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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 11588/96·25.03.2001

Rücknahme einer Berufsunfähigkeitsrente wegen ärztlicher Tätigkeit und fehlender Berufsunfähigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme eines Rentenbescheids und die Rückforderung bereits gezahlter Berufsunfähigkeitsrente durch ein ärztliches Versorgungswerk. Streitpunkt war, ob der Rentenbescheid für den Zeitraum 11/1994–08/1996 rechtswidrig war und ob Vertrauensschutz bzw. Entreicherung entgegenstehen. Das Gericht stellte das Verfahren wegen späterer Rentengewährung ab 09/1996 insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die tatsächliche vollschichtige ärztliche Tätigkeit (04–08/1996) schloss die „Aufgabe der Berufsausübung“ aus; für 11/1994–03/1996 ließ sich Berufsunfähigkeit nicht hinreichend feststellen. Vertrauensschutz scheiterte u.a. an unvollständigen Angaben; der Verbrauch zur Schuldentilgung begründete keine Entreicherung.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung teilweise eingestellt, im Übrigen Klage gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheid abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts über laufende Geldleistungen mit Wirkung für die Vergangenheit setzt nach § 48 VwVfG i.V.m. § 49a VwVfG u.a. Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, Fristwahrung und fehlenden Vertrauensschutz voraus.

2

Eine Berufsunfähigkeitsrente nach satzungsrechtlichen Vorgaben, die Berufsunfähigkeit und die Aufgabe der Berufsausübung verlangen, ist für Zeiträume ausgeschlossen, in denen das Mitglied tatsächlich ärztlich tätig ist.

3

Berufsunfähigkeit liegt nach einem an der ärztlichen Vorbildung orientierten Berufsbild nur vor, wenn der Betroffene keine ärztliche Tätigkeit (auch nicht in anderer Ausprägung oder in Teilzeit) mehr ausüben kann; die Unfähigkeit zur zuletzt ausgeübten konkreten Tätigkeit genügt nicht.

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Vertrauen in den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts ist regelmäßig nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte durch unrichtige oder unvollständige Angaben anspruchserhebliche Umstände verschweigt, deren Mitteilung ihm erkennbar obliegt.

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Der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist nicht dargetan, wenn erhaltene Leistungen zur Tilgung von Schulden verwendet werden; die Schuldtilgung stellt grundsätzlich keinen Entreicherungstatbestand dar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 48 VwVfG NW§ 49a VwVfG NW§ 10 Abs. 1 SNÄV

Tenor

Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.

Die Kostenentscheidung ist für den Kläger und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der 1939 geborene Kläger ist seit 1965 Mitglied des Versorgungswerkes der Beklagten. Er betrieb bis August 1988 eine Praxis für Allgemeinmedizin und Radiologie.

3

Nach Verbüßung einer Strafhaft wegen Betruges bis Februar 1992 stellte der Kläger im April 1993 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten erhobene Klage beim erkennenden Gericht (23 K 10301/93) nahm der Kläger nach Hinweis auf geringe Erfolgsaussichten im März 1994 zurück.

4

Am 3. April 1994 erlitt der Kläger in Syrien einen Autounfall, bei dem er vorübergehend das Bewusstsein verlor und sich einen Schädelbruch im Bereich der linken Augenhöhle, Gesichtsverletzungen und Rippenbrüche zuzog.

5

Am 19. August 1994 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Er verwies auf das langjährige Vorliegen von Herz- und Magenbeschwerden, Diabetes, Leistenbruch sowie die Folgen seines Autounfalls (Sehstörung, kognitive und psychische Beschwerden, Schmerzen im Wirbelsäulen- und Rippenbereich).

6

Nach Einholung eines neurologischen und eines augenfachärztlichen Gutachtens, wonach keine Berufsunfähigkeit und lediglich eine zehnprozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Sehschwäche vorliegt, lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. März 1995 ab.

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Den am 14. März 1995 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die eingeholten Gutachten kritisierte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1995 zurück.

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Der Kläger erhob am 6. September 1995 Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf seinen Antrag vom 19. August 1994 (23 K 8183/95).

