehörden vor dem „OHG-Modell“ sowie den Warnhinweis der Bundespolizei aus Februar 2019.

76

Auch wird ein konkreter Tatvorwurf nicht dargelegt durch den Hinweis der Bezirksregierung Düsseldorf auf das vom Antragsteller bekleidete Amt, aufgrund dessen dieser „jederzeit korrigierend auf das Ausländeramt [hätte] einwirken können“ (Seite 18 f., 37 f. des Bescheides). Die aus seiner Position als Leiter des „N.“ gegebenenfalls resultierende dienstrechtliche Verantwortlichkeit für die Vorgänge in der städtischen Ausländerbehörde ist von der Frage zu trennen, ob der Antragsteller sich wegen des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht und hierdurch zugleich ein Dienstvergehen begangen hat. Letzteres wird insbesondere nicht dargetan durch das von der Bezirksregierung Düsseldorf in Bezug genommene, vom Antragsteller am 24. September 2019 erstellte „Arbeitspapier zur Einreise chinesischer Fachkräfte“. Gegenstand dieses „Arbeitspapiers“ ist die Darstellung eines „Ablaufplans“ zum Verfahren der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an chinesische Investoren gemäß § 19a AufenthG sowie § 21 AufenthG „unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und Rahmenbedingungen“. Fundierte Erläuterungen, in welcher Weise sich der Antragsteller durch seine Ausführungen im „Arbeitspapier“ - wie von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgeführt - „aktiv in die Absprachen zur Einschleusung ein[gebracht]“ haben soll (Seite 15 des Bescheides), lassen sich dem Bescheid vom 1. Dezember 2025 nicht entnehmen. Ebenfalls wird in diesem ohne nähere Darlegung eines zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes die Behauptung aufgestellt, der Antragsteller habe in seiner Eigenschaft als Ressortleiter und Beigeordneter „mitgewirkt“, indem er einer - nicht näher erläuterten - „Ursprungsabrede“ zwischen Herrn A. und dessen Vorgänger Herrn T. im Nachhinein „beigetreten“ sei und diese „fortgeführt“ bzw. „nicht interveniert“ habe (Seite 37 f. des Bescheides).

77

Keine hinreichende Darlegung konkreter (vorsätzlicher) Tathandlungen des Antragstellers enthalten schließlich die im Bescheid aufgeführte seitenlange, fragmentarisch-schlagwortartige und häufig inhaltlich nicht nachvollziehbare Wiedergabe von E-Mails und weiteren der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. entnommenen Dokumenten (etwa Telefonmitschnitte, staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokolle, Inhalt von „Sonderheften“). Die - mit Spiegelstrichen versehenen - Ausführungen unter den Überschriften „Beleg“, „Belege“ sowie „Belege u.a.“ beinhalten keine plausible Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich insbesondere konkrete Tathandlungen des Antragstellers entnehmen lassen. Diesem unverzichtbaren Erfordernis wird auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsteller an der angeführten Kommunikation mitunter beteiligt war oder sein Name in dieser erwähnt wird (etwa: „wie mit H. besprochen“, „Lass uns das Thema doch gemeinsam mit H. Z. diskutieren“, „Wir kriegen es gelöst, aber nur zusammen mit Hr Z.!“).

78

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf gewählte Darstellungsweise genügt den einleitend dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit des zur Last gelegten Dienstvergehens nicht, sondern überlässt es im Ergebnis der Disziplinarkammer, dem Antragsteller (möglicherweise) vorwerfbares Verhalten durch eigene Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte herauszuarbeiten. Ein entsprechendes Vorgehen ist dem Disziplinargericht hingegen - wie ausgeführt - verwehrt.

79

(2) Des Weiteren lassen die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf im Bescheid vom 1. Dezember 2025 auch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vermissen. Einer solchen hätte es insbesondere aufgrund des Umstandes bedurft, dass der Antragsteller mit Nachdruck bestreitet, ein strafbares sowie disziplinarrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt zu haben.

