Beschwerde gegen Ausweisung: Kein subjektives Recht auf Ausweisungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Verpflichtung der Behörde zur eigenen Ausweisung und Abschiebung und rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitfrage ist, ob ein Ausländer ein subjektives Recht auf Erlass und Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung besitzt. Das OVG verneint ein solches Recht und weist die Beschwerde zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ausweisungsentscheidung wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausweisungsverfügung, die rein ordnungsrechtlichen Charakter hat und der Vorbeugung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, begründet kein subjektives Recht des Ausländers auf ihren Erlass.
Ein subjektives Recht auf zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht (Abschiebung) besteht nicht; die Vollstreckung begründet keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Durchsetzung.
Dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 456a StPO ist, begründet für sich kein subjektives Recht des Betroffenen auf Erlass dieser Verfügung.
Die Kostenentscheidung bei erfolgloser Beschwerde richtet sich nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1950/07
Leitsatz
Kein subjektives Recht auf Ausweisung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Es kann auf sich beruhen, ob die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits unzulässig oder dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Derzeit fehlte es allerdings mindestens an der Glaubhaftmachung der ohnehin zum Teil nur als Vermutung dazu vorgetragenen Gründe, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Jedenfalls bot die Rechtsverfolgung, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu seiner eigenen Ausweisung und Abschiebung begehrt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass und warum einem Ausländer - wie hier dem Kläger - ein subjektives Recht auf Erlass einer Ausweisungsverfügung, die rein ordnungsrechtlichen Charakter hat und durch die einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgebeugt soll,
vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, § 53 AufenthG Rn. 10; Armbruster, HTK-AuslR / §§ 53, 54 und 55 AufenthG - Ausweisung Überblick 11/2007 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen,
nicht zukommt.
Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. Juni 1987 - 18 B 1107/87 -, juris.
Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ist und diese Bestimmung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafverfolgung einräumen mag.
So allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2005 - 24 K 3583/05 -.
Entsprechendes gilt für die Abschiebung. Durch diese Maßnahme wird eine bestehende Ausreisepflicht vollstreckt. Es ist erst recht kein Ansatz dafür ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge dem Kläger ein subjektives Recht darauf zustehen sollte, dass seine Ausreiseverpflichtung zwangsvollstreckt wird. Dies ist nicht einmal Voraussetzung für das Eingreifen des § 456a StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.