Berufsunfähigkeitsrente Versorgungswerk: Antrag muss Grund benennen; Tätigkeit schließt Anspruch aus
KI-Zusammenfassung
Ein Zahnarzt begehrte vom Versorgungswerk Berufsunfähigkeitsrente für 01.04.2000 bis 31.03.2002. Das OVG verneinte den Anspruch, weil orthopädisch keine dauernde Berufsunfähigkeit nachgewiesen sei und eine erst später geltend gemachte psychische Erkrankung mangels entsprechender Antragstellung den Streitzeitraum nicht erfasse. Zudem hatte der Kläger ab 17.09.2001 wieder zahnärztlich gearbeitet und erhebliche Honorare erzielt, sodass die satzungsrechtlich erforderliche Einstellung der Tätigkeit fehlte. Die Berufung des Versorgungswerks hatte damit Erfolg; die Klage wurde insoweit abgewiesen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Berufsunfähigkeitsrente für 01.04.2000–31.03.2002 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks setzt voraus, dass das Mitglied die Ursache(n) der geltend gemachten Berufsunfähigkeit im Antrag konkret bezeichnet.
Wird ein weiterer, eigenständiger Berufsunfähigkeitsgrund (z.B. psychische Erkrankung) erst nachträglich geltend gemacht, wirkt dies grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt eines früheren, anders begründeten Rentenantrags zurück, sondern kann nur ab Geltendmachung anspruchsbegründend sein.
Das satzungsrechtliche Tatbestandsmerkmal der „Einstellung“ der Berufsausübung verlangt, dass während des gesamten begehrten Leistungszeitraums keine berufstypische Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten gegen Entgelt und in erheblichem Umfang ist regelmäßig nicht als bloßer „Arbeitsversuch“ zu qualifizieren, sondern steht der Annahme einer eingestellten Tätigkeit entgegen.
Für die Frage der Einstellung der Berufstätigkeit ist die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit maßgeblich; ob und in welcher Form hierfür Rechnungen gestellt werden, ist nicht entscheidend.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- VGW 7 K 21.85907.11.2022Zustimmendjuris Rn. 56
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat9 S 719/2017.10.2021Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Aachen5 K 2582/1806.05.2021Zustimmendjuris Rn. 55
- Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 8012/1308.03.2016Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW17 A 976/1203.07.2012Zustimmendjuris Rn. 47
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1432/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird, soweit der Kläger die Gewährung einer Beruf-sunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01. April 2000 bis 31. März 2002 begehrt, abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfah¬rens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 04. Juni 1947 geborene Kläger ist seit dem 15. August 1975 Mitglied des beklagten Versorgungswerks.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 beantragte er unter Vorlage eines Attestes des Facharztes für Orthopädie Dr. C. T. , T1. , vom 15. Dezember 1999 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Ausweislich dieses Attestes lägen bei ihm im Bereich beider Schultergelenke erhebliche krankhafte Befunde vor, die die Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit zur Zeit nicht zuließen und auf Dauer ganz erheblich beeinträchtigten, sodass unter anhaltender arbeitsüblicher Belastung eine Berufsunfähigkeit drohe.
Mit Eingangsbestätigung vom 20. Januar 2000 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein (SVZN) auf, innerhalb von vier Wochen ein Attest vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass bei ihm eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliege. Zugleich wies er darauf hin, dass die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente auch bei medizinisch festgestellter Berufsunfähigkeit frühestens mit Ablauf des Monats beginne, in dem er die gesamte zahnärztliche Tätigkeit eingestellt, die Praxis geschlossen, das Schild entfernt, auf alle Zulassungen bzw. Ermächtigungen zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit verzichtet habe sowie weder einen Vertreter noch einen Assistenten beschäftige.
Unter dem 17. März 2000 teilte der Kläger mit, seit Mitte September 1999 wegen der Schulterproblematik krankgeschrieben gewesen zu sein und ausweislich des bereits vorlegten Attestes auch langfristig nicht die vollständige Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Die im Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2000 erwähnten Voraussetzungen – Einstellung der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit, Praxis geschlossen, Schild entfernt, Verzicht auf sämtliche Zulassungen, kein Assistent bzw. Vertreter beschäftigt – seien erfüllt. Zum 01. Februar 2000 habe er seine Praxis verkauft.
Auf erneutes Anschreiben des Beklagten übersandte der Kläger unter dem 06. April 2000 ein weiteres Attest des Orthopäden Dr. T. vom 03. April 2000, welches bei weitgehend identischem Wortlaut mit dem vorgängigen Attest vom 15. Dezember 1999 nunmehr von einer dauernden Berufsunfähigkeit des Klägers ausging. Zudem legte er ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer T1. vor, wonach er seine zahnärztliche Tätigkeit mit Wirkung vom 31. März 2000 aufgegeben habe.
Der vom Beklagten mit einer Begutachtung des Klägers beauftragte Arzt für Orthopädie Dr. X. E. , E1. , stellte in seinem Gutachten vom 20. Mai 2000 fest, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers (chronische schwere Periarthritis calkarea beider Schultern, chronische Cervico-Brachialgie, chronisch rezidivierende Lumboischialgie) bezogen auf eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit zu einer dauernden Berufsunfähigkeit führten und die vorliegende Leistungseinbuße nicht durch Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich gebessert werden könne.
