Beihilfe für Erben: Sterbegeld nach § 18 BeamtVG nur zweckentsprechend anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Miterbin begehrte höhere Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen des verstorbenen Beamten und wandte sich gegen die volle Anrechnung von Sterbegeld. Das VG gab der Verpflichtungsklage statt und verpflichtete das Land zur Zahlung weiterer 3.754,38 EUR. Sterbegeld ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO nur insoweit anzurechnen, wie es zur Deckung der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt war; eine vollständige Anrechnung würde Sinn und Zweck der Regelung (Fürsorge, Vermeidung unangemessener Belastung) widersprechen. Im konkreten Fall war das Sterbegeld wegen seiner auf Bestattung und letzte Krankheit bezogenen Bewilligungsgrundlagen nur anteilig (Krankheits- und Überführungskosten) zu berücksichtigen.
Ausgang: Verpflichtungsklage erfolgreich; Land muss weitere Beihilfe zahlen, da Sterbegeld nur anteilig anzurechnen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Erben können nach § 14 Abs. 2 BVO einen eigenständigen Beihilfeanspruch für beihilfefähige Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten geltend machen.
Bei der Beihilfebemessung ist die Höchstbetragsbegrenzung des § 12 Abs. 7 BVO unabhängig von der zusätzlichen Begrenzung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO zu prüfen.
Sterbe- und Bestattungsgelder sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO nur anzurechnen, soweit sie zur Deckung der beihilfefähig abgerechneten Aufwendungen bestimmt sind.
Wird Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG aufgrund gemischt geltend gemachter Aufwendungen (letzte Krankheit und Bestattung) gewährt, ist es für die Anrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO nach dem Verhältnis dieser Aufwendungen aufzuteilen.
Bestattungskosten, die dem Grunde nach nicht beihilfefähig sind, dürfen nicht dadurch mittelbar beihilfemindernd wirken, dass hierfür zweckbestimmtes Sterbegeld in die Beihilfehöchstbetragsberechnung einbezogen wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom November 2004 und des Bescheides vom 22. November 2004 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Am 29. März 2004 verstarb der Onkel der Klägerin, Karl-August T. , der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Hauptschullehrer im Dienst des beklagten Landes gestanden hatte. Die Klägerin ist Miterbin nach Herrn T. .
Unter dem 11. Juni 2004 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die für medizinische Behandlungen des Herrn T. angefallen waren. Sie legte ferner Bescheide vom 9. und 29. Juni 2004 über die anlässlich seines Todes erfolgte Gewährung von Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Höhe von insgesamt 5.305,18 EUR vor. Der Bescheid vom 9. Juni 2004 weist berücksichtigungsfähige Aufwendungen gemäß § 1968 BGB" in Höhe von 3.857,52 EUR aus, der Bescheid vom 29. Juni 2004 in Höhe von - weiteren - 2.451,39 EUR sowie Versicherungsleistungen in Höhe von 735,42 EUR. Der gewährte Sterbegeldbetrag von 5.305,18 EUR ergab sich aufgrund der Höchstbetragsregelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz BeamtVG.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 gewährte das LBV der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 8.209,53 EUR. Bei der Bemessung dieses Betrages berücksichtigte das LBV das an die Klägerin gezahlte Sterbegeld in voller Höhe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie in der Folgezeit telefonisch vortrug, dass sie sich gegen die Anrechnung des Sterbegeldes wende. Ferner wies sie darauf hin, dass Überführungskosten - der entsprechende Beleg wurde mit dem Antrag auf Sterbegeld vorgelegt - nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus beantragte sie unter dem 11. September 2004 die Gewährung einer Beihilfe für weitere Aufwendungen, die für die Behandlung ihres Onkels angefallen waren.
Mit Widerspruchsbescheid vom November 2004 führte das LBV aus, dem Widerspruch der Klägerin könne nur insoweit stattgegeben werden, als die Überführungskosten nachträglich berücksichtigt würden. Darüber hinaus werde ein bei der Abrechnung vom 7. Juli 2004 aufgetretener Fehler korrigiert. Die der Klägerin grundsätzlich zustehende Regelbeihilfe belaufe sich auf 13.569,78 EUR. Die Beihilfe dürfe jedoch zusammen mit den Sterbe- und Bestattungsgeldern die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. Die von der Klägerin geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen beliefen sich auf 19.932,19 EUR. Hinzu kämen die Kosten der Überführung in Höhe von 371,20 EUR. Dies ergebe Gesamtkosten von 20.303,39 EUR. Die übrigen Bestattungskosten könnten beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden. Die Erstattung der privaten Krankenversicherung betrage 5.979,55 EUR, womit sich zuzüglich des Sterbegeldes Drittleistungen von 11.284,73 EUR und dementsprechend ungedeckte Aufwendungen von 9.018,66 EUR ergäben. Die höchstmögliche Beihilfe sei der Klägerin demnach gewährt worden. Die Nachberechnung der Beihilfe ergebe sich aus einem gesonderten Bescheid vom 22. November 2004.
Durch den letztgenannten Bescheid wurde der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 715,49 EUR gewährt.
Am 4. Januar 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ihre Klage richte sich dagegen, dass das ihr gewährte Sterbegeld bei der Bemessung der Beihilfe in voller Höhe in Abzug gebracht worden sei. Laut Auskunft der Sterbegeldkasse werde lediglich nicht in Anspruch genommenes bzw. nicht bewilligtes Sterbegeld bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt. Das zweckgebunden gewährte Sterbegeld habe nicht mehr zur Deckung krankheitsbedingter Aufwendungen zur Verfügung gestanden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 hat die Klägerin Belege hinsichtlich der Aufwendungen überreicht, die sie gegenüber der für die Gewährung des Sterbegeldes zuständigen Stelle anlässlich der Beantragung des Sterbegeldes geltend gemacht hatte. Es handelt sich dabei um die Rechnung eines Bestattungsunternehmens in Höhe von 3.821,77 EUR - dieser Betrag schließt Überführungskosten in Höhe von 371,20 EUR ein -, die Rechnung für den Grabstein in Höhe von 1.501,47 EUR sowie eine Rechnung über Krankenhauskosten in Höhe von 1.715,97 EUR (= 2.451,39 EUR abzüglich Versicherungsleistungen in Höhe von 735,42 EUR).
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Ver- sorgung Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom November 2004 und des Bescheides vom 22. November 2004 zu verpflich- ten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Vielmehr ist die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsbescheid der Klägerin bereits vor dem 4. Dezember 2004 zugestellt worden ist, ergeben sich nicht. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Widerspruchsbescheid überhaupt, wie durch § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben, nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in der vorliegend anzuwenden Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2001 - BGBl. I S. 1206 - zugestellt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er als Einschreiben versandt oder per Zustellungsurkunde oder in einer der weiteren im VwZG genannten Zustellungsformen zugestellt worden ist. Nach ihren Darlegungen, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist der Widerspruchsbescheid der Klägerin erst am 4. Dezember 2004 zugegangen, so dass die am 4. Januar 2004 erfolgte Klageerhebung in jedem Falle fristgerecht vorgenommen worden ist.
Die Klage ist begründet. Soweit der Klägerin durch den Bescheid des LBV vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom November 2004 und des Bescheides vom 22. November 2004 die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR versagt worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zunächst ist festzustellen, dass durch den angefochtenen Bescheid der Klägerin tatsächlich lediglich eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 8.925,02 EUR gewährt, eine darüber hinausgehende Beihilfe hingegen abgelehnt worden ist. Der Bescheid vom 7. Juli 2004 beinhaltet die Bewilligung einer Beihilfe von 8.209,53 EUR. Im Widerspruchsbescheid vom November 2004 ist zwar einerseits ausgeführt worden, die ungedeckten Aufwendungen betrügen 9.018,66 EUR; in dieser Höhe sei der Klägerin zwischenzeitlich die Beihilfe gezahlt worden. Andererseits wird hinsichtlich der Neuberechnung der Beihilfe auf den Bescheid vom 22. November 2004 verwiesen, der lediglich die Festsetzung einer Beihilfe in Höhe von 715,49 EUR ausweist. Im Hinblick auf Letzteres erscheint es gerechtfertigt, den Bescheid vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Bescheides vom 22. November 2004 - aus der maßgeblichen Empfängersicht - dahingehend aufzufassen, dass durch ihn lediglich eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 8.925,02 EUR (= 8.209,53 EUR + 715,49 EUR) bewilligt, die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe hingegen abgelehnt worden ist. In der dem Bescheid vom 22. November 2004 zugrunde liegenden Berechnung ist der Betrag von 93,64 EUR (= 9.018,66 EUR - 8.925,02 EUR) aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der zu gewährenden Beihilfe als bereits gezahlt in Abzug gebracht worden.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR für die in dem Bescheid vom 22. November 2004 aufgelisteten Aufwendungen, deren Vollständigkeit und sachliche sowie rechnerische Richtigkeit zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, ist § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO). Nach dieser Vorschrift erhalten andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen u. a., sofern sie Erbe sind. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR zu.
Die Klägerin ist Erbin ihres Onkels Herrn T. geworden. Die krankheitsbedingten Aufwendungen waren ferner dem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden. Hinzu kamen die Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 BVO, d. h. die Überführungskosten. Für diese Aufwendungen steht der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BVO ein selbständiger Beihilfeanspruch zu. Dieser beläuft sich seiner Höhe nach auf insgesamt 13.569,78 EUR. Dieser Betrag ergibt sich bei Zugrundelegung der um die Eigenanteile gekürzten krankheitsbedingten Aufwendungen in Höhe von 19.014,19 EUR und der Überführungskosten in Höhe von 371,20 EUR - insgesamt 19.385,39 EUR (beihilfefähige Aufwendungen) - sowie des maßgeblichen Bemessungssatzes (§ 14 Abs. 3 BVO) von 70 %.
Der Beihilfebetrag von 13.569,78 EUR ist zwar nicht aufgrund der Höchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO, wohl aber nach der des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO zu kürzen, nämlich auf 12.679,40 EUR.
Bei der Bestimmung des nach § 14 Abs. 2 BVO maßgeblichen Beihilfebetrages ist zunächst die Höchstbetragsberechnung nach § 12 Abs. 7 BVO vorzunehmen, da diese von der Höchstbetragsberechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO unberührt bleibt.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein- Westfalen, Stand: Juli 2005, B I § 14 Anm. 4 (B 176).
Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO darf die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leitungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 BVO übersteigt den Beihilfebetrag von 13.569,78 EUR, da er bei 14.323,84 EUR liegt. Die betreffende Summe berechnet sich wie folgt: 19.932,19 EUR (dem Grunde nach beihilfefähige krankheitsbedingte Aufwendungen; diese sind höher als die beihilfefähigen" krankheitsbedingten Aufwendungen) + 371,20 EUR (Überführungskosten) = 20.303,39 EUR; 20.303,39 EUR - 5.979,55 EUR (Leistungen der Krankenversicherung) = 14.323,84 EUR.
Der Höchstbetrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO liegt zwar unterhalb des Beihilfebetrages von 13.569,78 EUR, allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bei 9.018,66 EUR, sondern bei 12.679,40 EUR. Dieser Betrag ergibt sich ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 20.303,39 EUR (= krankheitsbedingte Aufwendungen von 19.932,19 EUR + Überführungskosten von 371,20 EUR) abzüglich der Leistungen von Dritter Seite von 7.623,99 EUR (= Versicherungsleistungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen i.H.v. 5.979,55 EUR + Sterbegeld in [anteiliger] Höhe von 1.644,44 EUR). Entgegen der Auffassung des Beklagten waren Leistungen von Dritter Seite gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO über die Versicherungsleistungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen hinaus nur im Umfange von 1.644,44 EUR (= 1.273,24 EUR + 371,20 EUR) in Abzug zu bringen.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO darf die Beihilfe zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. Von § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO werden zunächst die Versicherungsleistungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen (5.979,55 EUR) erfasst, da diese Leistungen gerade dazu vorgesehen waren, die durch die medizinischen Behandlungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Kosten zu decken. Das gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG gewährte Sterbegeld ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO hingegen nur in Höhe von 1.644,44 EUR anzurechnen, da es nur in dieser Höhe zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen" im Sinne der letztgenannten Vorschrift bestimmt war.
Dabei ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO dahingehend aufzufassen, dass die Anrechenbarkeit nicht nur im Falle der sonstigen Leistungen", sondern auch im Falle der Sterbe- und Bestattungsgelder voraussetzt, dass diese Gelder zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind. Denn anderenfalls könnte die Anrechnung dazu führen, dass der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BVO Beihilfeberechtigte in beträchtlichem Umfang Kosten der Bestattung selbst tragen muss. Dies stünde im Widerspruch zum Sinn der Regelung des § 14 Abs. 2 BVO, im Rahmen der Fürsorgepflicht dem Beihilfeberechtigten die Sorge zu nehmen, nach seinem Tode könnten andere Personen in unangemessener Höhe mit den Kosten seiner Krankheit und seiner Bestattung belastet bleiben.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 1963 - VIII C 115.63 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1963, 171 (172 und 173); Mohr/Sabolewski, a.a.O., B I § 14 Anm. 4 (B 175).
Hiernach durfte das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nur in Höhe von 1.644,44 EUR angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden sind, das Sterbegeld auf Antrag zu gewähren sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. Das der Klägerin gewährte Sterbegeld wurde auf den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 1 BeamtVG festgesetzt. Dieser Festsetzung lagen von der Klägerin - durch Vorlage entsprechender Unterlagen - geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.074,96 EUR zugrunde, wovon 5.358,99 EUR (76 %) auf die Kosten der Bestattung des Verstorbenen entfielen (= 3.821,77 EUR [Rechnung des Bestattungsunternehmens] + 35,75 EUR [Postwertzeichen für Trauerbriefe] + 1.501,47 EUR [Rechnung für den Grabstein]) und 1.715,97 EUR (24 %) auf Kosten, die für Krankenbehandlungen des Onkels der Klägerin entstanden waren. Hiervon ausgehend ist das - nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz BeamtVG der Höhe nach auf 5.305,18 EUR begrenzte - Sterbegeld anteilig im Umfange von 76 % als für Bestattungskosten und im Umfang von 24 % als für Krankheitskosten gewährt anzusehen. Demnach diente das Sterbegeld der Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BVO nur insoweit, als es in Höhe von 1.273,24 EUR (= 24 % von 5.305,18 EUR) für die Krankheitskosten in Höhe von 371,20 EUR für die (in den Bestattungskosten enthaltenen) Überführungskosten gezahlt wurde. Denn die vom Beklagten bei der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegten Aufwendungen umfassen nur die krankheitsbedingten Aufwendungen und die Überführungskosten, nicht aber sonstige Bestattungskosten. Letztere sind im Übrigen schon dem Grunde nach nicht beihilfefähig.
Ist das Sterbegeld entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur in Höhe von 1.644,44 EUR (= 1.273,24 EUR + 371,20 EUR) gemäß § 14 Abs. 2 BVO anzurechnen, so beläuft sich der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift auf 12.679,40 EUR (= 20.303,39 EUR - 5.979,55 EUR - 1.644,44 EUR), so dass der Klägerin ein weiterer Beihilfeanspruch i. H. v. 3.754,38 EUR (= 12.679,40 EUR - 8.925,02 EUR) zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.