Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro fest. Zentrale Frage war, ob der nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehene Mindestwert von 5.000 Euro überschritten werden darf. Das Gericht bejahte dies wegen der objektiven Bedeutung der Sache. Rechtsgrundlage waren § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Der nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehene Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro kann überschritten werden, wenn die objektive Bedeutung der Sache eine höhere Bewertung rechtfertigt.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist die objektive Bedeutung der verfassungsrechtlichen Angelegenheit maßgeblich und kann eine Erhöhung des Werts begründen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren erfordert eine wertmäßige Würdigung des Streitgegenstands und folgt nicht einem starren Pauschalbetrag.
Zitiert von (30)
29 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 709/2102.02.2026Zustimmend2 Zitationen
- BVerwG2 C 13.2404.09.2025Zustimmend2 Zitationen
- BSGB 5 R 3/24 R05.06.2025ZustimmendBVerfGE 145, 304; juris RdNr 81
- VG Stuttgart 10. Kammer10 K 2519/2207.04.2025Zustimmend15 Zitationen
- VG Karlsruhe 12. Kammer12 K 4318/2317.03.2025Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschluss
vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 24/12, Urteil
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 736/10, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 24. August 2010, Az: 3 K 925/08, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.