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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 5782/04·17.01.2005

Klage auf Feststellung zur Fortgeltung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt festzustellen, dass sie keine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Weiterbetreibung einer Baustoff-Recyclinganlage benötige. Das Gericht stellt fest, dass sie nicht Inhaberin der ursprünglichen Genehmigung ist und die Anlage zwischenzeitlich verlagert sowie neu genehmigt wurde. Daher besteht kein Feststellungsanspruch; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung, dass keine neue Genehmigung erforderlich sei, wird abgewiesen; Klägerin ist nicht Inhaberin der früheren Genehmigung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich eine an die konkrete Anlage gebundene Sachgenehmigung, die bei Veräußerung der Anlage auf den Erwerber übergeht.

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Die Übertragung des Grundeigentums an dem Grundstück begründet für sich genommen keinen Wechsel des Inhabers der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; maßgeblich ist die tatsächliche Inhaberschaft/Betreiberverfügung über die Anlage.

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Die Erklärung einer bloßen Absicht des Grundstückseigentümers, eine genehmigte Anlage künftig zu betreiben, reicht nicht aus, um die Inhaberschaft an der Genehmigung zu begründen; es bedarf der Übertragung der betrieblichen Befugnis.

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Die Erteilung einer Änderungs-/Erweiterungsgenehmigung, die die frühere Genehmigung ersetzt und eine Verlagerung der Anlage bewirkt, führt dazu, dass die ursprüngliche Standortgenehmigung für den früheren Standort ihre Rechtsgeltung verliert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BImSchG§ 6 BImSchG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1. Der Kaufvertrag mit der Voreigentümerin des Grundstücks ist am 6. November 2003 geschlossen worden.

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Mit Genehmigungsbescheid vom 16. Mai 2000 erteilte der Beklagte der L1 GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baustoff- Recyclinganlage mit einer Leistung von maximal 80 t/h bzw. 50.000 t/a auf dem vorstehend bezeichneten Grundstück. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 zeigte die Gesellschaft dem Beklagten an, dass die Anlage nunmehr durch die S GmbH betrieben werde.

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Unter dem 18. März 2004 beantragte die S GmbH beim Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur wesentlichen Änderung der mit Bescheid vom 16. Mai 2000 genehmigten Anlage. Im Antrag heißt es u.a.: „Auf den Betrieb einer nach BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage auf den Flurstücken 000 bis 000 wird mit Erteilung der jetzt beantragten Genehmigung und einer Übergangsfrist zur Räumung des Geländes von ca. 3 Monaten ausdrücklich verzichtet."

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Mit Genehmigungsbescheid vom 29. Juni 2004 erteilte der Beklagte der S GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Änderung und Erweiterung der vorhandenen Baustoff-Recyclinganlage. Nach dem Tenor der Genehmigung bestehen die Änderungen und Erweiterungen im wesentlichen aus der Erhöhung der Jahreskapazität der vorhandenen Baustoff-Recyclinganlage von 50.000 t/a auf eine maximale Jahreskapazität von 60.000 t RC-Material und der Verlagerung der Anlage unter Verzicht der Nutzung der Flurstücke 000 bis 000, der Errichtung einer Anlage zur Aufarbeitung von Holzabfällen mit einer maximalen Kapazität von 40.000 t/a sowie einer Sortieranlage zur Sortierung von Baumischabfällen mit einer Kapazität von maximal 12.000 t/a samt Errichtung einer Aufbereitungshalle unter Erweiterung des Abfallkataloges, in Verbindung mit den entsprechenden Lager und Umschlaganlagen und diversen Nebeneinrichtungen, sowie der Befestigung der neuen Betriebsflächen inklusive der Entwässerung in O, G2 (jeweils teilweise). Unter dem 13. Juli 2004 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung an, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2004 Widerspruch eingelegt hatte.

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Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 teilte die S GmbH dem Beklagten mit, dass die ehemaligen Betriebsflächen auf den Flurstücken 000 bis 000 komplett geräumt seien und weiterer Betrieb auf diesen Flächen nicht mehr stattfinde.

