Beihilfe NRW: Überführungskosten nur bis Familienwohnsitz im Todeszeitpunkt beihilfefähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte als Tochter einer Beihilfeberechtigten höhere Beihilfe zu Bestattungskosten, insbesondere für die Überführung vom Sterbeort zur Familiengrabstätte. Streitig war, ob „Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes“ der Ort der Grabstätte bzw. einer Tochter oder der letzte Lebensmittelpunkt der Verstorbenen im Pflegeheim ist. Das VG Düsseldorf sah den Familienwohnsitz am Pflegeheimort und begrenzte die Beihilfe auf die fiktiven Kosten der Überführung dorthin. Weitere innerörtliche Überführungskosten wurden mangels Darlegung vergleichbarer Kosten am Familienwohnsitz nicht berücksichtigt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Überführungskosten über den Familienwohnsitz hinaus abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für die Überführung einer Leiche sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a BVO NRW bei einem Sterbefall im Inland nur bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes beihilfefähig.
Der „Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes“ setzt einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Verstorbenen voraus; eine besondere emotionale Bindung, eine frühere Wohnstätte oder der Ort einer Familiengrabstätte begründen ihn nicht.
Lebt der Beihilfeberechtigte im Zeitpunkt des Todes nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit Angehörigen, ist sein eigener, tatsächlich zuletzt innegehabter Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) als Familienwohnsitz maßgeblich.
Der Umstand, dass sich Angehörige an einem anderen Ort aufhalten oder der Verstorbene einen Wohnsitzwechsel dorthin beabsichtigt hatte, ist für die Bestimmung des Familienwohnsitzes ohne Bedeutung, solange dort kein tatsächlicher Wohnsitz bestand.
Begehrt der Beihilfeberechtigte eine höhere Anerkennung von Überführungskosten innerhalb der Deckelung, hat er substantiiert darzulegen, welche entsprechenden Kosten bei einer Überführung an den Familienwohnsitz angefallen wären; pauschale Übertragungen von Stadt-zu-Stadt-Kosten genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter der am 00.00.0000 in einem Krankenhaus in N. verstorbenen Beihilfeberechtigten E. N1. I. . Die Klägerin wohnt in L. , ihre verstorbene Mutter lebte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim in M. .
Mit Beihilfeantrag vom 17. Juli 2012 reichte die Klägerin die Rechnungen des Bestattungsunternehmens F. in C. vom 7. und 17. Mai 2012 ein, in denen u.a. die Kosten für die Überführung der Leiche aufgeführt waren: Überführung von N. nach C. 1.200,- Euro, Überführung vom Standort des Bestatters zum Friedhof in C. 199,- Euro.
Mit Beihilfebescheid vom 2. August 2012 entschied das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) zunächst nicht über die Überführungskosten mit der Begründung, diese seien nur vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle am letzten Wohnort der Verstorbenen beihilfefähig, die Mehrkosten für die Überführung an einen anderen Ort blieben nach § 11 Abs. 1 BVO unberücksichtigt, und bat die Klägerin um Vorlage eines Nachweises über die Kosten, welche am letzten Wohnort entstanden wären.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 gewährte das LBV NRW der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 270,73 Euro. Das LBV NRW erkannte als Überführungskosten einen Betrag von 386,75 Euro als beihilfefähig an. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der nach einer von der Klägerin bei einer Bestattungsfirma in T. H. eingeholten Auskunft für eine Überführung von N. nach M. hätte aufgewendet werden müssen. Zur Begründung führte das LBV NRW aus, Familienwohnsitz sei der Ort, an dem der Beihilfeberechtigte im Zeitpunkt des Todes eine Wohnung innegehabt habe.
Den hiergegen am 26. Oktober 2012 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Die Definition des Familienwohnsitzes als Ort, an dem der Beihilfeberechtigte im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz innehabe, entspreche nicht der Regelung des § 11 Abs. 1 BVO NRW. Der Begriff sei in dieser Vorschrift nicht definiert und daher auszulegen. Der Begriff Familienwohnsitz sei nicht identisch mit dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Es könne nicht der „Wohnsitz des Verstorbenen“ gemeint sein, weil gemäß § 11 Abs. 2 c) BVO NRW bei einem Sterbefall im Ausland eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz (höchstens über eine Entfernung von 500 Kilometern) beihilfefähig seien. Der im Ausland wohnende Beihilfeberechtigte habe einen Wohnsitz im Ausland und einen Familienwohnsitz im Inland. Damit wäre ein im Ausland wohnender besser gestellt als ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter. Die Systematik der BVO lasse aber erkennen, dass mit der Überführung an den Familienwohnsitz die übliche und würdevolle Art der Beisetzung unterstützt und die Grabpflege durch die Familie ermöglicht werden solle. Der Beisetzungsort ihrer Mutter sei nicht willkürlich gewählt, denn in C. seien auch die übrigen Mitglieder der Familie begraben und dort lebe eine weitere Tochter der Verstorbenen. Die Auswahl des Pflegeheims, in dem ihre Mutter ihre letzten Jahre verbracht habe, sei wegen der bestmöglichen und schnellstmöglichen Versorgung und der sehr eingeschränkten Transportfähigkeit erfolgt und nicht unter dem Aspekt der größtmöglichen Nähe zum Beisetzungsort.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013, der nicht förmlich zugestellt wurde und der bei der Klägerin am nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag am 31. Januar 2013, hielt das LBV NRW seinen Bescheid vom 1. Oktober 2012 aufrecht und führte zur Begründung aus: Die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim trete an die Stelle der Wohnung. Familienwohnsitz der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes sei somit M. gewesen. Die Überführungskosten von M. an den ehemaligen Wohnort C. könnten daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Die Klägerin hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben.
Sie macht im Wesentlichen geltend: In M. habe weder der 1990 verstorbene Ehemann der Verstorbenen noch eines der fünf Kinder jemals gelebt. Frühere Wohnsitze der Verstorbenen seien seit Jahren aufgegeben und könnten nicht mehr Familienwohnsitz sein. Der Wohnsitz in einem Altenpflegeheim könne dem Wortsinne nach kein Familienwohnsitz sein, da dort keine Familie wohne. Die Zugehörigkeit zur Familie ende nicht mit dem Einzug in ein Altenpflegeheim. Dies wäre eine Altersdiskriminierung. Die Verstorbene habe den Wunsch, nach C. zu ziehen, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr umsetzen können. Der Verordnungsgeber habe eine Bestattung an dem Ort, an dem die Familie lebt, ermöglichen wollen. Familie seien Eltern und deren Kinder. So sei im Falle der Verstorbenen deren älteste Tochter in C. „Dreh- und Angelpunkt der Familie und auch emotionaler Mittelpunkt“. Dort hätten auch die verstorbenen Familienmitglieder (Vater, Schwester, Tante und Schwager der Klägerin) ihre Gedenkstätten. Im Übrigen beliefen sich die Aufwendungen für die Überführung nicht, wie in dem beanstandeten Bescheid angesetzt, auf 1.200,- Euro, sondern auf 1.399,- Euro, denn die in der Rechnung des Bestattungsunternehmens separat aufgeführten Kosten für die Überführung vom Beerdigungsinstitut zum Friedhof in C. in Höhe von 199,- Euro seien mit zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 1. Oktober 2012 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 23. Januar 2013 zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 17. Juli 2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 708,78 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Verstorbene habe seit Jahrzehnten nicht mehr in C. gelebt. So habe sie zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin in Recklinghausen gelebt. Sie habe in M. schon vor dem Umzug in das Pflegeheim gewohnt. Die Klägerin lebe in L. , ein Sohn der Verstorbenen in S. . Eine Überführung vom Sterbeort N. nach C. sei damit beihilferechtlich nicht zu berücksichtigen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die Ablehnung einer weiteren Beihilfe zu den Überführungskosten ihrer verstorbenen Mutter nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den in den Rechnungen des Bestattungsunternehmens F. in C. vom 7. und 17. Mai 2012 aufgeführten Überführungskosten der verstorbenen Mutter von N. nach C. , soweit sie die Kosten einer Überführung von N. nach M. in Höhe von 386,75 Euro übersteigen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Zwar hat die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 BVO NRW als Tochter der verstorbenen Beihilfeberechtigten einen eigenen Anspruch auf Beihilfe zu den in § 11 Abs. 1 BVO NRW genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes ihrer beihilfeberechtigten Mutter.
Dieser Anspruch besteht jedoch nur in der bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 2. August 2012 gewährten Höhe. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1a) BVO NRW sind in Todesfällen die Aufwendungen für die Überführung der Leiche bei einem Sterbefall im Inland vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes beihilfefähig.
Das LBV NRW hat die Kosten der Überführung zulässigerweise nur in der Höhe anerkannt, in der sie bei einer Überführung von N. nach M. angefallen wären. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Überführung nach C. sind höher und aufgrund der Deckelung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW nicht beihilfefähig. Dabei ist das LBV NRW zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle der Verstorbenen M. , wo sie in einem Pflegeheim wohnte, bevor sie in einem Krankenhaus in N. verstarb, der Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes im Sinne der § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO war. C. , wo sich eine Grabstätte der Familie der Verstorbenen und der Wohnsitz einer ihrer Töchter befindet, war nicht der Familienwohnsitz der Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes.
Die Beihilfeverordnung enthält keine Definition des Begriffs „Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes“. Stellte man allein auf den Wortteil „Wohnsitz“ ab, wäre dies der Ort, an dem der Beihilfeberechtigte zum Zeitpunkt seines Versterbens eine Wohnung innegehabt hätte.
So für „Familienwohnsitz“: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand Oktober 2010 Bd. 1, § 11 Anm. 3 (B 139)
Mit dem Zusatz „Familien“-Wohnsitz hat der Verordnungsgeber den Wohnsitz jedoch näher konkretisiert. „Familie“ in diesem Sinne sind jedenfalls die in § 14 Abs. 1 BVO genannten Angehörigen, nämlich der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Es können auch die Eltern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten sein.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand Oktober 2010 Bd. 1, § 11 Anm. 3 (B 139)
Am Familienwohnsitz muss der Verstorbene tatsächlich mit der Familie gewohnt haben. Eine besondere emotionale Bindung zu einem Ort, sei es auch ein früherer Wohnsitz gewesen, begründet keinen Familienwohnsitz i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Lebt ein Beihilfeberechtigter zum Zeitpunkt seines Todes mit seinen Eltern, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und/oder seinen Kindern in Lebensgemeinschaft am selben Wohnsitz, sei es in der selben Stadt oder Gemeinde oder sogar in der selben Wohnung, so handelt es sich um einen Familienwohnsitz. Dort ist der Lebensschwerpunkt des Verstorbenen, den er zum Zeitpunkt seines Todes innehatte. Durch den Zusatz „Familien“-Wohnsitz soll jedenfalls der Wohnsitz, an dem der Verstorbene zuletzt in einer gegebenenfalls bestehenden familiären Lebensgemeinschaft wohnte, Ort der Bestattung sein können. Damit trägt der Verordnungsgeber der hergebrachten Übung Rechnung, dass ein Verstorbener in der Regel dort bestattet wird, wo er mit seiner Familie zum Zeitpunkt seines Todes gemeinsam gewohnt und gelebt hat. Lebt der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht an einem Wohnsitz mit seiner Familie, sondern hat einen eigenen Wohnsitz ohne familiäre Gemeinschaft inne, so ist dieser Wohnsitz sein Familienwohnsitz, selbst wenn an anderen Orten Teile der Familie wohnen, denn schließlich knüpft die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO nach ihrem Wortlaut bei der Bestimmung des Familienwohnsitzes an den Zeitpunkt des Todes, nicht etwa an frühere Zeiträume oder Zeitpunkte an.
Einen gemeinschaftlichen Wohnsitz mit ihrer Familie, hier im speziellen mit ihren Kindern, hatte die Mutter der Klägerin jedoch zum Zeitpunkt ihres Todes schon seit einigen Jahren nicht mehr. Ihr Ehemann war schon 1990 verstorben. Ihr Sohn lebt in S. , eine Tochter in C. , die Klägerin in L. . Unstreitig lebte die Verstorbene schon seit langer Zeit nicht mehr an einem Wohnsitz ihrer noch lebenden Kinder, bzw. die Kinder am Wohnsitz der Verstorbenen. Vielmehr wohnte sie schon in M. und getrennt von ihren Familienangehörigen, bevor sie in das Altenpflegeheim in M. umgezogen war.
Die verstorbene Beihilfeberechtigte hatte zum Zeitpunkt ihres Todes unstreitig auch nur einen Wohnsitz, nämlich das Altenpflegeheim in M. . Auch wenn dort nicht weitere Angehörige der Verstorbenen lebten, so war das Pflegeheim der Lebensmittelpunkt der Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes. Die Verstorbene wohnte dort nicht nur vorübergehend. Sie hatte keine weitere Wohnung mehr inne, weder an den Wohnorten ihrer Kinder, noch an ihren eigenen früheren Wohnorten. Allein der Umstand, dass eine ihrer Töchter ihren Wohnsitz in C. hat, macht diesen Ort nicht zum Familienwohnsitz, denn dort hat die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Todes tatsächlich nicht – auch nicht gelegentlich oder vorübergehend - in Lebensgemeinschaft mit ihrer Familie ihren Lebensschwerpunkt gehabt. Auch dass die Verstorbene einige Zeit vor ihrem Tod die Absicht hatte, ihren Wohnsitz nach C. zu verlegen, um gegebenenfalls ihren Lebensmittelpunkt zu einer ihrer Töchter zu verlegen, kann nicht berücksichtigt werden. Denn tatsächlich hatte sie dort keinen Wohnsitz.
Zwar ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Klägerin ihre verstorbene Mutter an den Ort der Familiengrabstätte hat überführen und dort bestatten lassen, denn durch die dort lebende Tochter könnte die Grabpflege erleichtert und gesichert sein. Aber das Bestehen einer Grabstätte, in der bereits Angehörige der Familie der Verstorbenen bestattet sind, begründet keinen Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes. Die Grabstätte ist eine Gedenkstätte. Sie kann am Familienwohnsitz des Verstorbenen liegen, begründet diesen aber nicht, wenn der Verstorbene seinen Familienwohnsitz an einem anderen Ort hatte. C. war hier allenfalls Familienwohnsitz einer der Töchter.
Die Beihilfefähigkeit von Überführungskosten hat der Verordnungsgeber gem. §§ 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe g) LBG, 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO in nicht zu beanstandender Art und Weise beschränkt, indem Kosten einer Überführung an einen Ort, der weiter vom Sterbeort entfernt liegt als der Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes, nicht erstattungsfähig sind. Der Beihilfeanspruch bestimmter Angehöriger und der Erben auf die Erstattung von Überführungskosten soll nach dem Sinn der Regelung des § 14 BVO dem Beihilfeberechtigten nämlich die Sorge nehmen, nach seinem Tode könnten andere Personen in unangemessener Höhe mit den Kosten seiner Bestattung belastet werden,
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16. Dezember 2005, ‑ 13 K 13/05 ‑ , juris Rn. 27,
wenn der Beihilfeberechtigte nicht an dem Ort verstirbt, an dem er bis zum Zeitpunkt des Todes wohnte. Der Verordnungsgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die Bestattung in der Regel am Ort des letzten Wohnsitzes erfolgt und bei Auseinanderfallen von Sterbeort und Bestattungsort Überführungskosten anfallen. Es soll verhindert werden, dass der Sterbeort, an dem sich der Beihilfeberechtigte zum Beispiel wegen einer medizinischen Behandlung außerhalb des bisherigen Wohnsitzes aufgehalten hat, der Bestattungsort sein muss, weil aus finanziellen Gründen die Aufwendungen für eine Überführung nicht gezahlt werden können. Vielmehr sollen die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für eine Überführung vom Sterbeort, unabhängig davon, wo er im Inland liegt, zum letzten Familienwohnsitz beihilfefähig sein. Durch die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Entfernung zwischen dem Sterbeort und dem Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes wird eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Todesfall ermöglicht, ohne dass andere Personen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten in unangemessener Weise wirtschaftlich belastet werden. Die Wahl eines anderen Bestattungsortes als des Familienwohnsitzes im Zeitpunkt des Todes – etwa eine Seebestattung,
vgl. dazu: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand Oktober 2010 Bd. 1, § 11 Anm. 3 (B 139),
oder, wie im vorliegenden Fall, an den Ort einer bestehenden Familiengrabstätte - bleibt unbenommen, jedoch wird eine Beihilfe des Dienstherrn des verstorbenen Beihilfeberechtigten dazu nicht geleistet.
Der Einwand der Klägerin, bei einem Sterbefall im Ausland eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten werde ein beihilfeberechtigter Angehöriger oder Erbe besser gestellt als bei einem Sterbefall im Inland geht fehl, weil § 11 Abs. 2 Buchstabe c) den Familienwohnsitz des Verstorbenen im Ausland und nicht einen weiteren noch im Inland bestehenden meint.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand Oktober 2010 Bd. 1, § 11 Anm. 7 (B 140).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Betrages von weiteren 199,00 Euro, der in der Rechnung des Berliner Bestattungsunternehmers für die Überführung der Leiche vom Bestattungsinstitut zum Friedhof in C. berechnet wurde, als beihilfefähig. Das LBV NRW konnte nur einen Betrag von 386,75 Euro als beihilfefähig anerkennen. Dieser beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin, die sie dem LBV NRW auf die Bitte, einen Nachweis über die Kosten, welche für eine Überführung von N. nach M. angefallen wären, gemacht hat. Ob und in welcher Höhe Überführungskosten vom Sitz eines Bestattungsunternehmers in M. zum Friedhof in M. angefallen wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Jedenfalls ist die Höhe der in Rechnung gestellten Überführungskosten innerhalb Berlins kein Pauschalbetrag, der ohne weiteres auf jede andere Stadt oder Gemeinde übertragbar wäre. Das LBVNRW musste daher davon ausgehen, dass der Betrag von 386,75 Euro die vollständigen Kosten der Überführung wiedergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 708,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.