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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 709/21·02.02.2026

Richterbesoldung NRW: R2 mit Amtszulage für Direktor großen AG verfassungsgemäß

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Direktor eines großen Amtsgerichts, begehrte die Feststellung, seine Besoldung 2018 (R 2 mit Amtszulage nach Fußnote 9) sei wegen unzureichender Dienstpostenbewertung verfassungswidrig. Das OVG NRW wies die Berufung zurück und stellte klar, dass das VG über das Klagebegehren hinaus zur allgemeinen Unteralimentation entschieden hatte; insoweit ist das Urteil wirkungslos (§ 88 VwGO). In der Sache sei die Bewertung anhand Richterplanstellen und fehlender Dienstaufsicht über Richter sachlich gerechtfertigt und nicht evident sachwidrig (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG). Prozedurale Begründungspflichten bestünden für die bloße Ämter-/Dienstpostenbewertung nicht.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Feststellung einer verfassungswidrigen Dienstpostenbewertung verneint, VG-Urteil nur teilweise wegen § 88 VwGO wirkungslos.

Abstrakte Rechtssätze

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Gerichte dürfen nach § 88 VwGO nicht über das aus Antrag und Gesamtvorbringen auszulegende Klagebegehren hinaus entscheiden; ein darüber hinausgehender Urteilsteil ist wirkungslos zu stellen.

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Die amtsangemessene Alimentation von Beamten und Richtern ist bei gesetzlichem Besoldungsvorbehalt grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären, weil höhere als gesetzlich vorgesehene Bezüge nicht zugesprochen werden können.

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Bei der normativen Bewertung von Ämtern und der Zuordnung zu Besoldungsgruppen steht dem Besoldungsgesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu; verfassungsrechtlich zu beanstanden ist nur eine evident sachwidrige (willkürliche) Differenzierung.

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Es ist sachlich gerechtfertigt, die besoldungsrechtliche Differenzierung von Gerichtsleitungen u. a. an die Zahl der Richterplanstellen sowie an die Übertragung der Dienstaufsicht über Richter anzuknüpfen, weil diese Aufgabe wegen Art. 97 Abs. 1 GG besonderen Anforderungen unterliegt.

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Besondere prozedurale Begründungspflichten des Gesetzgebers bestehen nicht für die Bewertung einzelner Ämter/Dienstposten; sie betreffen allenfalls Besoldungsfortschreibungen oder Systemwechsel, wobei nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung formelle Begründungsmängel nicht allein entscheidend sind.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 LBesG NRW§ R 3 LBesO NRW§ 4 Abs. 2 JustG NRW§ Art. 33 Abs. 5 GG§ R 2 LBesO§ R 3 LBesO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 425/20

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wirkungslos ist, soweit über die Verfassungsmäßigkeit der absoluten Höhe der dem Kläger im Jahr 2018 gezahlten Besoldung der R 2-besoldeten Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen entschieden wurde.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die besoldungsrechtliche Bewertung seines Dienstpostens als Direktor des Amtsgerichts P. verfassungswidrig ist.

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Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist Direktor des Amtsgerichts P.. Dieses hatte Jahr 2018 54 Richterplanstellen und 292 Stellen im Bereich der Angestellten und Beamten. Das Amt des Direktors des Amtsgerichts P. ist der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Fußnote 9 der Anlage 3 Landesbesoldungsordnung R des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) zugeordnet.

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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Jahr 2018 ein und beantragte, rückwirkend zum 1. Januar 2018 amtsangemessen alimentiert zu werden. Zur Begründung führte er aus: Er halte seine Besoldung als Direktor des Amtsgerichts P. im Amt der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage R 2 Fußnote 9 wegen der Größe des Amtsgerichts P. nicht für amtsangemessen. Auch innerhalb der R-Besoldung sehe er sich als Direktor des größten Direktionsamtsgerichts in Nordrhein-Westfalen nicht ausreichend alimentiert. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 müsse die Besoldung der Verantwortung des Amtes entsprechen. Er trage die unmittelbare Personalverantwortung für eine hohe Anzahl nichtrichterlicher Beschäftigter. Für die Richter habe er zwar nicht die Dienstaufsicht, doch trage er für diese die Organisationsverantwortung. Die Regelung der Geschäftsverteilung sowie die Einbindung der Richter in die gerichtlichen Verfahrensabläufe sei eine seiner wesentlichen und zudem zeitaufwändigsten Aufgaben als Direktor. Das Bestehen einer mittelbaren Personalverantwortung für die Richter, zeige sich auch in seiner Aufgabe der Fertigung von Beurteilungsbeiträgen. Er führe die Richter, ohne deren Dienstvorgesetzter zu sein. Das teilweise Anknüpfen der Besoldung nur an die Richterplanstellen benachteilige die Amtsgerichte, weil bei diesen verhältnismäßig viele nichtrichterliche Bedienstete tätig seien. Die Verantwortung für die nichtrichterlichen Beschäftigten werde aufgrund des Anknüpfens der Besoldung an die richterlichen Planstellen bei der Besoldung von gerichtlichen Behördenleitern aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgeblendet.

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Selbst wenn man nur auf die Richterplanstellen abstelle, bewerte er seine Besoldung als nicht ausreichend. Die mit der Dienstrechtsreform neu eingeführte Amtszulage R 2 Fußnote 9 LBesO werde bereits Amtsgerichtsdirektoren ab 24 Planstellen gewährt. Sein Amtsgericht weise neben seiner eigenen Planstelle mindestens 47 R 1-Planstellen und sechs R 2-Planstellen auf. Die damit verbundene höhere Organisationsverantwortung wirke sich demgegenüber bei der Besoldung nicht aus. Zu Lasten großer Amtsgerichte bestehe eine erhebliche Schieflage. Als Direktor eines Amtsgerichts mit über 50 Planstellen verdiene er nur wenig mehr als ein Direktor mit nur vier Planstellen (ohne Amtszulage) oder mit acht Planstellen (Amtszulage nach Fußnote 3). Diese Abstände entsprächen nicht dem Verantwortungsvorsprung. Zudem würden Verwaltungs- und Sozialgerichte sämtlich präsidial geführt, obwohl es dort häufig viel weniger Richterplanstellen gebe als bei den größeren Amtsgerichten. Das Besoldungssystem bevorzuge die Gerichte, bei denen der Anteil der Richter höher liege, als der der nichtrichterlichen Beschäftigten.

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Auch im Vergleich mit einem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, der mit R 3 LBesO besoldet werde, obwohl dieser keine Personal- und Organisationsverantwortung trage, sei seine Besoldung unangemessen. Das gegen eine Besoldung mit R 3 LBesO angeführte Argument des Abstandsgebotes in Bezug auf die Möglichkeit der Schaffung kleinerer Präsidialamtsgerichte greife nicht. Zwar erlaube das Landesbesoldungsgesetz die Schaffung kleinerer Präsidialamtsgerichte, bei denen der Präsident die Dienstaufsicht über die Richter führe und bei bis zu 40 Richterplanstellen eine Besoldung nach R 3 LBesO erhalte. Solche Gerichte gebe es in Nordrhein-Westfalen aber nicht.

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Ein Vergleich mit der Besoldung in anderen Bundesländern bestätige, dass die ihm gewährte Besoldung der ihm obliegenden Verantwortung und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand nicht gerecht werde. In jedem anderen Bundesland wäre das Amtsgericht P. längst ein Präsidialgericht mit einer entsprechenden Besoldung des Behördenleiters, mindestens mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO. Die Besoldung bleibe in Nordrhein-Westfalen für Amtsgerichte ab 28 Planstellen hinter fast allen und bei Gerichten ab 41 Planstellen hinter sämt­lichen Bundesländern zurück. Daran habe die Dienstrechtsreform 2016 nichts geändert. Die Personal- und Organisationsverantwortung sei in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen; dies sei bei der Bewertung des Dienstpostens des Direktors des Amtsgerichts P. zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber solle Direktorenstellen an Amtsgerichten mit einer Größe von über 30 Richterplanstellen mit R 3 LBesO besolden, ab einer Größe von 45 Planstellen solle es eine weitere Zulage geben. Hilfsweise rüge er generell die richterliche Alimenta­tion in NRW; diesbezüglich sei er mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens einverstanden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2020 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) den Widerspruch hinsichtlich des Hauptvorbringens zurück und erklärte sich mit einem Ruhen des Verfahrens bezüglich des Hilfsvorbringens einverstanden. Für die vom Kläger geforderte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3 LBesO fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Besoldung stehe nach § 2 Abs. 1 LBesG NRW unter dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit der Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG NRW sei verfassungsrechtlich zulässig unter Beachtung des Alimentationsprinzips und des Leistungsgrundsatzes erfolgt. Bei der Bewertung eines Amtes habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, er dürfe sich nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Maßgeblich für die Bewertung sei unter anderem die mit dem Amt verbundene Verantwortung. Mit der dem Kläger gewährten höheren Zulage gegenüber Direktoren eines Amtsgerichts mit acht und mehr Richterplanstellen werde der höheren Organisationsverantwortung angemessen Rechnung getragen, die aus der Leitung eines Gerichts mit 24 und mehr Richterplanstellen folge. Zugleich bleibe der Abstand gegenüber den mit R 3 LBesO besoldeten Ämtern der Präsidenten der Amtsgerichte gewahrt, die im Gegensatz zum Kläger auch die Dienstaufsicht als weitere Aufgabe hätten. Das Abstandsgebot sei auch für abstrakte Ämter maßgeblich. Ob ein Amtsgericht präsidial geleitet werde, liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Besoldungsgesetzgebers (§ 4 Abs. 2 JustG NRW). Die Vorsitzenden Richter beim Oberlandesgericht nähmen Funktionen mit anderen Anforderungen als die Direktoren der Amtsgerichte wahr.

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden bei Amtsbezeichnungen lediglich die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet.

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Es sei diesbezüglich nicht nur auf die Personalverantwortung, sondern auch auf die rechtlichen Anforderungen im Bereich des Oberlandesgerichts abzustellen. Hinsichtlich des (hilfsweisen) Vorbringens zur Amtsangemessenheit der Alimentation der Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen sei ein Ruhen des Verfahrens zweckmäßig.

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Der Kläger hat am 18. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens vertiefend ausgeführt, er halte die Feststellungsklage für zulässig, weil er - selbst eine Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung unterstellt - keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung habe. Gegenstand seiner Klage sei nur die Besoldung des Jahres 2018. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch habe die Beklagte bezüglich des allein streitgegenständlichen Hauptvorbringens zurückgewiesen. Das dortige Hilfsvorbringen sei nicht Gegenstand der Klage. Er halte seine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG NRW wegen der Größe des Amtsgerichts P. und der daraus folgenden gesteigerten Organisations- und Personalverantwortung sowie daraus abzuleitenden hohen Leistungsbereitschaft für nicht amtsangemessen. Die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit seien bei der Besoldung der Direktoren großer Amtsgerichte überschritten. Die Einführung der Zulage im Jahr 2016 sei nicht geeignet, die Schieflage zu korrigieren. Die Differenz zu der zuvor gezahlten Zulage betrage lediglich 115,00 Euro brutto. Amtsgerichte, deren Präsidenten mit R 3 LBesO besoldet würden (Präsidialgerichte), gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. Ein Abstandsgebot sei daher insoweit nicht einzuhalten. Bei der ausschließlichen Anknüpfung der Besoldung an die Dienstaufsicht allein über die Richter bleibe der überproportional hohe Anteil nicht-richterlicher Bediensteter bei den Amtsgerichten unberücksichtigt. Für diese habe die Amtsleitung jedoch die unmittelbare Personalverantwortung. Hier liege ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass er für die Richter eine mittelbare Personalverantwortung habe, sowie der durch diese ausgelöste Organisationsaufwand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 17/09 - müsse die Besoldung eine Höhe erreichen, die der Verantwortung des Amtes entspreche. Seine derzeitige Besoldung werde seiner Verantwortung nicht mehr gerecht. Die Abstände innerhalb der Direktorenbesoldung seien teilweise zu gering. Die ihm gewährte Zulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG NRW werde bereits ab 24 Planstellen gewährt, obgleich das Amtsgericht P. über mehr als doppelt so viele Planstellen verfüge, ohne dass sich die damit verbundene höhere Verantwortung auf die Besoldung auswirke. Der Verstoß gegen das Abstandsgebot zeige sich auch im Rahmen eines Binnenvergleichs zu einem Direktor eines Amtsgerichts mit nur vier Planstellen. Die Differenz betrage lediglich 343,50 Euro brutto monatlich. Der Abstand zu einem Direktor eines Amtsgerichts mit acht Richterplanstellen betrage nur noch 114,50 Euro brutto. Eine Schieflage ergebe sich auch daraus, dass die Sozial- und Verwaltungsgerichte präsidial geführt würden, obgleich diese teilweise über deutlich weniger Richterplanstellen verfügten. Weder das Abstandsgebot zu den in Nordrhein-Westfalen nur fiktiv vorhandenen nach R 3 LBesO besoldeten Amtsgerichtspräsidenten noch zu den ebenso besoldeten Vorsitzenden Richtern beim Oberlandesgericht rechtfertigten die entstandene Schieflage. Überdies dürfte sich die Notwendigkeit der besseren Besoldung auch aus der Erforderlichkeit und den Problemen bei der Nachwuchsgewinnung für Direktorenstellen ergeben. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeige, dass die Besoldung als Direktor eines großen Amtsgerichts der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung nicht gerecht werde. In anderen Bundesländern seien die Gerichtsleiter von Gerichten großer, mit P., Münster oder Bochum vergleichbarer Städte im Regelfall Präsidenten und jedenfalls nach der Besoldungsgruppe R 3 besoldet. Hierbei sei ferner zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte durch das 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 davon ausgegangen sei, dass die Leiter von Amtsgerichten mit bis zu 40 Planstellen von den Bundesländern noch als Direktoren eingestuft werden könnten, die Leiter von Amtsgerichten ab 40 Planstellen jedoch als Präsidenten mit mindestens der Besoldungsgruppe R 3 LBesO eingestuft werden sollten bzw. müssten. Das Besoldungsgefüge der R-Besoldung würde durch eine Höherstufung der Direktoren großer Amtsgerichte in eine höhere Besoldungsstufe beispielsweise nach R 3 LBesO nicht in Frage gestellt werden. Die fehlende Personalverantwortung für die richterlichen Beschäftigten werde durch die den Direktoren großer Amtsgerichte obliegende umfangreichere Personalverantwortung für die große Anzahl nichtrichterlicher Beschäftigter ausgeglichen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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festzustellen, dass seine Besoldung im Jahr 2018 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

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Der Beklagte hat keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt.

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Er ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat er unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren ausgeführt: Für die vom Kläger begehrte höhere Besoldung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber habe die Einstufung des Amtes eines Amtsgerichtdirektors in die Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG NRW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise unter Beachtung des Alimentations- und Leistungsprinzips sowie des Abstandsgebots im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit vorgenommen. Jede Regelung des Besoldungsrechts müsse generalisieren und typisieren und werde in Einzelfällen unvermeidbare Härten mit sich bringen. Diese seien hinzunehmen, sofern für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund gegeben sei. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, jeden Unterschied in der Arbeitslast und in der Verantwortung zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung zu nehmen. Zu beanstanden sei lediglich die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als sachwidrig erwiesen. Mit der dem Kläger gewährten Zulage werde der ihm obliegenden höheren Organisationsverantwortung angemessen Rechnung getragen. Gleichzeitig werde durch die Höhe der Zulage der Abstand zu den Ämtern der Präsidenten der Amtsgerichte sowie der jeweiligen Vizepräsidenten hinreichend gewahrt. Deren höhere Besoldung sei damit gerechtfertigt, dass sie eine größere Verantwortung trügen, da sie zusätzlich zu der ihnen - wie auch dem Kläger - obliegenden Dienstaufsicht für das nichtrichterliche Personal auch die Dienstaufsicht über die richterlichen Beschäftigten ausübten. Hier sei zudem ein Vergleich mit Leitern besonders großer unterer Verwaltungsbehörden angezeigt, die eine Besoldung nach A 16 LBesO mit Zulage erhielten. Der vom Kläger gezogene Vergleich mit den nach R 3 LBesO besoldeten Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht gehe fehl. Es fehle bereits die unmittelbare Vergleichbarkeit. Das Amt des Direktors des Amtsgerichts sei allein aufgrund der Bedeutung und des Umfangs der zusätzlichen Verwaltungsaufgaben aus dem Kreis der Ämter des erstinstanzlichen Richteramtes herausgehoben. Bei der Besoldung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht seien die höheren Anforderungen an die persönliche und rechtliche Qualifikation eines Vorsitzenden Richters der höheren Instanz zu berücksichtigen. Allein eine höhere Personalverantwortung könne diese Wertigkeit nicht nivellieren. Der vom Kläger angeführte Aufgabenzuwachs durch die Einführung moderner Organisationsstrukturen und den Einstieg in den elektronischen Rechtsverkehr sei keine Besonderheit großer Amtsgerichte, sondern falle bei allen Gerichten an.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Die dem Kläger im Jahr 2018 gewährte Alimentation sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Leitentscheidungen aufgestellten Parameter der ersten Stufe für die Vermutung einer nicht mehr amtsangemessenen und damit verfassungswidrigen Alimentation seien für das hier maßgebliche Jahr 2018 hinsichtlich vier Parametern offenkundig nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der sog. zweiten Stufe der Gesamtabwägung genügten die ihm in diesem Zeitraum gewährten Dienstbe­züge den aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und stellten noch eine amtsangemessene Alimentation für das von dem Kläger ausgeübte Amt eines Direktors des Amtsgerichts dar.

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Der Kläger wende sich auch ohne Erfolg gegen die Bewertung seines Dienstpostens als Direktor eines Amtsgerichts nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG. Diese genüge unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers noch dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der Beanspruchung und Verantwortung eines Direktors eines Amtsgerichts. Es sei nicht erkennbar, dass sich das beklagte Land bei der Bewertung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, also willkürlich vorgegangen sei. Die Bewertung folge nachvollziehbaren Erwägungen und halte sich im Rahmen des Organisationsermessens. Der Beklagte habe zutreffend dargelegt, dass sich die dem Kläger gewährte Amtszulage betragsmäßig in Höhe des Eineinhalbfachen der Zulage der Direktoren von Amtsgerichten mit acht und mehr Richterplanstellen bewege und damit der höheren Organisationsverantwortung Rechnung trage. Dem Kläger sei zuzugeben, dass der Dienstherr nicht gehindert gewesen wäre, Direktoren von großen Amtsgerichten nach R 3 LBesO zu besolden oder sie zu Präsidenten (mit einer Besoldung nach R 3 oder R 4 LBesO) mit der entsprechenden Dienstaufsicht über die Richterschaft zu erklären (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 JustG NRW). Diese Möglichkeit habe der Besoldungsgesetzgeber in Anlage 3 LBesG NRW eröffnet. Eine verfassungsrechtliche Pflicht hierzu bestehe angesichts des weiten Gestaltungsspielraums aber nicht, zumal jede Veränderung der Besoldungsstruktur weitere Änderungen nach sich ziehe. So hätte die Übertragung der Dienstaufsicht über die Richterschaft des Amtsgerichts auf den Kläger zur Folge, dass die Präsidentin des Landgerichts nicht mehr nach R 6 LBesO besoldet werden würde. Ebenfalls sei kein Verfassungsgebot erkennbar, nicht nur die Zahl der Richterplanstellen bei der Stellenbewertung zu berücksichtigen, sondern gerade bei Amtsgerichten auch die hohe Zahl an nichtrichterlichen Beschäftigten bei der Frage der besoldungsrechtlichen Einstufung in den Blick zu nehmen. Es sei nicht willkürlich, (allein) auf die Dienstaufsicht über die Richterschaft abzustellen; genauso vertretbar sei es, die Gesamtzahl der Beschäftigten zum ausschlaggebenden Kriterium zu machen. Aber auch hierzu bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht. Die "mittelbare" Personalverantwortung des Klägers für die am Amtsgericht tätigen Richter reiche insoweit nicht aus, weil die unmittelbare Personalverantwortung bei dem Präsidenten des Landgerichts mit den entsprechenden besoldungsrechtlichen Folgen liege. Im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit liege es auch, die Tätigkeit als Vorsitzender eines Senats am Oberlandesgericht anders zu besolden als die eines Direktors eines Amtsgerichts. Entscheidend sei, dass sich ein Direktor des Amtsgerichts im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung seiner Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter des Amtsgerichts heraushebe, während Senatsvorsitzende deutlich höhere richterliche Anforderungen erfüllen müssten.

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Der Kläger führt zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2025 hiergegen zugelassenen Berufung im Wesentlichen folgendes aus:

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Die vom Verwaltungsgericht geprüfte Frage, ob die Alimentation des Klägers aus volkswirtschaftlichen Gründen verfassungsgemäß sei, sei nicht streitgegenständlich gewesen. Im vorliegenden Verfahren gehe es ihm nicht um die generelle Alimentation der Richterbesoldung in Nordrhein-Westfalen, sondern vorgelagert um die Feststellung, dass seine aktuelle Besoldung nach R 2 LBesO mit Amtszulage nicht seiner Leistung als Direktor des großen Amtsgerichts P. und damit nicht seiner Leistung als höhere Führungskraft in der Justizverwaltung entspreche und daher verfassungswidrig sei. Erforderlich sei eine verfassungsrechtliche Prüfung der sich unmittelbar auf die Höhe der Besoldung auswirkenden Dienstpostenbewertung. Er begehre eine angemessene Besoldung nach einem anderen Statusamt, nämlich mindestens nach R 3 LBesO. Die Frage, ob das gesamte Besoldungssystem der Richter im Land Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig sei, sei von dem Kläger im Widerspruchsverfahren zunächst nur hilfsweise aufgeworfen worden. Zwischen den Beteiligten sei insoweit ein Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Ein Widerspruchsbescheid des Beklagten sei hierzu noch nicht ergangen. Aus diesem Grunde habe er sich auch nicht zu den vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung einer Unteralimentation angewandten Parametern geäußert. Ohne das Berufungsverfahren sei über seine gesamte Besoldung des Jahres 2018 rechtskräftig entschieden, obwohl das Widerspruchsverfahren diesbezüglich noch nicht abgeschlossen sei.

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Er beanstande, dass seine Leistung als Leiter eines derart großen Amtsgerichts aufgrund einer groben Falschbewertung seines Dienstpostens und seiner Funk­tion als Behördenleiter und höherer Führungskraft in der Justizverwaltung evident nicht angemessen besoldet werde. Für das Verfahren sei dabei entscheidend, ob der Beklagte die Grenzen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Bewertung seiner Funktion als Direktor des Amtsgerichts P. und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Statusamt (R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG) verfassungswidrig überschritten habe. Die Höhe der Besoldung, die Bewertung der Funktion und die Zuweisung eines bestimmten Statusamts ließen sich im vorliegenden Fall nicht voneinander trennen, auch wenn Anknüpfungspunkt für die Klage vordergründig nur die Besoldung des Klägers sei. Die Höhe der Besoldung sei nur das Ergebnis einer durch den Gesetzgeber erfolgten Dienstpostenbewertung. Es stehe fest, dass ein höheres Amt zwangsläufig auch zu einer höheren Besoldung führe, während ein zu niedriges Amt zu einer zu niedrigen Besoldung führe. Hieraus folge seine Klagebefugnis. Der gerichtlichen Kontrolle unterliege die gesamte vom Bund oder Land gewährte Alimentation, also nicht nur ihre Höhe, sondern auch ihre Struktur. In der Höhe der Alimentation sowie in deren Struktur müsse sich die Qualität und die Verantwortung des Amtsinhabers widerspiegeln. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit unterliege einer gerichtlichen Evidenzkontrolle. Die Begriffe des Dienst­postens und der Dienstpostenbewertung würden im Rahmen des Begriffs des Organisationsermessens des Dienstherrn genutzt. Auch insoweit finde eine gerichtliche Überprüfung nur in eingeschränktem Maße im Rahmen einer Willkürkontrolle statt. Hier gehe es aber nicht nur um eine Willkürprüfung, sondern um eine umfassende Prüfung, ob die gesetzgeberischen Erwägungen hinreichend plausibilisiert und ausreichend dokumentiert seien. Das Bundesverfassungsgericht habe sich mit der Frage der angemessenen Bewertung von Ämtern und mit der daher grundlegenden Frage nicht beschäftigt, welche verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundentscheidungen bei der Bemessung der Wertigkeit eines mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben verbundenen Amtes maßgeblich seien, namentlich welche Kriterien bei der Bewertung von Ämtern eine Rolle spielten. Die Darlegung dieser Kriterien obliege dem Gesetzgeber aber bereits im Gesetzgebungsverfahren. Das Bundesverfassungsgerichts habe zum Alimentationsprinzips mehrfach entschieden, dass die Einhaltung prozeduraler Anforderungen bei der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber erforderlich sei. Gleiches müsse für strukturelle Neuausrichtungen im Besoldungsrecht gehen, wie vor allem für die Neubewertung von Ämtern. Andernfalls sei die Bewertung schon aufgrund des Begründungsdefizits verfassungswidrig. Auf eine Evidenzkontrolle komme es dann nicht mehr an. Etwaiges müsse auch für die Bewertung von Funktionen und die Zuweisung bestimmter Ämter gelten, da diese maßgeblich die Besoldungshöhe bestimmten. Der Gesetzgeber habe daher bei der Neuregelung der Besoldung von Direktoren großer Amtsgerichte im Rahmen der Dienstrechtsreform 2016 die Gründe für die Bewertung darlegen und dokumentieren müssen, aus welchen Gründen sich die Zuordnung zu den Ämtern weiterhin nur an den richterlichen Planstellen orientiere. Dies sei nicht geschehen. Bereits deshalb lasse sich eine Evidenzkontrolle nicht durchführen.

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Die dem Kläger zustehende Besoldung werde auch dem ihm obliegenden Maß an Verantwortung nicht mehr gerecht. Jedenfalls bei den Leitern großer Amts­gerichte sei das Abstellen allein auf die Anzahl richterlicher Planstellen und das Ausblenden der Organisations- und Personalverantwortung für den nichtrichter­lichen Dienst sachfremd. Dem verfassungsrechtlich geforderten Leistungsprinzip werde man nur noch gerecht, wenn auch die nichtrichterlichen Bediensteten angemessen berücksichtigt würden. Deren ungewöhnlich hohe Anzahl müsse als weiterer wesentlicher Aspekt bei der Besoldung der Behördenleiter berücksichtigt werden. Die Dienstaufsicht über Richter sei auch nicht arbeitsaufwendiger und schwieriger als die Dienstaufsicht über die nichtrichterlichen Beschäftigten. Insoweit könne auch erwogen werden, ob es angezeigt sei, ein großes Amtsgericht zu einem Präsidialgericht mit der unmittelbaren Personalverantwortung auch für die Richter zu machen. Der Beklagte habe ferner bereits innerhalb dieses Gesetzgebungsverfahren erwägen müssen, ob eine Änderung der bestehenden Strukturen verfassungsrechtlich geboten gewesen sei. Das Abstandsgebot hindere den Gesetzgeber nicht daran, verschiedene Ämter aus unterschiedlichen Gründen gleich zu bewerten. Es sei völlig unklar, weshalb der Beklagte entgegen der Handhabung aller anderen Bundesländer die Ämter der Leiter großer Amtsgerichte nicht mit R 3 LBesO oder höher bewertet habe. Die Alleinstellung des Landes Nordrhein-Westfalen sei ein gewichtiges Indiz für sachfremde Erwägungen. In der Gesamtschau seien die Leistungen und die Verantwortung eines Leiters großer Amtsgerichte mit R 3 oder R 4 LBesO zu bewerten. Soweit der Beklagte und das Verwaltungsgericht dem Vergleich mit den nach R 3 LBesO besoldeten Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht entgegenhielten, ein sachlicher Grund hierfür liege darin, dass diese deutlich höhere richterliche Anforderungen erfüllten, überzeuge auch dies nicht. Die verfassungsrechtlichen Grenzen des Leistungsprinzips seien hier überschritten. Zudem sei insoweit ein Bruch in der Argumentation festzustellen, da auch die Präsidenten großer Amts- und Landgerichte mit R 6 LBesO besoldet werden könnten. Hier knüpfe die höhere Besoldung jedoch nicht an deren richterliche Fähigkeiten in der Rechtsprechung an, sondern an ihre Fähigkeiten als Behördenleiter. Insoweit sei auch festzustellen, dass die Qualifikation als Richter auch dann keine Rolle mehr spiele, wenn Ministerialbeamte in die Behördenleitung eines größeren Gerichts wechseln wollten. Weiter zeige auch der Quervergleich mit der aktuellen Besoldung der Geschäftsleiter des Amts- und Landgerichts P., die fehlende Schlüssigkeit des Besoldungsgefüges. Die Geschäftsleiter beider Gerichte trennten im Endamt nur eine Besoldungsstufe. Bei den richterlichen Behördenleitern seien es hingegen mehr als drei Stufen. (R 2 LBesO mit Amtszulage gegenüber R 6 LBesO). Allein mit der Dienstaufsicht über die Richter lasse sich eine so große Differenz nicht begründen.

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Anders als alle anderen Gerichte - sowohl der Ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch der Fachgerichtsbarkeiten - müssten Amtsgerichte eine Vielzahl von unterschiedlichen Fachbereichen abdecken, die nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen bearbeitet werden müssten. Bei den sogenannten großen Amtsgerichten kämen sogar noch weitere Fachbereiche hinzu, weil bei ihnen ausgewählte Aufgaben des Landgerichtbezirks zentralisiert seien. Dies erschwere die Geschäftsverteilung vor allem im nichtrichterlichen Dienst (aber auch bei den Richtern) und verlange von den Führungskräften eine sorgfältige Planung des Personaleinsatzes. Er sei zwar nicht Dienstvorgesetzter der Richter seines Gerichts. Jedoch unterstütze er den Präsidenten des Landgerichts P. bei der Ausübung seiner Personalverantwortung. Er fertige z.B. sog. Beurteilungsbei­träge im Vorfeld einer Beurteilung von Richtern. Selbst in dem Bereich der richterlichen Personalentwicklung sei er eingebunden, indem er für eine Verwaltungstätigkeit geeignete Richter zu Koordinatoren bestimme und sie bei ihrer Tätigkeit anleite. Ferner bewältige er als Direktor die tagtägliche Organisation auch der Arbeit der zahlreichen Richter seines Gerichts. Dies beginne mit der Verteilung der Geschäfte und setze sich in dem oftmals schwierigen Ausgleich unterschiedlicher Interessen verschiedener Dienstzweige fort. Eine besonders aufwändige organisatorische Maßnahme sei ferner die Einrichtung und Vorhaltung eines allgemeinen Eil- und Bereitschaftsdienstes außerhalb der regulären Dienstzeiten. Er habe ferner ein Konzept entwickelt, in dem die Aufgaben einerseits der (nichtrichterlichen) Gruppenleiter und andererseits der (richterlichen) Koordinatoren beschrieben seien. Er führe jedes Jahr mehrstündige Gespräche mit den Gruppenleitern und den Koordinatoren. Hinsichtlich der ihm gegenüber dem nichtrichterlichen Dienst obliegenden Aufgaben sei zu berücksichtigen, dass es systembedingt beim Amtsgericht P. Gruppen von Bediensteten gebe, wie es sie bei anderen Gerichten (wie z.B. dem Landgericht oder dem Verwaltungsgericht P.) so nicht oder jedenfalls nicht in so großer Menge gebe. Hier seien vor allem die Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Zahlstelle, Rechtsantragsstellen sowie der Eil- und Bereitschaftsdienst zu nennen. Das alleinige Anknüpfen der Besoldung an die Richterplanstellen greife daher deutlich zu kurz. Er müsse als Direktor des Amtsgerichts die ganze Palette der Personalverantwortung für die nichtrichterlichen Bediensteten seines Gerichts abdecken und bewältigen. Hierbei werde er zwar unterstützt, die Letztentscheidung innerhalb des Gerichts obliege zumindest in kritischen oder grundlegenden Fällen aber ihm als Behördenleiter. Das Amtsgericht P. sei zudem ein sog. Ausbildungsgericht. Ein Großteil der praktischen Ausbildung der nichtrichterlichen Bediensteten im Landgerichtsbezirk P. sowie die Einstellung der Justizfachangestellten finde beim Amtsgericht P. statt. Jährlich befänden sich bis zu 40 Anwärter und Auszubildende beim Amtsgericht P. in der Ausbildung. Er habe die Berufsausbildungszeugnisse jedenfalls für die Auszubildenden zu erstellen. Die ihm obliegende Personal- und Organisationsverantwortung im Rahmen der Ausbildung werde bei der Bewertung des Dienstpostens nicht hinreichend berücksichtigt.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass seine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG im Jahr 2018 nicht amtsangemessen ist, weil sie seiner Funktion als Leiter des Amtsgerichts P. nicht ausreichend Rechnung trägt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die dem Kläger im Jahr 2018 als Direktor des Amtsgerichts P. gewährte Besoldung genüge den verfassungsmäßigen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung. Darüber hinaus sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung des Klägers im Jahr 2018 zwingend notwendig für die Entscheidung über die Frage, ob die Bewertung des Dienstpostens mit R 2 LBesO mit Amtszulage verfassungsgemäß gewesen sei, sodass hieraus kein Grund für die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils folgen könne.

28

Entgegen den Ausführungen des Klägers sei die Bewertung seines Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage verfassungsgemäß.

29

Der Dienstposten sei den gesetzlichen Vorgaben des § 40 LBesG NRW i. V. m. Anlage 3 und Anlage 14 LBesG NRW entsprechend bewertet. Bei der Bewertung und Zuweisung habe der Dienstherr ein weites Organisationsermessen. Die Bewertung sei innerhalb des zuzugestehenden Spielraumes erfolgt. Dem vom Kläger angeführten hohen Arbeitsumfang und der höheren Organisations- und Personalverantwortung sei durch die Amtszulage nach Anlage 14 LBesG NRW Rechnung getragen worden. Selbst eine Vergleichbarkeit mit einem höherwertigen Amt, ergebe noch keinen Anspruch auf eine Besoldung aus diesem Amt (§ 20 Abs. 2 LBesG NRW). Die dem Kläger zustehende Besoldung sei als Ausfluss einer rechtmäßig erfolgten Dienstpostenbewertung ebenfalls rechtmäßig.

30

Die dem Kläger gewährte Besoldung entspreche verfassungsmäßigen Anforderungen. Die ihm im Jahr 2018 gewährte Besoldung nach R 2 LBesO mit Amtszulage sei nach der Parameterprüfung als verfassungsgemäß zu bewerten. Darüber hinaus sei dem Kläger die Bewertung des Dienstpostens des Direktors des Amtsgerichts P. bereits bei seiner Ernennung im Jahr 2011 bekannt gewesen. Eine Klage auf Gewährung amtsangemessener Besoldung könne daher nach diesem Verständnis nur eine Prüfung sämtlicher Aspekte der Besoldung nach sich ziehen.

31

Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 2. Februar 2026 Bezug genommen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

35

Soweit das Verwaltungsgericht (auch) über die Verfassungsmäßigkeit der absoluten Höhe der dem Kläger im Jahr 2018 gezahlten Besoldung und damit über die Frage einer generellen Unteralimentierung der nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO besoldeten Richter im Land Nordrhein-Westfalen entschieden hat, war das Urteil klarstellend für wirkungslos zu erklären. Das Verwaltungsgericht ist mit dieser Entscheidung über das Klagebegehren des Klägers hinausgegangen und hat gegen § 88 VwGO verstoßen (dazu unter I.). Die zulässige Klage (dazu unter II.) ist jedoch unbegründet (dazu unter III.).

36

I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage ausschließlich die Feststellung, dass seine Besoldung deshalb verfassungswidrig ist, weil die Bewertung seines Dienstpostens als Leiter des Amtsgerichts P. mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO zuzüglich der Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 des Landesbesoldungsgesetzes NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. Juni 2016 (GV.NRW 2016 S. 642; LBesG NRW) den konkreten Anforderungen und der mit dieser Funktion verbundenen Verantwortung nicht hinreichend Rechnung trägt.

37

Aufgrund der nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Bei der - dem nicht an die Auslegung des Verwaltungsgerichts gebundenen Senat obliegenden - Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit seines Vorbringens, zu berücksichtigen.

38

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris, Rn. 7; und vom 27. März 2019 - 2 B 58.18 -, juris, Rn. 8.

39

Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt.

40

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 -, juris, Rn. 17; und Beschluss vom 27. März 2019 - 2 B 58.18 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.

41

§ 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte.

42

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 -, juris, Rn. 2; und vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 - juris, Rn. 7.

43

Hiervon ausgehend sind die Erklärungen des Klägers im gesamten Verfahren in der Weise auszulegen, dass er verlangt, die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung im Jahr 2018 allein mit Blick auf die unzureichende Bewertung seines Dienstpostens in der Funktion eines Direktors eines Amtsgerichts mit 24 und mehr Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage festzustellen. Bereits seinem Widerspruch vom 10. Dezember 2018 ist eindeutig zu entnehmen, dass er zunächst eine Bescheidung seines Vorbringens gegen die Bewertung seines Dienstpostens begehrt; hinsichtlich der Frage einer generell verfassungswidrigen Unteralimentation von Richtern solle das Verfahren ruhend gestellt werden. Mit dieser Vorgehensweise hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2020 einverstanden erklärt. Eine Entscheidung des Beklagten über die Frage der generellen Unteralimentierung ist bislang auch nicht ergangen. Auch aus dem erstinstanzlichen Klagevorbringen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung nur aufgrund der angenommenen fehlerhaften Dienstpostenbewertung begehrt. Auf Blatt 2 der Klageschrift vom 18. Februar 2020 hat er unter I. 2. ausdrücklich ausgeführt, allein streitgegenständlich sei sein im Widerspruch vom 10. Dezember 2018 erklärtes, die Bewertung seines Dienst­postens betreffendes Hauptvorbringen. Das Hilfsvorbringen (zur generellen Unteralimentierung) sei nicht Gegenstand der Klage. Angemessen sei eine Besoldung mindestens nach R 3 LBesO. Schließlich hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um die generelle Alimentation der Richter gegangen, sondern um die Feststellung, dass seine aktuelle Besoldung seiner Leistung als Direktor des großen Amtsgerichts P. nicht entspreche und deshalb verfassungswidrig sei. Der Annahme des Beklagten im Berufungsverfahren, die generelle Amtsangemessenheit der Besoldung des Klägers im Jahr 2018 müsse (vorab) geprüft werden, um über die Verfassungsgemäßheit der Bewertung des Dienstpostens entscheiden zu können, steht, ungeachtet dessen, dass sie in der Sache ersichtlich nicht zutrifft, dieser Auslegung nicht entgegen. § 88 VwGO ermächtigt die Gerichte - wie bereits ausgeführt - nicht, an Stelle dessen, was ein Kläger erklärtermaßen will, etwas anderes zu prüfen.

44

II. Die so verstandene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes aus § 2 Abs. 1 LBesG NRW können keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, wird mit einem Feststellungsantrag in der umfassendsten und zweckentsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht. Beamten und Richtern können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 3 A 2043/22 -, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. Mai 2018 - 4 B 1.15 -, juris, Rn. 16 f.

46

III. Die Klage ist jedoch unbegründet.

47

Die Besoldung des Klägers im Jahr 2018 entspricht seinem Statusamt „Direktor des Amtsgerichts“ und ist auch mit Blick auf den konkreten Dienstposten als Leiter des Amtsgerichts P., das im Jahr 2018 über 54 Planstellen im richterlichen und über 292 Stellen im nichtrichterlichen Bereich verfügte, verfassungskonform. Das Amt des Direktors des Amtsgerichts und dessen Dienstposten unterfällt nach der Gesetzes- und Verordnungslage an einem Gericht - wie hier - mit 24 und mehr Richterplanstellen der Regelung in Anlage 3, Besoldungsgruppe R 2 LBesO, Fußnote 9 LBesG NRW Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach Anlage 14 „nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe R 2“. Sie betrug im Jahr 2018 343,50 Euro. Diese Besoldung des Klägers ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (dazu unter 1.). Der Gesetzgeber hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen ihm obliegende Prozeduralisierungspflichten verstoßen. (dazu unter 2.).

48

1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem (auch) die Rechtsgrundlagen für die Richterbesoldung zu messen sind, ergibt sich zum einen aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie dem darin verankerten Alimentationsprinzip.

49

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 91 f.; und Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a.-, juris, Rn. 65.

50

Darüber hinaus ist die Regelung der Bezüge auch an den Gleichheitssatz gebunden.

51

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u. a. -, juris, Rn. 81.

52

Der verfassungsrechtliche Maßstab für die Bewertung von Dienstposten ist einfachgesetzlich in § 19 Abs. 1 Satz1 LBesG NRW umgesetzt.

53

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben. Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

54

Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u. a. -, juris, Rn. 84, m. w. N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 28. April 2025 - 2 LA 107/20 -, juris, Rn. 7.

55

Es ist indes nicht Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung für die Ämterbesoldung gewählt hat. Zu beanstanden ist, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen bestehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen.

56

Bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Normgeber eine weite - grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzte - Gestaltungsfreiheit zu, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf die Verhältnisse einzelner Ämter oder Dienstposten zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern oder Dienstposten zu achten hat, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen kann, also etwa die Frage, welche Auswirkungen eine konkrete Differenzierung oder das Absehen von einer Differenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge hat.

57

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u. a. -, juris, Rn. 41; vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris, Rn. 41, 51 f. m. w. N.; zur verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers bei der Einstufung von Richterämtern s. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 17.

58

Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Welche Merkmale bei der Ämterbewertung entscheidend sind, lässt sich nicht immer zwingend begründen. Insoweit können neben dem unmittelbaren Vergleich der Bedeutung der Ämter auch Hergebrachtes, das Anliegen der Ausgewogenheit der Besoldungsordnung, Ähnlichkeiten oder Besonderheiten bei den zu vergleichenden Beamtengruppen, die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte oder das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Auch können außer der Beanspruchung durch die Wahrnehmung des Amtes die Anforderungen an die zur Erlangung eines Amtes erforderliche Vorbildung berücksichtigt werden.

