Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Teile einer Ordnungsverfügung wegen fehlender Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung für die Ziffern 1–3 wieder her, lehnte insoweit den Antrag für die übrigen Ziffern ab. Entscheidungsrelevant war, dass die Verfügung für Ziff.1–3 offensichtlich rechtswidrig ist, weil die erlassende Behörde nicht zuständig war.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziff.1–3 stattgegeben; Antrag für die übrigen Ziffern abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO; diese kann nach § 80 Abs. 2 VwGO im öffentlichen Interesse durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen.
Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, insbesondere wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur hinsichtlich solcher Teile eines Verwaltungsakts erfolgen, gegen die auch Klage erhoben wurde; für nicht angegriffene Teile fehlt es an der entsprechenden Rechtsbasis.
Ein Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, wenn die erlassende Behörde für die angeordnete Maßnahme offensichtlich nicht zuständig ist; Zuständigkeiten ergeben sich aus spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (z. B. ZustVU, BImSchV) und sind bei Zuständigkeitskonflikten maßgeblich zu beachten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7386/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.10.2014 wird hinsichtlich der Anordnungen zu Ziff. 1, 2 und 3 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7386/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.10.2014
hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 wiederherzustellen,
und
hinsichtlich der Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 anzuordnen,
hat nur teilweise Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nur teilweise gegeben.
Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 der Ordnungsverfügung vom 22.10.2014 anzuordnen, ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil gegen diese Teile keine Klage erhoben wurde.
Im Übrigen hat der Antrag Erfolg.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner ist für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht zuständig.
Zuständig ist vielmehr nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 ZustVU mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung, Anhang I und II, sowie Ziffern 8.12 Spalte 2 b) und 8.11 Spalte 2 b) bb) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Bezirksregierung Düsseldorf als örtlich zuständige obere Umweltschutzbehörde. Dies hat der Antragsgegner in der Begründung seiner Ordnungsverfügung selbst bereits rechtsfehlerfrei beschrieben.
Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 4. Dezember 2008 vermag an dieser Feststellung schon im Hinblick auf seine Rechtsnatur nichts zu ändern.
Vgl. hierzu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2013 – 8 B 128/13, juris.
Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Dabei handelt es sich bei den Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 22.10.2014 aber nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG.
Dem Antrag des Antragsgegners auf Beiladung des zuständigen Ministeriums hat das Gericht nicht entsprochen, da die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Antragstellers ist hier als geringfügig anzusehen, da mit der stattgebenden Entscheidung die Verfügung insgesamt nicht umgesetzt werden kann.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.