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Mit der am 31. August 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die seinerzeit für die Flurstücke 000 bis 000 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Baustoff-Recyclinganlage bestehe fort. Als reine Sachgenehmigung hafte die Genehmigung an der Anlage und dem jeweiligen Anlagengrundstück. Sie stelle keine Personalkonzession dar, sondern werde grundstücksbezogen erteilt. Werde die Anlage bzw. das Anlagegrundstück veräußert, gehe die Genehmigung auf den Grundstückserwerber über, der keiner neuen Genehmigung bedürfe. Mithin sei davon auszugehen, dass die grundstücksbezogen für die Flurstücke 000 bis 000 erteilte Genehmigung unabhängig von den zwischenzeitlich erfolgten Auswechselungen in der Person des Anlagenbetreibers weiterhin fortbestehe. Die Genehmigung sei auch nicht durch einen Verzicht erloschen. Die S GmbH sei nicht berechtigt gewesen, eine wirksame Verzichtserklärung abzugeben. Eine derartige Erklärung könne nur der jeweilige Grundstückseigentümer abgeben. Eigentümerin der Flurstücke 000 bis 000 sei die S GmbH hingegen nie gewesen. Im übrigen habe die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2004 die Absicht mitgeteilt, die Anlage nach Herausgabe des Mietgrundstücks seitens der Mieterin entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 16. Mai 2000 weiter betreiben zu wollen. Nach diesem Zeitpunkt habe die S GmbH keinen wirksamen Genehmigungsverzicht erklären können. Zudem sei die unter dem 18. März 2004 abgegebene Verzichtserklärung nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam und auch durch das Schreiben vom 25. Juni 2004 konkludent angefochten bzw. widerrufen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen sie verpflichtet ist, für den ab Monat September 2004 beabsichtigten unveränderten Weiterbetrieb einer baugleichen, dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2000 entsprechenden Baustoff- Recyclinganlage am Standort G1, eine immissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- und - betriebsgenehmigung einzuholen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass die erteilten Genehmigungen immer im Besitz der L1 GmbH & Co. KG bzw. der S GmbH gewesen waren und dass die Anlage ebenfalls von diesen Gesellschaften betrieben wurde. Hierbei sei es unerheblich, ob die Gesellschaften Mieter oder Eigentümer der Flurstücke waren. Entscheidend sei vielmehr, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück habe. Inhaber der Verfügungsgewalt seien zunächst die Gesellschaften gewesen. Erst mit Beendigung des Mietverhältnisses und Besitzübergabe des Grundstücks am 1. August 2004 habe die Klägerin die Verfügungsgewalt über das Grundstück erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Genehmigung die Rechtsgültigkeit für den Betrieb einer Anlage auf dem fraglichen Grundstück bereits verloren gehabt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akte 3 L 2685/04 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Klägerin ist nicht berechtigt, ohne immissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- und - betriebsgenehmigung auf dem Grundstück G1 eine dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2000 entsprechende Baustoff-Recyclinganlage zu betreiben.

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Die Berechtigung zum Weiterbetrieb der Anlage setzt voraus, dass die Klägerin Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist. Das ist nicht der Fall.

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Ursprünglich war die L1 GmbH & Co. KG Inhaber der Genehmigung. Sie war nämlich Adressat der Genehmigung vom 16. Mai 2000 und Betreiber der Anlage. Danach ist, wie sich aus der an den Beklagten gerichteten Anzeige vom 17. Oktober 2001 ergibt, die S GmbH Betreiber und mithin Inhaber der Genehmigung geworden.

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Die 2003/2004 erfolgte Übertragung des Grundeigentums auf die Klägerin hat nicht zu einem Wechsel des Inhabers der Genehmigung geführt. Als reine Sachgenehmigung haftet die Genehmigung an der Anlage. Wird die Anlage veräußert, geht die Genehmigung auf den Erwerber über; der Erwerber bedarf keiner neuen Genehmigung (vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 6 Rdnr. 36). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist somit grundsätzlich auf die Anlage bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209/211). Nach diesen Grundsätzen ist durch die Übertragung des Grundeigentums ein Wechsel des Inhabers der Genehmigung nicht eingetreten. Vielmehr hat die S GmbH die genehmigte Anlage auch nach dem Wechsel des Grundeigentümers weiterbetrieben.

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Die mit Schreiben vom 25. Juni 2004 seitens der Klägerin erklärte Absicht, die Anlage nach Herausgabe des Mietgrundstücks seitens der Mieterin weiterbetreiben zu wollen, hat ebenfalls keinen Wechsel des Inhabers der Genehmigung herbeigeführt. Zum einen belegt dieses Schreiben, dass die Anlage auch nach dem Übergang des Grundeigentums auf die Klägerin von dem bisherigen Genehmigungsinhaber weiter betrieben wurde. Im übrigen fehlt dem Schreiben jeglicher Hinweis darauf, dass zusätzlich zu der Absicht, die Anlage zukünftig betreiben zu wollen auch die auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhende, von dem bisherigen Betreiber übertragene Befugnis zum Weiterbetrieb der Anlage vorhanden ist.

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Schließlich ist die Klägerin nicht durch die am 1. August 2004 erfolgte Übergabe des Grundstücks an sie Inhaber der Genehmigung geworden. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Grundstück eine der Genehmigung vom 16. Mai 2000 entsprechende Anlage nicht mehr vorhanden. Vielmehr hatte die S GmbH entsprechend ihrem Antrag vom 18. März 2004 und der darauf basierenden Genehmigung vom 29. Juni 2004 diese Anlage auf das Nachbargrundstück verlagert und dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2004 mitgeteilt, dass die ehemaligen Betriebsflächen auf den Flurstücken 000 bis 000 komplett geräumt seien und weiterer Betrieb auf diesen Flächen nicht mehr stattfinde. Da die Genehmigung vom 29. Juni 2004 diejenige vom 16. Mai 2000 ersetzt, ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die S GmbH zusätzlich auf die Genehmigung vom 16. Mai 2000 verzichtet hatte und ob dieser Verzicht wirksam war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

24

Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.