Unter dem 29. August 2000 erstattete der Arzt für Orthopädie Dr. D. W. , S. , für die vom Beklagten mit der Nachuntersuchung des Klägers beauftragte dreigliedrige Kommission (§ 11 Abs. 1 SVZN) ein weiteres Gutachten. Danach seien die Kalkdepots bereits in Auflösung begriffen, wobei erfahrungsgemäß dieser zeitliche Abschnitt besonders schmerzhaft sei. Nach Auflösung der Kalkdepots sei mittelfristig mit einem Rückgang der entzündlichen Reizerscheinungen und der Schmerzsymptomatik in den Schultergelenken zu rechnen. Die zeitweise von der Wirbelsäule ausgehenden Reizerscheinungen seien einer fachärztlichen ambulanten Behandlung zugänglich. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2000 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab.
Seinen mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit weiterem Schreiben vom 30. Januar 2001, in dem er ausschließlich auf seine orthopädischen Beschwerden hinwies.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 14. März 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst ausgeführt hat: Die Satzung des Beklagten stelle hinsichtlich der Berufsunfähigkeit auf die Berufsausübung als Zahnarzt "am Stuhl" ab. Der Beklagte bestreite nicht, dass bei ihm – dem Kläger – erhebliche Funktionsstörungen beider Schultern und somit auch ausgehend auf die Arme und Hände vorlägen. Diese Funktionsstörungen seien weder operativ noch konservativ heilbar. Der Beklagte verkenne, dass ein Zahnarzt, der unter derartig erheblichen Funktionsstörungen u.a. seiner Arme und Hände leide und trotzdem "am Stuhl" tätig werde, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die ihm anvertrauten Patienten darstelle und somit dauerhaft berufsunfähig sei. Er sei körperlich nicht mehr in der Lage, als Zahnarzt am Stuhl zu arbeiten, er habe die Kassenzulassung zurückgegeben und die zahnärztliche Tätigkeit eingestellt.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. D1. I. , F. , zur Feststellung etwaiger Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte des Klägers und ihrer Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit. In seinem Gutachten vom 13. April 2003 kommt der Sachverständige zusammenfassend zu der Feststellung, dass vom rein orthopädischen Befund her beim Kläger keine Berufsunfähigkeit für die zahnärztliche Tätigkeit bestehe. Nicht ausschließen könne er jedoch, dass dies möglicherweise aufgrund einer psychosomatischen Erkrankung der Fall sein könnte.
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen: Entgegen den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. I1. sei er aufgrund der orthopädischen Leiden und Beschwerden nicht mehr zur Behandlung in der Lage und könne auch nicht die Verantwortung dafür übernehmen, seine Patienten risikolos zu behandeln. Im Übrigen leide er seit dem Praxisverkauf an einer Entwertung seiner Existenz und werde in immer kürzeren Abständen von Depressionen mit dem Wunsch, seinem Leben ein Ende zu setzen, überflutet. Der "Kampf" mit dem Beklagten gebe ihm dem Rest. Der Gutachter Prof. Dr. I1. habe jedoch seinen "mitgenommenen" Zustand erkannt, wonach sich aufgrund der körperlichen Leiden parallel ein seelisches Leiden entwickelt habe und auch darauf hingewiesen, dass eine psychosomatische Erkrankung Ursache für eine dauerhafte Berufsunfähigkeit sein könne.
Auch das von ihm nunmehr auf wiederholte Nachfrage des Gerichts vorgelegte fachärztliche Gutachten des ihn schon langjährig behandelnden Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse Dr. H. F1. , U. , vom 10. Juli 2003 bestätige ein seit 1988 bestehendes, immer wieder behandlungsbedürftiges depressives Krankheitsbild mit zum Teil schweren Einbrüchen, akuter Suizidalität, einem Suizidversuch sowie u.a. zwei stationären Aufenthalten in Fachkliniken, vom 27. Oktober bis zum 26. November 1988 in der Fachklinik Dr. S1. , D2. -I2. , und vom 02. Februar bis zum 09. März 2001 in der N. H1. L. , C1. . Es handele sich um eine chronifizierte schwere depressive Erkrankung mit psychosomatischer Beschwerdeausgestaltung, aufgrund derer er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig sei und es auch nicht mehr werde. Weiterhin sei er im Juni 2001 von der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. , N1. , fachärztlich behandelt worden.
Die in einem bei Gericht am 23. September 2003 eingegangenen anonymen Schreiben erwähnten zahnärztlichen Tätigkeiten räume er ein. Es habe sich jedoch lediglich um einen Arbeitsversuch in Form einer Praxisvertretung in der Praxis Dr. T2. , T3. , in der Zeit vom 25. Februar bis zum 01. März 2002 und 04. März bis 08. März 2002 gehandelt, der jedoch gescheitert sei. Er sei wegen chronischer Schmerzen im Bereich der Schulter- und Ellenbogengelenke nicht in der Lage gewesen, lege artis zu arbeiten. Ständig habe er sich überfordert gefühlt. Aus der Vertretertätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass er berufsfähig sei.
Bei den weiteren Tätigkeiten in der Praxis des Zahnarztes Dr. C2. , T1. , zwischen dem 17. September 2001 und dem 25. März 2002, die dem Beklagten mit weiterem anonymen Schreiben – Eingang dort am 09. Februar 2004 – mitgeteilt worden seien, habe es sich um eine Nachbehandlung einer befreundeten Familie gehandelt, wobei die Behandlung vor dem 31. Dezember 2000 begonnen worden sei. Im Übrigen habe die Nachbehandlung auch der Überleitung der Patienten an den Praxisnachfolger Dr. C2. dienen sollen.
