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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 9087/18·12.05.2022

Grundschullehrer NRW: Besoldung A12 verfassungsgemäß, keine Gleichstellung mit A13

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Grundschullehrerin begehrte die Feststellung, dass sie statt A12 nach A13 zzgl. Studienratszulage zu besolden sei. Streitpunkt war, ob Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (und Art. 24 Abs. 2 S. 2 Verf NRW) eine Gleichstellung mit Gymnasiallehrkräften gebietet. Das VG Düsseldorf verneinte einen Anspruch und hielt die gesetzliche Zuordnung des Eingangsamts für Grundschullehrkräfte zu A12 für sachlich gerechtfertigt. Die Klage wurde abgewiesen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Klage auf Feststellung einer Besoldung nach A13 zzgl. Studienratszulage für Grundschullehrkraft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Beamtenbesoldung steht unter dem strengen Vorbehalt des Gesetzes; eine individuelle Gewährung höherer als der gesetzlich zustehenden Besoldung ist ausgeschlossen.

2

Die Zuordnung eines statusrechtlichen Amtes zu einer Besoldungsgruppe unterliegt dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist nur bei Überschreitung der Willkürgrenze verfassungsrechtlich zu beanstanden.

3

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht allein wegen weitgehend angeglichener Lehrerausbildung die besoldungsrechtliche Gleichstellung verschiedener Lehrämter.

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Sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Lehrerbesoldung können sich neben Ausbildungsunterschieden auch aus Unterschieden der Verwendung, Aufgaben, Verantwortung und dienstlichen Inanspruchnahme in den jeweiligen Schulformen ergeben.

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Prozedurale Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten des Besoldungsgesetzgebers sind nicht schon dann verletzt, wenn eine bestehende Besoldungsstruktur trotz veränderter Rahmenbedingungen beibehalten wird; erforderlich sind insbesondere Fälle kontinuierlicher Fortschreibung der Besoldungshöhe oder struktureller Systemwechsel.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ LABG 2009§ 47 Buchst. d LBesG NRW§ Art. 33 Abs. 5 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 24 Abs. 2 S. 2 Verf NRW

Leitsatz

Die Besoldung der Grundschullehrer in Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe A 12 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten nicht die Gleichstellung mit Lehrern an Gymnasien (Besoldungsgruppe A 13). (hier: Ausbildung nach dem LABG 2009)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Lehrerin an einer Grundschule. Sie begehrt die Feststellung, dass ihr anstelle der Besoldung nach A 12 LBesO NRW eine Besoldung nach A 13 LBesO NRW zuzüglich der sog. Studienratszulage gem. § 47 Buchst. d Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) zusteht.

3

Die am 00.00.1987 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2012 einen Bachelorstudiengang an der Universität X.         im Fachbereich Geistes- und Kulturwissenschaften, den sie am 9. November 2012 mit der Bachelorprüfung im kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts in den Teilstudiengängen Germanistik und Anglistik/Amerikanistik sowie im Optionalbereich (hier: Kompetenzfeld „Didaktisches Grundlagenstudium Mathematik“) abschloss. Von April 2012 bis März 2014 absolvierte sie an der Universität X.         im Fachbereich Bildungs- und Sozialwissenschaften einen Masterstudiengang, den sie am 6. März 2014 mit der Masterprüfung im Studiengang „Master of Education Unterricht an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ abschloss. Sie erhielt ein Zeugnis über die „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule“ gemäß Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO – BASS 20-02 Nr. 11 –). In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2015 absolvierte die Klägerin den Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf des beklagten Landes und war an der Grundschule in L.    eingesetzt. Am 31. Oktober 2015 erhielt sie das „Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“. Seit dem 6. November 2015 war die Klägerin in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis als Vertretungskraft an einer Gemeinschaftsgrundschule eingesetzt, bevor sie mit Wirkung vom 7. Dezember 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt, in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO/LBesO eingewiesen und der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule V.-----straße – Primarstufe – T.        zugewiesen wurde. Mit Wirkung vom 5. November 2018 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

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Mit Schreiben vom 10. August 2017, eingegangen bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) am 25. August 2017, erhob die Klägerin einen Musterwiderspruch gegen die Besoldungsmitteilung „für den Monat Dezember 2016 und alle folgenden Monate“ und beantragte zugleich, ihr für die übertragene Tätigkeit eine amtsangemessene Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der sogenannten Studienratszulage in Höhe von zur Zeit 86,88 € zu gewähren. Sie habe die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 26. Mai 2009 erworben. Dieses Gesetz habe die Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen vereinheitlicht, einstmals bestehende Unterschiede in der Ausbildung der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften seien fast völlig überwunden und fortbestehende Divergenzen von marginaler Bedeutung. Die unterschiedliche Einstufung von nach dem LABG 2009 ausgebildeten Lehrern – einerseits Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen in das Einstiegsamt der Besoldungsstufe A 12 und andererseits Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien in das Einstiegsamt der Besoldungsstufe A 13 – widerspräche dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG, weil sich kein sachlicher Grund (mehr) finden lasse, der eine unterschiedliche Besoldung der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften rechtfertige. Ebenso verstoße die unterschiedliche Besoldung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung aus Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW). Zur inhaltlichen Begründung beruft sich die Klägerin auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. S.    C.          ,

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„Die rechtliche Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungs- und beamtenrechtlicher Perspektive“, Rechtsgutachten im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen mit Unterstützung vom Bildungs- und Förderungswerk (BfW) der GEW, Frankfurt am Main, Januar 2015.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2018 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück. Für den Monat Dezember 2016 habe die Klägerin ihren Anspruch nicht gemäß § 3 Abs. 7 LBesG NRW haushaltsnah geltend gemacht, da sie den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt werde, schriftlich geltend gemacht habe. Bezüglich der Besoldung für das Jahr 2017 legte das LBV den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass sie die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der Strukturzulage begehre. Hierfür fehle es aber an der erforderlichen Rechtsgrundlage, denn gemäß § 2 LBesG NRW stehe die Besoldung unter dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Die Gewährung einer höheren als der gesetzlich zustehenden Besoldung sei unzulässig. Die sachgerechte Bewertung der Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen und deren Zuordnung zu Ämtern (§ 19 Abs. 1 LBesG NRW) sei Grundlage für die Zuordnung der Ämter der Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B (§ 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 S. 1 LBesG NRW). Mit Eintritt in den Schuldienst als Lehrerin an einer Grundschule richte sich der Anspruch der Klägerin auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 (Anlage 1 des LBesG NRW), der die Gewährung einer Strukturzulage nicht vorsehe. Letztere sei Studienräten vorbehalten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 verlangte die Klägerin für das Jahr 2020 erneut eine höhere Besoldung.

