Hinterlandbebauung im Blockinnenbereich: Aufhebung von Baugenehmigungen wegen Rücksichtnahme
KI-Zusammenfassung
Nachbarn wandten sich gegen zwei Baugenehmigungen für drei Wohnhäuser im Blockinnenbereich eines unbeplanten Straßengevierts. Das VG Düsseldorf hob die Genehmigungen auf, weil sich die Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügen und bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen. Zudem verletzen sie die Kläger im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme, da eine bislang gärtnerisch geprägte rückwärtige Ruhezone durch Wohnnutzung und Zufahrtsverkehr unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Klage war im Übrigen teilweise zurückgenommen; insoweit wurde das Verfahren eingestellt, Nachtragsgenehmigungen wurden gegenstandslos.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Baugenehmigungen und Widerspruchsbescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) ist für das Einfügen nach der überbauten Grundstücksfläche auf die durch gegenseitige Prägung bestimmte „nähere Umgebung“ abzustellen.
Ein Vorhaben, das hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche aus dem prägenden Rahmen fällt, fügt sich regelmäßig nicht ein; ausnahmsweise kann es nur zulässig sein, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder verstärkt.
Bodenrechtlich beachtliche Spannungen können insbesondere entstehen, wenn erstmals Wohnnutzungen in einen bisher gärtnerisch geprägten Blockinnenbereich („rückwärtige Ruhezone“) eindringen und dadurch eine Vorbildwirkung für weitere Hinterlandbebauung mit ungeordneter Erschließung auslösen.
§ 34 BauGB vermittelt Nachbarschutz nicht umfassend; nachbarschützend wirkt das Einfügegebot über das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme, wenn schutzwürdige Belange eines erkennbar begrenzten Nachbarkreises unzumutbar beeinträchtigt werden.
Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann auch dann vorliegen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Februar 1996 sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1998 an die Kläger zu 1) und 2) werden aufgehoben.
Die den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Dezember 1996 sowie der entsprechende Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1998 an den Kläger zu 1) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und die Beigeladenen zu 2) zu 1/4. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxxxx. Der Kläger zu 2) ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Grundstücke liegen in einem rechteckigen Straßengeviert mit Ausmaßen von etwa 200 m x 130 m, welches von der xxxxxxxxxxxxx im Westen, der xxxx xxxxxxxxxxxx im Norden, der xxxxxxxxxxxxxxxx im Osten und der xxxxxxxxxxxxx im Süden umschlossen wird. Sie wenden sich gegen Baugenehmigungen zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern xxxxxx xxxxxxxxxxx, xxxx und xxxx, welche den Beigeladenen im Innenbereich dieses Straßengevierts im Hintergelände von der xxxxxx xxxxxx aus erteilt worden sind.
Das Grundstück des Klägers zu 1) grenzt nördlich an das ursprüngliche Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, aus welchem durch Teilung die Parzellen xxxx (ursprüngliches Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxx), xxxx und xxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), xxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxx) und xxxx (Wegeparzelle zur Erschließung der Flurstücke xxxx, xxxx und xxxx) entstanden sind. Die Teilung ist mit Bescheid vom 3. Juni 1996 genehmigt worden; dieser Bescheid ist den Klägern nicht bekannt gegeben worden. Das Grundstück des Klägers zu 2) stößt mit seiner Rückseite an die Parzelle xxxx, xxxxxx xxxxxxxxxxx.
Das Grundstück des Klägers zu 1) ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich steht etwa 30 m von der xxxxxxxxxxxxx entfernt ein Gebäude mit 6 Garagen, welches über eine Zufahrt angrenzend an die neue Wegeparzelle xxxx angefahren wird. Dahinter ist das Grundstück des Klägers zu 1) als Ziergarten angelegt, in welchem kleinere Gebäude (zwei kleine hölzerne Gartenhäuser, ein gläsernes Gewächshaus) stehen. Auf der Grundstücksgrenze steht von dem Garagengebäude an bis in Höhe des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxxxx ein etwas über 2 m hoher Holzzaun.
Das nördlich angrenzende Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxx ist ein eingeschossiges Wohnhaus. Es folgt in nördlicher Richtung das zweigeschossige Wohnhaus xxxxxxxxxxxxxxxx. Hinter diesem stehen im Hintergelände im Abstand von ca. 40 bis 60 m von der xxxxxxxxxxxxx zwei Gebäude mit jeweils 5 Garagen. Diese sind grenzständig zur neuen Parzelle xxxx errichtet. Anschließend folgen vier eingeschossige Wohnhäuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die gegenüberliegende Seite der xxxxxxxxxxxxx ist ebenfalls mit ein- bzw. zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Anschließend folgen auf dem Eckgrundstück xxxxxx / xxxxxxxxxxxxxxxxxx zweigeschossige Mehrfamilienhäuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Zu diesen Häusern gehören 15 Garagen in drei Gebäuden zu je 5 Garagen, welche im Hintergelände in einem Abstand von etwa 40 m zur xxxxxxxxxxxxxxxx und von etwa 30-40 m bzw. 60-70 m bzw. 100 m von der xxxxxxxxxxxxx (das letzte entsprechend ca. 30 m von der xxxxxxxxxxxxxxxx) entfernt liegen. Diese Garagen werden über einen gepflasterten Weg angefahren, der von der xxxxxxxxxxxxx zur xxxxxxxxxxxxxxxx führt und in der Mitte von Eisenstangen unterbrochen ist. Die xxxxxx xxxxxxxxxx ist beidseitig mit ein- bzw. vorwiegend zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Am hinteren Rand des Grundstücks xxxxxx xxxxxxxxxxxxx findet sich eine kleine hölzerne Gartenlaube. Das Haus des Klägers zu 2), xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, ist zweigeschossig; im hinteren Bereich auf der Grenze zum neuen Flurstück xxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, steht ein genehmigtes Garagengebäude, welches anderweitig genutzt wird. Im Übrigen steht auf der rückwärtigen Grundstücksgrenze ein Holzflechtzaun. Die Grundstücke entlang der xxxxxxxxxxxxx sind ebenfalls beidseitig mit ein- bzw. zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Im Hinterland hinter den Häusern xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx stehen mit einem Abstand von ca. 30 m zur Straße mehrere Garagengebäude. Hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx steht im gleichen Abstand zur Straße ein eingeschossiger Pavillon, der einen bewohnten Eindruck macht. Abgesehen von den vorgenannten Baulichkeiten sind die rückwärtigen Grundstücksbereiche überwiegend als Ziergärten angelegt. Ein Bebauungsplan für das Gebiet besteht nicht.
Hinsichtlich des ursprünglichen Flurstücks xxx beantragte zunächst dessen Eigentümer unter dem 23. Februar 1994 einen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern in einem Abstand von ca. 40-50 m bzw. 65-75 m von der xxxxxxxxxxxxx. Die Beklagte erteilte unter dem 19. August 1994 den beantragten Vorbescheid mit der Begründung, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zulässig, ferner sei es nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da die Umgebung keinem der in der BauNVO beschriebenen Gebiete entspreche, es füge sich auch nach seiner Lage ein; für eine Genehmigung seien die Einverständnisse der Eigentümer der Flurstücke xxxxxxx und xxxxxxx erforderlich. Hiergegen erhoben die Kläger zu 1) und 2) unter dem 27. bzw. 25. Oktober 1994 Widerspruch. Mit Bescheid vom 12. Juni 1996 - nach Anhörung vom 15. September 1995 - nahm die Beklagte diesen Vorbescheid mit Wirkung für die Zukunft zurück, da keine eindeutige planungsrechtliche Entscheidung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB getroffen worden sei und die nachbarlichen Belange nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
Die Beigeladenen zu 2) beantragten unter dem 30. September 1995 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des Hauses xxx xxxxxxxxxxxxxxx (auf der Teilfläche aus Parzelle xxx, aus der später Parzelle xxxx wurde). Das Vorhaben liegt in einer Entfernung von 65-77 m von der xxxxxxxxxxxxx. Von der rückwärtigen Grenze des Klägers zu 2) ist es ca. 10 m entfernt. Das Vorhaben ist als Zweifamilienhaus mit einer Firsthöhe von 7,65 m geplant; ferner sind eine Garage und ein Carport vorgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 erteilte die Beklagte den Beigeladenen zu 2) die beantragte Baugenehmigung. Unter dem 8. März 1996 gab sie diese den Klägern zu 1) und 2) bekannt unter Darlegung ihrer Auffassung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Die Kläger zu 1) und 2) erhoben unter dem 4. April 1996 Widerspruch, da eine Wohnbebauung des Hinterlandes mit dem Charakter der Gartenlandschaft nicht vereinbar sei. Gleichzeitig beantragten sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 12. Juli 1996 - 7 L 1311/96 - abgelehnt mit der Begründung, das Vorhaben sei mit Blick auf §§ 6 und 51 Abs. 8 (a.F.) BauO NRW zulässig; mit Blick auf das Einfügensgebot aus § 34 BauGB dürfte es unter dem Aspekt der Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sein, indes sei das allein nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 15. August 1996 - 10 B 1916/96 - zurückgewiesen, wobei das OVG NRW ausführte, das Vorhaben dürfte sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, allerdings vermittele dies keinen Nachbarschutz; abstandsflächenrechtlich sei das Vorhaben zulässig.
