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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 1165/01·31.05.2001

§ 80 Abs. 5 VwGO: Aufschiebende Wirkung gegen Hinterland-Doppelhaus nach § 34 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Nachbarbaugenehmigung für ein Doppelhaus im Hinterland. Maßgeblich war, ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt und das Rücksichtnahmegebot wahrt. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil das Vorhaben voraussichtlich rechtswidrig ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöst und gegenüber der Nachbarin rücksichtslos ist. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wurde zudem die Stilllegung der Baustelle durch Bauordnungsverfügung aufgegeben.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs angeordnet und behördliche Baustilllegung aufgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse des Nachbarn regelmäßig, wenn der Nachbarrechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat, weil die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt.

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Die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt sich danach, wie weit das Vorhaben die Umgebung prägt und wie weit umgekehrt die vorhandene Bebauung das Baugrundstück prägt; nicht wahrnehmbare oder entfernt liegende Bebauung prägt den Rahmen regelmäßig nicht.

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Ein „aus dem Rahmen fallendes“ Vorhaben fügt sich nur ausnahmsweise ein; dies setzt voraus, dass es weder selbst noch aufgrund Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht.

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Der nachbarschützende Gehalt des § 34 BauGB ergibt sich im Übrigen aus dem im Einfügungsgebot verankerten Gebot der Rücksichtnahme; entscheidend ist, ob dem Betroffenen die Auswirkungen des Vorhabens unzumutbar sind.

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Die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen schließt eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zwingend aus.

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Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann das Gericht im Zusammenhang mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine behördliche Stilllegungsverfügung im Wege einstweiliger Anordnung für geboten erachten, wenn andernfalls vollendete Tatsachen drohen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 4 BauGB§ 6 BauO NRW§ 88 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. März 2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Baustelle durch Bauordnungsverfügung an die Beigeladene stillzulegen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der am 7. Mai 2001 gestellte Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. März 2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April 2001 anzuordnen,

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hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den grundsätzlich gleichwertigen Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und der Beigeladenen an der Realisierung ihres Vorhabens geht zu Lasten der Beigeladenen aus, da der Nachbarwiderspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, denn die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte der Antragstellerin.

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Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. August 1996 auf einen Widerspruch, den die Antragstellerin seinerzeit gegen die Genehmigung für das Hinterlandvorhaben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Parzelle xxxx) erhoben hatte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass die westlich angrenzenden Grundstücke einer Hinterlandbebauung nicht zugänglich seien, haben keinerlei Bindungswirkung, sondern bedeuten lediglich eine unverbindliche Auskunft über die Rechtslage, wie sie die Antragsgegnerin damals gesehen hat. Dies ist im Erörterungstermin besprochen worden; weitere Ausführungen sind hier entbehrlich. Der Antrag hat vielmehr Erfolg, weil auch unbeschadet dieser Auskunft das Vorhaben unzulässig ist und Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt.

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Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Soweit das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin in einer internen Stellungnahme zum Bauantrag von einer Außenbereichslage der vorgesehenen Baufläche ausgegangen ist, ist diese Einschätzung nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nicht bestätigt worden. Der rückwärtige Bereich des Baugrundstücks ist nicht etwa Teil einer von Nordosten her in den Eckbereich zwischen xxxxxxxxxxx / xxxxxxx xxxxxxx hereinragenden Außenbereichszunge, sondern ist ausschließlich von der straßenrandnahen Bebauung geprägt, an die sich weit in das Hinterland reichende Ziergärten anschließen; diese reichen bis zu dem Bungalow, der im Hintergelände hinter Parzelle xx (xxx xxxxxxxxxxxxxx) steht, und darüber hinaus.

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Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich - was vorliegend allein entscheidend ist - nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung - hinsichtlich der weiteren Anforderungen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestehen keine Bedenken - ist nicht erfüllt.

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Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung, der sog. „Rahmen", in den sich das Vorhaben einfügen muss, wird nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in zweierlei Weise bestimmt; entscheidend für den „Rahmen" ist in einer Richtung, wie weit das Vorhaben prägende Wirkung auf seine Umgebung hat, und in umgekehrter Richtung, wie weit die vorhandene Umgebungsbebauung ihrerseits das Baugrundstück prägt. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der maßgebliche Rahmen von der Bebauung nördlich der Straße xxxxxxxxxxxxxxx ab dem Haus Nr. xx in westlicher Richtung bis zur xxxxxxxxxxx und die weiter nördlich anschließende Bebauung entlang der xxxxxxxxxxx gebildet wird. Die gegenüberliegende Bebauung südlich der Straße xxxxxxxxxxxxxxx und südlich entlang der xxxxxxxxxxx - wo in jüngerer Zeit eine umfangreiche Hinterlandbebauung entstanden ist, wie kürzlich im Ortstermin im Verfahren 25 K 9365/98 im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Vorhaben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx festgestellt worden ist - ist angesichts der vorhandenen Straßenrandbebauung der Südseite der Straße xxxxxxxxxxxxxxx nicht geeignet, den Hinterlandbereich nördlich der Straße xxxxxxxxxxxxxxx zu prägen; die Hinterlandbebauung ist insoweit gar nicht mehr wahrnehmbar. Die weiter östlich entlang der Nordseite der Straße xxxxxxxxxxxxxxx vorhandenen, weiter in das Hintergelände reichenden drei- bzw. zweigeschossigen Eigentumswohnungsobjekte sind ebenfalls nicht mehr geeignet, das streitbefangene Baugrundstück zu prägen. Das nächstgelegene dieser Vorhaben ist von dem Baugrundstück bereits weit über 100 m entfernt und von dort aus nicht mehr optisch wahrnehmbar. Eine prägende Wirkung war nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nicht feststellbar. Zudem unterscheiden sich diese Vorhaben von dem streitbefangenen insoweit, als nach den Feststellungen im Ortstermin Garagen und Stellplätze jeweils unmittelbar an der Straße angeordnet sind, während die hinteren Teile der Häuser nur durch Fußwege erreicht werden.

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Der maßgebliche Rahmen ist geprägt durch straßenrandnahe Wohnhausbebauung. Das auf der Karte Beiakte 1 Blatt 16 im Hintergelände hinter Haus Nr. xx verzeichnete breite, quergestellte Gebäude, welches nach der Karte den Eindruck einer großen Garage macht und wobei es sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein Gewächshaus gehandelt hat, ist nach den Feststellungen im Ortstermin nicht mehr vorhanden. Soweit der Vertreter der Beigeladenen erklärt hat, hier sei ein Vorbescheid für ein Doppelhaus erteilt worden, ist dies im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, da hier nur die vorhandene, nicht aber eine etwa künftig hinzutretende Bebauung den maßgeblichen Rahmen bildet. - Der im Ortstermin festgestellte eingeschossige Flachdachbungalow im weiteren Hinterland hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist gleichfalls nicht prägend. Auch dieses Vorhaben ist vom streitigen Vorhaben ca. 100 m Luftlinie entfernt und angesichts seiner geringen Höhe vom Bauplatz aus nicht mehr wahrnehmbar. Im Übrigen handelt es sich hierbei nach den Angaben der Antragstellerin im Ortstermin wohl um ein ehemaliges Gärtnereigebäude, dessen Nutzungsänderung und Umbau ggf. auch nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig gewesen sein mag; dies bedarf im summarischen Verfahren keiner weiteren Klärung. - Die westlich liegenden Häuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie xx sind gleichfalls nicht im Sinne einer Hinterlandbebauung prägend. Denn nach Kartenlage (Beiakte 1 Blatt 17, 18) und nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck handelt es sich hierbei der Sache nach um Bebauung entlang der xxxxxxxxxxx, deren Erschließung lediglich aus verkehrlichen Gründen nicht zur xxxxxxxxxxx - nach Angaben der Antragstellerin einer Landstraße -, sondern rückwärtig über einen Stichweg über die Straße xxxxxxxxxxxxxxx erfolgt. - Abgesehen von einigen weiteren unbedeutenden kleineren Nebengebäuden ist an Hinterlandbebauung vorhanden lediglich das zweigeschossige Wohnhaus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - gegen welches sich die Antragstellerin 1996 gewandt hatte. Dieses stellt nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck, der insbesondere durch die Luftbildaufnahme Beiakte 1 Blatt 5 nachhaltig bestätigt wird, einen Fremdkörper dar, welcher nicht geeignet ist, seine nähere Umgebung - insbesondere den etwa 50 m entfernten Bauplatz der Beigeladenen - im Sinne einer Hinterlandbebauung zu prägen.

