Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 128/13·26.05.2013

Beschwerde gegen Vollstreckungsbescheid: fehlende sachliche Zuständigkeit und Zurückweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Köln zur Erinnerung gegen einen Vollstreckungsbescheid. Streitpunkt war die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des BImSchG. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Bezirksregierung nach der Zuständigkeitsverordnung zuständig ist und ein ministerieller Erlass die ZustVU nicht ändert. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Köln als unbegründet zurückgewiesen; angefochtener Vollstreckungsbescheid wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die entscheidende Behörde sachlich nicht zuständig ist.

2

Nach § 2 Abs. 1 ZustVU fällt der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für in Anhang I erfasste Anlagen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksregierung; § 2 Abs. 2 erweitert dies auf räumlich verbundene gewerblich genutzte Anlagen desselben Betreibers.

3

Verwaltungserlasse eines Landesministeriums können nicht die Zuständigkeitsverordnung ändern und dadurch gesetzliche Zuständigkeiten aufheben oder umkehren.

4

Ein Fehler der sachlichen Zuständigkeit fällt nicht unter § 46 VwVfG NRW und ist daher materiell zu prüfen und zu beachten.

5

§ 56 VwVG NRW begründet keine Vollstreckungszuständigkeit einer Behörde, die weder den Ausgangsbescheid erlassen noch hierfür sachlich zuständig war.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Abs. 1 ZustVU§ 1 Abs. 1 ZustVU§ 2 Abs. 2 ZustVU§ 46 VwVfG NRW§ 56 Abs. 1 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1527/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

3

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage. Es verbleibt daher bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin.

4

1. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sachlich nicht zuständig ist. Sie ist weder als Ausgangsbehörde (a) noch als Vollstreckungsbehörde (b) zuständig.

5

a) Nicht die Antragsgegnerin, sondern die Bezirksregierung ist für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes betreffend die gesamte streitgegenständliche Anlage zuständig. Gemäß § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (GVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 700) - ZustVU -, ist für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 ZustVU i. V. m. Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung) die Bezirksregierung als obere Umweltschutzbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ZustVU) zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I zur ZustVU handelt und soweit in Anhang II zur ZustVU nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 2 Abs. 2 ZustVU erfasst diese Zuständigkeit alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit Anlagen nach Anhang I betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

6

Ausweislich des Antrags der Antragstellerin vom 5. September 2008 und der ihr durch die Bezirksregierung erteilten Genehmigung vom 23. März 2009 (S. 2 und 3) besteht die streitgegenständliche Anlage aus sechs Einzelanlagen gemäß Nr. 8.9 Spalte 2 b), 8.11 Spalte 2 b) bb), 8.12 Spalte 2 a), 8.12 Spalte 2 b), 8.15 Spalte 2 a) und 8.15 Spalte 2 b) der 4. BImSchV. Anhang I, Satz 1 zweiter Spiegelstrich der ZustVU erfasst u. a. Anlagen i. S. d. Nr. 8.12 der 4. BImSchV. In Anhang II der ZustVU ist für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes geregelt.

7

An der sich aus § 2 Abs. 1 ZustVU ergebenden Zuständigkeit der Bezirksregierung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 4. Dezember 2008; hiernach soll die staatliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 ZustVU dann nicht "greifen", wenn die Anlage nach Anhang I ZustVU "üblicher und integraler Bestandteil einer anderen genehmigungsbedürftigen, der kommunalen Zuständigkeit unterliegenden Anlage ist und keine hiervon unabhängige Funktion erfüllt." Diese Auslegung verkehrt die in § 2 Abs. 2 ZustVU vorgesehene Rechtsfolge, dass die Zuständigkeit für "gemischte" Anlagen bei der Bezirksregierung liegt, in ihr Gegenteil, ohne dass die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz einen Ansatzpunkt für eine Auslegung in diesem Sinne bietet. Vielmehr heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 6. September 2007, dass sich aufgrund des Störfallrechts oder des Zaunprinzips im Einzelfall eine Verlagerung in die staatliche Zuständigkeit bei im Grundsatz in kommunale Zuständigkeiten fallende Anlagen ergeben könne.

8

Vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 202.

9

Von einer ausnahmsweisen Verlagerung von der staatlichen in die kommunale Zuständigkeit ist dort nicht die Rede.

10

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin konnte der Erlass des MUNLV vom 4. Dezember 2008 als Verwaltungsvorschrift auch nicht die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz ändern.

11

Da dieser Fehler nicht die örtliche, sondern die sachliche Zuständigkeit betrifft, fällt er nicht unter § 46 VwVfG NRW,

12

vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 46 Rn. 43 m. w. N.,

13

und ist daher beachtlich.

14

b) Aus § 56 VwVG NRW ergibt sich, soweit die Vollstreckung betroffen ist, nichts Abweichendes. Die Antragsgegnerin ist schon deswegen nicht gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig, weil sie weder den Ausgangsbescheid erlassen hat noch - wie dargelegt - für seinen Erlass zuständig wäre. Der Senat kann daher offen lassen, ob im Falle eines Wechsels der behördlichen Ausgangszuständigkeit die Zuständigkeit für die Vollstreckung bei der den Ausgangsbescheid erlassenden Behörde verbleibt. Eine die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründende Regelung auf der Grundlage des § 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW ist nicht ersichtlich.

15

2. Hiernach bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung, ob es sich bei allen im angefochtenen Bescheid zur Vollstreckung gestellten Regelungen um selbstständige Auflagen oder nicht vielmehr teilweise um Inhaltsbestimmungen der Genehmigung handelt, die erst nach Erlass einer entsprechenden Grundverfügung vollstreckt werden können.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Hiernach entspricht in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes; bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages festzusetzen (hier: 4.000,00 Euro). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen (hier: 2.000,00 Euro).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 6 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).