80

Ebenso wie im Rahmen einer Disziplinarklageschrift,

81

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. März N02 - 14 LB 1/23 -, juris Rn. 146; OVG Thüringen, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 76,

82

genügt es auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht, wenn sich die Ausführungen in einer schlichten Wiedergabe der erhobenen Beweise erschöpfen, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Insoweit hat ein Bescheid, durch den eine vorläufige „entfernungsvorbereitende“ Dienstenthebung ausgesprochen wird, die jeweils relevanten Beweismittel zu benennen, deren Kerninhalt wiederzugeben und sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beamten sowie der weiteren Beweismittel - in nachvollziehbarer Weise zu würdigen.

83

Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen im Bescheid vom 1. Dezember 2025 nicht.

84

Keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung liegt insbesondere in der seitenlangen sinngemäßen sowie meist stark verkürzten Wiedergabe von Bestandteilen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte („Beleg“, „Belege“ sowie „Belege u.a.“), zumal deren Kontext sowie Inhalt häufig schwer verständlich sind und damit der Spekulation überlassen bleiben.

85

Ebenfalls unzureichend ist der wiederholte Hinweis auf die geständige Einlassung von Herrn Q. gegenüber der Staatsanwaltschaft X.. Ungeachtet der Frage nach dem Beweiswert der Aussage des im Umfangsverfahren N03 Hauptbeschuldigten, erschöpft sich der Bescheid vom 1. Dezember 2025 in dem pauschalen Verweis auf die „staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmungen des Herrn Q. vom 00.00.N02; vom 00.00.N02; vom 00.00.N02“ u.ä., ohne dass erläutert wird, welche konkrete Einlassung des Herrn Q. welche vorsätzlich begangene Tathandlung bzw. Dienstpflichtverletzung des Antragstellers belegen soll. Ebenfalls bleibt offen, inwiefern sich das Geständnis von Herrn Q. „in die weiteren Erkenntnisse und Beweismaterialien (wie E-Mail-Verläufe, Telefonkommunikationsüberwachung, weitere Schriftstücke/Vermerke) [einfügen soll]“ (Seite 41 des Bescheides).

86

Auch im Hinblick auf die Vernehmung der Zeuginnen Frau C. und Frau Y. durch die Bezirksregierung Düsseldorf wird im Bescheid vom 1. Dezember 2025 nicht dargelegt, inwieweit deren Aussagen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein strafbares sowie disziplinarrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt hat. Die alleinige Angabe, die Zeuginnen hätten „glaubhaft [ausgesagt], dass sie […] von den Stadtdienstleistenden angewiesen [worden seien], ohne Nachprüfungen in den Fällen der ausländischen OHGisten Aufenthaltstitel zu erteilen“ (Seite 42 des Bescheides), genügt diesem Erfordernis erkennbar nicht.

87

(3) Da der Bescheid vom 1. Dezember 2025 somit den Mindestanforderungen an die Darlegung des dem Antragsteller zur Last gelegten Verhaltens sowie an eine diesbezügliche Beweiswürdigung nicht genügt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der umfangreichen strafrechtlichen Würdigung und den diesbezüglichen Rügen des Antragstellers.

88

b. Auch die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Antragserwiderung vom 5. Februar 2026 führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

89

Hierbei kann dahinstehen, ob die Antragserwiderung - wie etwa vom Antragsteller im Hinblick auf die Seiten 41 ff. („2. Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten“) gerügt wird - neben der Wiederholung und Vertiefung des Vortrags im Bescheid vom 1. Dezember 2025 ein unzulässiges „Nachschieben“ neuer Ermessenserwägungen enthält.

90

Vgl. zur Problematik VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. November 2023 - 28 L 1210/23.WI.D -, juris Rn. 98.