Unter dem 12. April 1996 beantragten die Beigeladenen zu 1) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Häuser xxxxxx xxxxxxxxxxx und xxxx als zwei Einfamilien-Doppelhäuser. Die Vorhaben liegen von der xxxxxxxxxxxxx aus ca. 42-52 m zurück. Vorgesehen ist eine Firsthöhe von 8,30 m.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erteilte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) die beantragte Baugenehmigung. Dies teilte sie dem Kläger zu 1) unter dem gleichen Datum, zugestellt am 7. Januar 1997, unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mit. Der Kläger zu 1) erhob am 4. Februar 1997 Widerspruch. Ein Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 25. April 1997 - 7 L 1495/97 - abgelehnt mit der Begründung, die Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung zur Hinterlandbebauung sei objektiv rechtswidrig, verletze aber keine Nachbarrechte. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
Der Bau der Beigeladenen zu 2) wurde sodann im September 1996 begonnen. In der Folgezeit wurde festgestellt, dass das Haus höher als genehmigt errichtet wurde. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies die Beklagte unter dem 27. Januar 1997 darauf hin, dass das Vorhaben rechtswidrig sei und sie von bauaufsichtlichen Maßnahmen absehe, da die Stadt xxxxxxxx einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes herbeiführen wolle.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1997 wurde das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2) wegen Höhenüberschreitung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung stillgelegt; diese Verfügung wurde unter dem 4. Februar 1997 aufgehoben, das vorläufige Rechtsschutzverfahren 7 L 577/97 wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 an die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx beantragte der Kläger zu 1) aufsichtsbehördliches Einschreiten, Verhängung eines Baustopps und einer Abrissverfügung hinsichtlich der Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) und 2). Eine Durchschrift dieser Schreiben übersandte er der Beklagten zur Kenntnisnahme.
In der Folgezeit entwickelte das Planungsamt einen Planentwurf und hörte die beteiligten Grundeigentümer an; nachdem diese eine Bebauung des Innenbereichs ablehnten, teilte die Beklagte der xx xxxxxxxxxxxxxx unter dem 9. Mai 1997 mit, das Bauleitplanverfahren werde deshalb nicht weiter betrieben. Unter dem 28. Mai 1997 forderte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Beklagte auf, beide Baugenehmigungen wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dies lehnte die Beklagte mit Bericht vom 9. Juni 1997 mit Blick auf Ermessensbindungen bei den inzwischen weitgehend fertig gestellten Bauvorhaben ab. Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 an die Beklagte regte die xxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin disziplinarische Schritte gegen Mitarbeiter des Bauordnungsamtes an, da die Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) erteilt worden sei, nachdem das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der ersten - den Beigeladenen zu 2) erteilten - Genehmigung festgestellt habe.
Zwischenzeitlich war festgestellt worden, dass auch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) höher als genehmigt errichtet wurde.
Unter dem 17. Februar 1997 stellten die Beigeladenen zu 2) einen Nachtragsbauantrag zur Änderung der Fensteröffnungen und Regulierung der Gebäudehöhen. Vorgesehen war nunmehr eine Firsthöhe von 7,68 m. Unter dem 24. März 1997 erteilte die Beklagte die Nachtragsbaugenehmigung. Das Vorhaben wurde im September 1997 fertig gestellt.
Unter dem 9. Juni 1997 stellten die Beigeladenen zu 1) ebenfalls einen Nachtragsbauantrag zur Änderung der Fenstereinteilung sowie Firsthöhendifferenz". Vorgesehen war nunmehr eine Firsthöhe von 8,60 m. Mit Bescheid vom 16. September 1997 erteilte die Beklagte ihnen eine Belassung" mit dem Inhalt, die Prüfung der Nachtragsbauunterlagen bezüglich der Abweichungen habe ergeben, dass diese belassen werden könnten, das Vorhaben entspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften.
Mit drei Widerspruchsbescheiden, jeweils vom 28. Juli 1997, am 5. August 1997 gegen Empfangsbekenntnis abgesandt, wies die xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) gegen die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 22. Februar 1996 sowie den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen die den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt.
Die Kläger haben am 6. September 1997 Klage erhoben, wobei sich der Kläger zu 1) gegen beide Baugenehmigungen, der Kläger zu 2) gegen die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung wendet. Zur Begründung machen sie geltend, im Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx entstünden tatsächlich drei Wohneinheiten. Beide Häuser seien höher als genehmigt. Die Zufahrt verleite zum Schnellfahren und zu unzumutbaren Lärmbelästigungen in der rückwärtigen Ruhezone, die entstanden sei, nachdem die Beklagte in der Vergangenheit andere Anträge auch des Klägers zu 1) auf Hinterlandbebauung abgelehnt habe. Die Gärten seien einsehbar.
Mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 1997 haben die Kläger ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Abrissverfügungen an die Beigeladenen zu 1) und 2) erweitert.
Die Kläger zu 1) und 2) haben ursprünglich beantragt,
die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Februar 1996 sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen zu 2) den Abriss des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxxxx aufzugeben,
der Kläger zu 1) hat ferner beantragt,
die den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Dezember 1996 sowie den entsprechenden Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 28. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1) den Abriss des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxx aufzugeben.
Die Beklagte hat erklärt, in die Klageerweiterungen aus den Schriftsätzen vom 15. Dezember 1997 willige sie nicht ein; die Klageänderung sei zudem nicht sachdienlich, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt sei; ein entsprechender Antrag auf Erlass einer Abrissverfügung sei bei ihr nicht gestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Anträge aus den Schriftsätzen vom 15. Dezember 1997 nicht mehr aufrechterhalten.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Februar 1996 sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1997 aufzuheben,
der Kläger zu 1) beantragt ferner,
die den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Dezember 1996 sowie den entsprechenden Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 28. Juli 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie führt aus, dass die erteilten Genehmigungen keine Nachbarrechte verletzten. Eine dritte Wohnung im Hause xxxxxxxxxxxxxxxxxx entstehe nicht. Mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 1997 hat sie auf die hinsichtlich der Höhe der Vorhaben erteilte Nachtragsbaugenehmigung bzw. Belassung" hingewiesen.
Die Beigeladenen zu 1) stellen keinen Antrag.
Die Beigeladenen zu 2) beantragen, die - ihr Vorhaben betreffende - Klage abzuweisen.
Gemäß Beschlüssen vom 2. November 2000 hat das Gericht eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden durchführen lassen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte 25 K 5261/98 mit der darin enthaltenen aktuellen deutschen Grundkarte, der Verfahrensakten 7 L 1311/96 und 7 L 1495/97 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte über die Klage entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen nicht erschienen sind; diese sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Kläger durch Einschränkung der ursprünglich angekündigten Klageanträge die Klage sinngemäß teilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die noch verbliebene Anfechtungsklage hat für beide Kläger in vollem Umfang Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich beider Kläger zulässig. Die getrennt erhobenen, vom Gericht verbundenen Klagen sind jeweils fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Beide Kläger haben ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt, insbesondere jeweils fristgerecht Widerspruch erhoben, §§ 68 ff. VwGO. Hinsichtlich der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, hat die Kammer insbesondere unter dem in den vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen angesprochenen Aspekt, dass die Kläger jeweils Miteigentümer ihrer Grundstücke sind, keine Bedenken.
Die Klagerechte sind auch nicht verwirkt. Die Kläger haben sich jeweils kurzfristig gegen die ihnen mitgeteilten Baugenehmigungen gewandt. Eine Verwirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 1997 auf die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 24. März 1997 an die Beigeladenen zu 2) und der Belassung" vom 16. September 1997 an die Beigeladenen zu 1) hingewiesen hat und die Kläger nach Erhalt dieser Schriftsätze gegen diese Entscheidungen selbstständige Rechtsmittel nicht eingelegt haben. Anzumerken ist insoweit, dass die den Beigeladenen zu 1) erteilte, als rechtliche Handlungsform in der BauO NRW nicht vorgesehene sog. Belassung" ausweislich ihres Ausspruchs, das Vorhaben entspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften, der Sache nach ebenfalls eine Nachtragsbaugenehmigung darstellt. Die Verwirkung von Nachbarrechten setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Verhalten des Nachbarn, aus dem geschlossen werden kann, er werde gegen das Vorhaben nicht mehr vorgehen, sowie ein entsprechendes Vertrauen des Bauherrn voraus; erforderlich ist ferner eine Kausalität des Verhaltens des Nachbarn für das Vertrauen des Bauherrn. Angesichts der beständigen Einwände der Kläger - nach Mitteilung der Nachtragsbaugenehmigungen ist die Klage sogar noch um das Abrissverlangen erweitert worden - konnte bei den Beigeladenen bereits ein Vertrauenstatbestand nicht bestehen. Zudem fehlt jedenfalls die Kausalität des Verhaltens der Kläger für ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen, denn die Vorhaben waren zu diesem Zeitpunkt bereits im Wesentlichen fertig gestellt.
Die Klage ist begründet. Die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 22. Februar 1996 und die den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 1996, jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 1) und 2) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die beiden angefochtenen Baugenehmigungen sind zunächst objektiv rechtswidrig. Die Zulässigkeit der Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB, was näherer Ausführung nicht bedarf. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich - was vorliegend allein entscheidend ist - nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung - hinsichtlich der weiteren Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB bestehen keine Bedenken - ist nicht erfüllt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) ergibt sich nicht auf Grund einer Bindungswirkung der am 3. Juni 1996 erteilten Teilungsgenehmigung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 BauGB a.F., da diese Teilungsgenehmigung ausweislich der Verwaltungsvorgänge den Klägern nicht bekannt gegeben worden ist; das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2) war ohnehin bereits vor Erteilung der Teilungsgenehmigung genehmigt worden.
Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung, der sog. Rahmen", in den sich das Vorhaben einfügen muss, wird nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in zweierlei Weise bestimmt; entscheidend für den Rahmen" ist in einer Richtung, wie weit das Vorhaben prägende Wirkung auf seine Umgebung hat, und in umgekehrter Richtung, wie weit die vorhandene Umgebungsbebauung ihrerseits das Baugrundstück prägt. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der maßgebliche Rahmen von der Bebauung des Straßengevierts zwischen xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx gebildet wird. Die Bauvorhaben selbst - Einfamilienhäuser mit Firsthöhen, die niedriger als die umgebende Bebauung sind - haben über den Straßenrandbereich hinaus keine weitere prägende Wirkung; sie sind bereits von den anderen Straßenseiten aus kaum wahrnehmbar. Auch die Umgebungsbebauung aus ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern prägt lediglich den Blockinnenbereich". Ob auch noch die jeweils gegenüberliegenden Seiten der genannten vier Straßen zum maßgeblichen Rahmen gehören, mag dahinstehen, da deren Bebauung sich von der innerhalb des Gevierts vorhandenen nicht unterscheidet. Diese Einschätzung entspricht derjenigen aus den vorangegangenen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1996 - 10 B 1916/96 - im Verfahren betreffend das Vorhaben der Beigeladenen zu 2)).
Nicht maßgeblich für den nach § 34 Abs. 1 BauGB heranzuziehenden Rahmen ist die deutlich verdichtetere Bebauung entlang der xxxxxx xxxxxx in Richtung zum Zentrum von xxxxxxxx an der xxxxxxxxx xxxxxx. Hier finden sich auch massive, mindestens dreigeschossige Vorhaben. Es findet sich im Übrigen zudem intensive Hinterlandbebauung in der Art und mit der gleichen Wirkung, wie sie die Vorhaben der Beigeladenen für die Grundstücke der Kläger haben. Allerdings ist diese - der Sache nach - Hinterlandbebauung" überwiegend auf Grund von Bebauungsplänen entstanden, die eine Mehrzahl kleiner, als Wohnwege gepflasterter Straßen und Stichwege (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx) im Bereich zwischen xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx vorsehen. Eine ähnliche Verdichtung sieht ein städtischer Bebauungsplan im Bereich xxxxxx xxxxxx / xxxxxxxxxxxxx vor, die Gegenstand des zuvor verhandelten Verfahrens 25 K 5261/98 war. Diese Bebauung ist indes von derjenigen im maßgeblichen Straßengeviert deutlich abgesetzt und entfernt und hat insoweit keine prägende Wirkung für die streitbefangenen Grundstücke der Beigeladenen. Diese gehören vielmehr zum Randbereich der älteren, aufgelockerteren Bebauung in xxxxxxxx zwischen xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx.
Der maßgebliche Rahmen ist geprägt durch straßenrandnahe Wohnhausbebauung. Im Übrigen finden sich im Innenbereich des Straßengevierts lediglich einige Garagengebäude sowie der Pavillon hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx; im Wesentlichen ist der innere Bereich gärtnerisch genutzt. Die Mehrfamilienhäuser an der xxxxxxxxx xxxxxx, insbesondere Nr. xxxx und xxxx, die als Hausgruppen jeweils von der xxxxxxxxxxxxxxxx aus rechtwinklig in den inneren Bereich ausgerichtet sind und Baukörper von ca. 40 m Tiefe ausmachen, sind nicht geeignet, den im Übrigen freien Innenbereich im Sinne einer mit Wohnhäusern überbaubaren Fläche zu prägen; sie sind deutlich zur xxxxxxxxxxxxxxxx hin ausgerichtet und wirken, was durch die drei zugehörigen Garagengebäude und deren Erschließungsweg deutlich wird, von der übrigen Bebauung abgegrenzt. Ob die den Baugrundstücken benachbarten Garagengebäude im Hintergelände, insbesondere die beiden Gebäude auf Flurstück xxx (hinter xxxxxxxxxxxxxxxx), ggf. als Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden wären, was immerhin erwägenswert erscheint, kann dahinstehen; diese erreichen zwar die Bebauungstiefe wie die streitbefangenen Häuser Nr. xxxx und xxxx, stellen aber jedenfalls eine anders geartete Nutzung dar und kommen als Vorbild für eine Wohnnutzung nicht in Betracht.
Die streitbefangenen Vorhaben fallen damit aus dem Rahmen". Dies bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie deshalb unzulässig sind. Ein aus dem Rahmen fallendes" Vorhaben fügt sich nach ständiger Rechtsprechung nur regelmäßig nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein; Voraussetzung dafür, dass es sich ausnahmsweise doch einfügen kann, ist, dass es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dies ist nicht der Fall. Beide Vorhaben begründen jeweils für sich bodenrechtlich beachtliche Spannungen.
Dies ergibt sich zwar nicht aus der Erwägung, die die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrer Verfügung vom 17. Juli 1997 tragend angestellt hat, dass sich die Spannungen dadurch ergäben, dass Nachbarbeschwerden gegen die Baugenehmigungen eingelegt wurden. Eine solche personalisierte Betrachtungsweise ist dem Bauplanungsrecht, für welches die objektiven Grundstücksverhältnisse maßgeblich sind, fremd.
Beide Vorhaben begründen allerdings schon jeweils selbst bodenrechtlich beachtliche Spannungen. Die Grundstücke in dem maßgeblichen Straßengeviert sind dadurch geprägt, dass sie straßenseitig mit Wohnhäusern bebaut sind und der rückwärtige Bereich eine zusammenhängende Ruhezone bildet. Dieser Bewertung stehen die vorhandenen Garagengebäude nicht entgegen. Das Garagengebäude des Klägers zu 1) steht relativ nah hinter seinem Wohnhaus, hinter diesem Garagengebäude befindet sich sein großer Garten. Das Garagengebäude des Klägers zu 2) ist in die Nutzung seines Gartens integriert. Ebenso nah den Wohnhäusern zugeordnet sind die Garagengebäude im Bereich der xxxxxxxxxxxxx. Die zu den Mehrfamilienhäusern an der xxxxxxxxxxxxxxxx gehörenden Garagengebäude prägen den Innenbereich des Straßengevierts nicht, sondern wirken wie eine Abgrenzung dieser Bebauung an der xxxxxxxxxxxxxxxx zu der übrigen Bebauung. Selbstständig im Innenbereich des Straßengevierts stehen lediglich die Garagengebäude auf dem benachbarten Flurstück xxx hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxx, welche allerdings nach dem in der Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden gewonnenen und der Kammer vermittelten tatsächlichen Eindruck angesichts ihres vergleichsweise geringen Umfangs noch nicht geeignet sind, dem gesamten Bereich den Charakter als rückwärtige Ruhezone zu nehmen. In diesen Bereich dringt mit den genehmigten Vorhaben nunmehr erstmals eine anders geartete Nutzung zu Wohnzwecken ein, die angesichts ihrer vielfältigen Ausstrahlungen - mit Wohnhäusern sind deutlich weiter gehende Lebensäußerungen verbunden als mit Garagengebäuden - den Charakter der rückwärtigen Ruhezone beeinträchtigen und damit bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen.
Beide Vorhaben haben zudem Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung im Innenbereich des Straßengevierts auf den rückwärtigen unbebauten Flächen der Nachbargrundstücke. Für eine Bebauung in Betracht kommt zunächst der rückwärtige Bereich des an das Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx anschließenden Flurstücks xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Vorbildwirkung besteht ferner für die auf der anderen Seite anschließende Parzelle xxx (xxxxxxxxxxxxxxxx); diese Vorbildwirkung wird deutlich dadurch, dass nach Mitteilung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor kurzem eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Freifläche hinter den beiden Garagengebäuden gestellt worden ist. Ebenso für eine rückwärtige Bebauung kommen in Betracht die Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) und xxx, xxx, xxx, xxx, ggf. auch xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bzw. xx). Insbesondere der letztgenannte Bereich besteht aus einer unbebauten Fläche zwischen xxxxxx xxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx, die knapp 100 m tief ist. Hier ist jeweils eine zweite Häuserreihe im Hinterland möglich, wie auch der während des Verfahrens vom Planungsamt erstellte Planentwurf verdeutlicht; die ggf. zu errichtenden Häuser könnten - wie die Vorhaben der Beigeladenen - durch Stichwege zur xxxxxxxxxxxxx bzw. zur xxxxxxxxxxxxxxxx erschlossen werden, für deren Anlage lediglich bei einigen der Grundstücke ggf. eine im Weg stehende Garage beseitigt werden müsste. So weit das OVG NRW in seinem genannten Beschluss vom 15. August 1996 - 10 B 1916/96 - erwogen hat, eine Vorbildwirkung könne ggf. deshalb zu verneinen sein, weil das ursprüngliche Flurstück xxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) das größte Grundstück in dem Geviert sei - die Frage ist im Ergebnis offen gelassen worden -, ist dies schon durch die gestellte weitere Bauvoranfrage deutlich widerlegt. Im Übrigen sind auch die genannten übrigen Grundstücke hinreichend groß, um auch nach einer Teilung ausreichend große rückwärtige Bauplätze zu ermöglichen; allein zwischen xxxxxxxxxxxxxxxx bis xx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xx können acht weitere Baugrundstücke mit für Großstadtverhältnisse durchaus noch beachtlichen Grundstücksgrößen von je ca. 500 qm entstehen. Eine derartige Bebauung führt allein schon wegen der ungeordneten Erschließungssituation mit bis zu ca. 10 jeweils bis zu 70 m tiefen Stichwegen, die auf zwei relativ schmale Straßen treffen, zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen.
Hinsichtlich des später genehmigten Vorhabens der Beigeladenen zu 1), xxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxx, ist ergänzend auszuführen, dass dieses auch nicht deshalb sich etwa innerhalb des Rahmens hält, weil es in der Lücke zwischen dem vorher genehmigten Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx und dem ursprünglich vorhandenen Haus xxxxxx xxxxxxxxx steht. Maßgeblich nach § 34 BauGB ist die vorhandene Bebauung; zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladenen zu 1) war das Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch nicht errichtet. Im Übrigen war die erteilte Genehmigung angefochten; noch nicht bestandskräftig genehmigte Vorhaben sind noch nicht geeignet, die maßgebliche Bebauung im Sinne des § 34 BauGB derartig zu prägen, dass etwa schon realisierte, wenn auch weiterhin angefochtene Vorhaben sich quasi gegenseitig ihre Zulässigkeit vermitteln könnten. Schließlich wäre auch bei abweichender Betrachtung der isolierte Baukörper xxxxxxxxxxxxxxxxxx als deutlicher Fremdkörper aus einer Bestimmung der innerhalb des maßgeblichen Rahmens vorhandenen prägenden Bebauung auszuscheiden.
Diese Bewertung der vorhandenen Situation durch das Gericht bedeutet nicht, dass eine Bebauung des inneren Gevierts auf keinen Fall möglich ist. Die Stadt xxxxxxxx hat die Möglichkeit, wenn sie hier weitere Bebauung ermöglichen will - eine Bebauung an sich ist nicht völlig von der Hand zu weisen angesichts der zuvor schon erwähnten deutlich verdichteteren Bebauung in den anschließenden Gebieten in Richtung der xxxxxxxxxxxxxxxx sowie der Attraktivität von xxxxxxxx als einer der bevorzugten Wohngegenden von xxxxxxxx, vgl. auch §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, 1 a Abs. 1, 1. Halbs. BauGB -, dies durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zu tun. Hierbei kann insbesondere für eine ordnungsgemäße Erschließung gesorgt werden - für eine innere Erschließung kommt nach den örtlichen Verhältnissen ohne weiteres ein Ausbau des Garagenweges hinter der xxxx xxxxxxxxxxxx und ein Stichweg in den Blockinnenbereich in Betracht -; vor allem aber haben die Anlieger in einem solchen Verfahren die rechtliche Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen, § 3 Abs. 2 BauGB, über welche sodann vom Rat der Stadt zu beraten und beschließen wäre; ferner stehen ihnen in einem solchen Verfahren weitere Rechtsschutzmöglichkeiten offen (§ 47 VwGO).
Die hiernach rechtswidrigen Baugenehmigungen verletzen die Kläger zu 1) und 2) im Umfang der jeweiligen Klage auch in ihren subjektiven Nachbarrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Allerdings vermittelt die nach Vorstehendem verletzte Vorschrift des § 34 BauGB nicht in vollem Umfang Nachbarschutz. Nachbarschützend ist sie, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht; nach ihrer Art fügen sich die streitbefangenen Wohnhäuser aber in die umgebenden Wohnhäuser ein. Darüber hinaus ergibt sich eine nachbarschützende Wirkung allein aus dem im Erfordernis des Einfügens" verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Dies beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdiger Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
Der Kläger zu 1) als unmittelbar angrenzender Nachbar beider Bauvorhaben und der Kläger zu 2) als unmittelbar angrenzender Nachbar des Vorhabens der Beigeladenen zu 2) gehören jedenfalls zu dem erkennbar begrenzten Kreis Dritter, auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen ist; jedenfalls für die Kläger hat das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung.
Beide Vorhaben sind - im Umfang der jeweiligen Klageanträge - gegenüber den Klägern rücksichtslos. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die - wie dargelegt - zu einer rückwärtigen Ruhezone hin ausgerichtet und durch diese geprägt sind. Durch diese Struktur der Bebauung sind sie in hohem Maße schutzwürdig. Die beiden Vorhaben, und zwar jedes für sich, führen zu einem Eindringen bisher nicht vorhandener Lebensäußerungen in gewichtigem Umfang in den Bereich der rückwärtigen Ruhezone. Mit den Wohnhäusern, die jeweils zwei Wohneinheiten aufweisen, sind zunächst im rückwärtigen Bereich bisher nicht vorhandene Lebensäußerungen der Bewohner verbunden, abgesehen vom Zufahrtverkehr vor allem auch durch abendliche Freizeitnutzung der Gartenbereiche, auch mit Besuchern. Eine derartige Freizeitnutzung findet zwar auch auf den Grundstücken der Kläger statt, doch sind diese angesichts des Abstandes der Häuser jeweils voneinander so weit entfernt, dass diese nicht als Vorbelastung" des Gebietes bewertet werden kann. Die hinzutretenden Nutzungen durch die Vorhaben der Beigeladenen sind hingegen den Ruhezonen auf den Grundstücken der Kläger unmittelbar benachbart. Zu diesen Lebensäußerungen der Bewohner selbst treten weitere Belastungen der rückwärtigen Ruhezone durch weiteren Verkehr zu den Vorhaben durch Besucher, Lieferanten, Handwerker, Postzustellung und Ähnliches. Die Interessen der Beigeladenen sind demgegenüber nur von geringem Gewicht. Die Errichtung ihrer Bauvorhaben drängte sich nach der vorgegebenen Siedlungsstruktur in keiner Weise auf und erscheint in keiner Weise unabweisbar. Mit den Baugenehmigungen ging es im Kern darum, den großen rückwärtigen Bereich des ursprünglichen großen Flurstücks xxx zu Bauland zu machen und für den Eigentümer hierdurch einen Vermögenszuwachs durch Erzielung des in der betroffenen Gegend vergleichsweise hohen Baulandpreises zu bewirken. In der Abwägung der so gewichteten Interessen erscheinen die beiden Bauvorhaben gegenüber den Klägern billigerweise nicht mehr zumutbar.