9

Unter dem 1. Juni 1996 kam der Neurologe und Psychiater Dr. P auf der Grundlage einer persönlichen Exploration und Untersuchung des Klägers am 22. März und 26. April 1996 sowie eines psychologischen Zusatzgutachtens vom 15. Mai 1996 in einem im Auftrag des Gerichts erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einem schweren hirnorganischen Syndrom mit kognitiven Störungen und einer Persönlichkeitsveränderung und sei auf Grund dessen in seiner geistigen Leistungsfähigkeit in einem solchen Maße eingeschränkt, dass er seit dem Autounfall nicht mehr in der Lage sei, irgendeine ärztliche Tätigkeit auszuführen.

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Darauf gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. August 1996 Berufsunfähigkeitsrente ab November 1994.

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Nachdem der Kläger bereits am 25. März 1996 mit dem Landkreis M einen auf die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 befristeten Arbeitsvertrag als Arzt in einer Außenstelle des Gesundheitsamts in einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in O abgeschlossen hatte, der nach Aufnahme der Arbeit vom Kläger allerdings zum 31. August 1996 gekündigt worden war, stellte die Beklagte die Rentengewährung ein.

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Am 17. Oktober 1996 beantragte der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betrag von 3.000,- DM monatlich zur Deckung seines Notbedarfes zu zahlen (23 L 4002/96).

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Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 2. August 1996 auf und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der für die Zeit vom 1. November 1994 bis 30. September 1996 geleisteten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 100.706,42 DM auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie bei Kenntnis von der Arbeitsaufnahme des Klägers keine Rente gewährt hätte. Die tatsächliche Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit stehe der Rentengewährung entgegen, die die Aufgabe jeder ärztlichen Tätigkeit voraussetze. Außerdem sei nach der zwanzigwöchigen vollschichtigen Tätigkeit des Klägers als Arzt entgegen der Einschätzung von Dr. P, demgegenüber der Kläger seine Tätigkeit nicht offen gelegt habe, nicht davon auszugehen, dass der Kläger berufsunfähig sei. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 1996 gekündigt, nachdem ihm unter dem 23. Juli 1996 mitgeteilt worden sei, dass der Verwaltungsausschuss beschlossen habe, ihm Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

14

Am 31. Oktober 1996 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996. Zur Begründung führte er aus: Zu Unrecht schließe die Beklagte aus seiner Tätigkeit beim Kreis M auf das Fortbestehen seiner Berufsfähigkeit. Die Tätigkeit müsse als gescheiterter Arbeitsversuch angesehen werden, zu dem er sich durch die von der Beklagten nachdrücklich vertretene Auffassung, er sei berufsfähig, genötigt gesehen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm geforderten ärztlichen Tätigkeiten ordnungsgemäß zu erbringen. So sei es ihm weder möglich gewesen, Patientengesprächen zu folgen noch die mitgeteilten Sachverhalte zu beurteilen. Es sei wiederholt zu Beschwerden über seine Verhaltensweisen gekommen. Er habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem ihm gegenüber erklärt worden sei, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich.

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Nachdem der Kläger auf Grund der veränderten Situation seinen ursprünglich angekündigten Klageantrag dahingehend abgeändert hat, dass nunmehr Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Oktober 1996 und Verpflichtung der Beklagten zur (Weiter-)Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente begehrt werde, hat das Gericht das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 6. November 1996 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 23 K 11588/96 fortgeführt. Zugleich hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Oktober 1996 anzuordnen. Das ursprünglich gegen den ablehnenden Bescheid vom 7. März 1995 gerichtete Klageverfahren (23 K 8183/95) wurde nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 14. März 1997 eingestellt.