91

Denn auch in der Antragserwiderung werden keine Aspekte dargetan, welche die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Antragsteller im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Insbesondere wird seitens der Bezirksregierung Düsseldorf nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Tathandlungen dem Antragsteller straf- sowie disziplinarrechtlich zur Last gelegt werden. Überdies findet sich auch in der Antragserwiderung keine den obigen Grundsätzen entsprechende Beweiswürdigung.

92

Der Feststellung, der Antragsteller habe „ausweislich eines abgehörten Telefonates zwischen Herrn Q. und Herrn F. gesagt, dass die Anwesenheitszeiten nicht kontrolliert werden“ (Seite 16 der Antragserwiderung), lässt sich bereits mangels Darstellung des Kontextes der vermeintlichen Äußerung (Gesprächssituation, Gesprächsinhalt, Gesprächspartner) eine konkrete Tathandlung des Antragstellers nicht entnehmen. Deren Darlegung wird auch nicht durch den angegebenen „Beweis“ - einem mehrseitigen Auszug aus Protokollen von Telekommunitionsüberwachung (Anlage AG 21) - obsolet. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Disziplinarkammer, den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt durch Auswertung der Protokolle selbst zu erforschen und hierdurch mögliche Tathandlungen des Antragstellers zu ermitteln. Eine Auseinandersetzung mit dem angeführten Beweismittel im Rahmen einer dezidierten Beweiswürdigung fehlt ebenso.

93

Auch aus der Behauptung, der Antragsteller habe „nachweislich spätestens seit dem 00. September 0000 Kenntnis davon [gehabt], dass die Voraussetzungen des § 21 AufenthG betreffend die Herren W. und X. nach Ansicht der Industrie- und Handelskammer als fachkundige Stelle nicht gegeben waren […]“ (Seite 17 f. der Antragserwiderung), sind vermeintliche Tathandlungen des Antragstellers ebenso wenig ersichtlich wie die tatsächlichen Umstände, auf welche die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Annahme stützt. Eine Beweiswürdigung fehlt ebenfalls. Der alleinige Verweis auf eine E-Mail des Herrn I. vom 00. September 0000 u.a. an Herrn A. und den Antragsteller (Anlage AG 26) ist bereits deshalb unzureichend, weil die vorbezeichnete Behauptung in deren Inhalt keine nachvollziehbare Grundlage findet.

94

Die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf betreffend die vermeintliche „(a)ktive Gestaltung durch den Antragsteller“ (Seite 18 ff. der Antragserwiderung) erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, dieser sei „aktiv an der Begleitung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse[,] in Kenntnis der erforderlichen Abänderung der Stellungnahme der IHK und der politischen Einflussnahme durch den Oberbürgermeister a.D. S.[,] beteiligt [gewesen]“. Wie besagte „aktive Beteiligung“ im Einzelnen ausgestaltet gewesen sein soll, bleibt hierbei offen. Eine dezidierte Darlegung der vorgeworfenen Tathandlungen kann dabei nicht durch den Verweis auf zwei E-Mails von Herrn A. und Herrn I. (Anlagen AG 20 und 26) ersetzt werden.

95

Des weiteren wird auch in der Antragserwiderung die „Kenntnis“ des Antragstellers von der „Warnung vor dem OHG-Modell“ im Rahmen eines Erfahrungsaustauschs von Ausländerbehörden am 1. Februar 2018 (Seite 24 f. der Antragserwiderung) sowie von der gleichwohl erfolgten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch die Ausländerbehörde der Stadt J. (Seite 25 f. der Antragserwiderung) behauptet, ohne dies mit einer nachvollziehbaren Schilderung tatsächlicher Umstände (wie erlangte der Antragsteller jeweils „Kenntnis“?) zu untermauern. Weiterhin fehlt es den Ausführungen erneut an einer Darlegung der dem Antragsteller zur Last gelegten Tathandlungen sowie einer Beweiswürdigung.

