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Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 L 670/17.A·06.04.2017

Eilrechtsschutz: Abschiebungsandrohung nach Italien bei Schutzberechtigten-Familie ausgesetzt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Düsseldorf entschied über einen Antrag nach § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung, die Italien als Zielstaat benannte. Es ordnete die aufschiebende Wirkung insoweit an, lehnte den Antrag im Übrigen aber ab. Maßgeblich waren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zielstaatsbenennung, weil für die schutzberechtigte Familie wegen besonderer Vulnerabilität und Gesundheitsproblemen überwiegende Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bestanden. Die Frage der tatsächlichen Aufnahme- und Versorgungslage sowie etwaiger Zusicherungen Italiens sei im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung wurde hinsichtlich des Zielstaats Italien angeordnet, im Übrigen wurde der Eilantrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren nach § 36 Abs. 3, 4 AsylG ist die Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält und der Erfolg des Rechtsbehelfs mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg.

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Besteht in Bezug auf den in einer Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist die Abschiebungsandrohung jedenfalls hinsichtlich der Zielstaatsbenennung rechtswidrig (§ 59 Abs. 3 AufenthG).

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Ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK kann sich aus staatlich verantworteten Lebensverhältnissen ergeben, wenn besonders schutzbedürftige Personen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine mit der Menschenwürde unvereinbare, existenzielle Notlage geraten.

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Bei Familien mit minderjährigen Kindern und besonderen gesundheitlichen Belastungen können allgemeine Hinweise auf Aufnahme- oder Unterbringungssysteme die nach Art. 3 EMRK relevanten Risiken nicht ohne Weiteres entkräften; die tatsächliche Verlässlichkeit von Zusicherungen bedarf ggf. einzelfallbezogener Klärung im Hauptsacheverfahren.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 16a Abs. 4 GG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2436/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 wird insoweit angeordnet, als darin Italien als Zielstaat benannt ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 14. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2436/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 anzuordnen,

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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)

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in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460),

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zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe gewahrt.

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Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an ihrem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während ihres Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

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Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg,

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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides.

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Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

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Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Zwar liegen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes vor. An deren Rechtmäßigkeit bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Bundesamt dürfte den Asylantrag der Antragstellerin in Ziffer 1 des vorherigen Bescheides vom 28. November 2016, der durch den hier angegriffenen Bescheid vom 9. Februar 2017 in Bezug auf Ziff. 2 bis 4. ergänzt worden ist, zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt haben, weil ihr ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden vom 8. und 15. November 2016 bereits zuvor in Italien der Flüchtlingsstatus (refugee status) und damit internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden war. Obwohl das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller damit nicht materiell geprüft hat, wurden mit dieser Entscheidung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG genannten Schutzformen abgelehnt.

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Auch hat das Bundesamt gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG festgestellt, dass im Falle der Antragstellerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Februar 2017).

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Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit darin Italien als Zielstaat genannt ist, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG. Zwar steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch der Staat in der Androhung zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf und nach Satz 3 dieser Vorschrift bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nur „im Übrigen unberührt“, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt. Hieraus folgt, dass die Abschiebungsandrohung zwar nicht insgesamt, aber doch im Hinblick auf den in ihr benannten Zielstaat rechtswidrig ist, wenn in Bezug auf diesen Staat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, juris, Rdn. 12, 18.

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Es spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass im Falle der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegt.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Italien diesem konkreten Einzelfall ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK.

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Die Vorschrift des Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11.

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Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rdn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 253.

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Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

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Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118.

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Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.

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Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

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Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.

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Nach diesen Maßstäben liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

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Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen in Bezug auf die Ablehnung eines Asylantrages im Bundesgebiet wegen einer erfolgten Schutzgewährung in Italien auf der Grundlage von § 26a AsylG im Fall eines 28-jährigen ledigen gesunden Mannes entschieden, dass diesem nach der Situation in Italien für nach dort zurückkehrende bereits anerkannte Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Menschenrechtsverletzung droht,

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vgl. Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris.

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In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht eingehend und unter Auswertung sämtlicher zum Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse die rechtliche und tatsächliche Situation für nach Italien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dargestellt. Anerkannte Schutzberechtigte sind den italienischen Staatsangehörigen in Bezug auf die hier interessierenden Fragen der Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse – Unterkunft, Geldmittel, Lebensmittel, Gesundheitsversorgung usw. – gleichgestellt, unterliegen jedoch dem Nachteil, dass sie im Gegensatz zu den Italienern überwiegend nicht über italienische Sprachkenntnisse sowie über ein soziales und insbesondere familiäres Netzwerk verfügen, dass in der dort gegebenen herausfordernden Situation aushelfen kann. Für einen alleinstehenden jungen gesunden Mann ist dies jedoch zu bewältigen, wie das Oberlandesgericht darlegt.

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Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsteller diese Herausforderungen in ihrer speziellen Situation ebenfalls bewältigen können. Diese Zweifel führen nach dem in diesem Eilverfahren gebotenen Maßstab, der berücksichtigt, dass es um erhebliche Gesundheitsgefahren geht, in bei einer Folgenabwägung erhebliches Gewicht haben, dazu, dass die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung in den Zielstaat Italien angeordnet wird. Die Einzelheiten sind im Hauptsacheverfahren aufzuklären.

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Die spezifische Situation der Antragsteller stellt sich wie folgt dar: Es handelt sich um ein aus Ägypten stammendes, 1968 und 1979 geborenes Ehepaar mit ihren derzeit sechs und acht Jahre alten Kindern. Bei dem 8-jährigen Kind (Antragsteller zu 3.) liegt eine im Dezember 2016 fachärztlich diagnostizierte massive Blasenentleerungsstörung aufgrund einer angeborenen Harnröhrenmissbildung mit erheblichen Restharnbildungen vor, in Bezug auf die eine unzureichende und nicht erfolgreich verlaufene Operation in Italien durchgeführt worden war; urologisch müsse dringend eine Harnröhren-Operation beziehungsweise Harnröhrenplastik durchgeführt werden. Bei der Ehefrau (Antragstellerin zu 2.) sind Nierensteine unter dem 28. November 2016 diagnostiziert worden, die zu schmerzhaften Beschwerden geführt haben. Der Ehemann leidet Anfang Januar 2017 attestiert an chronischem Husten und Atemnot aufgrund einer Lungenfibrose unklarer Genese; eine solche Erkrankung führt typischerweise dauerhaft zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit.

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In dieser spezifischen Situation sieht das Gericht die beachtliche Gefahr einer Menschenrechtsverletzung nach den oben dargestellten Maßstäben bei Überstellung nach Italien als anerkannte Schutzberechtigte nach dem hier entscheidenden Maßstab des Eilverfahrens.

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Insofern legt das Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zugrunde, der in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,

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EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Az. 29271/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -.

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Hierdurch soll verhindert werden, dass die in einer solchen Familie enthaltenen minderjährigen Kinder als besonders verletzliche Personen möglichen Menschenrechtsverletzungen durch die aus Obdachlosigkeit mit nicht ausreichenden Geldmitteln bei fraglicher Versorgung mit Lebensmitteln und Gesundheitsversorgung ausgesetzt werden.

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Das Gericht geht davon aus, dass die vom EGMR für minderjährige Kinder im Familienverband in der Situation von Dublin-Rückkehrern gesehenen Gefahren für Menschenrechtsverletzungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte in Italien mindestens in gleicher Weise bestehen. Diese sind italienischen Staatsbürgern in einem nur geringe staatliche Leistungen vorsehenden Sozialsystem gleichgestellt und finden sich deshalb eher noch in einer gegenüber Asylbewerbern – und mithin auch Dublin-Rückkehrern ohne abgeschlossenes Asylverfahren - schlechteren Ausgangssituation, weil die aus europarechtlichen Vorschriften folgenden und in das italienische Recht umgesetzten vorgegebenen Aufnahmebedingungen für sie nicht in gleicher Weise gelten.

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Die Beklagte hat durch das für sie handelnde Bundesamt weder im angegriffenen Bescheid noch in diesem Verfahren die drohenden Gefahren entkräften können. Es hat sich darauf berufen, dass es eine allgemeine Garantie des italienischen Staates dafür gäbe, dass schutzbedürftigen Familien mit minderjährigen Kindern im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine für sie geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Nach den Angaben des Bundesamtes soll auf der Grundlage dieser allgemeinen Erklärung dann bei der Abstimmung der Modalitäten der Überstellung eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für eine Unterbringung der entsprechend anzumeldenden Familie mit minderjährigen Kindern erfolgen. Schon dieses Vorbringen des Bundesamtes lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht sicher bestätigen. Anscheinend haben die italienischen Behörden diese allgemeine Garantie im März 2015 abgegeben und im Juni 2015 einen Rundbrief an die italienischen „Dublin-units“ verfasst, in dem alle für Familien im System SPRAR vorhandenen Unterbringungsplätze – zu dem Zeitpunkt 161 Plätze, also wohl für 161 Personen – aufgelistet wurden, die für Familien bei Rückführung im Rahmen des Dublin-Systems vorgehalten werden. Später im Monat Juni 2015 sollen die italienischen Behörden die entsprechenden Behörden der anderen Mitglied-staaten informiert haben, dass sie aufgrund der vorliegenden allgemeinen Erklärung und der im Rundbrief aufgelisteten Plätze für Familien keinen Bedarf für individuelle Garantieerklärungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR mehr sähen. Im Februar 2016 gaben die italienischen Behörden in einem Rundbrief eine aktualisierte Liste von SPRAR-Plätzen für Familien heraus, nunmehr reduziert auf 85 Plätze, wohl 85 Personen.

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Vgl. Danish Refugee Council (DRC)/ Swiss Refugee Council, vom 9. Februar 2017: Is mutual trust enough? – The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, Ziff. 3.1.1, S. 8 f.

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Letztere Liste im Rundbrief von Februar 2016 findet sich auch im Verwaltungsvorgang betreffend die Antragsteller (Bl. 2 27).

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Insofern ist schon fraglich, ob das vom Bundesamt behauptete System der allgemeinen Garantieerklärung, die im Vorfeld der Überstellung bei der Abstimmung der Modalitäten durch eine individuelle Zusicherung konkretisiert wird, bei der Rückführung anerkannt Schutzberechtigter in gleicher Weise zur Anwendung kommt, da dabei nicht die „Dublin-units“ auf der italienischen Seite zuständig sind, sondern andere Polizeibehörden, auf die die Dublin-units bei Ablehnungen wegen erfolgter Schutzgewährung stets hinweisen. Schon dies weckt Zweifel.

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Zugleich verdeutlicht der zitierte Bericht von DRC/ Swiss Refugee Council, vom 9. Februar 2017 in dort aufgeführten sechs Fallstudien in Bezug auf Eltern(-teile) mit minderjährigen Kindern oder Schwangerschaft erhebliche Probleme bei der Rückführung von Dublin-Rückkehrern nach Italien trotz angeblicher individueller Zusicherung durch die dänischen Behörden vor der Rückführung. Diese wurden keineswegs in für sie maßgestalteter Weise aufgenommen, begleitet und versorgt und unmittelbar in für sie geeigneten Familien-Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht, sondern mussten sich zunächst mit Polizeibehörden und Sprachschwierigkeiten bei Abwesenheit von Dolmetschern auseinandersetzen und fanden überwiegend nicht den direkten Weg in die geeigneten Plätze im SPRAR- System.

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Vgl. Danish Refugee Council (DRC)/ Swiss Refugee Council, vom 9. Februar 2017, a. a. O., Ziff. 4, S. 10 – 22.

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Solches gehört zu den Gefahren, die den EGMR in der Tarakhel-Entscheidung zu seiner Rechtsprechung veranlasst haben. Das vom Bundesamt für seinen Rechtsstandpunkt angeführte System der allgemeinen Garantieerklärung und der dann vor Überstellung erfolgenden individuellen Zusicherungen scheint nicht so gut zu funktionieren wie versichert und erhofft. Natürlich steht derzeit nicht fest, dass dies in der überwiegenden Zahl der Fälle oder gar flächendeckend der Fall ist, jedoch bedarf dies weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

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Weitere Erkenntnisse aus jüngerer Zeit, insbesondere nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Situation anerkannt Schutzberechtigter in Italien vom 19. Mai 2016, bestätigen diese Einschätzung: Der jüngste AIDA-Report,

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Asylum Information Database: Country report: Italy – 2016 Update, Stand 31. Dezember 2016, S. 110 f.,

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geht für Berechtigte internationalen Schutzes in Bezug auf die wohnliche Unterbringung von einem insofern gegebenen „schweren Mangel“ aus. Auch der jüngste Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sieht erhebliche Probleme in der Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten in Italien.

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SFH, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern in Italien, August 2016, Ziff. 5.3, S. 35 – 49.

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Schon die Entwicklung der Auflistung geeigneter Plätze für Familien von 116 Plätzen (Personen?) Im Juni 2015 zu 85 Plätzen im Februar 2016 wirft Fragen auf. Die absolute Zahl begründet auch erhebliche Zweifel, ob diese Ressourcen für die gesamte Republik Italien und alle rückgeführten Familien aus anderen Mitgliedstaaten überhaupt ausreichen können. Dies verstärkt die Zweifel an der Sicherheit und Verlässlichkeit des behaupteten Systems der zunächst allgemeinen und sodann individuellen Zusicherungen für Familien mit minderjährigen Kindern. Hinzu kommt, dass Italien nicht über ein allgemeines System von Sozialleistungen wie im Bundesgebiet verfügt und die Antragsteller deshalb nicht als anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar mit staatlichen Geldleistungen rechnen können, um sich eigenverantwortlich Wohnraum zu schaffen (und sonstige Lebensbedürfnisse zu befriedigen).

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016, a. a. O., juris Rdn. 121 ff.; SFH, a. a. O., Ziff. 6, S.  49 ff.

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Bei alledem sind die 6-und 8-jährigen Kinder anscheinend gesundheitlich nicht so widerstandsfähig, wie man es wünschen würde, um fordernden Lebensbedingungen besser widerstehen zu können. Sie sind deshalb auf Befriedigung der existenziellen Lebensbedürfnisse Unterkunft, Ernährung und Gesundheitsversorgung angewiesen. Die Antragsteller zu 1. und 2. scheinen zugleich auch über gewisse gesundheitliche Einschränkungen zu verfügen, die es ihnen nicht leichter machen, durch eigene Erwerbstätigkeit Einkommen zu erwirtschaften – wenn dies überhaupt möglich ist –, eigenständig Wohnraum zu beschaffen oder sich auch nur hartnäckig mit den zuständigen Behörden in Bezug auf wohnliche Unterbringung, eventuelle Sozialleistungen, Versorgung usw. (bei wohl bestehender Sprachbarriere!) auseinanderzusetzen.

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Vor diesem Hintergrund dürfte in Bezug auf Italien auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auf Grund dargestellten Situation in Italien kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin in absehbarer Zeit in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage, d.h. in eine extreme Gefahrenlage geraten könnten, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet.

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Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Italien in der Lage sein werden, für sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen oder – mit individueller Zusicherung oder ohne eine solche - Zugang zum italienischen SPRAR-System zu bekommen, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens werden insgesamt der Antragsgegnerin auferlegt, weil sie nur insoweit obsiegt, als in der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides nicht Italien als Zielstaat benannt ist. Dieser Teil des Streitgegenstandes ist im Verhältnis zum Gegenstand des Verfahrens insgesamt als gering einzustufen. Soweit es in der Abschiebungsandrohung heißt, dass die Antragstellerin außer nach Italien auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, bleibt die Abschiebungsandrohung zwar wirksam, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Jedoch kann die Ausreisepflicht der Antragsteller nicht auf Grundlage dieser im Übrigen rechtmäßigen Regelung vollzogen werden. Denn gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG ist der Zielstaat der Abschiebung in der Abschiebungsandrohung konkret zu bezeichnen. Eine Abschiebung mit unbekanntem Reiseziel ist rechtswidrig. Nachdem in Bezug auf Italien das Vorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt worden ist, fehlt es jedoch gegenwärtig an der konkreten Bezeichnung eines Zielstaates, in den die Antragstellerin abgeschoben werden könnte.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).