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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2197/06·31.01.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung sowie Maßnahmen gegen die Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unbegründet zurück, da die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers trugen u. a. Hinweise auf eine faktische Betriebsleitung durch untersagte Eltern sowie frühere Ermittlungen und Ordnungswidrigkeiten bei.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsakte begründen regelmäßig den Vorrang des privaten Interesses.

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Im summarischen Aussetzungsverfahren ist eine beschränkte Prüfung auf offensichtlich rechtswidrige Tatsachen und Rechtsfragen ausreichend; spricht vieles für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, ist die Wiederherstellung nicht zu gewähren.

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Bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 GewO kann die faktische Mit- oder Hauptleitung des Betriebs durch Dritte, insbesondere durch Personen mit einer Gewerbeuntersagung, der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zugerechnet werden.

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Vermögensrechtlich relevante frühere Ermittlungsverfahren oder verwaltungsrechtliche Sanktionen können als Indizien in die Gesamtwürdigung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eingehen; eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 8 Satz 1 AG VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 8 Satz 2 AG VwGO

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2006 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die angefochtene Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Der Antragsteller ist gewerberechtlich unzuverlässig gemäß § 35 Abs. 1 GewO.

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Zwar hat er nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts keine öffentlich- rechtlichen Verbindlichkeiten und keine Steuerrückstände bei dem zuständigen Finanzamt mehr. Diese sind (erst) unter dem Druck des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens und teilweise noch während des anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens beglichen worden. Die durch das Amtsgericht L am 10. April 2006 angeordneten Sicherungsmaßnahmen in dem Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Antragsteller mit Beschluss vom 25. Juli 2006 wieder aufgehoben worden (90 IN 17/06). Unter dem 29. August 2003 ist gegenüber dem Antragsteller ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden; die eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller am 29. August 2003 abgegeben (Amtsgericht L - 13 M 2001/03 -). Vor diesem Hintergrund erscheint eine positive zukunftsbezogene Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers bereits nicht unbedenklich.

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Eine mangelnde gewerberechtliche Zuverlässigkeit kann sich jedoch auch aus anderen Umständen ergeben. Maßgeblich ist, ob ein Gewerbetreibender die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Vorliegend bestehen erhebliche und vom Antragsteller nicht mit Erfolg ausgeräumte Anhaltspunkte dafür, dass nicht er, sondern sein Vater eigentlicher Betriebsinhaber oder zumindest Mitinhaber (bzw. Stellvertreter), jedenfalls aber mit leitender Funktion tätig ist. Dem Vater I1 ist es jedoch bestandskräftig untersagt, einen Gewerbebetrieb zu führen bzw. zu leiten (vgl. Untersagungsverfügung vom 7. März 1989 des damals zuständigen Oberstadtdirektors der Stadt L). Gleiches gilt im Übrigen für die Mutter des Antragstellers (vgl. Untersagungsverfügung vom 21. September 1994). Die Zurechenbarkeit der Unzuverlässigkeit eines (vertraglich bestellten) Stellvertreters oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist allgemein anerkannt. Mit unter dem 20. Oktober 2006 erteilter Vollmacht (vgl. Bl. 83 Beiakte Heft 1) hat der Antragsteller nämlich seinen Vater zu der Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten beauftragt mit dem Wortlaut: „... Wolf Jürgen Herbst geb. 21.05.1943 der meine Firma führt, ... ." (Unterstreichung hervorgehoben durch das Gericht). Dieser Wortlaut ist eindeutig und unmissverständlich. Daran ändert nichts die vom Antragsteller persönlich unterzeichneten Vollmachten betreffend seiner Prozessbevollmächtigten ohne Datum (Bl. 84 Beiakte Heft 1) und vom 15. Dezember 2006 (Bl. 45 Gerichtsakte). Auch wenn ausweislich des im gerichtlichen Verfahren in Ablichtung vorgelegten Arbeitsvertrages vom 28. Februar 2002 der Vater des Antragstellers als „Arbeitstechnischer Leiter und Pflasterer" beschäftigt wird, vermag dies die vorstehende schriftliche Angabe des Antragstellers in der Vollmacht vom 20. Oktober 2006 nicht zu entkräften, zumal diese zeitlich nach dem Arbeitsvertrag gemacht worden ist. Daher spricht einiges für eine unzulässige Betriebsleitertätigkeit des Vaters des Antragstellers, auf die selbst die Prozessbevollmächtigten in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 13. Dezember 2006 (Seite 2, 4. Absatz: „technischer Betriebsleiter") hingewiesen haben.

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Weiterhin ist der Antragsteller, wie vom Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt, im laufenden Gewerbeuntersagungsverfahren stets über seinen Vater (bzw. seine Mutter) in Kontakt zum Antragsgegner getreten (vgl. in diesem Zusammenhang auch oben genannte Vollmacht vom 20. Oktober 2006).

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Schließlich ergibt sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang die am 29. Dezember 2004 erfolgte Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit. Auch dieser vermögensrechtlich relevanter Umstand kann zusätzlich im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden; eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für die mit Entscheidung vom 28. Oktober 2003 geahndete Ordnungswidrigkeit der Unlauteren Werbung in Medien (Bußgeldbescheid über 250 Euro (Bl. 29 Beiakte Heft 1)).

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und Gefährdungen Dritter und des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Gewerbes nicht schutzwürdig.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert.