Kostenentscheidung bei Ausweisungsverfügung: Beklagter trägt Kosten nach §161 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt; das Verwaltungsgericht entscheidet nach §161 VwGO über die Kosten. Es legt die Kosten dem Beklagten zur Last, weil nach §161 Abs.3 VwGO bei Unterlassung eines Verwaltungsakts nach §75 VwGO die Kosten dem Beklagten zufallen, wenn der Kläger mit dessen Ergehen rechnen durfte. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagter zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; Streitwert 5.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Verfahren in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen.
Sind die Voraussetzungen des §75 VwGO gegeben, fallen nach §161 Abs.3 VwGO die Kosten dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit dem Erlass des Verwaltungsakts vor Klageerhebung rechnen durfte.
Die Ankündigung oder vorherige Mitteilung einer bevorstehenden Entscheidung kann dazu führen, dass das Zuwarten des Klägers bis zu diesem Termin als zumutbar und damit kostenentscheidend anzusehen ist.
Die Möglichkeit der Klagebefugnis bei Unterlassen eines Verwaltungsakts ist gegeben, wenn durch die Unterlassung eine mögliche Verletzung eigener Rechte nach §42 Abs.2 VwGO in Betracht kommt.
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1 neutral
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem das Verfahren ‑ aufgrund Erklärung der Parteien ‑ in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dem entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn nach der Spezialregelung des § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Dass dies hier der Fall war, dürfte sich schon daraus ergeben, dass der Beklagte dem Kläger unter dem 26. April 2005 mitgeteilt hatte, bis zur 22. Kalenderwoche (= Woche bis zum 05. Juni 2005) erhalte er die Ausweisungsverfügung, was nicht geschah. Der Kläger wartete zudem über diesen angekündigten Termin hinaus noch zwei weitere Monate, ehe er Klage erhob.
Im Übrigen hatte der Kläger den Antrag auf Erlass der Verfügung beim Beklagten bereits (spätestens) mit Schreiben vom 17. März 2004 und damit fast 1 ½ Jahre vor Klageerhebung gestellt.
Soweit der Beklagte sich auf die mangelnde Dringlichkeit wegen der vor einer Abschiebung noch abzusitzenden Strafe beruft, sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft N. , die für die Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO über das vorzeitige Absehen von der Strafvollstreckung - welche im Übrigen eine bestandskräftige Verfügung voraussetzt - zuständig ist, den Erlass einer Ausweisungsverfügung bereits im Jahr 2003 erbeten und nachfolgend mehrfach angemahnt hatte. Die vom Beklagten weiter angesprochenen unterschiedlichen Aussagen des Verfahrensbevollmächtigen und des Klägers wurden mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2004 ausgeräumt. Ferner trifft es zwar zu, dass die Bearbeitung eines Ausweisungsfalles mit besonderem Ausweisungsschutz insbesondere wegen der notwendigen Beiziehung von Strafakten einige Zeit erfordert; es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies zu einer Verzögerung im hier vorhandenen Maße geführt haben sollte.
Die Klage war auch nicht schon, was die Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 VwGO in Frage stellen könnte, mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn es erscheint jedenfalls als möglich, dass der Kläger durch die Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt war (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger machte eindeutig ein eigenes Interesse geltend. Dass es sich dabei auch um ein klagbares Recht handelte, erscheint angesichts dessen, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ist, der wiederum dem Betreffenden ein subjektves Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gewährt,
vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 456a Rn. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.1995, 3 VAs 8/95, StV 1996, 328,
durchaus als möglich.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004. Dabei hat das Gericht der als Annex zu der Ausweisung erwünschten Abschiebungsandrohung keine eigene Bedeutung im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.