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Das in Rede stehende Vorhaben fällt mithin im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung „aus dem Rahmen". Dies bedeutet nicht ohne weiteres, dass es deshalb unzulässig ist. Ein „aus dem Rahmen fallendes" Vorhaben fügt sich nach ständiger Rechtsprechung nur regelmäßig nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein; Voraussetzung dafür, dass es sich ausnahmsweise doch einfügen kann, ist, dass es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Das ist nicht der Fall. Das Vorhaben begründet selbst bodenrechtlich beachtliche Spannungen, da es in eine nach den Feststellungen im Ortstermin vorhandene rückwärtige Ruhezone eindringt und mit den mit einem Doppelwohnhaus verbundenen vielfältigen Lebensäußerungen den Charakter der rückwärtigen Ruhezone beeinträchtigt. Zudem hat das Vorhaben Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung im rückwärtigen Bereich. In gleicher Weise bebaubar sind ohne weiteres die Parzellen xx und xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Ebenso können auch die etwas kleineren westlichen Nachbarparzellen (xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xx, xx und xx) rückwärtig mit kleineren Vorhaben auf kleineren Baugrundstücken bebaut werden, ferner auch das Hinterland hinter der xxxxx xxxxxx hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Entsprechende Bauvorhaben können, ebenso wie das streitbefangene Vorhaben, durch Stichwege zur Straße xxxxxxxxxxxxxxx erschlossen werden. Eine derartige Bebauung führt schon wegen der ungeordneten Erschließungssituation mit einer Mehrzahl von tiefen Stichwegen zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen.

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Die hiernach verletzte Vorschrift des § 34 BauGB vermittelt der Antragstellerin auch Nachbarschutz. Allerdings ist die Vorschrift nicht in vollem Umfang nachbarschützend. Nachbarschützend ist sie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; insoweit fügt sich das streitbefangene Doppelhaus aber in die umgebenden Wohnhäuser ein. Darüber hinaus ergibt sich eine nachbarschützende Wirkung allein aus dem im Erfordernis des „Einfügens" verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Dies beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzbedürftiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

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Die Antragstellerin als unmittelbar angrenzende Nachbarin gehört zu dem erkennbar begrenzten Kreis Dritter, auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen ist; für sie hat das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung.

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Das Vorhaben ist gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos. Ihr Grundstück ist, wie auch die westlichen Nachbargrundstücke, zu einer rückwärtigen Ruhezone hin ausgerichtet und durch diese geprägt; durch diese Struktur der Bebauung ist es in hohem Maße schutzbedürftig. Das in Rede stehende Vorhaben führt zu einem Eindringen bisher nicht vorhandener Lebensäußerungen in gewichtigem Umfang in den Bereich der rückwärtigen Ruhezone. Hierbei handelt es sich zunächst um Zufahrtverkehr ins Hinterland, wobei es keine Rolle spielt, dass die Zufahrt an der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Ostseite geführt wird, weil der Verkehr jedenfalls bis zu einer Garage an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gelangt. Hinzu treten Lebensäußerungen der Bewohner wie auch von Besuchern, Lieferanten, Handwerkern, Postzustellern etc. . Die Interessen der Beigeladenen sind demgegenüber nur von geringem Gewicht. Die Errichtung des Hinterlandbauvorhabens drängt sich nach der vorgegebenen Siedlungsstruktur nicht auf und erscheint in keiner Weise unabweisbar. Die Beigeladene hat ein bisher straßenrandnah bebautes Grundstück geteilt, um hierauf insgesamt vier Häuser zu errichten und aus deren Veräußerung wirtschaftlichen Profit zu erwirtschaften. In der Abwägung der so gewichteten Interessen erscheint das streitige Vorhaben der Antragstellerin billigerweise nicht mehr zumutbar.

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Soweit das genehmigte Bauvorhaben die Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW einhält, folgt hieraus nicht, dass dies zugleich zu einem Ausschluss einer Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebotes führt. Dies hat die Kammer eingehend in ihrem in einem vergleichbar gelagerten Fall ergangenen Urteil vom 15. Januar 2001 (25 K 7431/97 - „xxxxxxxxxxxxx") ausgeführt; auf diese Ausführungen nimmt der Einzelrichter Bezug.

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Zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes war, nachdem die Vertreter der Antragsgegnerin sich im Ortstermin nicht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung in der Lage gesehen haben, der Antragsgegnerin zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen gegenüber die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Auch dieses, im Ortstermin nicht ausdrücklich protokollierte Begehren ist von dem Antrag der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift umfasst; bei sachgemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) wünscht die Antragstellerin diejenigen gerichtlichen Anordnungen, die erforderlich sind, um ihr effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Der im Ortstermin gesondert protokollierte Antrag betraf lediglich die einzelnen Daten der Baugenehmigung und der Nachtragsbaugenehmigung, die der Antragstellerin bei Antragstellung insoweit noch nicht bekannt waren. Insoweit wird eine Stilllegungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erlassen sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie in der Sache unterlegen ist.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.