Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 883/14·16.05.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro fest. Zentrale Frage war, ob der nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehene Mindestwert von 5.000 Euro überschritten werden darf. Das Gericht bejahte dies wegen der objektiven Bedeutung der Sache. Rechtsgrundlage waren § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

2

Der nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehene Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro kann überschritten werden, wenn die objektive Bedeutung der Sache eine höhere Bewertung rechtfertigt.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist die objektive Bedeutung der verfassungsrechtlichen Angelegenheit maßgeblich und kann eine Erhöhung des Werts begründen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren erfordert eine wertmäßige Würdigung des Streitgegenstands und folgt nicht einem starren Pauschalbetrag.

Zitiert von (30)

29 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschluss

vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 24/12, Urteil

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 736/10, Urteil

vorgehend VG Chemnitz, 24. August 2010, Az: 3 K 925/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.