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BFH·VII ER-S 1/12·08.01.2013

Rechtsweg im Streit um allgemeine Einsicht in Vollstreckungsakten durch den Insolvenzverwalter

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrecht (Transparenzgesetz)VerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der VII. Senat des BFH schließt sich der Rechtsprechung des BVerwG an: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in Vollstreckungsakten des Finanzamts, gestützt auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz/Transparenzgesetz, fällt in den Verwaltungsrechtsweg. Das Gericht hebt seine frühere Auffassung auf und stellt auf die öffentlich-rechtliche Grundlage des Zugangsanspruchs ab. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird damit bejaht.

Ausgang: BFH bejaht den Verwaltungsrechtsweg für Einsichtsklagen des Insolvenzverwalters in Vollstreckungsakten (Anschluss an BVerwG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zugang zu in Vollstreckungsakten beim Finanzamt enthaltenen Informationen, gestützt auf ein Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, ist als öffentlich-rechtlicher Streitgegenstand dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen.

2

Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs kommt es auf die Rechtsgrundlage des Zugangsanspruchs an; beruht der Anspruch auf öffentlich-rechtlichen Informationszugangsregelungen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3

Die bloße Tatsache, dass die Daten in Akten einer Finanzbehörde zu Vollstreckungszwecken geführt werden, führt nicht automatisch zur Einordnung des Streitgegenstands in das Zivilrecht.

4

Ein Insolvenzverwalter kann klagebefugt sein, nach öffentlich-rechtlichen Informationszugangsnormen Einsicht in behördliche Vollstreckungsakten zu verlangen; insoweit sind verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe gegeben.

Zitiert von (18)

18 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs 1 FGO§ 4 InfFrG HA§ 1 Abs 2 TranspG HA§ 40 Abs 1 VwGO§ 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes§ 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes

Vorinstanzen

vorgehend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 19. November 2012, Az: GmS-OGB 1/12, Vorlagebeschluss

vorgehend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 19. November 2012, Az: GmS-OGB 2/12, Vorlagebeschluss

vorgehend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 19. November 2012, Az: GmS-OGB 3/12, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerwG, 15. Oktober 2012, Az: 7 B 2/12, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerwG, 15. Oktober 2012, Az: 7 B 3/12, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerwG, 15. Oktober 2012, Az: 7 B 4/12, Vorlagebeschluss

Gründe

1

Der VII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach für einen auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (§ 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden Vollstreckungsakten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Anmerkung: Antwort des BFH auf die Anfragen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. November 2012 GmS-OGB 1/12 - 3/12 in den Verwaltungsstreitsachen beim BVerwG 7 B 2.12, 7 B 3.12 und 7 B 4.12, in denen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2012 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im BFH-Beschluss vom 20.2.2011 VII B 183/10.