Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen im Disziplinarverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Steueramtsinspektorin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die nach § 38 Abs. 2 LDG NRW angeordnete Einbehaltung ihrer Dienstbezüge. Gegen sie läuft ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung; das Verwaltungsgericht hat jedoch nur eine Zurückstufung ausgesprochen. Das OVG sieht bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung und setzt diese ex nunc aus. Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge wurde stattgegeben; Einbehaltung ex nunc ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die Einbehaltung von Dienstbezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Die materielle Rechtmäßigkeit einer Einbehaltung nach § 38 Abs. 2 LDG NRW hängt von der Prognose ab, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine nur summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes vorzunehmen; eine nicht hinreichend wahrscheinliche Prognose für die Höchstmaßnahme kann zur Aussetzung der Einbehaltung führen.
Die Aussetzung der Einbehaltung wirkt ab Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc).
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf35 L 4353/25.O06.03.2026Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf37 L 208/25.BDG03.03.2025Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Münster20 L 381/23.BDG08.11.2023Zustimmendjuris Rn. 11
- Verwaltungsgericht Düsseldorf38 L 1841/18.BDG28.08.2018Zustimmend2 Zitationen
Tenor
Die durch Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2011 angeordnete vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge wird ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2011, soweit darin gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW die Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet worden ist.
Sie steht als Steueramtsinspektorin im Dienst des Antragsgegners. Im Rahmen eines vom Antragsgegner am 10. Februar 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist die Antragstellerin mit Verfügung vom 28. Juli 2011 gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben worden. Gleichzeitig hat der Antragsgegner gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 30 v.H. angeordnet. Die Höhe der vorläufig einbehaltenen Dienstbezüge hat der Antragsgegner kurze Zeit später mit Verfügung vom 14. September 2011 auf 15 v.H. verringert.
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren, in dem der Antragsgegner die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis begehrt, hat die 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Antragstellerin mit Urteil vom 5. Juli 2016 in das Amt einer Steuerhauptsekretärin versetzt. Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner mit dem Ziel, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis entfernen zu lassen, Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2016 hat die Antragstellerin beantragt,
„die Einbehaltungsanordnung vom 28. Juli 2011 auszusetzen“.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und vertritt unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung die Auffassung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entschieden werden wird, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen habe.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 63 Abs. 1 LDG NRW) hat Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Dienstbezüge bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel (vgl. § 63 Abs. 2 LDG NRW).
1) Mit Blick auf den Wortlaut der Antragsschrift, mit der die Antragstellerin beantragt, „die Einbehaltungsanordnung vom 28.07.1011 auszusetzen“, richtet sich der Antrag nach § 63 Abs. 1 LDG NRW ausschließlich gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge .
2) Nach § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW ist Voraussetzung für die Einbehaltung von Dienstbezügen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die materielle Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Dienstbezügen hängt demgemäß von der Prognose ab, ob das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 63 Abs. 2 LDG NRW sind daher zu bejahen, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 – 16b DS 10.1120 –, juris, Rdnr. 34; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012
– DB B 2/12 –, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris, Rdnr. 12 f. [jeweils zu §§ 38, 63 BDG].
Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 LDG NRW für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur summarisch möglichen Beurteilung des Sachverhalts auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes entscheiden, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist, als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris, Rdnr. 4; Bayerischer VGH a.a.O.; BVerwG a.a.O., Rdnr. 14 [jeweils zu §§ 38, 63 BDG].
Hiervon ausgehend ist derzeit zumindest nicht wahrscheinlicher, dass die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird, als dass gegen sie eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme verhängt werden wird.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Juli 2016 nach mehrtägiger Beweisaufnahme auf eine Zurückstufung gemäß § 9 LDG NRW erkannt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht ersichtlich. Bei summarischer Prüfung lässt sich derzeit nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die vom Antragsgegner zur Begründung seiner Berufung vorgebrachten Gesichtspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme führen werden. Das gilt sowohl hinsichtlich seiner Einwendungen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung als auch bezüglich seiner Erwägungen zum Disziplinarmaß unter besonderer Berücksichtigung mildernder Gesichtspunkte.
Die Aussetzung wirkt ab Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc).
Vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – DB B 2/12 –, juris, Rdnr. 33.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).