Dieser Bewertung durch die Kammer steht nicht entgegen, dass beide Bauvorhaben in den vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die früher zuständige Kammer, das Vorhaben der Beigeladenen zu 2) auch vom OVG NRW nicht als rücksichtslos bewertet worden sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Grund summarischer Prüfung ergangen sind, ohne dass die Spruchkörper zuvor durch eine Ortsbesichtigung durch den jeweiligen Berichterstatter einen tatsächlichen Eindruck von der Örtlichkeit gewonnen hatten. Zudem ist die vorangegangene Entscheidung des OVG NRW vom 15. August 1996 - 10 B 1916/96 -von dem Verständnis geprägt, dass die Regelungen des Abstandsflächenrechts - welche von beiden Vorhaben eingehalten sind - die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme abschließend regeln (Beschlussabdruck S. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, ZfBR 1999 S. 169, 170
kann § 34 BauGB im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot allerdings auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind; das Bundesverwaltungsgericht betont in der genannten Entscheidung, dass es dies schon seit Jahren so sehe, und es betont ferner, dass die nachbarlichen Belange betreffend Belichtung, Besonnung, Belüftung und Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung auch bauplanungsrechtlich geregelt werden dürfen. Demgegenüber ist das OVG NRW im vorangegangenen Verfahren von einer abschließenden Regelung durch das Abstandsflächenrecht auch bezogen auf den Sozialabstand" ausgegangen. Es hat das Gebot der Rücksichtnahme zusätzlich lediglich bezogen auf das Eindringen eines Bauvorhabens in eine rückwärtige Ruhezone erwogen und die Verletzung wegen der geringen Maße des Baukörpers des Vorhabens der Beigeladenen zu 2) verneint. Die weiteren, oben dargelegten neu hinzutretenden umfänglichen Lebensäußerungen in der bisherigen rückwärtigen Ruhezone, die nach dem von der Kammer gewonnenen tatsächlichen Eindruck die Unzumutbarkeit der Vorhaben gegenüber den Klägern begründen, sind hingegen nicht erwogen worden.
Nach Vorstehendem waren die beiden angefochtenen Baugenehmigungen vom 22. Februar 1996 an die Beigeladenen zu 2) und vom 20. Dezember 1996 an die Beigeladenen zu 1) antragsgemäß aufzuheben. Die Kammer weist darauf hin, dass hierdurch die Nachtragsbaugenehmigungen betreffend Höhe und Fenstergestaltung der Vorhaben, die den Beigeladenen zu 2) unter dem 24. März 1997 und den Beigeladenen zu 1) sinngemäß (Belassung") unter dem 16. September 1997 erteilt worden sind, gegenstandslos geworden sind.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit über die Klage entschieden worden ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den auf die Klagerücknahme entfallenden Kostenanteil bewertet die Kammer als nur geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, sodass sie von einer Kostenquote zu Lasten der Kläger abgesehen hat. Den Beigeladenen zu 2) waren Kosten aufzuerlegen, da sie einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatten und damit unterlegen sind, § 154 Abs. 3 und 1 VwGO. Bezogen auf das Vorhaben der Beigeladenen zu 2) tragen insoweit die Beigeladenen zu 2) und die Beklagte die Kosten jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) trägt die Beklagte die Kosten allein. Da die Vorhaben gleichgewichtig sind, hat die Kammer hieraus insgesamt die Kostenquote von drei Vierteln zu Lasten der Beklagten und einem Viertel zu Lasten der Beigeladenen zu 2) gebildet. Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst, § 162 Abs. 3 VwGO, dies schon deshalb, weil sie in der Sache unterlegen sind; dass die Beigeladenen zu 2) ebenfalls ein Kostenrisiko übernommen haben, bietet deshalb keine Veranlassung dafür, der Beklagten einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.