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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2685/04·07.02.2005

Eilantrag: Keine Genehmigungspflicht für Recyclinganlage – Antrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrecht (Immissionsschutzrecht)Verwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilig festzustellen, dass sie für den unveränderten Weiterbetrieb einer baugleichen Baustoff-Recyclinganlage ab Sept. 2004 keine immissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- oder Betriebsgenehmigung benötigt. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Zur Begründung verwies das Gericht auf ein parallel verhandeltes Urteil. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Feststellung der Nichtgenehmigungspflicht wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass Anordnungsgrund oder die Gefahr der Vereitelung bzw. wesentlichen Erschwerung eines Rechts glaubhaft gemacht sind.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands sind nur erforderlich, wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen wesentliche Nachteile abzuwenden sind oder ähnliche gewichtige Gründe vorliegen.

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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen.

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Kostenentscheidung eines einstweiligen Verfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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vorläufig festzustellen, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen sie verpflichtet ist, für den ab Monat September 2004 beabsichtigten unveränderten Weiterbetrieb einer baugleichen, dem Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 entsprechenden Baustoff-Recyclinganlage am Standort G1, eine immissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- und - betriebsgenehmigung einzuholen,

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ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

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Die erstrebte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf das im Verfahren 3 K 5782/04 ergangene Urteil vom 18. Januar 2005 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.