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Am 12. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung bezieht sie sich im Kern auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und stützt sich auf das Gutachten von Prof. Dr. C.          , auf das sie vollumfänglich Bezug nimmt. Ergänzend führt sie aus, der Gesetzgeber habe bei der Einführung eines eigenen Landesbesoldungsgesetzes im Jahr 2016 nicht einmal ansatzweise den prozeduralen Anforderungen in Gestalt von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten genügt. Diese dienten dazu, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen und müssten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe als auch bei struktureller Neuausrichtung in Gestalt von Systemwechseln beachtet werden. Das Besoldungssystem enthalte keine Begründung, weshalb der Gesetzgeber an dem überkommenen Besoldungssystem des Bundesbesoldungsgesetzes festgehalten und eine Überprüfung nicht stattgefunden habe. Er hätte im Einzelnen darlegen müssen, weshalb das bisher geltende System der Ämtereinstufung trotz der erheblichen zahlreichen Rechtsänderungen im Hinblick auf die Lehrerausbildung und die Lehrertätigkeit Gültigkeit behielt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 festzustellen, dass die ihr gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genügt und ihr eine Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der im LBesG NRW geregelten Strukturzulage (sog. Studienratszulage) zu gewähren ist.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die Einstufung von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in die Besoldungsgruppe A 12 sei verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber habe bei der Bewertung eines Amtes einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Er dürfe sich nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Jedem Amt sei eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungsgruppe widerspiegeln müsse. Maßgeblich für die Ämterbewertung sei unter anderem die mit dem Amt verbundene Aufgabe und Verantwortung. Allein aus der Angleichung der Ausbildungsbedingungen für alle Lehrämter nach dem LABG 2009 ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer einheitlichen besoldungsrechtlichen Einstufung aller Lehrämter in A 13 zuzüglich Strukturzulage. Denn es gebe immer noch inhaltlich unterschiedliche Ausbildungsanforderungen (Ausbildungsinhalte und Ausbildungsschwerpunkte) für die unterschiedlichen Schulformen und es werde weiter an den unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen und Kompetenzprofilen festgehalten. Gegen die in dem Gutachten von Prof. Dr. C.          geäußerte Auffassung, die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung einheitlich nach dem LABG 2009 ausgebildeter Lehrer sei nicht mehr sachlich gerechtfertigt und daher verfassungswidrig, verweist das beklagte Land auf das Gutachten von Prof. Dr. Q.         , Gutachterliche Stellungnahme zu Fragen der (Un-)Gleichbehandlung verschiedener Lehrergruppen bei einer Neugestaltung der Besoldungsstruktur im Lehrerbereich, wonach unterschiedliche Aufgaben und unterschiedliche Anforderungen an die Lehrkräfte weitere maßgebliche Differenzierungskriterien darstellten und völlig unabhängig von eventuell angeglichenen Ausbildungsbedingungen unterschiedliche laufbahn- und besoldungsrechtliche Einstufungen gestatteten. So unterrichteten Lehrer an verschiedenen Schulformen ein unterschiedlich breites Spektrum an Jahrgangsstufen und nur bestimmte Schularten vermittelten das Abitur. Es gebe keine allgemeine Pflicht, alle Statusämter, die eine einheitliche Ausbildung verlangen, einheitlich in der Besoldungsgruppe A 13 einzustufen. Allein aus dem Umstand, dass die Ausbildung verändert worden sei, folge keine Pflicht, die Statusämter zu verändern. Prozedurale Pflichten hätten den Gesetzgeber vorliegend nicht getroffen, da es hinsichtlich der Lehrerbesoldung in Nordrhein-Westfalen in jüngster Zeit keine Umgestaltung der Besoldungsstruktur wie etwa im Bereich der Neugestaltung der Professorenbesoldung, über die das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, gegeben habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV und der Personalakte der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere statthaft; ein Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage ist nicht gegeben, § 43 VwGO. Der Anspruch auf Besoldung als konkretes Rechtsverhältnis entsteht nach § 3 LBesG NRW unmittelbar kraft Gesetzes. Voraussetzung ist eine wirksame Ernennung, die hier vorliegt. Die Ausgestaltung der Besoldung erfolgt (alleine) durch Gesetz, § 2 Abs. 1 LBesG NRW, das individuelle Regelungen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich zustehende ausschließt (§ 2 Abs. 2 LBesG NRW). Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 LBG NRW für Maßnahmen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Vorverfahren ist hier erfolglos durchgeführt worden.

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Hält man den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 7 LBesG NRW für eröffnet, wonach der Beamte einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, verliert, soweit er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, geltend macht, so wäre die Klage für das Haushaltsjahr 2016 zwar ohne weitere sachliche Prüfung abzuweisen gewesen, da die Geltendmachung mit dem am 25. August 2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin insoweit verspätet war, für das Haushaltsjahr 2017 erfolgte sie aber rechtzeitig, ebenso rechtzeitig hat die Klägerin nach Aktenlage mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 einen weiteren zusätzlichen Besoldungsanspruch nur für das Haushaltsjahr 2020 geltend gemacht.

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Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

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In materieller Hinsicht muss der gesetzliche Besoldungsanspruch im Einklang mit den laufbahnrechtlichen Vorschriften stehen und sich über den in § 19 LBesG NRW festgeschriebenen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung an den Maßstäben in Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW messen lassen. Danach ist der Anspruch der Klägerin auf eine amtsangemessene Besoldung mit ihrer Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A vollständig erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung A zuzüglich der Strukturzulage gemäß § 47 lit. d) in Verbindung mit der Anlage 14 LBesG NRW hat die Klägerin nicht.

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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Nach Satz 2 bestimmen sich die Einstiegsämter nach dem Besoldungsrecht. § 22 Abs. 2 LBesG NRW in Verbindung mit der Anlage 1 Landesbesoldungsordnung A verknüpft die Funktion von Lehrerinnen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen als Einstiegsamt mit der Besoldungsgruppe A 12. Diese Verknüpfung ihrerseits beruht auf § 24 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Das grundsätzlich der Besoldungsgruppe A 9 zugewiesene erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 hat der Besoldungsgesetzgeber bei den vorbezeichneten Lehrkräften angehoben, weil er nach dem von ihm gemäß § 19 Abs. 1 LBesG NRW zu beachtenden Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung eine Sonderlaufbahn angenommen hat, bei der im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 LBesG NRW erfordern.

