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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2577/19·25.11.2019

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsmittelandrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsvollstreckung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Zwangsmittelandrohung des Oberbürgermeisters wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag als unbegründet ab. In der summarischen Prüfung erschien die Androhung nicht offensichtlich rechtswidrig; eine Zustellungsmängelheilung nach § 8 LZG NRW machte Einwendungen unbeachtlich. Das Vollziehungsinteresse nach § 112 JustG NRW blieb vorrangig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsmittelandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie bei Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW).

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 112 JustG NRW ist nur zulässig, wenn das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

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Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren kann das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO); dies reicht aus, wenn die vorgetragenen Einwendungen die offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht belegen.

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Fehlende Zustellung führt nicht notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit, wenn nach Landesrecht eine Heilung eintritt (hier § 8 LZG NRW) und somit ein behaupteter Zustellungsfehler keine rechtlich relevante Folge hat.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 112 JustG NRW§ 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4B1650/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 937,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der (sinngemäß) gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6978/19 gegen die Zwangsmittelandrohung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die angefochtene Zwangsmittelandrohung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Die vom Antragsteller erhobene Rüge der fehlenden Zustellung greift nicht durch, weil jedenfalls von einer Heilung im Sinne des § 8 LZG NRW auszugehen ist. Mithin hätte ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW keine rechtlich relevante Folge.

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Zur Begründung in der Sache kann auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Daher besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2) orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

15

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

16

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

19

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.