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Zur Begründung seiner Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 1996 wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kreis M. Er sei häufig so erschöpft gewesen, dass er im Beisein von Patienten in einen tiefen Schlaf gefallen sei, aus dem er nur mühsam mit Hilfe von herbeigerufenen Mitarbeitern habe geweckt werden können. Auch sei es wiederholt zu Behandlungsfehlern gekommen, was zu Beschwerden der Patienten geführt habe. So sei es bei einem Patienten zu Verbrennungen gekommen, weil er ihn zu lange einer Bestrahlung ausgesetzt habe. Dies alles könne insbesondere die Krankenschwester Frau I bestätigen, die den größten Einblick in seine Tätigkeit gehabt habe. Von den Beschwerden habe auch Frau Dr. T1, die Leiterin des Gesundheitsamtes M, Kenntnis erlangt. Außerdem habe in der Einrichtung in O noch die Kollegin Frau Dr. X und die Krankenschwester Frau C gearbeitet. Frau Dr. X sei allerdings fast zwei Monate urlaubsbedingt abwesend gewesen. Zu Unrecht nehme die Beklagte an, er habe das Arbeitsverhältnis beendet, nachdem die Rentengewährung absehbar gewesen sei. Vielmehr sei nach Eingang des Gerichtsgutachtens nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Beklagte die Auffassung des Gutachters zu Eigen machen würde. Das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1996, in der sie die Rentengewährung in Aussicht gestellt habe, habe ihn auf Grund seines Aufenthaltes in O erst nach Abfassung des Kündigungsschreibens vom 26. Juli 1996 erreicht. Er habe dieses Arbeitsverhältnis gegenüber dem Gerichtsgutachter auch nicht bewusst verschwiegen. Vielmehr sei an dem ersten Untersuchungstermin am 22. März 1996 noch nicht klar gewesen, dass der Vertrag zu Stande kommen werde. Auch am 26. April 1996 habe er keine Veranlassung gesehen, das Arbeitsverhältnis zu erwähnen, da es sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt habe. Außerdem sei ihm auf Grund seiner hirnorganischen Schädigung eine ausreichende Konzentration auf die zahlreichen Fragen im Rahmen der Begutachtung nicht möglich gewesen. Die auf Grund des Rentenbescheides vom 2. August 1996 von der Beklagten geleistete Rentennachzahlung in Höhe von rund 100.000,00 DM habe er bereits komplett verbraucht. Ein Großteil des Betrages sei von einer Bank gepfändet worden, den Rest habe er zur Tilgung weiterer Schulden verbraucht.

17

Mit Beschluss vom 5. November 1996 wies das erkennende Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrundes ab. Dem darüber hinaus gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO komme keine selbstständige Bedeutung zu, weil das Begehren auf Weitergewährung von Rente nach Einstellung einer ohne Festlegung der Laufzeit gewährten Berufsunfähigkeitsrente im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Oktober 1996 unter Bezugnahme auf dessen Begründung zurück. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Rückzahlungsaufforderung an.

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Unter dem 14. Januar 1997 beantragte der Kläger Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Auf den Vortrag des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, und entsprechende ärztliche Bescheinigungen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. November 1997 Berufsunfähigkeitsrente ab September 1996. Zugleich rechnete die Beklagte mit ihrer Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 22. Oktober 1996 gegen den rückständigen Rentenanspruchs des Klägers sowie den pfändbaren Anteil des laufenden Rentenanspruchs auf.

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Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Mit Beschluss vom 11. Dezember 1997 gewährte das erkennende Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten, so weit er im vorliegenden Verfahren Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab September 1996 begehrt hat. Soweit sich sein Begehren auf die Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 1996 und die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit zwischen November 1994 und August 1996 richtet, lehnte das erkennende Gericht den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die ärztliche Betätigung in der Zeit zwischen April und August 1996 ab, weil es insofern bei Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides vom 2. August 1996 an der für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente erforderlichen endgültigen Aufgabe der Berufsausübung gefehlt habe.

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Auf die mit Beschluss vom 23. Juli 1999 zugelassene Beschwerde des Klägers änderte das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Prozesskostenhilfebeschluss mit Beschluss vom 17. August 1999 - 4 E 30/98 - dahingehend ab, dass dem Kläger auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde, als er mit der vorliegenden Klage Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit von November 1994 bis März 1996 sowie die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 vorgenommenen, auf diesen Zeitraum bezogenen Festsetzung der Rentenerstattungsforderung begehrt. Zur Begründung führte das Beschwerdegericht aus, die tatsächliche ärztliche Betätigung des Klägers stehe nur einer Renteninanspruchnahme für den entsprechenden Zeitraum, nämlich April bis August 1996 entgegen. Ob aus der Berufstätigkeit des Kläger zugleich auf das Fortbestehen seiner Berufsfähigkeit für den gesamten Zeitraum November 1994 bis August 1996 geschlossen werden könne, bedürfe angesichts des Umstandes, dass der Kläger vortrage, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den an ihn auf Grund des Arbeitsvertrages mit dem Kreis M gestellten Anforderungen gerecht zu werden, weiterer Aufklärung.

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Berufsunfähigkeitsrentenanspruchs ab September 1996 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die tatsächlich ausgeübte ärztliche Tätigkeit die Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers durch den im Vorprozess bestellten Gutachter in Frage stelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es während der Tätigkeit des Klägers nicht zu gesundheitlich bedingten Fehlzeiten gekommen sei und Unregelmäßigkeiten sowie Behandlungsfehler des Klägers seitens seines ehemaligen Arbeitgebers nicht bestätigt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und nicht der Kreis M das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die Erklärungen des Klägers, warum er seine Berufstätigkeit weder ihr gegenüber noch gegenüber dem Gerichtsgutachter offen gelegt habe, seien nicht plausibel und als Schutzbehauptungen zurückzuweisen.

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Das Gericht hat auf Grund Beschlusses vom 10. Mai 2000 Beweis erhoben über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben als Arzt in der Außenstelle des Gesundheitsamtes M in O durch den Kläger und die Gründe der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vernehmung der Mitarbeiter im Gesundheitsamt des Kreises M Frau Dr. T1, Frau C und Frau I als Zeugen. Bezüglich der Angaben der Zeugen wird auf das Vernehmungsprotokoll des um die Beweisaufnahme ersuchten Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. September 2000 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente ab September 1996 betraf, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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Im Übrigen war die Klage als zulässig aber unbegründet abzuweisen.

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Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Gemäß §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der seine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen und nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf den mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Rentenbescheid vom 2. August 1996 erfüllt.

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Der Rentenbescheid vom 2. August 1996 erweist sich jedenfalls insoweit als rechtswidrig, als er Rechtsgrundlage für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger für die Zeit von November 1994 bis August 1996 war. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger durch das Versorgungswerk der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten (SNÄV) lagen in diesem Zeitraum nicht vor.

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Gemäß § 10 Abs. 1 SNÄV hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat Versorgungsabgaben geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgegeben hat.

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Für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. August 1996 erweist sich danach die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente schon mangels Aufgabe des ärztlichen Berufes als rechtswidrig, weil der Kläger in dieser Zeit tatsächlich als Arzt beim Gesundheitsamt des Kreises M gearbeitet hat.

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Für die davor liegende Zeit von November 1994 bis März 1996 ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides aus dem Umstand, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht feststellbar sind.

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Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV ist ein Arzt berufsunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der er die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwenden kann (ärztliche Tätigkeit). Danach ist für die Feststellung von Berufsunfähigkeit nicht ausreichend, wenn der Rentenantragsteller zu der von ihm zuletzt konkret ausgeübten ärztlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist; vielmehr muss festgestellt werden, dass der Antragsteller keine der zum ärztlichen Berufsbild zu rechnenden Tätigkeiten - auch nicht im Rahmen einer Teilzeittätigkeit - mehr ausüben kann. Eine solche Feststellung kann hinsichtlich des Klägers für den maßgeblichen Zeitraum nicht getroffen werden.

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Einer solchen Feststellung stehen zunächst die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers entgegen. Zwar attestiert der Neurologe Dr. M1 dem Kläger in seinem Gutachten vom 22. November 1994 das Vorliegen eines psycho-vegetativen Syndroms mit depressiven Komponenten, jedoch sei dieses nicht von einer Schwere, dass es die Berufsfähigkeit des Klägers beeinträchtige. Eine Hirnschädigung sei nicht feststellbar und die Folgen der durch den Verkehrsunfall ausgelösten Gehirnerschütterung seien ausgeheilt. Nach dem augenärztlichen Gutachten von Herrn Dr. T2 vom 14. Februar 1995 hat der Kläger bei dem Verkehrsunfall eine schwere Augenverletzung erlitten; zu einem Austritt des Augapfels - wie vom Kläger vorgetragen und in verschiedenen vom ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen erwähnt - sei es allerdings nicht gekommen. Der Kläger leide augenblicklich an einer nur zum Teil regulierbaren Sehschwäche, an einer Gesichtsfeldeinschränkung links und einer Beeinträchtigung des Stereosehens, wodurch seine Erwerbsfähigkeit allerdings nur um 10% gemindert sei. Auch soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Berufsunfähigkeit auf Herzbeschwerden berufen hat, ergibt sich aus den vom Kläger selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, dass nach Auffassung des Kardiologen Dr. L1 weder der vom Kläger angeführte und von seinem Hausarzt erwähnte Hinterwandinfarkt nachweisbar noch eine koronare Herzerkrankung unzweifelhaft festgestellt werden kann. Zu einer eben solchen Einschätzung gelangte auch bereits der im ersten Rentenverfahren von der Beklagten als Gutachter bemühte Internist Dr. X1, der den Kläger unter weiterer Berücksichtigung des Diabetes, der Hypertonie, eines Reizmagens und der Leistenhernie weiterhin für berufsfähig hielt, allerdings eine Reduzierung der Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich für angebracht erachtete.

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Gegen die Annahme des Vorliegens von Berufsunfähigkeit beim Kläger in der Zeit von November 1994 bis März 1996 spricht auch der Umstand, dass der Kläger in der anschließenden Zeit von April bis August 1996 tatsächlich vollschichtig als Arzt tätig war. Entgegen dem Vortrag des Klägers vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass diese Beschäftigungszeit als gescheiterter Arbeitsversuch anzusehen ist und deshalb keinen geeigneten Nachweis der fortdauernden Berufsfähigkeit des Klägers darstellt. Denn die Vernehmung der Mitarbeiter und Vorgesetzten des Klägers beim Gesundheitsamt des Kreises M sowie die bereits zuvor erfolgte schriftliche Einlassung der Leiterin des Gesundheitsamtes hat nach Auffassung der Kammer nicht ergeben, dass es während der Tätigkeit des Klägers zu Fehlern und Ausfällen von einer Qualität und einem Umfang gekommen ist, die den Schluss zulassen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zu der von ihm geforderten ärztlichen Tätigkeit nicht in der Lage gewesen sei. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger den an ihn gestellten ärztlichen Anforderungen im Wesentlichen gerecht geworden ist. Bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. April 1997 hat die Amtsärztin Frau Dr. T1 ausgeführt, dass es seitens des Klägers weder zu Verstößen im ärztlichen Dienst auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen sei, noch Klagen über gesundheitliche Beeinträchtigungen geäußert worden seien. Insbesondere sei es unzutreffend, dass der Kläger wiederholt während seiner Arbeit eingeschlafen und nur mit Hilfe von Mitarbeitern habe geweckt werden können. Der Kläger habe lediglich in der Mittagszeit häufig geschlafen und sich von Mitarbeitern wecken lassen. Diese Angaben hat Frau Dr. T1 in Rahmen ihrer Zeugenaussage im Wesentlichen bestätigt. Sie hat sie lediglich insoweit ergänzt, als dass es im Rahmen personeller Auseinandersetzungen auch in zwei Fällen Beschwerden über die fachliche Leistung des Klägers gegeben habe, von denen sich aber nur einer habe erhärten lassen. Dieser habe das unfachmännische Öffnen einer Wunde zum Gegenstand gehabt. Der Hintergrund für das mit dem Kläger geführte Personalgespräch seien Schwierigkeiten zwischen dem Kläger und weiteren Mitarbeitern gewesen. Diese hätten den Kläger auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst. Seitens des Kreises M sei nicht beabsichtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Auch die Mitarbeiterinnen des Klägers in der Außenstelle des Gesundheitsamtes in O haben im Rahmen ihrer Zeugenaussagen die Angaben des Klägers über Fehler und Aussetzer während seiner Arbeit nicht bestätigt. So hat die Krankenschwester Frau I, mit der der Kläger nach seinen Angaben am engsten zusammengearbeitet hat, ausgesagt, nach ihrer Erinnerung habe der Kläger seine Patienten immer ordentlich und korrekt behandelt, selbst wahrgenommene Unkonzentriertheiten oder Beschwerden über den Kläger seien ihr nicht erinnerlich. Ebenso wenig könne sie sich erinnern, dass dem Kläger Fehler bei Bestrahlungen mit der Folge von Verbrennungen bei den betroffenen Patienten unterlaufen seien, könne dies wegen der Länge der seitdem verstrichenen Zeit aber auch nicht definitiv ausschließen. Auch die Mitarbeiterin Frau C hat ausgesagt, sie habe weder Kenntnis von Beschwerden von Patienten über den Kläger erlangt, noch selbst Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger bemerkt. Ebenso wenig habe sie mitbekommen, dass es zu Problemen im Zusammenhang mit Bestrahlungen gekommen sei, oder gesehen, dass der Kläger während der Dienstzeit geschlafen habe. Sie habe lediglich einmal geäußert, dass der Kläger in der Mittagszeit schlafe und dabei schnarche. Es habe Spannungen gegeben, im Rahmen derer sie aber weder Vorwürfe hinsichtlich der fachlichen Tätigkeit des Klägers erhoben, noch Beschwerden über Unregelmäßigkeiten in seinem Verhalten geführt habe.

43

Bei Zugrundelegung dieser Aussagen ist es während der mehr als viermonatigen Tätigkeit des Klägers allenfalls in wenigen Einzelfällen zu kritikwürdigen ärztlichen Maßnahmen gekommen, ernsthafte Beschwerden über die ärztlichen Maßnahmen des Klägers wurden weder seitens der Patienten noch der Mitarbeiter geführt. Anlass für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren Spannungen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern, die ihren Grund nicht in dem Vermögen bzw. Unvermögen des Klägers gefunden haben, die ihm zukommenden ärztlichen Aufgaben zu erfüllen. Damit sind den Aussagen der Zeugen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Einschätzung zu entnehmen, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen ärztlichen Aufgaben in keiner Weise in der Lage gewesen.

44

Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sieht die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen der Zeugen seien auf dem Hintergrund eines Eigeninteresses am Ausgang des Prozesses oder der Bewertung der Zeugenaussagen zu würdigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei wiederholten gravierenden Behandlungsfehlern seitens des Klägers Konsequenzen zumindest für die Leitung des Gesundheitsamtes bzw. für den Kreis M nicht auszuschließen wären, kann nach einem Zeitablauf von mehr als vier Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass das Aussageverhalten der Zeugen durch die Furcht vor solchen Konsequenzen beeinflusst worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass Verfahren etwa wegen Regressansprüchen von Patienten schweben oder noch zu erwarten sind, sind weder dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

45

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und der tatsächlichen Umstände lässt sich demgegenüber die Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. P ableiten. Zwar ist Herr Dr. O in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers auf Grund eines hirnorganischen Syndroms so erheblich gemindert sei, dass er nicht mehr in der Lage sei, irgendeine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Jedoch wird diese Einschätzung durch die tatsächliche, mehr als viermonatige vollschichtige Ausübung einer gewöhnlichen ärztlichen Tätigkeit durch den Kläger erheblich in Zweifel gezogen, wenn nicht widerlegt. Zudem sind die von dem Gutachter auf der Grundlage eigener Untersuchungen und nicht zuletzt auf der Grundlage einer ausführlichen, auf zwei Tage verteilten Befragung des Klägers und seiner Ehefrau gezogenen Schlussfolgerungen dadurch in Frage gestellt, dass er den Umstand, dass der Kläger den Entschluss gefasst hatte, wieder ärztlich tätig zu sein und diesen Entschluss durch Annahme der Stelle beim Gesundheitsamt des Kreises M und deren Ausfüllung für mehr als vier Monate umgesetzt hat, nicht berücksichtigen konnte, weil der Kläger ihn dem Gutachter verschwiegen hat.

46

Die Beklagte durfte den rechtswidrigen Rentenbescheid vom 2. August 1996 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da der Kläger sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen kann.

47

Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW ist das Vertrauen eines Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes insbesondere dann nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

48

Vorliegend hat der Kläger den Rentenbescheid zumindest durch unvollständige Angaben erwirkt. Der Kläger hat bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente gegenüber der Beklagten angegeben, seit 1988 nicht mehr ärztlich tätig zu sein und sich auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sehen, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Auf diesem Hintergrund war der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit anzuzeigen, weil diese Tätigkeit den geltend gemachten Rentenanspruch auch für den Kläger erkennbar aus zwei Gründen entfallen ließ. Zum einen besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn deren Zweck, nämlich die durch die Unfähigkeit der Betätigung in dem erlernten Beruf gefährdete wirtschaftliche Existenz zu sichern, obsolet wird, weil der Antragsteller Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt. Zum andern entfällt die Berechtigung, vor Eintritt der Altersgrenze Versorgung seitens der Beklagten in Anspruch zu nehmen, wenn die Fähigkeit zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit fortbesteht. Zudem war der Kläger auch im Hinblick auf den letzten Gesichtspunkt, über den die Beteiligten im vorangegangenen Verfahren gestritten haben, verpflichtet, gegenüber dem Gutachter, der zur Beurteilung des gesundheitlichen Vermögens des Klägers zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten bestellt war, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine tatsächliche ärztliche Betätigung zu machen, da diese Angaben offensichtlich geeignet sind, die Meinungsbildung des Gutachters zu beeinflussen. Dadurch dass der Kläger die Erfüllung eines ärztlichen Arbeitsverhältnisses weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gutachter angegeben hat, hat er deren Beurteilung seiner Berufsfähigkeit und des Vorliegens der Rentenanspruchsvoraussetzungen zu seinen Gunsten beeinflusst und den Erlass des rechtswidrigen Rentenbescheides erwirkt.

49

Ermessensfehler der Beklagten bei der Entscheidung, ob und für welchen Zeitraum sie den Rentenbescheid zurücknimmt, sind nicht erkennbar. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass das Ermessen, ob ein rechtswidriger Rentenbescheid zurückgenommen und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, in der Regel in Richtung Rücknahme und Rückforderung reduziert ist. Denn entsprechend dem Zweck des Versorgungswerks, durch Bildung einer Zwangssolidargemeinschaft insbesondere die Altersversorgung der Mitglieder sicherzustellen und das Risiko der Erwerbslosigkeit auf Grund von Berufsunfähigkeit abzusichern, erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte bei Entscheidungen über die Rücknahme rechtswidriger Rentenbescheide das Interesse der Mitglieder des Versorgungswerkes, dass aus ihren Beiträgen finanzierte Leistungen nur bei Vorliegen der entsprechenden satzungsmäßigen Voraussetzungen erbracht werden, um das Leistungsvermögen des Versorgungswerkes nicht durch zu Unrecht erbrachte Leistungen zu schmälern, grundsätzlich in den Vordergrund stellt. Gesichtspunkte, die vorliegend ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung der Interessenslage nötigen könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Beklagte hat den Rentenbescheid innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NW zurückgenommen, denn die ärztliche Tätigkeit des Klägers beim Kreis M, auf Grund derer die Beklagte die Aussagekraft des Gerichtsgutachtens in Zweifel ziehen und auf die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides schließen konnte, lag nur zwei bis sechs Monate vor dem Erlass des Rücknahmebescheides.

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Hat die Beklagte ihren Rentenbescheid zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, hat der Kläger die bereits erbrachten Rentenleistungen nach § 49a VwVfG NW zurück zu zahlen. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die Beklagte ordnungsgemäß durch Summierung der für die Zeit vom 1. November 1994 bis 30. September 1996 erbrachten Monatsrentenleistungen errechnet (2 x 4.260,97 DM für November und Dezember 1994 + 12 x 4.337,67 DM für das Jahr 1995 + 9 x 4.459,16 DM für Januar bis September 1996 = 100.706,42 DM).

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Der Kläger kann sich gegenüber der Erstattungsforderung auch nicht darauf berufen, er habe die erhaltenen Rentenleistungen verbraucht.

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Gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW gelten für den Umfang der Erstattung die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Vorliegend hat der Kläger einen Wegfall der Bereicherung nicht dargelegt. Er hat vielmehr lediglich vorgetragen, die erhaltenen 100.000,- DM in vollem Umfang zur Deckung von Schuldverpflichtungen verwandt zu haben. Die Bedienung von Forderungen stellt aber keinen Entreicherungsvorgang dar, da durch die Zahlung die das bisher das Vermögen belastenden Forderungen getilgt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Bei Aufteilung der angefallenen Kosten hat das Gericht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er hinsichtlich des streitigen Teils der Klage unterlegen war und insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat. Die Kosten für den in der Hauptsache erledigten Teil der Klage hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt, weil sie dem Klagebegehren des Klägers für die Zeit ab September 1996 durch Erlass eines entsprechenden Rentenbescheides entsprochen hat. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Bildung der Kostenquote den verschieden hohen Teilstreitwerten für die beiden Verfahrensteile und den auf die jeweiligen Verfahrensteile entfallenen Gebühren und Kosten Rechnung getragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 der Zivilprozessordnung.