23

Der Begriff „Sonderlaufbahnen“ in § 25 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW wird hier originär besoldungsrechtlich verwendet, knüpft an das Eingangsamt an und dient ausschließlich dazu, der besoldungsmäßigen Heraushebung einzelner Eingangsämter eine gesetzessystematische Grundlage zu geben, Besonderheiten in den Zugangsvoraussetzungen und im Amtsinhalt in einer entsprechend besonders gestalteten Laufbahn ergeben sich daraus nicht (vgl. Schinkel/Seifert in Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht Bd. III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder mit Stand Dezember 2021, § 24 BBesG Rn. 4, 7; Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand Juni 2017, § 25 LBesG Rn. 5).

24

Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gebietet es nicht, abweichend von der vom Besoldungsgesetzgeber getroffenen Entscheidung Funktionen von Lehrerinnen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen und der Gesamtschulen höher zu bewerten und einem Einstiegsamt der nächsthöheren Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen, wodurch zugleich der Anwendungsbereich der Strukturzulage gemäß § 47 lit. d) in Verbindung mit der Anlage 14 LBesG NRW eröffnet wäre. Der Zugang zu diesem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (vgl. § 24 Nr. 4 LBesG NRW) folgt weder aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften des LBG NRW noch aus den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des LBesG NRW („nach Maßgabe des Besoldungsrechts“).

25

Für den Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) LBG NRW als Bildungsvoraussetzung mindestens ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium zu fordern. Ob der der Klägerin verliehene akademische Grad „Master of Education Unterricht an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ ein geeignetes Hochschulstudium abschließt, ist anhand der einschlägigen Ausbildungsvorschriften zu beurteilen. Dabei handelt es sich nämlich um besondere fachgesetzliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 LBG NRW unberührt bleiben. Im Lehrerbereich finden sich diese primär im LABG NRW.

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Vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Kommentar, Loseblattsammlung mit Stand Oktober 2021, § 5 LBG NRW 2016, Rn. 31 und § 6 Rn. 55.

27

Maßgeblich für die Ausbildung der Klägerin im vorliegenden Verfahren ist das LABG NRW vom 12. Mai 2009, nach dessen Bestimmungen die Klägerin ihre Lehrerausbildung absolviert hat. Selbst wenn sie mit ihrem Mastergrad ein „geeignetes Hochschulstudium“ abgeschlossen haben sollte und damit die nach dem Laufbahnrecht „mindestens“ geforderte Bildungsvoraussetzung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt hätte, ergäbe sich daraus für sie kein Anspruch, besoldungsrechtlich in das gemäß § 24 Nr. 4 i.V.m. § 25 LBesG der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnete Einstiegsamt eingestuft zu werden. Denn gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 LBG NRW gibt es „nach Maßgabe des Besoldungsrechts“ erste und zweite Einstiegsämter. Das bedeutet, dass die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes unmittelbar das Laufbahnrecht gestalten.

28

Vgl. Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand April 2017), § 24 Rn. 10,11.

29

Durch die besoldungsrechtliche Zuordnung eines Amtes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 LBesG i.V.m. der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) sowie die Zuweisung der Einstiegsämter gemäß § 24 LBesG NRW kann danach die Einstufung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nur erfolgen, wenn das übertragene Amt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist. Nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften war die Klägerin jedoch in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, denn das von ihr wahrgenommene Amt einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen war zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und Einstufung am 7. Dezember 2015 gemäß § 20 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (ÜBesG) i.V.m. Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A) der Besoldungsgruppe A 12 als Einstiegsamt zugeordnet. So ist es auch nach den nunmehr geltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 LBesG NRW i.V.m. Anlage 1 „Landesbesoldungsordnung A“. Diese besoldungsrechtliche Einstufung hat zur Folge, dass der Klägerin laufbahnrechtlich entsprechend der Gliederung der Laufbahnen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW nur der Zugang zur Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt eröffnet war.

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Die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung zu der Besoldungsgruppe A 12 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

31

Wie ein Amt zu bewerten und welcher Besoldungsgruppe es zuzuordnen ist, ist vom Gesetzgeber bzw. vom Dienstherrn unter Berücksichtigung des in § 19 Abs. 1 LBesG NRW ausgeführten Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamtinnen, Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Dabei knüpft der Begriff „Funktionen“ i. S. des § 19 Abs. 1 S. 1 LBesG NRW an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn an. Unter „Amt“ i.S. des § 19 Abs. 1 S.1 LBesG NRW wird das Amt im statusrechtlichen Sinn verstanden, das durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist.

32

Vgl. Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand September 2016), § 19 Rn. 3, 4.

33

§ 19 Abs. 1 LBesG NRW beschreibt einen Einheitsvorgang, bei dem die Funktionen zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen und die Ämter wiederum ihrer Wertigkeit entsprechend den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind.

34

Vgl. Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand September 2016), § 19 Rn. 5.

35

Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes werden mit der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe zum Ausdruck gebracht.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 45.89 –, juris, Rn. 27 m.w.N.

37

Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt und muss sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln.

38

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 75 m.w.N.

39

Auch das Ansehen des Amtes und die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung sind neben seiner Beanspruchung zu berücksichtigen.

40

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145 m.w.N.

41

Die Zuordnung einer Funktion zu einem Amt und zu einer Besoldungsgruppe muss dem Alimentationsgrundsatz entsprechen.

42

Dieser ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG und ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Er verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

43

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 143, 145 m.w.N.

44

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung, die der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter bzw. bezifferbarer Betrag zu entnehmen ist. Insofern ist die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive. Der Gesetzgeber darf innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen.

45

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 148 m.w.N.

46

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betrifft auch die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung, bei der es sich in erster Linie um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage handelt, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und (sogar) niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern.

47

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 149 m.w.N.

48

Zudem ist die Regelung der Bezüge an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, der nach ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit sind Differenzierungen nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

49

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 81 m.w.N.

50

Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Er muss diese Auswahl jedoch sachgerecht treffen,

51

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 82,

52

und darf das Willkürverbot nicht verletzen. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind, eine Differenzierung jedoch zulässig ist, wenn nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

53

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 84 m.w.N.

54

Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, besteht hier eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, sodass, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden ist, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen.

55

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 85 m.w.N.

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Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation nicht feststellbar.

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Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber hat in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Gebot des gleichen Lohns für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung aus Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW das Eingangsamt einer Lehrerin bzw. eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Besoldungsgruppe A 12 und das Eingangsamt einer Studienrätin bzw. eines Studienrates mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin, die Funktionen der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen und der Studienrätinnen und Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen seien gleichwertig und mithin der gleichen Besoldungsgruppe, nämlich der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen, gibt es sachliche Gründe für die unterschiedliche Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Lehrämter, die der Gesetzgeber zur Differenzierung heranziehen, bewerten und seiner besoldungsrechtlichen Entscheidung zugrunde legen durfte. Dabei gilt nach den genannten Maßstäben, dass Unterschiede, die aus Sicht der Klägerin geringfügig oder unbedeutend sind, aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers dennoch für eine differenzierende Bewertung der Ämter ausreichen, solange die Grenzen des Willkürverbotes nicht überschritten sind. Für einen solchen Verstoß gibt es aber vorliegend keine Anhaltspunkte. Selbst wenn – wie der Gesetzgebung in anderen Bundesländern zu entnehmen ist – auch eine andere, insbesondere die von der Klägerin begehrte, höhere Bewertung ihrer Funktion und Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe denkbar und möglicherweise verfassungskonform wäre, war vorliegend allein zu beurteilen, ob für die beanstandete besoldungsrechtliche Zuordnung sachliche Gründe vorliegen und der Gesetzgeber diese innerhalb des ihm zustehenden dargelegten Gestaltungsspielraums gewichtet und einer Bewertung zugeführt hat. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens des Besoldungsgesetzgebers ist nämlich nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 85 m.w.N.

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Vielmehr reicht für eine nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung aus, dass es objektiv Unterschiede zwischen den verschiedenen Lehramtsbefähigungen, den übertragenen Aufgaben sowie den damit jeweils verbundenen dienstlichen Beanspruchungen gibt, auf die eine unterschiedliche Wertigkeit und infolgedessen eine unterschiedliche Besoldung gestützt werden kann.

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Solche Unterschiede bestehen vorliegend in unterschiedlich starker Ausprägung.