59

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 3 A 2043/22 -, juris, Rn. 70 ff., m. w. N., und Beschluss vom 13. Juni 2024 - 3 A 1346/22 -, juris, Rn. 39 f.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 28. April 2025 - 2 LA 107/20 -, juris, Rn. 8 f.

60

Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren sowie typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer mit­einander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Brüche und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Derartige Regelungen verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. Auch eine dem Gleichheitssatz und dem Gedanken der Gerechtigkeit genügende Besoldungsregelung wird nie alle zufriedenstellen.

61

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Januar 1962 - 2 BvL 29/60 -, juris, Rn. 17; vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 17 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u. a. -, juris, Rn. 85 m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 63, und Urteil vom 29. Februar 2024 - 4 B 13/20 -, juris, Rn. 26.

62

b) Der Grundsatz, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Einstufung von Ämtern in Besoldungsgruppen eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat, gilt auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums. Dessen hergebrachte Grundsätze sind bei der Regelung des Rechts des öffent­lichen Dienstes - und dazu zählt auch das Richteramtsrecht - zu "berücksichtigen".

63

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981  - 2 BvR 570/76 -, juris, Rn. 24.

64

Zu diesen Grundsätzen gehört es unter anderem, Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten.

65

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 93 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23.

66

c) Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Vorliegend folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung. Nach dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten und Richter nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen, zuzuordnen. § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW statuiert damit das allgemeine Prinzip, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem zu ermittelnden (typischen) Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher muss die Besoldungsgruppe sein, der die Funktion zuzuordnen ist.

67

Vgl. zu dem gleichlautenden §18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 -, juris, Rn. 22 ff., m. w. N.

68

Bei der normativen Ämterbewertung - wie hier - bleibt die nach dieser Maßgabe erforderliche Konkretisierung der Bewertung von Dienstposten dem Haushaltsgesetzgeber und dessen weiter Gestaltungsfreiheit überlassen, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern sehen muss, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, insbesondere solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen muss.

69

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, juris, Rn. 24; und vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 -, juris, Rn. 41.

70

Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere, aber nicht nur durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt.

71

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 111 und Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u. a. -, juris, Rn. 41.

72

Die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Er darf sich hierbei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

73

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, juris, Rn. 24.

74

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung des Dienstpostens des Klägers mit der Einordnung in die Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG NRW nicht sachwidrig und verstößt daher weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

75

aa) Eine höhere Bewertung des Dienstpostens des Klägers ist zunächst nicht mit Blick auf die Anforderungen und die Verantwortung der nach Anlage 3 LBesG NRW mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher bewerteten Dienstposten der Präsidenten des Amtsgerichts geboten.

76

Die Präsidenten des Amtsgerichts üben wie der Kläger die Funktion als Leiter eines erstinstanzlichen Gerichts der Ordentlichen Gerichtsbarkeit aus. Nach Anlage 3 LBesG ist der Dienstposten des Präsidenten des Amtsgerichts

78

an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO,

79

an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, mit der Besoldungsgruppe R 4 LBesO,

80

an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, mit der Besoldungsgruppe R 5 LBesO und

81

an einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, mit der Besoldungsgruppe R 6 LBesO bewertet.

82

In Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell vier Amtsgerichte, die aufgrund einer Entscheidung des hierfür nach § 4 Abs. 2 JustG zuständigen Ministeriums der Justiz, präsidial geleitet werden. Das Amtsgericht Essen hat einen mit der Besoldungsgruppe R 4 LBesO besoldeten Präsidenten, die Präsidentin und der Präsident der Amtsgerichte Düsseldorf und Dortmund sind mit der Besoldungsgruppe R 5 LBesO besoldet und der Präsident des Amtsgerichts Köln ist mit der Besoldungsgruppe R 6 LBesO besoldet. Amtsgerichte mit einem Präsidenten, der mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO besoldet wäre, gibt es nicht.

83

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Dienstposten von Direktoren des Amtsgerichts besoldungsmäßig nicht wie die Dienstposten von Präsidenten des Amtsgerichts zu bewerten, hält sich jedenfalls im Rahmen der weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.

84

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 66.

85

Dass der Dienstposten des Klägers nur mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage bewertet ist, ist nicht evident sachwidrig. Diese Bewertung entspricht vielmehr dem, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Gebot des § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBesG NRW, die Funktionen der Richter nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht nach ihrer Wertigkeit zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.

86

Der Gesetzgeber misst bei der Bewertung der Dienstposten von Leitern eines Amtsgerichts neben dem Merkmal der (Gesamt)Zahl der Richterplanstellen auch dem Merkmal der Führung von Dienstaufsicht über Richter maßgebliche Bedeutung zu. Die Bewertung anhand dieser Kriterien ist sachlich gerechtfertigt.

87

(1) Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Leiters eines Gerichts lässt sich - wie auch der Kläger anführt - zunächst anhand der Größe des Gerichts bestimmen. Es erweist sich daher grundsätzlich als sachgerecht, zur Bewertung der Ämter und Dienstposten der Gerichtsleiter zunächst auf die Zahl der dem jeweiligen Gericht zugewiesenen Richterplanstellen abzustellen.

88

So bereits BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 19. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 65.

89

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des Gerichtsleiters der Umfang der Verwaltungsaufgaben mit zu berücksichtigen ist.

90

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 -, juris, Rn. 97.

91

Auch die Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten, für die der Kläger hier nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 JustG NRW die unmittelbare Dienstaufsicht innehat, sowie weitere vom Kläger angeführte weitreichende Aufgaben und damit einhergehende Verantwortungsbereiche können bei der besoldungsrechtlichen Einordnung grundsätzlich Berücksichtigung finden.

92

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 19.

93

Die Zahl der Richterplanstellen gibt indes im Rahmen der Prüfung nach Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG auch für den Umfang der typischen Verwaltungsverantwortung regelmäßig einen ausreichend zuverlässigen und damit sachgerechten Anhalt.

94

Etwas anderes gilt für den Dienstposten des Klägers auch unter Berücksichtigung dessen nicht, dass der konkrete Dienstposten des Klägers mit Blick auf die Größe des Amtsgerichts P. von einem hohen Verwaltungs- und Organisa­tionsaufwand - etwa wegen der großen Zahl nichtrichterlicher Beschäftigter, der Vielzahl unterschiedlicher, zu koordinierender Fachbereiche, der Zahl der Auszubildenden sowie wegen der durch den richterlichen Dienst anfallenden organisatorischen Aufgaben (z. B. der Erstellung einer Geschäftsverteilung, der Vorhaltung eines Eil- und Bereitschaftsdienstes sowie der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen) - geprägt ist. Diese Umstände betreffen nämlich typischerweise gleichermaßen die Dienstposten der Präsidenten des Amtsgerichts und die Dienstposten der Direktoren des Amtsgerichts; auch die Präsidenten des Amtsgerichts sind nicht nur in der Rechtsprechung tätig, sondern in einem hohen Maße in die (arbeitsaufwändige) Verwaltung und Organisation ihrer Gerichte eingebunden und nehmen in diesem Zusammenhang eine entsprechende hohe Verantwortung wahr. Dem mit der Größe des Gerichts verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand ist der Gesetzgeber durch die Gewährung von Amtszulagen zudem (noch) sachgerecht begegnet (s. u.).

95

(2) Auch das weitere Bewertungsmerkmal „Führung von Dienstaufsicht über Richter“ ist nicht willkürlich und damit zulässig. Die Dienstaufsicht über Richter ist im Vergleich zur Dienstaufsicht über Beamte mit besonderer Verantwortung verbunden. Sie unterliegt im Hinblick auf die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit besonderen Anforderungen, die ihrer Ausübung zudem einen höheren Schwierigkeitsgrad verleiht.

96

Vgl. Bay. VerfGH, Urteil vom 26. September 1978 - Vf. 3-VII-77 -, juris, Rn. 53, und zum Verhältnis der Stellen eines Präsidenten des Sozialgerichts und eines Direktors des Arbeitsgerichts, der wie ein Direktor des Amtsgerichts besoldet worden ist: BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 19.; im Anschluss daran VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 30. März 2001 - VGH B 5/01 -, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 66.