96

Soweit in der Antragserwiderung ferner die Behauptung aufgestellt wird, der Antragsteller habe aufgrund einer an ihn und Herrn Oberbürgermeister a.D. S. gerichteten E-Mail des Herrn Q. vom 16. Februar 2020 „von der fehlenden unternehmerischen Tätigkeit der Investoren“ Kenntnis gehabt (Seite 34 der Antragserwiderung), wird diese Annahme durch den Inhalt besagter E-Mail nicht gestützt. Keinen entsprechenden Rückschluss erlaubt insbesondere der von der Bezirksregierung Düsseldorf in Bezug genommene Vorhalt des Herrn Q., „die Leitung der Ausländerbehörde“ habe „das Konzept“ seit 2018 gekannt und mitgetragen. Ins Leere geht daher der sich anschließende Hinweis, der Antragsteller habe „dies“ in seiner darauffolgenden E-Mail an Herrn Q. vom 18. Februar 2020 „auch nicht direkt abgestritten“. Durch die weitere Behauptung, der Antragsteller habe in dieser E-Mail zudem „Lösungsvorschläge durch reine Investments in verschiedene Gesellschaften dar[gestellt]“, wobei „(v)on einer unternehmerischen Tätigkeit der in Rede stehenden Investorin oder wie diese aussehen könnte […] hingegen keine Rede [gewesen sei]“ (Seite 35 der Antragserwiderung), wird eine dem Antragsteller zur Last gelegte Tathandlung ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt wie durch die weitere Bemerkung, dieser habe „die Stellungnahmen der IHK als für die Genehmigungspraxis nicht tauglich [bezeichnet], sodass eigene Überlegungen zur Rechtslage angestellt worden seien“ (Antragserwiderung, a.a.O.). Mangels näherer Erläuterung ebenfalls der Spekulation überlassen bleibt, welches konkrete Verhalten die Bezirksregierung Düsseldorf dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner E-Mail vom 29. Februar 2020 an Herrn Oberbürgermeister a.D. S., Herrn I. und Herrn A. (Letzterer „in Kopie“) zur Last legen möchte. Der Hinweis, der Antragsteller habe in dieser E-Mail eingeräumt, „dass er sich in der Vergangenheit über seine kritische Haltung im Dienst hinweggesetzt habe und es nicht weitergehen könne, wie bisher“ (Antragserwiderung, a.a.O.), wird weder näher substantiiert noch in einen Kontext eingebettet und ist daher nicht nachvollziehbar. Erneut ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Darlegung des Tatvorwurfs sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung erfordern, dass der diesbezügliche Vortrag aus sich heraus verständlich ist. Hiermit nicht in Einklang steht die fragmentarische Darstellung vermeintlicher Geschehensverläufe durch die Bezirksregierung Düsseldorf, welche es im Ergebnis der Disziplinarkammer überlässt, eigene Sachverhaltsermittlungen anzustellen und hierbei durch Auswertung umfangreicher Anlagenkonvolute dem Antragsteller möglicherweise vorwerfbares Verhalten herauszuarbeiten.

97

Besagtes Defizit setzt sich fort, soweit in der Antragserwiderung unter Hinweis auf die Telekommunikationsüberwachung des Beschuldigten Herrn Q. behauptet wird, der Antragsteller habe aus „Angst vor der Bundespolizei“ die Absicht geäußert, „das Problem bei Herrn S. anzusprechen und sich auch mit den Herren Q. und F. zu treffen“ (Seite 35 der Antragserwiderung). Gleiches gilt für die nicht näher erläuterte Feststellung, der Antragsteller habe nach dem Inhalt eines Telefonates zwischen Herrn Q. und Herrn F. am 10. Januar 2022 „Angst“ gehabt, „dass Informationen betreffend die Fiktionsbescheinigungen an die Presse gelangen“ (Seite 35 f. der Antragserwiderung).