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Die Vor- und Ausbildung betreffend hat die Neuregelung der Lehrerausbildung durch das LABG vom 12. Mai 2009 dazu geführt, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen einerseits und das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen andererseits weitgehend angeglichen sind. Für alle Lehramtsbefähigungen ist der Abschluss eines sechssemestrigen Bachelorstudiums und eines viersemestrigen Masterstudiums zum „Master of Education“ erforderlich, wodurch der Zugang zu dem weitgehend einheitlich geregelten 18-monatigen Vorbereitungsdienst für den Schuldienst eröffnet ist. Das LABG unterscheidet allerdings weiterhin zwischen fünf verschiedenen Lehramtsbefähigungen – das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, das Lehramt an Berufskollegs und das Lehramt für sonderpädagogische Förderung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LABG) – und regelt die dafür erforderlichen Bildungsinhalte unterschiedlich (vgl. § 11 Abs. 6 LABG „Akkreditierung von Studiengängen“). So liegt der Schwerpunkt der Studienbestandteile für das Lehramt an Grundschulen auf sog. Lernbereichen (§ 11 Abs. 6 S. 1 Nr.1 LABG), während er für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen auf sog. Unterrichtsfächern liegt (§ 11 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 LABG). Die unterschiedliche Schwerpunktsetzung innerhalb der Studiengänge ist auch daran erkennbar, dass dem Studium für das jeweilige Lehramt zwar einheitlich jeweils 300 Leistungspunkte zugerechnet werden, diese sich jedoch je nach Lehramt mit verschiedenen Schwerpunkten auf die zu erbringenden Studieninhalte bzw. zu erbringenden Leistungen verteilen, vgl. §§ 2 bis 6 der aufgrund des § 9 Abs. 4 LABG („Zugang zum Vorbereitungsdienst“) ergangenen Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität vom 25. April 2016 (Lehramtszugangsverordnung). Das LABG knüpft an die Lehramtsbefähigungen auch unterschiedliche Berechtigungen, an welchen Schulformen Unterricht erteilt werden darf (vgl. § 4 Abs. 1 LABG „Verwendung“). Die Lehramtsbefähigungen unterscheiden sich insoweit, als gemäß § 20 Abs. 9 LABG bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (31. Dezember 2025) mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erworben werden kann. Eine entsprechende Regelung für die Lehramtsbefähigung für die Grundschule fehlt.

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Ob sich auf diese aufgezeigten Unterschiede in der Lehrerausbildung nach dem LABG 2009 allein eine differenzierte Bewertung der besoldungsrechtlichen Einordnung der verschiedenen Lehrämter stützen lässt, kann offen bleiben. Denn es liegen weitere sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen den mit den verschiedenen Lehramtsbefähigungen verbundenen Funktionen vor, die in Zusammenschau mit den Unterschieden in der Ausbildung eine voneinander abweichende Zuordnung zu den Besoldungsgruppen rechtfertigen. Solche ergeben sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Verwendung (Schulform) und der Inanspruchnahme durch das Amt (Berufsalltag) von Lehrerinnen und Lehrern, die an Grundschulen eingesetzt sind, einerseits und von Studienrätinnen und Studienräten, die in der entsprechenden Schulform verwendet werden, andererseits. Neben der Übereinstimmung vieler Aufgaben, die sich aus dem Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 für alle Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ergeben, und die durch – alle Schulformen betreffende – gesellschaftliche Anforderungen, wie z. B. Integration und Inklusion, bedingt sind, gibt es Unterschiede, je nachdem, ob eine Lehrkraft an einer Grundschule (§ 11 SchulG NRW) oder an einem Gymnasium bzw. einer Gesamtschule (§§ 16, 17, 18 SchulG NRW) verwendet wird:

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Die Zahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler an Gymnasien bzw. Gesamtschulen ist in den meisten Fällen höher als an Grundschulen, das gleiche gilt für die Größe der Schulkollegien. Daraus kann sich ein höherer oder anderer Kommunikations- oder Organisationsanspruch an die einzelnen Lehrkräfte ergeben. Während an Grundschulen, an denen vier Jahrgangsstufen unterrichtet werden, das Altersspektrum der Schülerschaft ca. fünf bis etwa zehn Jahre beträgt, sind es an Gymnasien bzw. Gesamtschulen acht bzw. neun Jahrgangsstufen mit einem Altersspektrum von ca. 10 bis 19 Jahren. Dieses Spektrum ist größer, sodass an Gymnasien bzw. Gesamtschulen der Altersentwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler in den unteren Jahrgangsstufen in höherem Maße von den oberen Jahrgangsstufen abweicht, als dies an Grundschulen der Fall ist. Lehrkräfte an Grundschulen unterrichten, selbst wenn sie in allen Jahrgangsstufen eingesetzt werden, ein weniger großes Altersspektrum mit geringeren Abweichungen in den Altersentwicklungsständen der Schülerschaft. Aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Jahrgangsstufen ergibt sich auch, dass der Stundenplan von Lehrkräften an Gymnasien bzw. Gesamtschulen grundsätzlich mehr verschiedene Klassen bzw. Jahrgangsstufen umfassen kann, als dies an Grundschulen der Fall ist, an denen Lehrkräfte häufig als Klassenlehrer eine große Zahl an Unterrichtsstunden in derselben Klasse unterrichten.