97

Die Entscheidung des Gesetzgebers für die höhere Bewertung der Dienstposten der Präsidenten des Amtsgerichts ausschlaggebend darauf abzustellen, dass diese über die typischerweise arbeitsaufwändige Verwaltung und Organisation ihrer Gerichte hinaus noch die besonders hochwertige (und ebenfalls aufwändige) Aufgabe der Dienstaufsicht über Richter ausüben, ist daher sachlich gerechtfertigt. Anders als den Direktoren des Amtsgerichts ist den Präsidenten des Amtsgerichts nämlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 JustG NRW neben der Dienstaufsicht über das nichtrichterliche Personal auch die Dienstaufsicht über die an ihren Gerichten tätigen Richter übertragen. Den Direktoren des Amtsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter ihrer Gerichte nicht zu, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 JustG NRW).

98

(3) Es bestehen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Arbeitsbelastung der Direktoren des Amtsgerichts selbst an einem Amtsgericht mit - wie hier - mehr als 50 Richterplanstellen im maßgeblichen Jahr 2018 ohne die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Richter an ihren Gerichten der Arbeitsbelastung der Präsidenten des Amtsgerichts einschließlich der Dienstaufsicht über die Richter quantitativ und insbesondere qualitativ derart „angenähert“ hätte, dass der Besoldungsgesetzgeber verpflichtet wäre, die Dienstposten gleich zu bewerten.

99

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Gesetzgeber bei der Bewertung des Dienstpostens des Direktors des Amtsgerichts eines großen Amtsgerichts mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 3 Fußnote 9 LBesG NRW insbesondere auch nicht gegen den ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leistungsgrundsatz verstoßen, weil er den angeführten besonders hohen Organisations- und Verwaltungsaufwand sowie die Vielzahl der diesem obliegenden Aufgaben nicht weitergehend berücksichtigt hat. Ein Verstoß gegen den in den Grundsätzen des Berufsbeamtentums angelegten Leistungsgrundsatz liegt nicht vor.

100

Der Leistungsgrundsatz spielt insbesondere bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle. Jede Beförderung ist auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen; mit einer solchen ordnungsmäßigen Beförderung - der in der Regel eine Stellenausschreibung mit anschließender Bewerbung einer Mehrzahl von Beamten vorausgeht, die zu diesem Zweck besonders beurteilt werden und von denen schließlich "der Beste" auszuwählen ist - werden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung förmlich anerkannt; er wird mit seiner Beförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich auch aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation (auch die spätere Versorgung) nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet. Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist also die unmittelbare Folge der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes. Für die Berufung in ein höher bewertetes Richteramt gelten entsprechende Grundsätze.

101

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 73.

102

Hiervon ausgehend bestehen auch unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes gegen die besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers in dem maßgeb­lichen Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers bildet seine Position, wie dargelegt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ab. Die von dem Kläger auf seinem Dienstposten gezeigte Leistung ist entsprechend den vorstehend ausgeführten Vorgaben des Leistungsgrundsatzes im Wesentlichen bei möglichen Beförderungen zu berücksichtigen.

103

(4) Der Gesetzgeber darf schließlich auch berücksichtigen, dass eine Bewertung der Dienstposten der Direktoren der Amtsgerichte mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher einen erheblichen Anpassungsbedarf hinsichtlich der Stimmigkeit des Besoldungsgefüges zur Folge haben dürfte.

104

Vgl. zur legislativ notwendigen Rücksichtnahme auf das Besoldungsgefüge BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u. a. -, juris, Rn. 36 und insb. Rn. 41.

105

Dies gilt nicht zuletzt im Verhältnis zu der Bewertung der Dienstposten der Präsidenten des Landgerichts, die zusätzlich zu den genannten Aufgaben auch die (für die Höhe ihrer Besoldung relevante) Dienstaufsicht über die Richter der nachgeordneten (Direktoren)Amtsgerichte ausüben und deren Dienstposten deshalb aus sachlichen Gründen mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher bewertet sind.

106

bb) Anders als der Kläger meint, verstoßen auch die Abstände innerhalb der Direktorenbesoldung aufgrund der Höhe der in Anlage 14 LBesG NRW geregelten Zulagen nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG. Zwischen der Bewertung des Dienstpostens des Klägers als Direktor des Amtsgerichts (mit mehr als 23 Richterplanstellen) mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO zuzüglich einer Amtszulage in Höhe von 343,50 Euro (nach Anlage 14 LBesG NRW in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) und dem Dienstposten eines Direktors des Amtsgerichts mit nur 8 bis 23 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO zuzüglich einer Amtszulage in Höhe von 229,00 Euro ist ein direkter Vergleich möglich. Es handelt sich jeweils um Dienstposten erstinstanzlich tätiger Richter, denen die Leitung ihres Gerichtes obliegt. Die Gewährung der Zulagen nach Anlage 14 und deren Höhe hängt nach den Regelungen der Fußnoten 3 und 9 zur Besoldungsgruppe R 2 LBesO von der Zahl der Richterplanstellen ab, die - wie ausgeführt - ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium ist.

107

Die den Direktoren der Amtsgerichte jeweils zustehenden Amtszulagen sind auch (noch) hinreichend differenziert. Dass die Höhe der Zulage hier nicht proportional im Verhältnis der Richterplanstellen steigt, und daher nur eine geringe Differenz aufweist, ist mit Blick auf den Aufgaben- und Verantwortungsgrad der jeweiligen Gerichtsleitung jedenfalls nicht evident sachwidrig. Die typischen Aufgabenbereiche sind ungeachtet der unterschiedlichen Größe der Gerichte im Wesentlichen gleich und bedingen auch keine grundsätzlich unterschiedlichen Verantwortungen. Insoweit genügt eine verhältnismäßig geringfügige Besoldungsdifferenzierung noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick darauf, dass es nicht um eine konkrete Leistungsbesoldung geht.

108

cc) Auch die Bewertung der Dienstposten der Vizepräsidenten des Amtsgerichts mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO und höher ist im Vergleich mit dem Dienstposten des Klägers insbesondere im Hinblick auf einen insoweit ggf. zu wahrenden Abstand nicht evident sachwidrig. Die Bewertung der Dienstposten der Vizepräsidenten des Amtsgerichts mit Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage nach Anlage 14 LBesG NRW an einem Gericht ab 16 Richterplanstellen und höher ist sachlich gerechtfertigt, weil die Vizepräsidenten als Vertreter der den Besoldungsgruppen R 3 LBesO und höher zugeordneten Präsidenten der Amtsgerichte (im Vertretungsfall) ebenfalls die Dienstaufsicht über Richter ausüben.

109

dd) Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers ist auch im Verhältnis zu anderen Richterämtern der Ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden.

110

Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für das Verhältnis zu dem mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO bewerteten Dienstposten eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht. Insoweit fehlt es bereits an der unmittelbaren Vergleichbarkeit, weil der Dienstposten des Klägers als Direktor des Amtsgerichts wegen des Umfangs und der Bedeutung der mit seinem erstinstanzlichen Richteramt verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der übrigen Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben ist, während die besoldungsmäßige Bewertung des Dienstpostens eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Folge seiner herausgehobenen zweitinstanzlichen Rechtsprechungsaufgaben ist.

111

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, juris, Rn. 20.

112

Im Übrigen besteht insoweit jedenfalls kein Missverhältnis, das als evident willkürlich bezeichnet werden könnte.

113

Das Besoldungsgefüge weist an dieser Stelle auch nicht deshalb einen Bruch auf, weil die im Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich vorhandenen Dienstposten der Präsidenten des Amtsgerichts sämtlich höher bewertet sind als die Dienstposten der Vorsitzenden Richter der Oberlandesgerichte. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung in der Anknüpfung an die anhand der Zahl der Richterplanstellen und der Ausübung von Dienstaufsicht über Richter sachgerecht zu differenzierende Verantwortung des jeweiligen Amtsinhabers.

114

ee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG folgt ferner nicht aus dem Umstand, dass die Leitung der Gerichte anderer Gerichtszweige - wie die vom Kläger genannte Leitung der Verwaltungs- und Sozialgerichte - aufgrund gesetzlicher Regelungen präsidial ausgestaltet und damit mindestens der Besoldungsgruppe R 3 LBesO zugeordnet ist.

115

Der Gleichheitssatz muss nicht nur bei der Regelung der Besoldung der Richter eines Gerichtszweigs beachtet werden; er wäre vielmehr auch dann verletzt, wenn der Gesetzgeber in Besoldungsvorschriften Richter verschiedener Gerichte in sachlich nicht vertretbarer Weise unterschiedlich behandelt hätte.

116

Vgl. Bay. VerfGH, Urteil vom 26. September 1978 - Vf. 3-VII-77 -, juris, Rn. 44.

117

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass die Präsidenten der Verwaltungs- und Sozialgerichte in die Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher eingestuft sind, führt nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Direktoren des Amtsgerichts. Die Ungleichbehandlung beruht auf sachlichen Gründen. Den Präsidenten der Verwaltungs- und Sozialgerichte obliegt nach § 8 und § 4 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW nicht nur die Leitung ihres Gerichts; sie üben auch die Dienstaufsicht über die ihnen unterstellten Richter aus. Wie bereits ausgeführt, begegnet dieses Unterscheidungskriterium keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

118

Dies gilt auch, obwohl die Verwaltungs- und Sozialgerichte zum Teil deutlich weniger Richterplanstellen als das vom Kläger geleitete Amtsgericht und einen kleineren Personalkörper haben. Aus diesem Umstand folgt nicht, dass es sachwidrig ist, entscheidend darauf abzustellen, dass den Leitern dieser Gerichte die Dienstaufsicht über die Richter ihrer Gerichte übertragen ist. Auch bei einer geringeren Zahl an Richterplanstellen findet die ggf. höhere Besoldung der Leiter der Verwaltungs- und der Sozialgerichte ihre sachliche Rechtfertigung im Übrigen daneben noch in dem Umstand, dass die Verwaltungs- und Sozialgerichte im Instanzenzug auf der Ebene der Landgerichte und nicht auf der Ebene der Amtsgerichte angesiedelt sind, was sich auch in der Größe und dem Zuschnitt des jeweiligen Zuständigkeitsbezirks ausdrückt. Der aus dem Gerichtsverfassungsrecht folgende Rang eines Gerichts darf durch den Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung der dort tätigen Richter berücksichtigt werden. Der Rang eines Gerichts soll sich im Hinblick darauf, dass dem Richter ein seinem Amt und seiner damit verbundenen Verantwortung angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist, auch in der Besoldung widerspiegeln.

119

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. -, juris, Rn. 89 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Februar 2024 - OVG 4 B 13/20 -, juris, Rn. 30.

120

Schließlich kommt der Leitung der Verwaltungs- und Sozialgerichte auch deshalb ein höheres Maß an Verantwortung für die ihr unterstehenden Richter zu, weil diesen die im Rechtsstaat besonders gewichtige Aufgabe der Kontrolle staat­licher Verwaltung zukommt.

121

ff) Aus dem Verweis des Klägers auf einen Quervergleich mit der aktuellen Besoldung der Geschäftsleiter des Amts- und Landgerichts P. - diese trennten im Endamt lediglich eine Besoldungsstufe, wohingegen es bei den richterlichen Behördenleitern mehr als drei Stufen seien - folgt ebenfalls nicht, dass die besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens des Klägers evident sachwidrig ist. Die Sachlage bei der Bewertung der Ämter der Geschäftsleiter der Gerichte ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche und der hervorgehobenen Bedeutung die der Gesetzgeber an die aus der Dienstaufsicht über die Richter resultierenden Verantwortung geknüpft hat, ist nicht vergleichbar. Die Funktionen der Geschäftsleiter sind grundlegend verschieden von denen der Leiter unterschiedlicher (Instanz-)Gerichte.

122

gg) Auch aus der ggf. höheren Bewertung des Amtes des Direktors des Amtsgerichts vergleichbar großer Amtsgerichte in anderen Bundesländern, folgt kein Gleichheitsverstoß durch den Landesgesetzgeber. Eine bundesweit einheitliche Bewertung des Dienstpostens als Direktor des Amtsgerichts ist angesichts dessen, dass die Bewertung und Einstufung den Landesgesetzgebern obliegen, nicht erforderlich; eine unterschiedliche Einordnung ist daher nicht sachwidrig.

123

2. Die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Gesetzgeber bei der Bewertung dieses Amtes ihm obliegenden Prozeduralisierungspflichten nicht genügt hätte.

124

Derartige prozedurale Anforderungen bestanden nicht.

125

a) Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nur ein wirksames Gesetz schuldet und dies auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung zum Ausgangspunkt der recht­lichen Betrachtung gemacht.

126

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris; Beschlüsse vom 16. Okto­ber 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21 und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 97.

127

Lediglich in Ausnahmefällen hat es prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren mit entsprechenden Begründungslasten des Gesetzgebers aufgestellt. Beispielsweise hat es zur Absicherung des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation eine Prozeduralisierungspflicht bei der Ausübung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG angenommen, weil das Grundgesetz keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert. Dabei hat es die prozeduralen Anforderungen sowohl auf die Fälle der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch auf strukturelle Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln erstreckt.

128

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 165.

129

An diesen ausnahmsweise im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG bestehenden Begründungspflichten hält das Bundesverfassungsgericht nach einer Modifizierung seiner Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Kontrolle des Besoldungsrechts nicht mehr fest.

130

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 -, juris, Rn. 61 f.

131

Die mit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle erstrebte Befriedungsfunktion würde verfehlt, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Besoldungsgesetz nur wegen eines formellen Begründungsfehlers aufheben müsste, obwohl im fach- oder verfassungsgerichtlichen Verfahren offenkundig geworden wäre, dass die materiellen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG gewahrt wurden. Zudem könnte der Gesetzgeber in der Folge ein inhaltsgleiches Gesetz mit hinreichender Begründung im Gesetzgebungsverfahren erlassen, das nach erneutem Durchlaufen des Rechtswegs dem Bundesverfassungsgericht inhaltlich unverändert zur Prüfung vorgelegt werden könnte. Daher muss es dem Gesetzgeber beziehungsweise dem Dienstherrn ermöglicht werden, zu der Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorzutragen.

132

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 -, juris, Rn. 62.

133

b) Aber auch ungeachtet dieser neueren Rechtsprechung unterläge die Bewertung eines Amtes und damit auch des Amtes des Direktors des Amtsgerichts keinen Begründungspflichten. Diese galten nur bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe und bei einer strukturellen Neuausrichtung der Besoldung in Gestalt eines Systemwechsels, nicht aber bei der Bewertung eines einzelnen Amtes.

134

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 B 28/24 -, juris, Rn. 10, OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Februar 2024 - OVG 4 B 13/20 -, juris, Rn. 27.

135

aa) Der Kläger wendet sich schon nicht gegen die konkrete Besoldungshöhe, sondern rügt lediglich eine fehlerhafte besoldungsrechtliche Bewertung seines Dienstpostens als Leiter des Amtsgerichts P..

136

bb) Auch eine, besondere prozedurale Anforderungen auslösende strukturelle Neuausrichtung der Besoldung in Gestalt eines Systemwechsels liegt nicht vor.

137

Der seinerzeit bestehenden Forderung nach einer eigenständigen Richterbesoldung hat der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuordnung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern i. d. F der Bekanntmachung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) Rechnung getragen.

138

Nach Fortfall der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung der Richter der Länder durch die Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) galt Bundesrecht zunächst gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort. Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 2 Nr. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV.NRW. S. 234) wurde das Landesbesoldungsgesetz geändert sowie das nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz in der 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 in Landesrecht übergeleitet (ÜBesG NRW). Zu diesem Zeitpunkt war das Amt des Direktors des Amtsgerichts an einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen in Anlage 3 BBesO der Besoldungsgruppe R 2 LBesO zugeordnet. An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen erhielt der jeweilige Amtsinhaber eine Amtszulage nach Anlage IX. Sodann hat das Land Nordrhein-Westfalen mit Art. 2 des Dienstrechtmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 2016 S. 310) das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen geändert. Nach § 40 LBesG NRW sind die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Auch hiernach war das Amt des Direktors des Amtsgerichts an einem Gericht mit 4 oder mehr Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 LBesO zugeordnet.

139

Der Landesgesetzgeber hat sich nach alledem für eine Fortführung der vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Einstufung, nicht aber für eine strukturelle Neuausrichtung des Besoldungsgefüges entschieden. Besonderen prozeduralen Anforderungen wegen eines Systemwechsels unterlag er folglich nicht. Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz kann im Hinblick auf das von dem Kläger bekleidete Amt keinem (besoldungsrechtlichen) Systemwechsel gleichgestellt werden.

140

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der erstinstanzliche Verstoß gegen § 88 VwGO hat sich kostenmäßig nicht zulasten des Klägers ausgewirkt. Zusätzliche Kosten, die wegen fehlerhafter Sachbehandlung der Staatskasse hätten auferlegt werden müssen, sind hierdurch wegen des gleichbleibenden Werts des Streitgegenstandes nicht entstanden. Ein entsprechender Kostenausspruch war daher entbehrlich.

141

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.  V. m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

142

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.