98

Schließlich wird auch die von der Bezirksregierung Düsseldorf auf den Seiten 41 ff. der Antragserwiderung in den Blick genommene vermeintliche „Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten“ gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht mit substantiiertem Tatsachenvortrag unterlegt, durch welchen insbesondere die dem Antragsteller zur Last gelegten Tathandlungen sowie sein hierauf bezogener Vorsatz plausibilisiert werden. Unzureichend ist insoweit der schlichte Hinweis, der Antragsteller habe es als zuständiger Ressortleiter „mindestens bedingt vorsätzlich unterlassen“, gegen die rechtswidrige Erteilung von Visa-Vorabzustimmungen und Aufenthaltserlaubnissen insbesondere zugunsten der Herren X., W. und U. „einzuschreiten“, sondern statt dessen sogar „in kollusiver Weise an der rechtswidrigen Erteilung von Aufenthaltstiteln mitgewirkt“ (Seite 43 der Antragserwiderung). Besagter Vorwurf lässt eine verständliche Schilderung der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten vermissen. Eine solche wird auch nicht durch den - zumal ebenfalls unsubstantiierten - Verweis auf die Einlassung des Hauptbeschuldigten Herrn Q. gegenüber der Staatsanwaltschaft X. obsolet, wonach der Antragsteller „gewusst“ haben soll, „dass sich die Tätigkeit der Antragsteller in der reinen Gesellschafterstellung erschöpfte und sie weit überwiegend nicht in der Bundesrepublik anwesend sein [würden]“ (Seite 44 der Antragserwiderung). Auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Position des Antragstellers als Leiter des „N.“ nicht nachvollziehbar ist ferner die Behauptung, dieser habe „(d)urch die erfolgten Zustimmungen der Ausländerbehörde zu Visaerteilungen sowie durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 21 AufenthG, insbesondere zugunsten der Herren X., W. und U., […] sowohl an dem Zustandekommen der Erteilung vorsätzlich und dienstpflichtwidrig mitgewirkt, als er es auch vorsätzlich und dienstpflichtwidrig unterlassen [habe], gegen die eigentliche Erteilung einzuschreiten“ (Antragserwiderung, a.a.O.). Erneut wird eine „Kenntnis“ des Antragstellers von Umständen, die ihn nach Ansicht der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen seiner „Aufsichts- und Ingerenzpflicht“ zum Einschreiten gegenüber der Ausländerbehörde hätten veranlassen müssen, festgestellt, ohne dies mit hinreichendem Tatsachenvortrag zu untermauern (Seite 45 der Antragserwiderung). Worin genau die weiterhin behauptete „aktive() Unterstützung der Erteilung der rechtswidrigen Visa und Aufenthaltserlaubnisse“ durch den Antragsteller sowie seine „Beteilung“ an der „politische(n) Einflussnahme durch Herrn S. auf Herrn E.“ und am „weiteren Fortgang“ liegen sollen (Antragserwiderung, a.a.O.), bleibt gleichfalls offen; entsprechender Sachvortrag kann insbesondere nicht durch den inhaltlich nicht nachvollziehbaren Verweis auf „E-Mail-Korrespondenz vom 22. und 00. September 0000“ („wie mit H. besprochen“) ersetzt werden. Inhaltlich nicht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf zu vermeintlichen „Dienstvergehen durch Handeln und Unterlassen“ des Antragstellers in den Jahren 2018 und 2019 sowie zu „Bestätigung und fortgesetztes Dienstvergehen 2020“ (Seite 45 ff. der Antragserwiderung); auch insoweit wird auf die verständliche Schilderung eines Lebenssachverhalts, welcher auf die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch den Antragsteller schließen lässt, ebenso verzichtet wie auf eine in sich schlüssige Beweiswürdigung.

99

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

101

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet.

102

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht.

103

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

104

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts prüft nur die dargelegten Gründe.

105

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

106

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.