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Die Schulform der Gymnasien bzw. Gesamtschulen führt zu Schulabschlüssen. Es handelt sich dabei um staatliche Prüfungen, die nach allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu organisieren und durchzuführen sind und deren festgestellte Ergebnisse rechtsmittelfähig sind. Sie sind als Zugangsvoraussetzungen für weitere Bildungsgänge, z.B. einen Studiengang an einer Universität, verbindlich. Insbesondere die jährlichen zentralen schriftlichen Leistungsüberprüfungen und die Abiturprüfungen (vgl. § 18 Abs. 3 und 5 SchulG NRW) nehmen Vorbereitungszeiten im Schulalltag der Gymnasien bzw. Gesamtschulen in Anspruch, die in ihrer Intensität und Qualität hohe Anforderungen an die Lehrkräfte stellen. Diese Inanspruchnahme durch Abschlussprüfungen gibt es an Grundschulen nicht. Die Erstellung der Empfehlungen für die weiterführenden Schulformen (§ 11 Abs. 5 SchulG NRW) sind nicht rechtsverbindlich für die betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern und daher mit Abschlussprüfungen nicht vergleichbar.

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Die unterschiedliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte in den unterschiedlichen Lehrämtern, insbesondere was den Berufsalltag betrifft, lässt sich auch den Veröffentlichungen des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen in Nordrhein-Westfalen entnehmen.

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https://www.pruefungsamt.nrw.de/wege-ins-lehramt/lehraemter-und-schulformen (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2022)

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In den „Informationen zur Schulform, zu den Aufgaben als Lehrerin und Lehrer, zur Schülerklientel sowie zur Lehrerausbildung in Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst“ zu den verschiedenen Lehrämtern heißt es für das Lehramt an Grundschulen (Lehramt G), dass die Grundschule die erste gemeinsame Schule ist, die alle Kinder in Nordrhein-Westfalen besuchen, wo die Schulanfänger/innen in den ersten Jahren mehr persönliche Zuwendung benötigen als vergleichsweise ältere Schülerinnen und Schüler, und dass in der Grundschule grundlegende Arbeits-, Lern- und Sozialformen sowie mathematische, sprachliche und sachunterrichtliche Kompetenzen vermittelt werden und Kinder lernen, Neues selbst zu entdecken und sich Wissen anzueignen. Dabei ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer eine wichtige Bezugsperson. Für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Lehramt GyGe) heißt es, dass das Gymnasium in Nordrhein-Westfalen Schülerinnen und Schülern den schnellsten Weg zum Abitur ermöglicht und das Ziel des Gymnasiums die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung ist, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums befähigt und für eine berufliche Ausbildung qualifiziert, wobei der Unterricht zur Auseinandersetzung mit komplexen Problemstellungen anleiten und zu abstrahierendem, analysierendem und kritischem Denken führen soll. Lehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen kooperieren darüber hinaus außerschulisch z.B. mit Beratungsstellen, Behörden, Unternehmen, staatlichen und privaten Forschungs- oder Bildungseinrichtungen sowie in Schüleraustauschprojekten mit ausländischen Schulen. Eine damit korrespondierende Aufgabe für die Grundschule wird nicht beschrieben. Zur zeitlichen Inanspruchnahme heißt es für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, dass Schüler in der gymnasialen Oberstufe in der Regel auch am Nachmittag unterrichtet werden. Diese Aufgabe gibt es für das Lehramt an Grundschulen nicht.

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Angesichts der vorstehend zusammengetragenen sachlichen Differenzierungsmerkmale kommt es auf die Feststellung, ob Unterschiede bezüglich des Ansehens des jeweiligen Amtes (noch) bestehen, für die Entscheidung nicht an.

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In der Zusammenschau der hier aufgezeigten Unterschiede gibt es sachliche Gründe, anhand derer der Besoldungsgesetzgeber die Bewertung des streitgegenständlichen Amtes einer Lehrerin an einer Grundschule innerhalb seines weiten politischen Ermessenspielraums vornehmen durfte. Wegen dieser Gestaltungsfreiheit war es dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, nach wie vor zwischen den hier streitgegenständlichen Ämtern bestehende Unterschiede heranzuziehen, diese zu gewichten und hierauf eine differenzierende Besoldung zu stützen. Es ergibt sich aus den aufgezeigten Unterschieden weder, dass nur eine Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 13 funktionsgerecht und zwingend wäre noch ist es evident sachwidrig, dass das Amt der Lehrerin an der Grundschule der Besoldungsgruppe A 12 zugewiesen ist.

