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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 134/15.A·28.01.2015

Zulassungsantrag: Bulgarien als sicherer Drittstaat – Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtGrundrechte (EMRK)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat für subsidiär Schutzberechtigte. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil keine Grundsatzbedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG dargetan wurde. Eine normative Vergewisserung zugunsten von EU‑Mitgliedstaaten besteht; konkrete Tatsachen für einen Art.3‑Sonderfall wurden nicht vorgetragen. Vorgetragene Lücken in Gesundheitsversorgung und fehlende Integrationsprogramme reichen nicht für einen Art.3‑Verstoß.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender Grundsatzbedeutung und mangelhafter Darlegung eines Art.3‑Sonderfalls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG erfordert die substantielle Darlegung, dass die vom Erstgericht festgestellten, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen einer anderen Würdigung zugänglich sind und einer Klärung bedürfen.

2

Für die Annahme, ein EU‑Mitgliedstaat sei kein sicherer Drittstaat i.S.v. Art.16a Abs.2 GG, gilt eine normative Vergewisserung; die bloße Behauptung einer fehlerhaften normativen Bewertung genügt nicht, es sind konkrete Umstände darzulegen, die einen nicht vom normativen Konzept erfassten Sonderfall nahelegen.

3

Bei subsidiär Schutzberechtigten ist entscheidend, ob der Drittstaat Schutzpflichten verletzt und dadurch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art.3 EMRK droht; prekäre Lebensverhältnisse oder administrative Mängel begründen einen solchen Sonderfall nicht ohne weiteres.

4

Kurzfristige Lücken in der Gesundheitsversorgung und das Fehlen von Integrationsprogrammen stellen für sich genommen keinen Verstoß gegen Art.3 EMRK dar und rechtfertigen daher nicht die Annahme, ein Drittstaat sei unsicher.

Zitiert von (49)

43 zustimmend · 6 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a VwGO§ Art. 3 EMRK§ Art. 26 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6402/14.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Den Darlegungen des Klägers kann eine Klärungsbedürftigkeit der Frage,

3

"ob Bulgarien (noch immer) als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes anzusehen ist",

4

nicht entnommen werden.

5

Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum diese Frage in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen ist. Der Kläger legt keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die vom Verwaltungsgericht benannten entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind, so dass diese der Klärung bedarf.

6

Vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 214.

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Dass Bulgarien als Mitglied der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ist, steht kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dem kann der Kläger nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten, diese Normativwertung sei falsch. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Kläger von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.

8

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.); zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 26a Rn.3 ff.

9

Die beiden vom Kläger dargelegten Umstände können keinen der genannten Sonderfälle begründen. So bemängelt der Kläger zum einen unter Bezugnahme auf einen UNHCR-Bericht mit Stand von April 2014, dass in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz Unklarheiten und Mängel vorlägen, die auch die aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 folgenden Rechte des Klägers beeinträchtigten. So konstatiere der UNHCR eine zwei Monate andauernde Lücke beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt würden oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen werde. Der Grund dafür sei eine Übergangsphase für die Änderung des Gesundheitsversorgungsstatus, die zwei Monate lang dauern könne. In diesem Zeitraum könnten Personen in den elektronischen Systemen als „nicht versichert" erscheinen. Zum anderen bemängelt er unter Bezugnahme auf den Bericht der bulgarischen State Agency for Refugees vom 1.8.2014, dass kein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte in den bulgarischen Arbeitsmarkt bestehe.

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Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für subsidiär Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder ‑ wie auch das Verwaltungsgericht konstatiert hat ‑ prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.

11

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.)

12

Da es hier nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht, stehen nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede. Vielmehr geht es darum, dass sich die Lebensverhältnisse des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen könnten, es geht also darum, ob der Drittstaat insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt.

13

Vgl. zu den unterschiedlichen Gewährleistungsbereichen des Art. 3 EMRK Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 9 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 7 ff.

14

Eine solche Schutzpflichtverletzung, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den bulgarischen Staat darstellte, kann in der dargestellten Zweimonatslücke bei der Gesundheitsversorgung auch nicht im Ansatz gesehen werden. Insoweit kommt allenfalls das Fehlen einer gewissen Grundversorgung in Betracht.

15

Vgl. Bank in:Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Bd. 1, 2. Aufl., Kap. 11 Rn. 110 ff.

16

Das Fehlen eines Integrationsprogramms für den bulgarischen Arbeitsmarkt als solches ist nach den genannten Maßstäben für die Frage, ob Bulgarien ein sicherer Drittstaat ist, unerheblich, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.

17

Schließlich begründen auch die beiden zitierten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten keine Klärungsbedürftigkeit. Das gilt schon deshalb, weil es sich lediglich um Entscheidungen im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Im Übrigen sind auch insoweit keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer von dem hier angegriffenen Urteil unterschiedlichen Würdigung im Berufungsverfahren zugänglich sind.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.