Bereits der Sachverständige Prof. Dr. I1. habe in seinem Gutachten vom 13. April 2003 eine psychische Erkrankung bei ihm festgestellt. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G. , L1. , habe in seinem Gutachten vom 24. Februar 2004 bestätigt, dass er – der Kläger – bereits seit Januar 2000 berufsunfähig sei. Allerdings sei der von dem Gutachter aufgestellten Prognose bezüglich des zukünftigen Krankheitsverlaufs zu widersprechen, wie aus der weiteren Entwicklung zu ersehen sei. Am 04. März 2004 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Ab dem 06. April 2004 habe er sich wegen einer depressiven Störung zunächst in stationäre, später überwiegend stationäre Behandlung begeben. Die ärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. F1. vom 13. Mai 2004 sowie die ärztliche Epikrise von Prof. Dr. F2. , Ärztlicher Direktor der L. für Psychiatrie und Psychotherapie/ Psychosomatik, M1. , vom 13. Mai 2004 bestätigten dies gleichermaßen. Dies gelte auch für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 11. August 2004, der nunmehr unter Berücksichtigung des neuen Krankheitsschubes mit der gebotenen Eindeutigkeit davon ausgehe, dass er – der Kläger – seit Februar 2000 berufsunfähig sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlange.
Nach einem am 18. August 2004 unternommenen Suizidversuch und einer kurzzeitigen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung habe er sich freiwillig vom 25. August 2004 bis zum 07. Oktober 2004 in stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der P. -L. T4. in I3. begeben. Es bestehe der Verdacht einer schweren Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Organisationsniveau.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 zu verpflichten, ihm ab dem 01. Februar 2000 Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Satzung des Beklagten zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Ausweislich der Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W. und des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. I1. liege bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung nicht vor. Die orthopädischen Beschwerden des Klägers habe der Sachverständige als "durchaus vorübergehende und gut therapeutisch zugängliche Schultergelenkleiden" bezeichnet. Danach sei davon ausgehen, dass die vom Kläger behaupteten Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gegeben seien. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. I1. darauf hinweise, dass möglicherweise "aufgrund einer psychosomatischen Erkrankung" Auswirkungen im Hinblick auf die Berufsfähigkeit des Klägers vorliegen könnten, sei dies für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Im gesamten bisherigen Verfahren habe der Kläger eine solche Behauptung nicht aufgestellt und er – der Beklagte – habe demgemäß auch keine Veranlassung gehabt, ohne objektive Anhaltspunkte einer solchen Mutmaßung nachzugehen. Das vom Sachverständigen im Gutachten auf S. 18 erwähnte Attest vom 13. September 2000, in dem die zuständige Kasse gebeten werde, wegen einer seelischen Erkrankung eine stationäre Behandlung zu genehmigen, sei ihm nicht vorgelegt worden. Allein der Umstand, dass hier offenbar ein behandelnder Arzt eine Therapie dieser vermeintlichen Erkrankung für erforderlich, aber auch für erfolgversprechend halte, lasse die Vermutung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit aufgrund dieses vermeintlichen Beschwerdebildes in Frage stehen. Davon unabhängig bleibe es dem Kläger unbenommen, mit einer solchen von ihm noch zu belegenden Begründung einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zu stellen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei dies unerheblich.
Die vom Kläger nunmehr vorgelegten Äußerungen des ihn behandelnden Arztes Dr. F1. vom 10. Juli 2003 zu seinen psychischen Erkrankungen ließen keinen plausiblen und glaubhaften Rückschluss auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zu. Die Ausführungen seien weder ausreichend dokumentiert noch objektiv in der Schwere und Ausprägung der depressiven Symptomatik nachvollziehbar. Zudem seien auch ihm – dem Beklagten – verschiedene anonyme Hinweise auf weitere zahnärztliche Tätigkeiten des Klägers während des laufenden gerichtlichen Verfahrens zugespielt worden. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger lediglich simuliere.
Das Verwaltungsgericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Ärztlichen Direktors des B. -L2. in L1. , Prof. Dr. G. , vom 24. Februar 2004 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2004.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01. April 2000 Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Satzung des Beklagten zu gewähren.
Mit der antragsgemäß zugelassenen, auf den Rentenbezugszeitraum vom 01. April 2000 bis zum 31. März 2002 beschränkten Berufung wendet sich der Beklagte insoweit gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor:
Der Kläger habe eingeräumt, zwischen dem 17. September 2001 und dem 25. März 2002 wiederholt gegen Entgelt zahnärztlich tätig geworden zu sein. Satzungsgemäß sei der Anspruch des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente jedenfalls für die Zeit bis zur endgültigen Einstellung seiner zahnärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, es habe sich insoweit um "Arbeitsversuche" gehandelt, die der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht entgegenstünden. Ein Mitglied, das erhebliche Einnahmen aus der Ausübung zahnheilkundlicher Tätigkeiten erziele, bekunde dadurch, seine zahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt zu haben.
Zudem sei der Kläger – dies habe er nach Auftauchen anonymer Schreiben erneut eingeräumt – auch nach dem 31. März 2002 jedenfalls bis einschließlich September 2002 in erheblichem Umfang zahnärztlich tätig geworden gegen entsprechendes Entgelt. Insgesamt habe er mit den bekannt gewordenen zahnärztlichen Tätigkeiten ca. 40.000,-- Euro eingenommen. Es bestehe der dringende Verdacht des Prozessbetruges. Für das vorliegende Verfahren seien die neuen Erkenntnisse insoweit erheblich, als sie jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts widerlegten, wonach das Tätigwerden des Klägers allein daraus resultiere, dass er mit den Patienten befreundet gewesen sei und deren zuvor begonnenen Zahnbehandlungen habe abschließen wollen. Die Gesamtschau der bislang bekannt gewordenen zahnärztlichen Tätigkeiten lasse es nicht zu, diese weiterhin als "Arbeitsversuche" zu werten. Vielmehr habe der Kläger seine zahnärztliche Tätigkeit gerade nicht gänzlich eingestellt. Es sei grotesk, wenn er das Verschweigen der entscheidungserheblichen zahnärztlichen Tätigkeiten damit zu erklären versuche, er habe diese "verdrängt".
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger für die Zeit ab dem 01. April 2000 bis zum 31. März 2002 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der einschlägigen Satzung begehrt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt weiter aus: Seine Tätigkeit in der Praxis Dr. T2. habe Erkenntnisse darüber bringen sollen, ob die Aufnahme der Tätigkeit möglich sei oder nicht. Schon zu diesem Zeitpunkt habe seine Berufsunfähigkeit auf seiner Depression beruht. Dieser Arbeitsversuch erweise sich angesichts dieser Depression als krankheitsimmanent und könne nicht als Aufnahme der Tätigkeit gewertet werden. Zudem fehle es an jeglichem Hinweis seitens des Beklagten, wonach ein Arbeitsversuch oder eine Gefälligkeitsleistung den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gefährden könnten.
Auch die weiteren anonym mitgeteilten Arbeitsversuche im Jahre 2002 seien gescheitert. Nach der Diagnose des ihn betreuenden Arztes handele es sich um eine Depression bei nazisstischer Persönlichkeitsstörung mit Borderline-typischen Spaltungstendenzen.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 143 Ds – 30 Js 10618/05-685/07 – hat das Amtsgerichts E1. die Anklage der Staatsanwaltschaft E1. vom 24. August 2007 – 30 Js 10618/05 – gegen den Kläger wegen versuchten (Prozess-) Betruges in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 – 143 Ds – 30 Js 10618/05-685/07 – hat das Amtsgericht E1. das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Kläger die ihm gemachten Auflagen (Zahlung eines Geldbetrages von insgesamt 2.000,00 Euro) erfüllt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. D1. I1. , F. , vom 13. April 2003 und des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. G. , B. -Krankenhaus L1. , vom 24. Februar 2004 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2004, des beigezogenen Verwaltungsvorganges und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft E1. – 143 Ds 685/07 – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die antragsgemäß zugelassene, auf den Zeitraum vom 01. April 2000 bis zum 31. März 2002 begrenzte Berufung des Beklagten ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger für den mit der Berufung angegriffenen Zeitraum eine Berufungsunfähigkeitsrente zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2000 und sein Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001 sind insoweit rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat für den berufungsrelevanten Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die sich aus der Satzung des Beklagten ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten vom 16. November 1996 (MBl. NW. 320) in der vorliegend anzuwendenden Änderung vom 21. November 1998 (MBl. NW. 1999, 472) haben Mitglieder, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen bzw. durchzuführen, auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit verzichtet und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Sofern der Kläger sein Begehren im Antragsverfahren gegenüber dem Beklagten und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren zunächst ausschließlich auf orthopädische Beschwerden, im Wesentlichen im Bereich der Schultergelenke, gestützt hat, liegt eine dauernde Berufsunfähigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 SVZN nicht vor. Dem steht bereits das Ergebnis des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I1. entgegen. In seinem Gutachten vom 13. April 2003 führt der Sachverständige aus, dass es hinsichtlich der im Untersuchungszeitpunkt (27. März 2003) wie auch schon im Jahre 2000 nicht mehr nachweisbaren Kalkdepots in beiden Schultergelenken des Klägers zu einer Spontanheilung gekommen sei. Zudem sei das Ausmaß der degenerativen Veränderungen im Bereich der Schulterrotatorenmanschetten keineswegs auffallend. Zusammenfassend sei festzustellen, dass vom rein orthopädischen Befund her keine Berufsunfähigkeit für zahnärztliche Tätigkeiten bestehe. Anhaltspunkte, die die Einschätzung des Sachverständigen in Frage stellen könnten, sind – abge-sehen von dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 – weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Diesen Begründungsaspekt hat der Kläger bereits im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.
Soweit der Kläger sein Rentenbegehren im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erstmals mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 mit einer psychischen Erkrankung zu begründen sucht, scheidet ein hierauf gestützter Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus. Denn einen diesen Berufsunfähigkeitsgrund umfassenden, satzungsgemäßen Antrag hat er – jedenfalls bis zum Ende des berufungsrelevanten Zeitraumes (31. März 2002) – nicht gestellt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente – und nachfolgend deren gerichtliche Geltendmachung – erfordert neben der Antragstellung als solcher (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SVZN) die Angabe eines konkret benannten Grundes bzw. mehrerer konkret benannter Gründe, der bzw. die die Berufsunfähigkeit bedingen soll(en). Einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ohne kausal-konkrete Begründung, gleichsam aus nicht benanntem oder nicht bekanntem Grund, schließt die Satzung des Beklagten aus.
Zwar erwähnt die für das Antragsbegehren des Klägers vorliegend maßgebliche Fassung der Satzung des Beklagten dies nicht explizit. Demgegenüber sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 27. November 2004 (RZB 2005, S. 24), geändert am 17. November 2007 (RZB 2008, S. 32), vor, dass ein Mitglied, das einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erhebt, u.a. ein fachärztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt, vorzulegen hat. Diese Änderung ist jedoch lediglich deklaratorischer Natur. Bereits die vorliegend anzuwendende Fassung des § 11 SVZN geht von einem konkreten Begründungserfordernis aus, wie sich aus Folgendem ergibt:
Der Wortlaut der – ausgehend vom Antragszeitpunkt – vorliegend anzuwendenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN deutet mit der Formulierung "..., die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, ..." ein konkretes Begründungserfordernis für einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an.
Dass einem vorzeitigen, nicht auf Erreichen der Altersgrenze beruhenden versorgungsrechtlichen Begehren seitens der antragstellenden Person eine Begründung beizufügen ist, erschließt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen der Mitwirkungspflicht, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände darzulegen hat. Weitergehend erfordern Sinn und Zweck sowie die Systematik der satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten eine konkretisierende kausale Begründung des Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Denn nur die Benennung einer konkreten Ursache oder eines konkreten Beschwerdebildes verschafft einerseits dem Anspruchsteller in Ansehung u.a. der persönlich-sozialen wie wirtschaftlichen Konsequenzen beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die nötige umfassende Entscheidungsgrundlage für ein Berentungsverfahren wegen Berufsunfähigkeit. Andererseits versetzt (nur) die Benennung des für die Berufsunfähigkeit herangezogenen Grundes zu Beginn des Verfahrens das in Anspruch genommene Versorgungswerk in die Lage, zeitnah und gezielt eine verantwortungsvolle Überprüfung einzuleiten, bei der es neben der fürsorglichen Berücksichtigung der individuellen Interessen des Anspruchstellers auch die Interessen der Solidargemeinschaft vor einer unberechtigten Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen wahren kann.
Diese Ziele sichert der in der Satzung des Beklagten niedergelegte umfängliche Maßnahmenkatalog zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit und Anspruchsberechtigung des rentenbegehrenden Mitglieds: Pflicht des Mitglieds, sich nach Weisung des Beklagten ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN, Recht bzw. Pflicht des Beklagten, zur weiteren Nachuntersuchung eine dreigliedrige Kommission einzusetzen, § 11 Abs. 1 Satz 3 SVZN, Ausschluss des Rentenanspruchs in Fällen der Selbstverstümmelung und der Rauschgiftsucht, § 11 Abs. 2 SVZN, Pflicht des Mitglieds, alle zumutbaren Maßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit durchzuführen, § 11 Abs. 4 SVZN, Möglichkeit des Beklagten, Rehabilitationsmaßnahmen des Mitglieds finanziell zu unterstützen, § 12 SVZN. Der Einsatz dieses satzungsmäßigen Instrumentariums bedingt eine hinreichende Konkretisierung des Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Denn nur in Kenntnis des geltend gemachten Grundes, auf dem die Berufsunfähigkeit beruhen soll, ist der Beklagte in der Lage, die in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen zum Wohle des anspruchstellenden Mitglieds wie auch der in Anspruch genommenen Solidargemeinschaft verhältnismäßig einzusetzen. Daraus erschließt sich, dass die Satzung des Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem unbenannten Grund nicht kennt, sondern allein einen solchen gestützt auf eine konkrete Benennung der Ursache(n) bzw. Beschwerdebilder für die behauptete Berufsunfähigkeit.
Ausgehend hiervon mangelt es vorliegend jedenfalls bis zum Ende des berufungsrelevanten Zeitraums an einem den satzungsmäßigen Vorgaben genügenden Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen einer psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung. Dieses Beschwerdebild hat er weder im Antragsverfahren gegenüber dem Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren vor dem 21. Mai 2003 erwähnt. Erstmals in dem von ihm – dem Kläger – selbst verfassten Schriftsatz vom 21. Mai 2003 führt er aus, in immer kürzeren Abständen von Depressionen mit dem Wunsch, seinem Leben ein Ende zu setzen, überflutet zu werden. Der ihn behandelnde Arzt Dr. F1. führt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2003 aus, bei dem Kläger bestehe seit 1988 ein immer wieder behandlungsbedürftiges depressives Krankheitsbild mit zum Teil schweren Einbrüchen, akuter Suizidalität, einem Suizidversuch und zweimaligem stationären Aufenthalt in Fachkliniken.
Gleichwohl ließ der Kläger eine psychische Erkrankung trotz eigener langjähriger und aktueller Kenntnis im Antragsverfahren und zunächst im gerichtlichen Verfahren unerwähnt mit der Folge, dass dem Beklagten diesbezüglich mangels Kenntnis sämtliche Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten waren. Da der Beklagte die orthopädischen Beschwerden für nicht ausreichend erachtet und der Kläger ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Frage der Berufsunfähigkeit wegen orthopädischer Beschwerden angestrengt hatte, zudem die psychischen Beschwerden nach nachfolgendem klägerischem Vorbringen bereits ab dem Jahre 2000 verstärkt aufgetreten waren, war die Relevanz dieses von den zuvor geltend gemachten orthopädischen Beeinträchtigungen sich grundlegend unterscheidenden Beschwerdebildes für die Klärung der Frage einer Berufsunfähigkeit für den Kläger – nicht nur unter Berücksichtigung seiner beruflichen Qualifikation und Tätigkeit als (Zahn-) Arzt – offenkundig. Denn ihm war von dem ihn behandelnden Arzt Dr. F1. unter dem 13. September 2000 eine "seelische Erkrankung" attestiert worden, "deren Ausmaß eine stationäre Behandlung akut notwendig macht, da eine ambulante Behandlung nicht ausreichend erscheint." Weiterhin hatte sich der Kläger vom 02. Februar bis zum 09. März 2001 – fünf Tage vor Klageerhebung – stationär in der N. H1. L. , C1. , aufgehalten und vom 04. Juni bis Ende Juni 2001 in fachärztliche Behandlung bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. begeben. Demgemäß oblag es ihm – wollte er darauf eine Berufsunfähigkeit stützen –, den Umstand einer anderen als der bislang geltend gemachten (orthopädischen) Erkrankung ohne schuldhaftes Zögern dem Beklagten (und ggf. auch dem Gericht) mitzuteilen. Weder seine diesbezügliche Krankenvorgeschichte seit 1988 noch die aktuellen "Episoden" im Zeitraum von Mitte 2000 bis Anfang September 2001 hat er jedoch dem Beklagten zeitnah mitgeteilt und seinen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (auch) auf diese neuen Umständen gestützt.
Dass er diese offenkundigen Umstände und deren Relevanz für sein Berentungsverfahren nicht hätte erkennen oder mitteilen können, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr behauptet er im Nachhinein, bereits zum Zeitpunkt seiner "Arbeitsversuche" habe seine Berufsunfähigkeit auf dem Krankheitsbild Depression beruht.
Mangels Offenbarung dieser Umstände sind diese nicht Gegenstand des am 19. Januar 2000 beim Beklagten eingegangenen, ausschließlich auf orthopädische Beschwerden gestützten Antrags des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Mitteilung in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2003 sowie die mit Schriftsatz vom 11. August 2003 erfolgte Übersendung des fachärztlichen Attestes des Arztes Dr. F1. vom 10. Juli 2003 mögen zugunsten des Klägers als neuer, an den Beklagten gerichteter Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen einer psychischen (bzw. psychosomatischen) Erkrankung gewertet werden. Ein solcher Antrag würde jedoch nicht auf den vorgängigen Antragszeitpunkt zurückwirken, sondern allenfalls ex nunc Wirkung entfalten können. Zwar ist dem Verwaltungsgericht insoweit zuzustimmen, als es in seiner Verfügung vom 23. Mai 2003 ausführt, dass im Hinblick auf die einschlägige Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sein dürfte, und eine etwa vorliegende psychosomatische Erkrankung des Klägers, auch wenn sie erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werde, in ihren Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen sei. Die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage lässt jedoch die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen unberührt. Nach den zuvor dargelegten satzungsmäßigen Vorgaben des § 11 SVZN kann aber ein weiterer, erstmals geltend gemachter Grund für eine Berufsunfähigkeit lediglich ab dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung anspruchsbegründend wirken. Er vermag jedoch nicht auf den ursprünglich mit einer anderen, nicht in Beziehung stehenden Antragsbegründung geltend gemachten Antrag (-szeit-punkt) zurückzuwirken.
Der vom Kläger nachfolgend geltend gemachte Berufsunfähigkeitsgrund einer psychischen Erkrankung steht jedoch, ausgehend von dem o.a. satzungsrechtlichen Begründungserfordernis, selbstständig und unabhängig neben den vormals geltend gemachten orthopädischen Beschwerden. Zwar mag eine weitere Krankheitsursache dann, wenn das im Rentenantrag zunächst allein benannte Beschwerdebild kausal damit zusammenhängt, von der ursprünglichen Antragsbegründung als Annex mit umfasst sein. Einem Antragsteller kann insoweit das Diagnoserisiko nicht auferlegt werden.
Ein derartiger Zusammenhang besteht vorliegend zwischen den orthopädischen Beschwerden und der psychischen Erkrankung jedoch nicht. Die orthopädischen Beschwerden des Klägers hatten sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I1. im Wege der Spontanheilung bereits seit dem Jahr 2000 abgebaut. Demgegenüber entwickelte sich nach dem Tod der Mutter des Klägers im Juni 2000 und damit nach dem im Januar 2000 gestellten Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente eine weitere, von den abklingenden orthopädischen Beschwerden unabhängige Erkrankung in seiner Person. Hiervon geht der Kläger selbst aus, wenn er mit Schriftsatz vom 21. April 2005 vortragen lässt, bereits im Zeitraum von September 2001 bis zum September 2002 ("Arbeitsversuche") habe seine Berufsunfähigkeit (allein) auf seiner Depression beruht. Zudem findet sich in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. trotz dessen umfassender Aktenkenntnis nicht der leiseste Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den vom Kläger zunächst als maßgeblich erachteten orthopädischen Beschwerden und der nachfolgend geltend gemachten psychischen Erkrankung einer Depression mit Suizidgedanken. Darüber hinaus war weder für den Beklagten noch für das Gericht vor dem 21. Mai 2003 erkennbar, dass und seit wann der Kläger an Depressionen mit Suizidneigung litt. Es besteht auch kein Erfahrungssatz dahingehend, dass bei der Geltendmachung von orthopädischen Beschwerden in einem Berufsunfähigkeitsverfahren notwendigerweise oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugleich oder nachfolgend mit psychischen Beschwerden der vom Kläger später vorgetragenen Art zu rechnen ist. Eine ineffiziente, zeit- und kostenintensive "Ausforschung" ins Blaue hinein des Gesundheits- bzw. Krankheitszustandes des um eine Berufsunfähigkeitsrente Nachsuchenden obliegt dem Beklagten nicht. Vielmehr ist es Aufgabe desjenigen, der die Berufsunfähigkeitsrente beantragt, die aus seiner Sphäre stammenden, erforderlichen Informationen zur Stützung seines Anspruchs mitzuteilen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine psychosomatische Erkrankung erwähnt hat, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. Seine schriftsätzliche Behauptung, der Sachverständige Prof. Dr. I1. habe festgestellt, dass bei ihm – dem Kläger – seit Januar 2000 eine Berufsunfähigkeit aus psychosomatischen Gründen bestanden habe, ist unzutreffend. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, er könne nicht ausschließen, dass eine Berufsunfähigkeit für die zahnärztliche Tätigkeit möglicherweise aufgrund einer psychosomatischen Erkrankung in Betracht kommen könne. Dies hat das Verwaltungsgericht zum Anlass genommen, bei dem Kläger nachzufragen sowie ein Gutachten von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. einzuholen. Der Kläger hat sich im weiteren zu einer psychosomatischen Erkrankung nicht substantiiert geäußert. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. enthält keinerlei Ausführungen zu einer psychosomatischen Erkrankung des Klägers, wobei dem Sachverständigen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I1. , die diesbezüglichen klägerischen Behauptungen sowie das vom Kläger vorgelegte, eine psychosomatische Beschwerdeausgestaltung lediglich behauptende ärztliche Attest des Arztes Dr. F1. vom 10. Juli 2003 bekannt waren. Nachfolgend hat der Kläger eine psychosomatische Erkrankung nicht weiter thematisiert oder substantiiert, sondern ausschließlich eine psychische Erkrankung (Depression mit Suizidneigung). Diese Vorgehensweise unterfällt allein seinem Verantwortungsbereich und Prozessrisiko.
Darüber hinaus steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vom 17. September 2001 bis zum 31. März 2002 die von ihm ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit entgegen. Damit erfüllt er nicht das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 a.E. SVZN erforderliche Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" der zahnärztlichen Tätigkeit.
Das Erfordernis des Einstellens der zahnärztlichen Tätigkeit ist eine Grundvoraussetzung für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente als Surrogat für entfallene Einnahmen aus der Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Konsequenterweise muss während des gesamten Zeitraumes, für den eine Berufsunfähigkeitsrente begehrt bzw. geleistet wird, die zahnärztliche Tätigkeit eingestellt bleiben. Dies ist im vorerwähnten Zeitraum und darüber hinaus bis September 2002 nicht der Fall.
Dies erschließt sich aus der notwendigen Gesamtbetrachtung der bekannt gewordenen maßgeblichen Umstände. Der Kläger hat unstreitig zumindest am 17. September 2001, 13. November 2001 und 05. Dezember 2001 sowie nachfolgend in erheblich gesteigerter Intensität (22. Februar bis 08. März 2002, 25. März 2002, 13. Mai bis 31. Mai 2002, Juni bis September 2002) zahnärztliche Tätigkeiten ausgeführt und Honorare in Höhe von insgesamt mindestens 39.841,42 Euro – dies entspricht annähernd dem Betrag der für diesen Zeitraum beanspruchten Berufsunfähigkeitsrente – erzielt.
Bereits mit der auf einen längeren Zeitraum angelegten Behandlung der befreundeten Familie, nämlich vom 17. September 2001 bis zum 25. März 2002, manifestierte der Kläger seinen Entschluss, die zahnärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, dauerhaft nach außen. Diese Handlungsweise widerlegt seine Ausführung, er habe nicht mehr die Verantwortung dafür übernehmen können, seine Patienten risikolos zu behandeln. Dies gilt umso mehr, als er in einer persönlichen Beziehung zu diesen vier Patienten gestanden hat. Des Weiteren lassen die diesbezüglichen Liquidationsschreiben auf einen zum Teil erheblichen Umfang der zahnärztlichen Tätigkeiten des Klägers schließen (u.a. Rechnungen in Höhe von 1.352,36 Euro, 5.427,00 Euro und 939,58 Euro), wobei bei einem Patienten Behandlungen in dem Zeitraum 17. September bis 05. Dezember 2001 erfolgten. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er könne die an die befreundete Familie adressierten Liquidationen mangels Spezifizierung zahnärztlicher Leistungen nicht als zahnärztliche Rechnungen definieren, verfängt nicht. Denn bei den in diesen Schreiben jeweils aufgeführten Gesamtsummen finden sich entsprechende Verweise auf beigefügte Anlagen betreffend Honorar, Material und/oder Eigenlabor. Unabhängig davon kommt es für die Frage des Einstellens der zahnärztlichen Tätigkeit allein auf den Umstand der Nichtausübung der Tätigkeit an, nicht jedoch darauf, ob bei fortgeführter bzw. wieder aufgenommener zahnärztlicher Tätigkeit Rechnungen gestellt werden oder nicht.
Weiterhin belegt die in dem Zeitraum vom 25. Februar bis 08. März 2002 wahrgenommene komplette Urlaubsvertretung in der Praxis des Zahnarztes Dr. T2. die fortlaufende zahnärztliche Tätigkeit des Klägers. Zu dem Kontakt mit Dr. T2. kam es aufgrund eines Vertretungsgesuchs des Klägers in einer Fachzeitschrift. Zeitlich passend schloss er eine Berufshaftpflichtversicherung, beginnend mit dem 21. Februar 2002, ab. Die weiteren Tätigkeiten bei Dr. L3. und Dr. Dr. T5. entsprachen diesem umfassenden Tätigkeitsprofil.
Die Gesamtbetrachtung des bekannt gewordenen Verhaltens des Klägers läßt es – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dem zum Entscheidungszeitpunkt ein wesentlicher Teil der zahnärztlichen Tätigkeiten des Klägers im Jahre 2002 und damit wesentliche Umstände nicht bekannt waren – nicht zu, von einigen wenigen, einmalig gebliebenen Arbeitsleistungen, die lediglich versuchsweise bzw. aus Gefälligkeit vorgenommen wurden und keine berufliche Betätigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN darstellen, auszugehen. Die Behandlung der befreundeten Familie im Zeitraum vom 17. September 2001 bis 25. März 2002 war der Beginn einer sich fortsetzenden, teilweise überlagernd intensivierenden zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers bis September 2002. Er nahm u.a. vollverantwortlich Urlaubsvertretungen mit sämtlichen einhergehenden Verpflichtungen, Belastungen und Risiken, z.B. Notfallbehandlungen, wahr. Derartige Tätigkeiten stellen unter keinem denkbaren Aspekt "Arbeitsversuche", sondern schlicht und ergreifend den satzungsmäßigen Vorgaben des Beklagten zuwiderlaufende zahnärztliche Tätigkeiten dar.
Im Übrigen widerspricht sich der Kläger selbst, wenn er behauptet, er habe lediglich Arbeitsversuche unternommen, die sämtlich gescheitert seien. Dem steht entgegen, dass er den Beklagten hierüber nicht informiert und sich nicht mit diesem abgestimmt hat. Einerseits zwecks Vermeidung von "Mißverständnissen", andererseits zur Begleitung und Auswertung solcher Arbeitsversuche, insbesondere auf dem Hintergrund einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung zur Frage der Berufsunfähigkeit, wäre eine Information des Beklagten unverzichtbar und im Interesse des Klägers gewesen. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers, sämtliche "Arbeitsversuche" seien gescheitert, unglaubhaft. Denn dies ergibt sich aus den vorliegenden Quellen gerade nicht. Vielmehr hat der Zahnarzt Dr. T2. in seiner Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger angegeben, mit dessen Tätigkeit zufrieden gewesen zu sein. Dass der Kläger schließlich vorgibt, er habe infolge mangelnder Erinnerung und Verdrängung diese "krankheitsimmanenten" "Arbeitsversuche" weder gegenüber dem Beklagten noch dem Gericht erwähnt, spricht mit Blick auf die vom Kläger bis Mai 2004 selbst wahrgenommene Prozessführung für sich.
Letztlich ist es unzutreffend, wenn der Kläger ausführt, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden zahnärztlichen Tätigkeiten den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hindern könnten. Denn der Beklagte hat wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und 20. März 2000, darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente u.a. die Einstellung sämtlicher zahnärztlicher Tätigkeit voraussetzt. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Merkblatt ergibt sich nichts anderes. Darin ist ausgeführt, dass Anspruchsvoraussetzung u.a. die Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit ist und dass erst nach einem eventuellen Praxisverkauf eine Rentenzahlung beginnen kann. Dass der Kläger dies zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus seiner Mitteilung in dem Schriftsatz vom 27. November 2001, seine zahnärztliche Tätigkeit eingestellt zu haben.
Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus den unstreitigen zahnärztlichen Tätigkeiten ab dem 17. September 2001 gefolgert werden, dass der Kläger auch für den davor liegenden streitbefangenen Zeitraum, also ab dem 01. April 2000, die zahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt hatte.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 1999 – 4 E 30/98 – und vom 17. August 1999 – 4 E 30/98 –; VG E1. , Urteil vom 26. März 2001 – 23 K 11588/96 –.
Dies ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, wobei dem Ausmaß des Zeitraumes, in dem keinerlei zahnärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, indizielle Bedeutung zukommt. Liegt der Zeitpunkt der erneuten Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nahe dem Zeitpunkt der offiziellen Einstellung, kann dies die (angebliche) Einstellung insgesamt in Frage stellen.
Zwar könnte der Angabe des Klägers, er habe die befreundete Familie lediglich nachbehandelt, wobei mit den Behandlungen bereits vor dem 31. Dezember 2000 begonnen worden sei, zu entnehmen sein, dass diese Behandlungen auch in den Zeitraum zwischen dem 01. April 2000 und 31. Dezember 2000 erfolgt sein könnten. Nachweise für eine zahnärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum sowie bis zum 16. September 2001, mithin für einen Zeitraum vom 20,5 Monaten, bestehen jedoch nicht. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zeitraum seine zahnärztliche Tätigkeit eingestellt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote für das Verfahren erster Instanz berücksichtigt das Verhältnis des Zeitraumes, für den der Kläger mit seinem Begehren auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente unterliegt, zu dem ihm zugesprochenen, mit Erreichen des 62. Lebensjahres endenden Zeitraum sowie den für eine Altersrente wertsteigernden Faktor einer gewährten Berufsunfähigkeitsrente.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.