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Auch die Klägerin stellt mit ihrem Vorbringen nicht in Abrede, dass es weiterhin Unterschiede zwischen den die dienstliche Verwendung bestimmenden Faktoren und Aufgaben gibt, wenn sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. C.          bezieht, in dem es heißt, „dass für alle Lehrerinnen und Lehrer in großem Maße Gemeinsamkeiten im Aufgabenprofil bestehen, aber nach wie vor mit Blick auf die zu vermittelnden Bildungsinhalte an den verschiedenen Schulformen gewisse Unterschiede existieren“.

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Brinktrine,a.a.O., S.19

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Aber sie leitet hieraus die aus ihrer Sicht zwingende Gewichtung und Wertung ab, dass sich die Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme aus der Verwendung als Lehrerin an einer Grundschule nicht mehr so wesentlich von der einer Studienrätin bzw. eines Studienrates an einem Gymnasien oder einer Gesamtschule unterscheide, dass eine differenzierende Besoldung zwischen den Lehrämtern gerechtfertigt sei.

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Dabei berücksichtigt sie nicht hinreichend den dem Besoldungsgesetzgeber eröffneten weiten Spielraum politischen Ermessens bei der Festlegung der funktionsgerechten Besoldung durch Zuweisung von Ämtern zu bestimmten Besoldungsgruppen. Dass die Willkürgrenze überschritten ist, ist – auch wenn eine andere als die bestehende besoldungsrechtliche Regelung (ebenfalls) sachlich gerechtfertigt wäre – nicht erkennbar.

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Schließlich ist vorliegend auch nicht feststellbar, dass das beklagte Land prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten hätte erfüllen müssen.

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Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vom 14. Februar 2012 ergibt sich für den Besoldungsgesetzgeber eine Prozeduralisierungspflicht in erster Linie bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen, aber auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen können.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris,  Rn. 151,165.

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Hier handelt es sich nicht um einen Fall der Fortschreibung der Besoldungshöhe. Auch eine strukturelle Neuregelung der Besoldung hat der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber in Bezug auf die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen hier nicht vorgenommen, sondern er hat die Besoldungsstruktur für Lehrer gerade nicht verändert. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, prozedurale Anforderungen in Form von Beobachtungspflichten begründeten die Pflicht des Gesetzgebers, die Besoldung von Grundschullehrern den von ihr vorgebrachten neuen relevanten Umständen anzupassen, oder sie führten angesichts dieser Umstände zumindest zu der Verpflichtung, die Beibehaltung der bisherigen besoldungsrechtlichen Bewertung ausdrücklich zu begründen. Diese Anforderungen an den Gesetzgeber lassen sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeduralisierung nicht entnehmen. Ebenso wenig trifft zu, der Gesetzgeber habe seine Beobachtungspflicht nicht wahrgenommen und sich nicht mit den nach Auffassung der Klägerin besoldungsrechtlich bedeutsamen Veränderungen befasst. Denn jedenfalls hat sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Zeitraum von 2016 bis 2019 mit mehreren Gesetzesinitiativen zur Anpassung der (Grundschul-)Lehrerbesoldung in NRW in Anhörungen und Diskussionen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien auseinandergesetzt, bevor diese dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wurden, ohne dass eine Änderung der Besoldung beschlossen worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO erfolgt.

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Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die gesetzgeberische Bestimmung des besoldungsrechtlichen Einstiegsamtes bei Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen und der Gesamtschulen über den vorliegend entschiedenen Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Trotz der im Antrag der Klägerin begehrten Hebung in die Besoldungsgruppe A 13 liegt weder eine Klage mit Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine solche auf eine bezifferte Geldleistung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG vor. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen hätten solche Begehren von Anfang an keinen Erfolg. Vielmehr geht es der Klägerin primär um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung. Dafür ist regelmäßig der Auffangstreitwert anzunehmen.

92

Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. August 2021 – 2 K 2206/18 –, juris, ab Rn. 119 mit weiteren Nachweisen.

Rechtsmittelbelehrung

82

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

83

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

84

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

85

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

86

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

87

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

88

Beschluss:

89

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

94

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

95

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

96

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

97

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

98

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

99

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.