Verweisung an das Finanzgericht: Einsicht in Steuerakten als Abgabenangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Einsicht in Steuerakten beim Finanzamt; das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf. Streitentscheidend war, dass das Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und auf steuerverfahrensrechtlichen Regelungen basiert. Die Entscheidung stützt sich auf § 33 FGO und § 218 AO.
Ausgang: Rechtsweg zum Verwaltungsgericht unzulässig; Sache an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einsichtsgesuche in Steuerakten, die auf steuerverfahrensrechtlichen Regelungen beruhen oder im Steuerrechtsverhältnis wurzeln, sind Abgabenangelegenheiten i.S.v. § 33 Abs. 2 FGO und dem Finanzgericht zuzuweisen.
Abrechnungsbescheide nach § 218 AO sind Entscheidungen des Erhebungsverfahrens; mit ihnen zusammenhängende Begehren gehören zum Besteuerungsverfahren und begründen den Finanzrechtsweg.
Ein Akteneinsichtsbegehren, das der Wahrung eigener Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen dient und sich gegen Abrechnungsbescheide richtet, begründet kein eigenständiges, vom Steuerrechtsverhältnis losgelöstes Verwaltungsverhältnis.
Rechtsprechung zu Einsichtsersuchen von Insolvenzverwaltern ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige handeln und nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 101/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Düsseldorf ist unzulässig.
Der Rechtstreit wird an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
Gründe
Der beschrittene Rechtsweg war gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht Düsseldorf zu verweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil die Vorschriften des IFG NRW, auf die die Kläger ihre Ansprüche stützen, eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt begründen. Der Rechtsstreit ist jedoch durch § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO den Finanzgerichten ausdrücklich zugewiesen. Nach dieser Vorschrift ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind nach § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich bei der Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten um Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO, wenn darüber auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften, d.h. mit der Durchführung der Besteuerung, dem Erhebungsverfahren oder der Vollstreckung in Zusammenhang stehen,
vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 212 -, juris, Rdn. 13 f.
So liegt der Fall hier. Die begehrten Akten enthalten nach dem Vortrag der Kläger Belege über von ihnen gezahlte und von dem Finanzamt N. erstattete Steuern sowie Buchhaltungsunterlagen. Diese Unterlagen benötigten sie zum Abgleich und zur Vervollständigung ihrer eigenen Unterlagen sowie zu Beweiszwecken in Prozessen über die Steuerjahre 1999 bis 2005 beim Finanzgericht, insbesondere in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K 3200/13 AO). Streitgegenstand in diesem Verfahren sind die Abrechnungsbescheide betreffend die oben genannten Steuerjahre.
Bei den Abrechnungsbescheiden handelt es sich gemäß § 218 Abs. 2 AO um Entscheidungen der Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO – also Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – betreffen. Abrechnungsbescheide sind dem Erhebungsverfahren zuzuordnen und damit Bestandteil des Besteuerungsverfahrens. Das zeigt die systematische Stellung des § 218 AO im Fünften Teil der AO („Erhebungsverfahren“). Demnach wurzelt das Akteneinsichtsbegehren der Kläger im Steuerrechtsverhältnis.
Soweit die Kläger zur Begründung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zitieren,
vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 212 -, juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, juris,
ist diese auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar. In den zitierten Entscheidungen des BVerwG und des BFH ging es um den Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die beim Finanzamt gegen den Steuerschuldner geführten Vollstreckungsakten. Der Insolvenzverwalter handelt nicht gemäß § 34 Abs. 3 und 1 AO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners oder um dessen Rechte zu wahren, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Es liegt mithin ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und der Finanzbehörde vor.
Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 212 -, juris, Rdn.16; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53/11 -, juris, Rdn. 9.
Vorliegend hat das Akteneinsichtsbegehren der Kläger seinen Ursprung jedoch in ihren eigenen Rechten und Pflichten als Steuerpflichtige und bildet kein im Verhältnis zum Verwaltungs- bzw. Besteuerungsverfahren eigenständiges Rechtsverhältnis.
In der zitierten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein hatte das Gericht nicht über einen Informationsanspruch während eines noch laufenden Besteuerungsverfahrens zu entscheiden, da sich das dortige Akteneinsichtsbegehren nur auf Akten bereits abgeschlossener Verfahren bezog,
vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, juris, Rdn. 43.
Das hier streitgegenständliche Besteuerungsverfahren ist indes noch nicht abgeschlossen. Es endet erst mit der Unanfechtbarkeit der finanzbehördlichen Entscheidungen in Form der Abrechnungsbescheide,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 9, Rdn. 30 m.w.N.
Diese sind jedoch Gegenstand des gegenwärtig noch anhängigen Verfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf.